Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (811.100)
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Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung

Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 04.1474.01 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr. 04.1474.02 vom 23. Mai 2005, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll Rahmenbedingungen schaffen für allgemeine Ruhe, Besinnung und Erholung so - wie für gemeinsame soziale, kulturelle und religiöse Betätigung und gemeinsame Freizeitgestaltung an den öffentlichen Ruhetagen und ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Verkaufslokale an den Werktagen. II. Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage

§ 2 Ruhetage

1 Öffentliche Ruhetage sind:
1 ) die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;
2 ) die übrigen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephans - tag, Bettag sowie der 1. August;
3 ) die übrigen Sonntage.

§ 3 Ruhegebot

1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Zweckbestimmun - gen dieses Gesetzes zu beeinträchtigen, oder die Lärm oder Störung im Übermass verursachen.

§ 4 Ausnahmen

1 An den öffentlichen Ruhetagen sind folgende Betriebsöffnungen, Anlässe und Veranstaltungen er - laubt: Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske: von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr; Offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke: von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr; Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen – an hohen Feiertagen jedoch nur, wenn eine Beein - - bung ausgeschlossen ist: von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
4 ) Flohmärkte, an denen vorwiegend mit alten und gebrauchten Waren gehandelt wird: von

10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau.

1)
§ 2 lit. a in der Fassung des GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013; Geschäftsnr. 13.0434
2)

§ 2 lit. b in der Fassung des GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013; Geschäftsnr. 13.0434 ).

3)

§ 2 lit. c in der Fassung des GRB vom 29. 6. 2005 (wirksam seit 14. 8. 2005; Geschäftsnr. 04.1474 ).

4) Eingefügt am 15. April 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 18.04.2015)
1
Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz
2 Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessen - abwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilli - gen.

§ 4a

5 ) Weitere Ausnahmen: Bewilligungsfreie verkaufsoffene Sonntage
1 An zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr können die Verkaufslokale von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bewilligungsfrei geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen.
2 Das zuständige Departement legt die Daten nach Anhörung der Sozialpartner fest und publiziert diese zu Jahresbeginn im Kantonsblatt. III. Ladenöffnungszeiten an Werktagen

§ 5 Grundsatz

1 Die Verkaufslokale können an Werktagen wie folgt geöffnet bleiben: von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr; an Samstagen und an Vortagen vor Feiertagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr; an Heiligabend und Gründonnerstag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 6 Ausnahmebewilligungen

1 Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessen - abwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet Ausnahmen bewilligen, ins - besondere für Messen und Märkte, die Fasnacht oder andere besondere Anlässe. IV. Besondere Regelungen

§ 7 Familienbetriebe

1 Das zuständige Departement kann Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen.

§ 8 Bahnhöfe

1 Verkaufslokale an Bahnhöfen können an jedem Wochentag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben.
2 Der Regierungsrat legt den jeweiligen Bahnhofsperimeter fest.

§ 9 Messe Schweiz

1 Die Messe Schweiz ist ermächtigt, die Öffnungs- und Verkaufszeiten für die von ihr organisierten und zur Hauptsache in ihren Räumlichkeiten stattfindenden Fach- und Publikumsmessen an allen Wo - chentagen innerhalb des Zeitrahmens von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr selbst festzulegen. V. Ausführungsgestimmungen

§ 10

1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
5)

§ 4a eingefügt durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013; Geschäftsnr. 13.0434 ).

2
Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz VI. Sanktionen

§ 11 Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde kann Bewilligungen gemäss diesem Gesetz entziehen oder die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern, wenn die gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.

§ 12 Strafbestimmungen

6 )
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt dar - auf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
7 )
2 Das Strafverfahren richtet sich nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz sowie der Strafprozess - ordnung )
. VII. Schlussbestimmungen

§ 13

1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschluss - zeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.
9 ) Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
7) Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
8)

§ 12 Abs. 2: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0 ) und das EG StPO vom 13. 10. 2010

(SG 257.100 ).
9) Wirksam seit 14. 8. 2005.
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