Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (962.1)
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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 2009
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 2 (StPO) und Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessord - nung vom 20. März 2009 3 (JStPO) als Gesetz: 4 I. Einleitung (1.)

Art. 1 * Gegenstand

1 Dieser Erlass enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Straf - prozessordnung vom 5. Oktober 2007 5 und zur Schweizerischen Jugendstrafpro - zessordnung vom 20. März 2009 6 .
2 Er regelt Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Behörden des Kantons St.Gallen zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sowie zur Vollstreckung von Strafentscheiden.
3 Vorbehalten bleiben besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften.

Art. 2 Strafrechtspflege

1 Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten Be - hörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgesprochen werden.
1 ABl 2009, 3121 ff.
2 SR 312.0 ; AS 1881 ff.
3 SR 312.1 ; AS 1573 ff.
4 Abgekürzt EG-StPO. Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
5 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
6 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO).
2 Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung unab - hängig.

Art. 2a * Kantonales Strafrecht

1 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 7 , die Schweizeri - sche Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 8 und dieser Erlass werden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch für die Verfolgung und Beurtei - lung der kantonalen Straftatbestände angewendet.

Art. 3 Ergänzende Bestimmungen

1 Für die Organisation der gerichtlichen Behörden und die Gebühren gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 9 , soweit die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 10 und die Schweizerische Jugendstraf - prozessordnung vom 20. März 2009 11 oder dieser Erlass keine Regelung enthalten.
2 Für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Ju - gendanwälte sowie für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsan - waltlichen Befugnissen gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April
1987 12 über die Interessenbindung von Richterinnen und Richtern sachgemäss. * II. Behörden der Strafrechtspflege (2.)
1. Strafverfolgungsbehörden 13 (2.1.)

Art. 4 Polizei 14

a) Organisation
1 Als gerichtliche Polizei gelten: a) Kantonspolizei; b) andere Organe, denen das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Befugnis zuweist.
7 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
8 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO).
9 sGS 941.1 .
10 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
11 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO).
12 sGS 941.1 .
13 Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO) und Art. 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR
312.1 ; abgekürzt JStPO).
14 Art. 15 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
2 Die gerichtliche Polizei untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Wei - sungsbefugnis der Staatsanwaltschaft 15 .

Art. 5 b) Zuständigkeit

1 Die gerichtliche Polizei: a) nimmt Anzeigen von Privatpersonen und Behörden entgegen; b) führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren durch; c) erhebt Bussen auf der Stelle in den durch das Gesetz 16 genannten Fällen.

Art. 6 Staatsanwaltschaft 17

a) Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern, einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Auf - gaben und der Jugendanwaltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft besteht aus einer Amtsstelle je Untersuchungsregion.
3 Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und be - stimmt den Amtssitz.

Art. 7 b) Zusammensetzung

1 Der Staatsanwaltschaft gehören an: a) die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt; b) die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Ju - gendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt; c) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugend - anwälte, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialar - beiter, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie das Verwaltungsperso - nal.

Art. 8 c) Zuständigkeit

1. Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft: a) erfüllt die Aufgaben der Untersuchungs- und Anklagebehörde;
15 Art. 15 Abs. 2 und Art. 307 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
16 Siehe Art. 49 dieses Erlasses.
17 Art. 16 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
b) wirkt bei der Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen und von Brand - ursachen mit; c) * erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregis - ter 18 und betreibt die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintre - tens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen 19 und von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst wurden 20 .

Art. 9 2. Konferenz

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwäl - tinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Ju - gendanwalt bilden die Konferenz der Staatsanwaltschaft. Diese: a) sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgaben - erfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden; b) bezeichnet die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts, der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes; c) bestimmt durch Reglement die interne Organisation der Untersuchungsämter und der Jugendanwaltschaft sowie die Zuweisung besonderer Aufgabenberei - che an ein Untersuchungsamt.

Art. 10 3. Erster Staatsanwalt

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt: a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz vor; b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen; c) * ... d) bezeichnet bei Anständen über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Kantons St.Gallen den Gerichtsstand; e) kann im Einzelfall Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständig - keit einem Untersuchungsamt zuteilen; f) übt im Übrigen die Funktionen einer Leitenden Staatsanwältin bzw. eines Leitenden Staatsanwaltes aus.
18 Art. 367 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
19 Art. 12 Abs. 1 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (SR
363.1 ; abgekürzt DNA-Profil-Verordnung).
20 Art. 22 Abs. 3 der eidgV über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013 (SR 361.3 ).

