Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf sowie die Spitalschulung
                            Sonderpädagogik: Verordnung  Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und  Schülern mit besonderem Bildungsbedarf sowie die Spitalschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung, SPSSV)  Vom 21. Dezember 2010 (Stand 10. August 2020)  Der Regierungsrat,  gestützt auf §§ 74 Abs. 2 lit. g und 130 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , in Ausfüh  -  rung der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik  vom 25. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 2002
                            4  )  , auf Antrag des Erziehungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Schulung und Förderung  von Schülerinnen und Schülern mit besonde  -  rem Bildungsbedarf während der obligatorischen und nachobligatorischen Schulzeit bis längstens zum
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Altersjahr sowie von Schülerinnen und Schülern mit oder ohne besonderem Bildungsbedarf in
                            Spitalschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung und Unterstützung von Kindern im Vorschulalter ist nicht Gegenstand dieser Verord  -  nung; sie richtet sich nach § 64a des Schulgesetzes oder nach dem Gesetz betreffend die kantonale Ju  -  gendhilfe vom 17. Oktober 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf
                            1  Schülerinnen und Schüler haben einen besonderen Bildungsbedarf, wenn sie mit dem Grundangebot  der Schule nicht ausreichend gefördert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein besonderer Bildungsbedarf kann sich ergeben aufgrund von Leistungsschwäche, Behinderungen,  mangelnden Deutschkenntnissen, auffälligen Verhaltensweisen, besonderen Biografien oder besonde  -  rer Leistungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziele der sonderpädagogischen Schulung und Förderung
                            1  Die sonderpädagogische Schulung und Förderung soll die Schülerinnen und Schüler mit besonderem  Bildungsbedarf so unterstützen, dass sie eine ihren Begabungen und Fähigkeiten entsprechende Bil  -  dung erhalten, die sie mindestens in die Lage versetzt, soweit und so selbstständig wie möglich am ge  -  sellschaftlichen Leben teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sonderpädagogische Schulung und Förderung soll angemessen und ausreichend sein. Die Schüle  -  rinnen und Schüler, welche der Förderung am dringendsten bedürfen, sind vorrangig zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der Regelschulen erfolgen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 19. Dezember 2019 (KB 14.12.2019)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  419.630  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  869.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 19. Dezember 2019 (KB 14.12.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung  II. Förderangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Förderangebote
                            1  Im Rahmen der Regelschulen werden für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf  die folgenden Förderangebote bereitgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Unterricht in Deutsch als Zweitsprache;  Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler;  Schulische Heilpädagogik;  Logopädie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Psychomotorik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Einführungsklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Sekundarschule werden nur die Förderangebote nach Abs. 1 lit. a–c, in den weiterführenden  Schulen nur die Förderangebote nach Abs. 1 lit. a–b angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Förderangebote umfassen auch die Beratung der Schülerin oder des Schülers, der Erziehungsbe  -  rechtigten, der Lehrpersonen und der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Förderangebote werden, wenn immer möglich, in den Regelunterricht integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulen legen im Rahmen der kantonalen Vorgaben in ihren Konzepten für die Lernorganisation  für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf fest, wie die Förderangebote an ihrer  Schule organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Förderangebote werden durch die der Schule zugeteilten kollektiven Ressourcen finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pädagogische Teams
