Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (811.110)
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Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung

Ruhetage und Ladenöffnung: Verordnung Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung Vom 30. August 2005 (Stand 11. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 10 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung vom 29. Juni 2005
1 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2 Verkaufslokale

1 Als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten: Ladengeschäfte aller Art wie Verkaufsgeschäfte des Detail- und Engroshandels, Waren - häuser, Verkaufsareale, Abhollager, Kioske und offene Verkaufsstellen; Reisebüros; Ausstellungen und Vorführungen mit Verkauf.
2 Nicht als Verkaufslokale im Sinne des Gesetzes gelten: an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensorti - ment bis zu 100 m² Verkaufsfläche; Kunstgalerien und Kunstausstellungen.

§ 3 Allgemeine Verkaufseinschränkungen

1 Betriebe, die nicht den Ladenschlussbestimmungen des Gesetzes unterstehen, wie Museen, Kinos, Sportanlagen, Fitnesscenter und dergleichen, dürfen ausserhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur Waren abgeben, die in direktem Zusammenhang mit der speziellen Betriebsart stehen bzw. unmit - telbar ge- und verbraucht werden. II. Öffentliche Ruhetage

§ 4 Ausnahmebewilligungen

1 Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für: den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen zusätzliche Öffnungszeiten von Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäften und Kios - ken; zusätzliche Öffnungszeiten für Betriebe oder für Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen.
2 Für die hohen Feiertage werden Ausnahmebewilligungen nur erteilt, wenn auch in Berücksichtigung der erwünschten besonderen Feiertagsruhe im Sinne der Zweckbestimmung des Gesetzes eine beson - dere Dringlichkeit oder eine hohe Notwendigkeit nachgewiesen ist und eine Beeinträchtigung der
1) SG 811.100 .
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Ruhetage und Ladenöffnung: Verordnung III. Zusätzliches Offenhalten von Verkaufslokalen an Werktagen

§ 5 Ausnahmebewilligungen

1 Gemäss § 6 des Gesetzes können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich für: das Betreiben offener Verkaufsstände und Kioske; Anlässe und Veranstaltungen, welche der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kul - tur oder der Unterhaltung dienen; den Verkauf von Waren an Vereinsfesten und dergleichen; die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und derglei - chen ausserhalb der eigenen Geschäftsräume;
2 ) die Verlängerung der Öffnungszeiten eines Verkaufslokales bis höchstens 22.00 Uhr, an bis zu drei Tagen pro Jahr, während der Monate Januar bis November, zwischen Montag und Freitag. IV. Besondere Regelungen

§ 6 Familienbetriebe

1 Der zulässige Zeitrahmen für Bewilligungen laut § 7 des Gesetzes beträgt für alle Wochentage 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

§ 7 Bahnhöfe

1 Die Perimeter gemäss § 8 des Gesetzes sind im Anhang festgelegt. V. Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 14. August 2005 wirksam.
3 ) Gleichzeitig wird die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Ver - kaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussverordnung) vom 7. Dezember - ben.
2) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 11. Juli 2019 (KB 06.07.2019)
3) Publiziert am 3. 9. 2005.
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Ruhetage und Ladenöffnung: Verordnung Anhang Anhang
1) zur Verordnung zum Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung Bahnhofsperimeter Basel SBB/SNCF (RailCity Basel): Centralbahnplatz Centralbahnstrasse - Elisabethenanlage - Nauenstrasse - Gartenstrasse Meret Oppenheim-Platz Güterstrasse zwischen Froben- und Sempacherstrasse sowie Süd-Park
1) Anhang in der Fassung des RRB vom 24. 6. 2008 (wirksam seit 29. 6. 2008).
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