Art. 11 4. Leitender Staatsanwalt und Leitender Jugendanwalt

1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Ju - gendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt: a) leitet ein Untersuchungsamt bzw. die Jugendanwaltschaft in personeller, orga - nisatorischer und fachlicher Hinsicht; b) überträgt den Mitarbeitenden einzelne Untersuchungen mit den abschliessen - den Verfügungen; c) beauftragt diese mit der Anklagevertretung; d) kann ihnen Weisungen erteilen; e) kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen sowie in beson - deren Fällen die Untersuchung selbst durchführen und die Anklage vertreten; f) * ergreift Rechtsmittel und kann diese zurückziehen. Im Rechtsmittelverfahren übt er oder sie die Rechte einer Partei aus. Diese Befugnisse können im Ein - zelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt bzw. einer Jugendanwäl - tin oder einem Jugendanwalt übertragen werden; g) * erfüllt weitere vom Gesetz übertragene Aufgaben.

Art. 12 5. Staatsanwalt und Jugendanwalt

1 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bzw. die Jugendanwältin oder der Ju - gendanwalt: * a) leitet das Vorverfahren; b) eröffnet und führt die Untersuchung; c) erlässt die Abschlussverfügung; d) * vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Ju - gendanwaltes die Anklage; e) * vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichtes 21 ; f) * beaufsichtigt die ihr oder ihm unterstellten Sachbearbeiterinnen oder Sachbe - arbeiter mit staats- und jugendanwaltlichen Befugnissen fachlich, kann ihnen Weisungen erteilen und ihre Schlussverfügungen kontrollieren.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann in Ausnahmefällen Ju - gendstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Staatsanwäl - tin oder einen Staatsanwalt und Erwachsenenstrafverfahren oder einzelne Unter - suchungshandlungen an eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt übertra - gen. *
1. * ...
21 Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR ; abge - kürzt StPO) und Art. 50 f. dieses Erlasses.
2. * ...
3. * ...
4. * ...

Art. 13 6. Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Be -

fugnissen
1 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen führt Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme 22 , sistiert 23 das Verfahren oder stellt es ein 24 , erlässt einen Strafbefehl 25 oder erhebt Anklage 26 , wenn als Sank - tion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt. *
2 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit jugendanwaltlichen Befugnis - sen führt Untersuchungen und erlässt Verfügungen bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen, wenn die Beurteilung der Straftat voraussichtlich nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt. *
3 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Ju - gendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Befugnisse beschränken oder im Einzelfall erweitern. *

Art. 14 * d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

1 Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach dem Personalgesetz vom 25. Januar
2011 27 handeln: a) die Regierung für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt; b) die Konferenz der Staatsanwaltschaft für die Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte;
22 Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
23 Art. 314 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
24 Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
25 Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
26 Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
27 sGS 143.1
c) die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnis - sen, für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie für das Verwaltungspersonal.
2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwalt - schaft ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordent - liche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses obliegt in diesen Fällen der Konferenz der Staatsanwaltschaft.

Art. 14 bis e) disziplinarische Verantwortlichkeit

1 Anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom
25. Januar 2011 28 gelten für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt die Bestimmungen des Disziplinargesetzes vom 28. März 1974. 29
2. Gerichte 30 (2.2.)

Art. 15 Zwangsmassnahmengericht 31

1 Als Zwangsmassnahmengericht amten: a) regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen; b) für das gesamte Kantonsgebiet zuständige Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die übrigen Aufgaben, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.
2 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter entscheiden einzelrichterlich. Sie können Amtshandlungen im ganzen Kanton St.Gallen vornehmen.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet als Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter hauptamtliche oder teilamtliche Mitglieder der Kreisgerichte, bestimmt ihren Auf - gabenbereich und regelt ihren Einsatz. Zuvor hört es Kreisgerichte und Staatsan - waltschaft an. *
28 sGS 143.1 .
29 sGS 161.3 .
30 Art. 13 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO) und Art. 7 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR
312.1 ; abgekürzt JStPO).
31 Art. 18 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO) sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 26 ff. der Schweizerischen Jugendstrafprozessord - nung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO).

Art. 16 Kreisgericht

1 Das Kreisgericht ist erstinstanzliches Gericht 32 und Jugendgericht 33 .
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter: a) beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt; b) entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle; c) beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle in Ju - gendstrafverfahren, die Übertretungen zum Gegenstand haben.

Art. 17 Anklagekammer

1 Die Anklagekammer ist Beschwerdeinstanz 34 .
2 Sie: a) wacht über die Einhaltung des Gesetzes durch die Strafverfolgungsbehörden und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen; 35 b) * entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden 36 we - gen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

Art. 18 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht ist Berufungsgericht 37
32 Art. 19 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
33 Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR
312.1 ; abgekürzt JStPO).
34 Art. 20 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO) und Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO)
35 Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; ab - gekürzt StPO).
36 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
37 Art. 21 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO) und Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO).
3. Vollzugsbehörden 38 (2.3.)