                            1  Das zuständige pädagogische Team nach § 63b Abs. 2 des Schulgesetzes besteht aus den Lehrperso  -  nen und Fachpersonen, die für den Unterricht und die Förderung einer oder mehrerer Klassen zustän  -  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            11  )  Entscheid über Förderangebote und Verteilung der Förderressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige pädagogische Team stellt den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es formuliert zuhanden der Schulleitung mögliche Massnahmen, um den festgestellten Förderbedarf  zu decken. Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse von Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten,  den Schülerinnen und Schülern und allfällige Stellungnahmen von Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet, mit welchen Förderangeboten die Schülerinnen und Schüler unterstützt  werden und verteilt die Förderressourcen wenn immer möglich auf die einzelnen Klassen, Gruppen  und wo nötig einzelne Schülerinnen und Schüler. Sie kann Förderressourcen auch an die pädagogi  -  schen Teams verteilen, die die Förderressourcen eigenständig einsetzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Entscheid über die Förderangebote und bei der Verteilung der Förderressourcen werden vor  -  rangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringendsten Förderbedarf haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn sich während der Förderung der Förderbedarf, die sachliche oder die zeitliche Dringlichkeit  verändert, so verlagert die Schulleitung die Förderressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schülerinnen und Schüler, die keine Förderangebote erhalten, werden im Rahmen des Grundangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a
                            )  Förderform und Förderpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler können durch die Förderung der gesamten Klasse, innerhalb einer  Gruppe oder wo nötig auch einzeln gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            Fassung vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 14.12.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 10. Dezember 2019, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 14.12.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 samt Titel in der Fassung des RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a eingefügt durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung übernehmen Fach- oder Lehrpersonen. Sie können von Assistenzpersonen mit Quali  -  fikation oder von Praktikantinnen und Praktikanten unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Wahl der Förderform und der für die Förderung zuständigen Personen berücksichtigt die  Schulleitung die Vorschläge der pädagogischen Teams und die der Schule insgesamt für Förderange  -  bote zur Verfügung stehenden Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            13  )  Umsetzung und periodische Überprüfung der Förderangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige pädagogische Team ist verantwortlich für die Koordination der Förderangebote sowie  für die Verwendung der Förderressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige pädagogische Team überprüft periodisch, spätestens nach einem Jahr, die Angemes  -  senheit und Wirksamkeit der Förderangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gemeinsame Förderangebote mehrerer Schulen
                            1  Mehrere Schulen können einzelne Förderangebote gemeinsam bereitstellen; ausgenommen ist die  schulische Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gestaltung des Förderangebots sowie die Verteilung der entsprechenden Förderressourcen auf  die Klassen, Gruppen oder wo nötig einzelnen Schülerinnen und Schüler erfolgt gemeinsam durch die  beteiligten Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle anderen Aufgaben, insbesondere für die Anstellung der Fachpersonen, ist die Schulleitung  zuständig, an deren Standort das Förderangebot bereitgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            15  )  Zugang der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen zu den Förderangeboten Lo  -  gopädie und Psychomotorik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung der Privatschule meldet der zuständigen Stelle der Volksschulleitung Schülerinnen  und Schüler, die möglicherweise einen Förderbedarf in Logopädie oder Psychomotorik haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle der Volksschulleitung stellt den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler in  Logopädie oder Psychomotorik fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Stelle der Volksschulleitung entscheidet, ob die Schülerinnen und Schüler der Privat  -  schulen Logopädie oder Psychomotorik erhalten und verteilt die zur Verfügung stehenden Förderres  -  sourcen wenn immer möglich auf die einzelnen Klassen, Gruppen und wo nötig einzelne Schülerinnen  und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Entscheid über die Förderangebote und bei der Verteilung der Förderressourcen werden vor  -  rangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringendsten Förderbedarf haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn sich während der Förderung der Förderbedarf, die sachliche oder die zeitliche Dringlichkeit  verändert, so verlagert die zuständige Stelle der Volksschulleitung die Förderressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b
