Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden
Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden vom 8. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Katholische Kirchenrat, gestützt auf § 115 Abs. 4 KOG
1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zum Kirchenorganisationsgesetz (KOG) das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden.
§ 2 Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung gliedert sich in die Verwaltungsrechnung (Erfolgsrechnung) und in die Bestandesrechnung (Bilanz).
§ 3 Verwaltungsrechnung
1 Die Verwaltungsrechnung enthält die Laufende Rechnung und wenn nötig die In - vestitionsrechnung (§ 17).
§ 4 Haushaltgleichgewicht
1 Die Laufende Rechnung ist grundsätzlich ausgeglichen zu führen.
2 Für grössere Bauvorhaben sind rechtzeitig Rückstellungen zu bilden.
§ 5 Rechnungsjahr
1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Kontenrahmen
1 Der vom Kirchenrat vorgeschriebene Kontenrahmen ist für den Aufbau des Voran - schlages und der Jahresrechnung verbindlich.
1) RB 188.21
§ 7 Zweckbindung der Steuern
1 Die Kirchensteuern der natürlichen und der juristischen Personen sowie der Anteil der Kirchgemeinden an den Grundstückgewinnsteuern gemäss § 203 des Steuerge - setzes vom 14. September 1992
1 ) dürfen nur zur Deckung der gesetzlichen Aufgaben gemäss KOG
2 ) verwendet werden. Ausnahmen sind in § 69 KOG geregelt.
2. Vermögen der Kirchgemeinden und der Landeskirche
2.1. Bestandesrechnung
§ 8 Inhalt
1 Die Bestandesrechnung enthält alle Vermögenswerte und die Verpflichtungen so - wie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
§ 9 Aktiven
1 Die Aktiven setzen sich aus dem Verwaltungs- und dem Finanzvermögen sowie den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen zusammen.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der kirchlichen Auf - gabenerfüllung gemäss KOG dienen und somit nicht veräussert werden dürfen.
3 Dem Finanzvermögen werden neben liquiden Mitteln und Forderungen diejenigen Vermögenswerte zugeordnet, welche nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind.
4 Der Bilanzfehlbetrag erfasst die das Vermögen übersteigenden Verpflichtungen.
§ 10 Passiven
1 Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Spezialfinanzierungen und dem Eigenkapital zusammen.
2 Das Fremdkapital umfasst Schulden, kirchliche Stiftungen (§ 108 KOG), einen all - fälligen Fürsorgefonds sowie andere Fonds und die Rückstellungen.
3 Das Eigenkapital besteht aus dem die Verpflichtungen übersteigenden Vermögen.
§ 11 Spezialfinanzierungen
1 Einlagen in Spezialfinanzierungen müssen vorgenommen werden, wenn die zweckgebundenen Einnahmen höher sind als der Aufwand.
1) RB 640.1
2) RB 188.21
2 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen können vorgenommen werden, wenn die zweckgebundenen Einnahmen tiefer sind als der Aufwand.
3 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich bei zweckgebundenen Einnah - men, die den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig.
4 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.
5 Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder seit 5 Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.
§ 12 Bewertungsgrundsätze
1 Das Finanzvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu bilanzieren.
2 Das Verwaltungsvermögen ist pro memoria oder falls gegeben zum jeweiligen Restbuchwert zu bilanzieren.
3 Die Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
4 Vermögenswerte, die für die kirchliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind durch die Exekutive mit Zustimmung des Kirchenrates zu entwidmen und in das Finanzvermögen zu überführen mit gleichzeitiger entsprechender Wertbe - richtigung.
5 Die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, Kult- und Kunstgegenständen ist unzulässig, aber ausnahmsweise mit Bewilligung des Kirchenrates möglich (§ 39 KOG
1 ) ).
§ 13 Detaildarstellung im Anhang zur Bestandesrechnung
1 Im Anhang zur Bestandesrechnung sind folgende Details aufzuzeigen:
1. Schulden, kurz-, mittel- und langfristig
2. Vermögensanlagen und Jahreszins
3. Liegenschaften im Verwaltungsvermögen (einzeln)
4. Liegenschaften im Finanzvermögen (einzeln)
2 Bei den Liegenschaften ist der Gebäudeversicherungswert anzugeben.
1) RB 188.21
2.2. Abschreibungen
§ 14 Abschreibung von Verwaltungsvermögen
1 Die Objekte des Verwaltungsvermögens sind nach den Grundsätzen von Wertver - zehr sowie einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben abzuschreiben. In der Regel wird vom Restbuchwert abge - schrieben (degressive Methode), lineare Abschreibungen sind jedoch zulässig und bei grösseren Investitionen sogar zweckmässig.
2 Mindestsätze bei Abschreibungen vom Restbuchwert:
1. 8 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie Investitionen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken
2. 20 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie übrigen Sachgütern
3. 40 % bei Informatikaufwendungen
3 Für lineare Abschreibungen gelten die nachfolgenden Mindestabschreibungssätze vom Anschaffungswert:
1. 4 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie Investitionen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken
2. 10 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie übrigen Sachgütern
3. 20 % bei Informatikaufwendungen
4 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit
1. kein noch abzudeckender Bilanzfehlbetrag vorhanden ist
2. die zusätzlichen Abschreibungen im Budget vorgesehen sind oder als Nach - tragskredit bewilligt werden und
3. dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht
§ 15 Bilanzfehlbetrag
1 Der Bilanzfehlbetrag ist jährlich um einen Fünftel abzuschreiben.
3. Hauptrechnung und Sonderrechnungen
3.1. Hauptrechnung
§ 16 Laufende Rechnung
1 Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjah - res. Der Saldo der Laufenden Rechnung ist der Rechnungsvorschlag oder der Rech - nungsrückschlag. Dieser verändert das Eigenkapital, bzw. den Bilanzfehlbetrag.