Art. 19 Erwachsenenstrafrecht

a) zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement vollzieht: a) * ... b) unbedingte Freiheitsstrafen; c) stationäre therapeutische Massnahmen; d) Verwahrungen; e) ambulante Behandlungen; f) Weisungen.
2 Es übt die Bewährungshilfe aus.
3 Es erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht oder der Staats - anwaltschaft in diesen Fällen im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag.

Art. 19a * a bis ) Migrationsamt

1 Das Migrationsamt vollzieht die Landesverweisungen. Es erlässt die dafür not - wendigen Verfügungen.

Art. 20 b) Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere: a) zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein; b) entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung 39 , Verrechnung 40 , Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen; c) vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot; d) verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte.
38 Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
39 Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
40 Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).

Art. 21 Jugendstrafrecht

1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht die Urteile gegen Jugendli - che 41 , erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie oder er nicht selbst zum Entscheid befugt ist.
4. Aufsichtsbehörden 42 (2.4.)

Art. 22 Regierung

1 Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige Organisation und den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehör - den aus. Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Straf - verfahren sind unzulässig.

Art. 23 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus.
2 Er entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Mitglieder der Regierung, des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes sowie der Anklagekammer wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen 43 . * III. Verfahrensregeln (3.)

Art. 24 Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand

1 Die örtlich zuständige Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt vertritt den Kanton St.Gallen bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gegenüber den Bundesbehörden 44 und regelt den interkantonalen Gerichtsstand 45 .
41 Art. 42 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abge - kürzt JStPO).
42 Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; ab - gekürzt StPO).
43 Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
44 Art. 22 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
45 Art. 39 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).

Art. 25 Rechtshilfe

a) Grundsatz
1 Die Behörden der st.gallischen Strafrechtspflege leisten einander Rechtshilfe.

Art. 26 b) kantonale Strafsachen

1 Die st.gallischen Behörden können Rechtshilfe in Strafsachen des kantonalen Rechts gewähren.
2 Sie können Übertretungen ausserkantonalen Rechts verfolgen und beurteilen, wenn sie auch nach st.gallischem Recht mit Strafe bedroht sind und der andere Kanton das Strafverfahren abgetreten hat. Anwendbar ist das mildere Recht.

Art. 27 c) Durchführung

1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt Rechtshilfegesuche die Behörde, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.

Art. 28 d) Strafübernahme

1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung oder nimmt Stellung dazu. Sie stellt das Ge - such um Übernahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Bundes 46 und tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entspre - chendes Gesuch.
2 Das zuständige Departement nimmt zum Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafvollstreckung Stellung. Es stellt das Gesuch um Übertragung der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.
3 Die Anklagekammer entscheidet über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Strafurteile. Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an das Kantonsgericht wei - tergezogen werden.

Art. 29 Verfahrenssprache 47

1 Die Verfahrensbeteiligten und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.
2 Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, kann die Verfahrensleitung ihre Ver - wendung zulassen.
46 Art. 24 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR
312.0 ; abgekürzt StPO).
47 Vgl. Art. 58 GerG, sGS 941.1 .

Art. 30 Ansprüche nach Opferhilfegesetz

a) Beratungsstellen
1 Die Regierung regelt die Organisation der Beratungsstellen nach dem eidgenössi - schen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 48 durch Verordnung.
2 Sie kann private Einrichtungen als Beratungsstellen bestimmen und mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen betreiben.

Art. 30a * a bis ) Notunterkünfte

1 Anerkannte Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 37 des Sozial - hilfegesetzes vom 27. September 1998 49 : a) stellen der zuständigen Beratungsstelle rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Opferhilfe, wenn der Aufenthalt der betroffenen Personen länger als zehn Tage dauert und das Opfer Wohnsitz im Kanton St.Gallen hat; b) holen unverzüglich eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Kantons ein, in dem das Opfer unmittelbar vor Eintritt in die Notunterkunft Wohnsitz hatte.
2 Die Beratungsstelle stellt den Anspruch auf Soforthilfe oder auf längerfristige Hilfe nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 50 fest.
3 Die Beratungsstelle erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht zu den anrechenbaren Aufenthaltstagen von Opfern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

Art. 31 b) Entschädigung und Genugtuung

1 Das zuständige Departement: a) beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren; b) gewährt Vorschüsse; c) macht Rückgriffsansprüche des Staates geltend.