                            22  )  Förderung der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen in Logopädie und Psycho  -  motorik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fachpersonen der zuständigen Stelle der Volksschulleitung fördern die Schülerinnen und Schüler der  Privatschulen durch Förderung der gesamten Klasse, innerhalb einer Gruppe oder wo nötig auch ein  -  zeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a eingefügt durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            16)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Privatschulen haben mit den Fachpersonen der zuständigen Stelle der Volksschulleitung zusam  -  menzuarbeiten. Sie haben die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Förderungen be  -  darfsgerecht durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Förderung der Schülerinnen und Schüler, die ausserkantonale Privatschulen besuchen, wird in  Räumlichkeiten der zuständigen Stelle der Volksschulleitung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c
                            23  )  Zugang der Schülerinnen und Schüler von Privatschulen zu den Förderangeboten  Heilpädagogik, Unterricht in Deutsch als Zweitsprache und Förderangebote für be  -  sonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler einer Privatschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler einer Privatschule erhalten über die Privatschule Zugang zu den schulinter  -  nen oder schulexternen Förderangeboten Heilpädagogik, Unterricht in Deutsch als Zweitsprache und  Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat übernimmt keine Kosten, die für diese Förderangebote von Privatschulen anfallen.  III. Verstärkte Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verstärkte Massnahmen
                            1  Verstärkte Massnahmen sind Unterstützungsangebote, die sich durch eines oder mehrere der folgen  -  den Merkmale auszeichnen:  lange Dauer;  hohe Intensität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  hoher Spezialisierungsgrad der Fach- und Lehrpersonen sowie  einschneidende Eingriffe in den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf der  Schülerin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden durch die den Schülerinnen und Schülern individuell zugeteilten Ressourcen finanziert.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuteilung von verstärkten Massnahmen
                            1  Erweisen sich die festgelegten Förderangebote als nicht ausreichend, prüft die Schulleitung mit dem  zuständigen pädagogischen Team am runden Tisch, ob die Möglichkeiten der Schule im Rahmen des  Grundangebotes und des Förderangebotes ausgeschöpft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen keine weiteren wirksamen Massnahmen im Rahmen des Grundangebotes und des Förderange  -  botes zur Verfügung, so beantragt die Schulleitung bei der Leiterin oder dem Leiter Volksschule bzw.  der zuständigen Stelle der Gemeinden eine verstärkte Massnahme. Im letzten Schuljahr vor einem Stu  -  fenwechsel sollen in der Regel keine neuen Anträge mehr gestellt werden, ausgenommen im Jahr vor  dem Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung meldet die Schülerin oder den Schüler beim schulpsychologischen Dienst zur Ab  -  klärung an und informiert die Erziehungsberechtigten über die Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der schulpsychologische Dienst stellt auf der Grundlage des Antrags der Schulleitung und des stan  -  dardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. Er  holt die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten zu seiner Abklärung und den möglichen Massnah  -  men ein. Der Abklärungsbericht wird mit der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und dem An  -  -  handen  der Leiterin oder des Leiters Volksschule bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 lit. c geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs 2 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn die Grundlagen für die Entscheidung nicht eindeutig oder die Beteiligten sich uneinig sind,  wird der Entscheid durch die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung gemeinsam mit der Leiterin oder  dem Leiter der zuständigen Abklärungsstelle und der zuständigen  Stelle der Volksschulleitung  oder  der zuständigen Stelle der Gemeinden vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Leiterin oder der Leiter Volksschule bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden entscheidet über  die Zuteilung der verstärkten Massnahme. Sie oder er berücksichtigt dabei das Kindeswohl, den Ab  -  klärungsbericht, die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, die Positionen der betroffenen Schul  -  leitungen, das zur Verfügung stehende Angebot und die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie  oder er legt insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  die Schulungsform (§§ 11 - 13);  den Beginn und die Dauer der Massnahme;  die Leistungsanbieterin und den Leistungsanbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Zuteilung werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die den dringends  -  ten Förderbedarf haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schülerinnen und Schüler, die keine verstärkten Massnahmen erhalten, werden im Rahmen des  Grund- und Förderangebots der Regelschulen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a
