Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrpersonen für Kleinklassen, Realschulen und Sekundarschulen sowie von Fachlehrpersonen
                            Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrper-  sonen für Kleinklassen, Realschulen und Sekundar-  schulen sowie von Fachlehrpersonen  Gestützt auf Art. 32 des Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 15. Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem entsprechenden von der
                            Schweizerischen  Konferenz  der  kant  onalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  erlassenen  Ausbildungsreglement  entspr  icht,  ist  als  Lehrperson  für  eine  Kleinklasse,  für  eine  Realschule  und  Sekundarschule  sowie  als  Fachlehr-  person wählbar.  Kantonaler oder  ausserkantonaler  Fähigkeits-  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Lehrperson  für  eine  Kleinkla  sse,  für  eine  Realschule  und  Sekundar-  schule sowie als Fachlehrperson ist wählbar, wer im Besitze eines auslän-  dischen, vom Amt anerkannte  n Fähigkeitsausweises ist.  Ausländischer  Fähigkeits-  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt kann für die Äquivalenzpr  üfung entsprechende Fachstellen bei-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf diesen Zeitpunkt wird der Re  gierungsbeschluss betreffend Wählbar-  keit  von  Kleinklassen-,  Real-,  Sekunda  r-  und  Fachlehrern  vom  19.  De-  zember 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  421.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1988, 2104