Art. 32 c) Rechtsschutz

1 Verfügungen der Beratungsstellen und des zuständigen Departementes können beim Versicherungsgericht angefochten werden.
48 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5 ; abgekürzt OHG).
49 sGS 381.1 .
50 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5 ; abgekürzt OHG).

Art. 33 Mitteilung an andere Behörden 51 und an Privatpersonen

1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über ihre Strafverfahren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlich - keitsrechten der Parteien überwiegt. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und - pflichten aufgrund anderer Gesetze.
2 Betreffen Anzeigen und Klagen Bereiche, in denen der Staat oder eine Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnah - men als notwendig, namentlich zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs, machen dem zuständigen Departement, dem Gemeindepräsidium oder dem Schulratspräsidium Mitteilung: a) die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Er - ledigung; b) * die Polizei bei Ahndung einer Übertretung mit Ordnungsbusse.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Bereiche die Mitteilungs - pflicht gilt.
4 Die Strafbehörden können Privatpersonen über Strafverfahren informieren, so - weit diese ein schützenswertes Interesse haben und das Interesse an der In - formation gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen ein - deutig überwiegt. *

Art. 33a * Verwendung von Identifikationsnummern

1 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Sozialversicherungs- und die Unternehmens-Identifikationsnummer zur Identifikation von natürlichen Personen und Unternehmen systematisch ver - wenden 52 .

Art. 34 Akten 53

a) Aufbewahrung
1 Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt.
2 Vollzugsakten werden bei der zuständigen Vollzugsbehörde aufbewahrt.
51 Art. 75 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
52 Vgl. Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10 ); Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikations - nummer vom 18. Juni 2010 (SR 431.03 ).
53 Art. 100 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR ; abge - kürzt StPO).

Art. 35 b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens

1 Über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Leitende Staatsan - wältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt. *
2 Strafakten werden herausgegeben und Auskünfte erteilt: * a) an Gesuchsteller, die im Verfahren Parteirechte hatten, wenn ein schützens - wertes Interesse glaubhaft gemacht wird; b) an schweizerische Strafbehörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Straffälle von Bedeutung sein können; c) an schweizerische Vollzugsbehörden, wenn diese für die Begutachtung einer verurteilten Person durch eine sachverständige Person oder für die Beurtei - lung der Gefährlichkeit benötigt werden; d) an schweizerische Behörden, denen ein gesetzlicher Einsichts- oder Aus - kunftsanspruch zusteht, wenn sie für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können; e) an schweizerische Behörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Zivil- oder Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können und keine überwie - genden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; f) an in der Schweiz domizilierte Versicherungsgesellschaften, wenn sie zur Ab - klärung von Versicherungsansprüchen, die sich gegen die beschuldigte Person richten und aus der strafbaren Handlung ableiten, von Bedeutung sein kön - nen; g) an andere Gesuchsteller, wenn ein sch ützenswertes Interesse glaubhaft ge - macht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten. *

Art. 36 c) Ablieferung

1 Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv nach Ablauf der Verfolgungs- bzw. der Vollstreckungsverjährung ab, wenn sie diese nicht mehr benötigen.
2 Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.

Art. 37 Amtsgeheimnis

1 Behördemitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden 54 be - dürfen für die Herausgabe amtlicher Akten und für die Erteilung von Auskünften über Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen 55 , der Zustimmung der vor - gesetzten Behörde, wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vor - behalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.

Art. 38 Rechte der Verwaltung 56

1 Dem zuständigen Departement werden bei Widerhandlungen gegen Bestimmun - gen des Tier- und Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fi - schereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt.
2 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können neben der geschädigten Person die Erwachsenenschutz- und Sozialbehörde Strafantrag einreichen und die Rechte der Privatklägerschaft ausüben.

Art. 39 Zeugeneinvernahmen durch die Polizei 57

1 Die Einvernahme von Zeugen wird im Untersuchungsverfahren von der Staats - anwaltschaft durchgeführt.
2 Die Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall Mitarbeitende der Fachdienste der Kri - minalpolizei und weitere von der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei bezeichnete Mitarbeitende mit der Einvernahme von Zeugen be - auftragen.

Art. 40 Amtliche Sachverständige 58

1 Amtliche Sachverständige sind die Fachpersonen: a) des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen für die Bereiche der forensischen Medizin; b) der Fachbereiche Forensik der Kantonalen Psychiatrischen Dienste für foren - sisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen; c) der Kantonspolizei für forensisch-naturwissenschaftliche Abklärungen;
54 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
55 Art. 170 und Art. 265 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
56 Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
57 Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
58 Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
d) des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für Analysen von Unfällen im Strassenverkehr.