                            30  )  Zuteilung von verstärkten Massnahmen für Schülerinnen und Schüler einer Privat  -  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stehen für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule keine wirksamen Massnahmen im Rahmen  des Grund- und Förderangebots zur Verfügung oder soll eine bestehende verstärkte Massnahme in ei  -  ner Privatschule verlängert werden, können Schulleitungen einer Privatschule bei der Leiterin oder  dem Leiter Volksschulen bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden einen Antrag auf verstärkte  Massnahmen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Antrag auf verstärkte Massnahmen ist zu begründen. In der Begründung ist die bisherige Unter  -  stützung der betroffenen Schülerinnen und Schüler mit dem Grund- und Förderangebot ode der ver  -  stärkten Massnahme aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten für  das Verfahren auf Zuteilung einer verstärkten Massnahme sinngemäss die Be  -  stimmungen von § 10 Abs. 3 – 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler, die keine verstärkte Massnahmen erhalten, müssen im Rahmen des  Grund- und Förderangebots gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            35  )  Schulungsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte Massnahme erhalten, insbesondere Schülerinnen und  Schüler mit einer schweren Sinnes- oder Körperbehinderung, einer geistigen Behinderung, einer  schweren Mehrfachbehinderung oder mit einer anderen schweren Behinderung werden integrativ in  der Regelklasse geschult.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte Massnahme erhalten, können in begründeten Fällen  auch separativ geschult werden. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl  nötig ist oder wenn die Tragfähigkeit der Regelschule – insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstö  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 19. Dezember 2019 (KB 14.12.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 6 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 8 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a eingefügt durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Eingefügt am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 samt Titel in der Fassung des RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Integrative Schulung
                            1  Bei der integrativen Schulung mit verstärkten Massnahmen werden die Schülerinnen und Schüler mit  besonderem Bildungsbedarf in der Regelklasse mit zusätzlicher Unterstützung durch eine Fach- oder  Lehrperson geschult. Darüber hinaus können Assistenzpersonen mit Qualifikation oder Praktikantin  -  nen und Praktikanten eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unterstützende Fach- oder Lehrperson setzt in Absprache mit der für die Klasse zuständigen Re  -  gellehrperson den überwiegenden Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unterstützende Fach- oder Lehrperson und die für die Klasse zuständige Regellehrperson spre  -  chen sich über die gemeinsam erteilten Lektionen, über die Lernziele und die Beurteilung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a
                            37  )  Integrative Schulung von Schülerinnen und Schülern einer Privatschule mit verstärk  -  ten Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler einer Privatschule können integrativ mit verstärkten Massnahmen in der  Privatschule geschult werden, wenn ihnen im Rahmen des Grund- und des ihrem Bedarf entsprechen  -  den Förderangebots keine wirksamen Massnahmen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Förderangebot und die verstärkte Massnahme an der Privatschule müssen in Art und Umfang  dem Angebot der Volksschulen entsprechen. Sie sind durch Lehr- und Fachpersonen durchzuführen,  die über eine entsprechende von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  EDK anerkannte Qualifikation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat übernimmt als verstärkte Massnahme nur die Kosten, die zusätzlich zum Grund- und För  -  derangebot anfallen. Es werden höchstens die Kosten übernommen, die bei einer integrativen Schu  -  lung in einer staatlichen Schule anfallen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für Fahrten werden übernommen, wenn die Schülerinnen und Schüler den Weg aufgrund ih  -  res besonderen Bildungsbedarfs nicht selbständig zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln  bewältigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Separative Schulung
                            1  Bei der separativen Schulung werden die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf  geschult:  in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule;  in nichtstaatlichen Sonderschulen;  in Privatschulen, sofern kein ausreichendes Angebot an staatlichen Schulen oder nicht  -  staatlichen Sonderschulen besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beginn und Dauer
                            1  Die verstärkte Massnahme beginnt in der Regel mit dem neuen Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verstärkte Massnahme wird befristet. Sie dauert längstens bis zum Ende der Schulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
