Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt (812.600)
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Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt

Bekämpfung von Schwarzarbeit: Verordnung Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom

17. Juni 2005

1 ) und die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit.

§ 2 Definition (Art. 6 BGSA)

1 Als Schwarzarbeit im Sinne von Art. 6 BGSA gilt die Verletzung der Melde- und Bewilligungs - pflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
2 Als Schwarzarbeit gilt ferner die Beschäftigung oder die Arbeitsleistung von Personen, die Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen, ohne das Arbeits - verhältnis dort zu melden; die bewilligungspflichtige Arbeiten ohne die entsprechende arbeitsgesetzliche Bewilli - gung ausführen; die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird mit dem Ziel der Umgehung von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Scheinselbstän - digkeit); die bei den Steuerbehörden trotz gesetzlicher Meldepflicht nicht gemeldet sind; die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden; wenn die Lohnzahlung nicht in der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin oder des Arbeit - gebers verbucht wird.
3 Nicht als Schwarzarbeit gelten Verletzungen von einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelun - gen. II. Organisation

§ 3 Kantonales Kontrollorgan (Art. 4 BGSA und Art. 2 VOSA)

1 Im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit das in Art. 4 Abs. 1 BGSA vorgesehene kantonale Kontrollorgan.

§ 4 Delegation von Kontrolltätigkeiten (Art. 4 BGSA und Art. 3 VOSA)

1 Der Regierungsrat ist berechtigt, andere kantonale Amtsstellen mit Kontrolltätigkeiten zu betrauen oder diese an Dritte, beispielsweise an Paritätische Kommissionen zu delegieren. Er regelt in einer Leistungsvereinbarung insbesondere den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeit, die Höhe der Ent - schädigung sowie Art und Umfang des Berichtwesens.
1) SR
2) SR
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Bekämpfung von Schwarzarbeit: Verordnung
2 Ist die Kontrolltätigkeit an ein paritätisches Organ delegiert worden, so kann der kontrollierte Betrieb jederzeit die Einsetzung des kantonalen Kontrollorganes gemäss § 3 verlangen.

§ 5 Zusammenarbeit (Art. 11 und 12 BGSA)

1 Das baselstädtische Kontrollorgan koordiniert die Zusammenarbeit insbesondere mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, den weiteren Kontrollorganen des Kantones, dem Bund, der tripartiten Kommission und den Amtsstellen anderer Kantone. Es sorgt für einheitliche Erhebungen, Unterlagen, Informationen und Statistiken und dafür, dass die Kontrollergebnisse mitgeteilt werden.
2 Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen untereinander die erforderli - chen Auskünfte und Unterlagen aus.

§ 6 Sanktionen im Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen;

Verfolgung von Verstössen, Gebühren (Art. 13, 16 BGSA und Art. 7 VOSA)
1 Sanktionen und administrative Massnahmen werden nach den auf das betreffende Gebiet anwendba - ren Bestimmungen ausgesprochen.
2 Der Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens, die Kürzung von Fi - nanzhilfen gemäss Art. 13 BGSA sowie die Gebühren gemäss Art. 7 VOSA sind vom Amt für Wirtschaft und Arbeit mit einer Verfügung mitzuteilen. Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die Gebühr für Kontrollen bei festgestellten Verstössen gegen die Melde- oder Bewilligungspflich - ten nach Art. 6 BGSA beträgt 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Per - sonen, zuzüglich der den Kontrollorganen entstandenen Sachauslagen.

§ 7

1 Das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz und dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren.

§ 8 Finanzierung durch den Bund (Art. 16 Abs. 2 BGSA und Art. 8 VOSA)

1 Das baselstädtische Kontrollorgan legt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich die in Art. 8 Abs. 1 BGSA vorgesehene Abrechnung vor. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.
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