§ 17 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung erfasst diejenigen Finanzvorfälle, welche grössere Ver - mögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
2 Sie weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus.
3 Mit dem Gemeindebeschluss über Investitionen ist die Art der Schuldentilgung und der Abschreibung festzulegen.
4 Kleinere Investitionsausgaben können der Laufenden Rechnung belastet werden. Als Abgrenzungslimiten gelten 20 % des Steuerertrages, mindestens Fr. 10'000, höchstens Fr. 100'000.
5 Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung, bzw. Passivierung, über die Bestandesrechnung abgeschlossen.
6 Nach Bauvollendung ist eine Gesamtkostenzusammenstellung mit Vergleich zum Kostenvoranschlag zu veröffentlichen und der Kirchgemeindeversammlung zur Ge - nehmigung vorzulegen.
§ 18 Darstellung der Verwaltungsrechnung
1 Dem Voranschlag sind die Zahlen des vorangegangenen Budgets und der Vorjah - resrechnung gegenüberzustellen.
3.2. Sonderrechnungen
§ 19 Stiftungen und Fonds
1 Für nicht zum Vermögen der Kirchgemeinde oder Landeskirche gehörende Stiftun - gen und Fonds sind getrennte Rechnungen zu erstellen (§ 115 KOG
1 ) ).
§ 20 Alters- und Pflegeheime
1 Kirchgemeinden, die Alters- und Pflegeheime besitzen, haben dafür eine gesonder - te Rechnung zu führen. Sie ist im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.
4. Rechnungsführung
§ 21 Grundsätze
1 Die Rechnungsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit, der Wahrheit, der Brutto- und Sollverbuchung sowie der Verbindlichkeit des vorher genehmigten Voranschlages.
1) RB 188.21
§ 22 Kirchgemeindeverbände
1 Erfüllen Kirchgemeinden Aufgaben gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden, ha - ben sie ihren Anteil in der Rechnung auszuweisen.
5. Haushaltführung
§ 23 Grundsatz
1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichtes sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
§ 24 Beiträge aus dem Finanzausgleich
1 Die Beiträge aus dem Finanzausgleich der Landeskirche dienen der Entschuldung, insbesondere zur Rückzahlung von Bankdarlehen für Bauten sowie zur Erhaltung der Bausubstanz.
2 In Ausnahmefällen werden sie zur Stützung des ordentlichen Haushalts (Löhne) zugesprochen.
3 Im Zuwendungsbeschluss werden die Verwendungszwecke angegeben.
§ 25 Fürsorgefonds
1 Wo ein Fürsorgefonds besteht, darf der jährliche Ertrag für Fürsorgezwecke ver - wendet werden. Dabei ist vom durchschnittlichen Zinsfuss der Vermögenswerte der Gemeinde auszugehen. Die Äufnung des Fürsorgefonds mittels Steuergeldern ist un - tersagt. Dagegen sind freiwillige Zuwendungen sowie Zuschreibungen nicht veraus - gabter Kapitalerträge zulässig.
2 Aufwendungen aus dem Fürsorgefonds fallen nicht unter die Bestimmungen von § 69 KOG
1 )
.
3 Die Auflösung des Fürsorgefonds bedarf der Zustimmung des Kirchenrates.
§ 26 Finanzplan
1 Periodisch kann ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt werden. Er dient als Füh - rungsinstrument der Kirchenvorsteherschaft oder des Kirchenrates.
2 Der Finanzplan soll enthalten:
1. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung
2. eine Übersicht über die Investitionen
3. den voraussichtlichen Finanzbedarf und die Angabe der Finanzierungsmög - lichkeiten
1) RB 188.21
4. soweit erforderlich, eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden
3 Der Finanzplan entfaltet keine Rechtskraft.
6. Haushaltkontrolle
§ 27 Aufgaben Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechung in formeller und materieller Hinsicht (§ 105 KOG
1 ) ).
2 Sie erstellt der zuständigen Behörde und den für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Instanzen einen schriftlichen Bericht.
3 Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittun - gen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchfüh - rung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.
§ 28 Inhalt
1 Zur Prüfung gehören insbesondere:
1. die Einhaltung des Voranschlages und der Finanzkompetenzen
2. die Einhaltung des Kontenplanes
3. die Belegordnung
4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung
5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven
6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung
7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung
2 Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde kann zur Prüfung der Jahresrechnungen Experten beiziehen.
§ 29 Kontrolle
1 Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres angemeldete Zwi - schenrevisionen und unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkon - ten und des Wertschriftenbestandes vornehmen.
§ 30 Bericht
1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprü - fungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen.
1) RB 188.21
2 Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zu Handen der Kirchenvor - steherschaft, bzw. des Kirchenrates festgehalten.
§ 31 Archivierung
1 Die Buchhaltungsbelege sind während mindestens zehn Jahren, die Bücher und Jahresrechnungen dauernd im Archiv schadensicher aufzubewahren.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden vom 20. September 1969 wird aufgehoben.
§ 33 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
§ 34 Bilanzbereinigung
1 Für die Einführung des einheitlichen Kontenrahmens und die Bilanzbereinigung wird eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2007 gewährt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.12.2004 01.01.2005 Erstfassung keine Angabe
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