§ 12a eingefügt durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            38)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Aufgehoben am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Aufgehoben am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Aufgehoben am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)  Aufgehoben am 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 lit. d aufgehoben durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            48  )  Änderung der Schulungsform, der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Änderung der Schulungsform, der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters muss nach  dem in § 10 festgelegten Verfahren beantragt und entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung der Schulungsform, der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters beginnt in der  Regel mit dem neuen Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fahrten
                            1  Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder des Besuchs eines sonderschulischen  Spezialangebots den Weg zur Schule nicht selbstständig zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrs  -  mitteln bewältigen können, haben Anspruch darauf, dass die Fahrt zur Schule von der Schule über  -  nommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Ende des dritten Schuljahres entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage von Richtlinien  der Volksschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem vierten Schuljahr entscheidet die Leiterin oder der Leiter Volksschule bzw. die zuständige  Stelle der Gemeinden auf Antrag der Schulleitung. Sie oder er kann die Notwendigkeit einer Fahrt zur  Schule zuvor durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder den schulpsychologischen Dienst  abklären lassen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei den Entscheiden werden die Ergebnisse von Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Organisation der Fahrten ist die zuständige Schulleitung verantwortlich.  IV. Verstärkte Massnahmen nach der obligatorischen Schulzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der obligatorischen Schulzeit können ausnahmsweise verstärkte Massnahmen verlängert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verlängerung ist möglich, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen vorliegen:  Die Schülerinnen und Schüler haben eine Behinderung, aufgrund derer sie Anspruch auf  Leistungen der Invalidenversicherung haben oder haben werden;  Die Eingliederungsmassnahme oder die Anschlusslösung der Invalidenversicherung steht  noch nicht zur Verfügung,  ba)  weil die Schülerinnen und Schüler die von der Invalidenversicherung an die entspre  -  chende Eingliederungsmassnahme oder Anschlusslösung gestellten Bedingungen noch  nicht erfüllen; oder  bb)  weil in der betreffenden Institution noch kein Platz zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlängerung der verstärkten Massnahme kann ausschliesslich in einem speziell für diese Fälle  vorgesehenen Brückenangebot oder in einer nichtstaatlichen Sonderschule umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verlängerung der verstärkten Massnahme muss jährlich nach dem in § 10 festgelegten Verfahren  beantragt und zugeteilt werden. Sie ist bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr möglich.  V. Einschulung und Stufenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verfahren bei der Einschulung
                            1  Kinder, bei welchen ein besonderer Bildungsbedarf bereits vor Eintritt in den Kindergarten besteht  oder angenommen wird, werden vor der Einschulung durch die Erziehungsberechtigten bei der zustän  -  digen Abklärungsstelle zur Abklärung angemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 samt Titel in der Fassung des RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 in der Fassung des RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Abklärungsstelle stellt auf der Grundlage des standardisierten Abklärungsverfahrens  (SAV) den Förderbedarf des Kindes fest. Sie holt die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten zu  ihrer Abklärung und den möglichen Massnahmen ein. Der Abklärungsbericht wird mit der Stellung  -  nahme der Erziehungsberechtigten der Schulleitung zugestellt, die nach der Einschulung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet über die Zuteilung von Förderangeboten oder stellt einen Antrag auf  eine verstärkte Massnahme. Die §§ 4–16 gelten analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren beim Stufenwechsel
                            1  Wird vor einem Stufenwechsel bei einer Schülerin oder einem Schüler mit besonderem Bildungsbe  -  darf angenommen, dass in der nächsten Schulstufe die Weiterführung einer bestehenden verstärkten  Massnahme angezeigt ist, meldet die bisher zuständige Schulleitung frühzeitig die Schülerin oder den  Schüler beim schulpsychologischen Dienst zur Abklärung an und informiert die Erziehungsberechtig  -  ten über die Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schulpsychologische Dienst stellt auf der Grundlage des standardisierten Abklärungsverfahrens  (SAV) erneut den Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. Der Abklärungsbericht enthält  die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und wird der Schulleitung zugestellt, die nach dem Stu  -  fenwechsel zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach dem Stufenwechsel zuständige Schulleitung entscheidet über die Zuteilung von Förderange  -  boten oder stellt einen Antrag auf eine verstärkte Massnahme. Es gelten die §§ 4–16.  VI. Förderplanung, Verpflichtungen und Dispensation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Förderplanung
                            1  Für jede Schülerin und jeden Schüler, die bzw. der Förderangebote oder eine verstärkte Massnahme  erhält, wird durch die zuständige schulische Heilpädagogin oder den zuständigen schulischen Heilpä  -  dagogen oder die zuständige Fachperson eine Förderplanung erstellt. Bei der Erstellung der Förderpla  -  nung wird das zuständige pädagogische Team einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Ende der Schulstufe informiert die abgebende Schulleitung die aufnehmende Schulleitung über  die bisherige Förderung und die mit der Förderung befassten Personen, sofern davon auszugehen ist,  dass die Schülerin oder der Schüler auch in der neuen Schulstufe mit einer verstärkten Massnahme  oder einem Förderangebot unterstützt werden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verpflichtungen und Dispensationen
                            1  Die Schulleitung kann nach § 66 des Schulgesetzes Schülerinnen und Schüler zu zusätzlichem Unter  -  richt und zu Förderangeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig ist,  oder im Rahmen der Absenzen- und Disziplinarverordnung vom Unterricht oder von einzelnen Unter  -  richtsfächern oder -stunden dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )  VI  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Individuelle Lernziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 geändert durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
                            53)  Titel VI  bis   eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a (eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011) aufgehoben durch Ziff. II des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung  VII. Übertragung von Aufgaben an Private
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Schulung durch anerkannte nichtstaatliche Sonderschulen und durch anerkannte
                            nichtstaatliche Fachzentren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots kann das Erziehungsdepartement anerkannte nicht  -  staatliche Sonderschulen und anerkannte nichtstaatliche Fachzentren mit Aufgaben im Bereich der  verstärkten Massnahmen, insbesondere der Sonderschulung, beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck schliesst die Leiterin oder der Leiter der Volksschulen mit der Leistungsanbieterin  oder dem Leistungsanbieter eine Leistungsvereinbarung ab. In der Vereinbarung werden insbesondere  festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )  Art, Umfang und Qualität der Leistungen der Leistungsanbieterin bzw. des Leistungsan  -  bieters;  die finanzielle Abgeltung durch den Kanton bzw. die Gemeinden;  die Berichterstattung, das Controlling, das Finanz- und Rechnungswesen;  die Geltungsdauer und Auflösung der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schulung durch eine nicht anerkannte Privatschule im Einzelfall
                            1  Besteht für die Schulung und Förderung einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderem Bil  -  dungsbedarf an der Volksschule oder bei einer anerkannten Leistungsanbieterin oder einem anerkann  -  ten Leistungsanbieter kein geeignetes Angebot, so kann die Leiterin oder der Leiter Volksschule eine  nicht als Leistungsanbieterin anerkannte Privatschule mit der Schulung und Förderung dieser Schüle  -  rin oder dieses Schülers betrauen.  VIII. Anerkennung und Liste gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale  Einrichtungen (IVSE)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anerkennung von nichtstaatlichen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern
                            1  Nichtstaatliche Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter im Bereich der Sonderschulung bedür  -  fen einer Anerkennung durch die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für die Anerkennung sind, dass die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter  die Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich  der Sonderpädagogik der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren (EDK) erfüllt;  sich an den Lehrplänen der staatlichen Schulen orientiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )  den Unterricht so gestaltet, dass ein Übertritt einer Schülerin oder eines Schülers in ein  dem Bildungsbedarf angemessenes Angebot der staatlichen Schulen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung kann befristet, an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Sie  wird widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufsicht
                            1  Leistungsanbieterinnen und -anbieter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            57)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 lit. c geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderpädagogik: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Liste gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
                            1  Die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung kann dem Sekretariat der Konferenz der kantonalen Sozial  -  direktoren (SODK) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter im Bereich der Sonderschulung  melden, die auf die Liste gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)  aufgenommen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtstaatliche Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter können gemeldet werden, wenn die  folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:  der Bedarf ist im sonderpädagogischen Konzept ausgewiesen;  die nichtstaatliche Leistungsanbieterin oder der nichtstaatliche Leistungsanbieter ist nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 anerkannt;
                            mit der nichtstaatlichen Leistungsanbieterin oder dem nichtstaatlichen Leistungsanbieter  wurde eine Leistungsvereinbarung nach § 22 abgeschlossen;  die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verfolgt einen gemeinnützigen Zweck;  die operative und strategische Leitung der nichtstaatlichen Leistungsanbieterin oder des  nichtstaatlichen Leistungsanbieters sind personell getrennt.  VIII  . Spitalschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a
                            61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Schülerinnen und Schüler mit Aufenthaltsort im Kanton Basel-Stadt ist der Besuch eines Spital  -  schulangebots kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen die Leiterin oder der Leiter Volksschulen, die Leiterin oder  der Leiter Mittelschulen und Berufsbildung oder die zuständige Stelle der Gemeinden auf begründetes  Gesuch der Spitalschulleitung hin Kostengutsprache für die Schulung und Förderung einer Schülerin  oder eines Schülers mit Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt in einem ausserkantonalen Spital oder einer  ausserkantonalen Klinik.  IX. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung ist zuständig für die kantonale Planung, Entwicklung, Be  -  aufsichtigung und übergeordnete Finanzplanung der verstärkten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist die Kontaktstelle zur Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  für den Bereich der Sonderpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Datenbearbeitung
                            1  Die zuständigen Stellen können zum Zweck der Planung, Beratung und Kontrolle Personendaten be  -  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            60)  Eingefügt am 10. Dezember 2019, in Kraft seit 19. Dezember 2019 (KB 14.12.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Eingefügt am 10. Dezember 2019, in Kraft seit 19. Dezember 2019 (KB 14.12.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Titel geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 23. 6. 2013).
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                            Sonderpädagogik: Verordnung  X. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1  Entscheide der Schulleitungen können in den vom Kanton geführten Schulen nach den Bestimmun  -  gen des Organisationsgesetzes bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zuständigen  Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der zu  -  ständigen Stelle der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Leiterin oder des Leiters Volksschule, der zuständigen Stelle der Volksschullei  -  tung  und der Stabsstelle Zusätzliche Unterstützung können nach den Bestimmungen des Organisati  -  onsgesetzes bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zuständigen Departementsvorste  -  her angefochten werden, Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinden bei der zuständigen Stelle  der Gemeinden.  )  XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Gültigkeit der bisherigen Verfügungen
                            1  Die auf der Grundlage der Verordnung für die Schulung und Förderung von Kindern und Jugendli  -  chen mit Behinderungen (Sonderschulverordnung) vom 17. Juni 2008 ergangenen Verfügungen behal  -  ten ihre Gültigkeit. Bei den Verfügungen betreffend Logopädie oder Psychomotorik kann die zustän  -  dige Schulleitung einen Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten verlangen, wenn die Schule  die Therapie selber anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ergangenen Verfügungen für die Privatschulung im Einzelfall behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Anerkannte Sonderschulen
                            1  Die nach § 23 der Sonderschulverordnung anerkannten Sonderschulen gelten als anerkannte nicht  -  staatliche Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter nach § 24 dieser Verordnung.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird die Verordnung für die Schulung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderun  -  gen (Sonderschulverordnung) vom 17. Juni 2008 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Fassung vom 12. Dezember 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 16.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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