Art. 41 Belohnung

59
1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die er - folgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung, namentlich bei der Fahndung nach einer tatverdächtigen Person, eine Belohnung aussetzen, wenn es die Schwere oder die Umstände der Tat rechtfertigen.

Art. 42 Vorläufige Festnahme bei Übertretungen 60

1 Das Kommando der Kantonspolizei bestimmt die Kadermitglieder, die das Fest - halten von vorläufig festgenommenen Personen für länger als drei Stunden anord - nen können.

Art. 43 Vollzug der Untersuchungshaft 61

1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften zum Vollzug der Untersuchungs - haft, insbesondere über die Stellung der inhaftierten Person, ihre Unterbringung und Betreuung, den Verkehr mit der Aussenwelt, die Aufsicht über die Vollzugs - einrichtungen, die Beschwerdemöglichkeiten sowie die Sicherungs- und Disziplin - armassnahmen.
2 Art. 62 Abs. 2 dieses Erlasses wird auf Personen in Untersuchungs- und Sicher - heitshaft sachgemäss angewendet.

Art. 44 Vorzeitiger Massnahmenvollzug 62

1 Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine ge - eignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht 63
2 Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde einen Amtsbericht einholen.

Art. 45 * ...

59 Art. 211 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
60 Art. 219 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
61 Art. 235 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
62 Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
63 Vgl. Art. 56 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).

Art. 46 Aussergewöhnliche Todesfälle 64

1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen ist, eine Leiche findet, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher Ursache Kenntnis erhält, erstattet der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unver - züglich Anzeige.
2 Stellt eine Ärztin oder ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine ausserge - wöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, wird unverzüglich die Staatsanwaltschaft be - nachrichtigt.
3 Aussergewöhnlich im Sinn dieses Erlasses ist insbesondere jeder Todesfall: a) der plötzlich und unerwartet erfolgte; b) bei dem Fremdeinwirkung oder Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen wer - den kann; c) mit besonderer Vorgeschichte, in besonderer Situation oder mit besonderen Befunden an der Leiche.
4 Die Polizei nimmt im Auftrag der Staatsanwaltschaft unter Beizug der Amtsärz - tin oder des Amtsarztes eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und er - stattet der Auftraggeberin Bericht.

Art. 47 Anzeigerecht 65

1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden 66 sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgen - den strafbaren Handlung erhalten.
2 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bin - dung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen las - sen.
3 Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.
64 Art. 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
65 Art. 301 und Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
66 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).

Art. 48 Anzeigepflicht 67

1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden 68 sind zur An - zeige verpflichtet, wenn sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten, die als vorsätzliche Tötung 69 , Mord 70 , Totschlag 71 , schwere Körperverletzung 72 , Raub 73 , Freiheitsberaubung oder Entführung unter erschwerenden Umständen 74 , Geisel - nahme 75 , sexuelle Handlungen mit Kindern 76 , sexuelle Nötigung 77 , Vergewalti - gung 78 oder Schändung 79 beurteilt werden könnte.
2 Von der Anzeigepflicht ist befreit: a) wer die Aussage oder das Zeugnis verweigern könnte ; b) das zuständige Departement bei Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 81 .

Art. 49 Verfahren bei Übertretungen *

1 Polizei- und Kontrollorgane von Kanton und Gemeinden können bei bestimm - ten Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts eine Ordnungsbusse erheben. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Organe zur Bussenerhe - bung zuständig sind und für welche Übertretungen die Ordnungsbusse erhoben werden kann. *
2 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken. Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt und es werden keine Kosten erhoben. Bussen, die von den zuständigen Organen der Gemeinde erhoben werden, fallen der Gemeindekasse zu. *
3 ... *
67 Art. 302 Abs. 2 StPO, SR 312.0 .
68 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
69 Art. 111 StGB, SR 311.0 .
70 Art. 112 StGB, SR 311.0 .
71 Art. 113 StGB, SR 311.0 .
72 Art. 122 StGB, SR 311.0 .
73 Art. 140 StGB, SR 311.0 .
74 Art. 184 StGB, SR 311.0 .
75 Art. 185 StGB, SR 311.0 .
76 Art. 187 StGB, SR 311.0 .
77 Art. 189 StGB, SR 311.0 .
78 Art. 190 StGB, SR 311.0 .
79 Art. 191 StGB, SR 311.0 .
80 Art. 113 Abs. 1, Art. 168, Art. 169, Art. 171 und Art. 180 Abs. 1 der Schweizerischen Straf - prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
81 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5 ; abgekürzt OHG).
4 Die Ahndung mit Ordnungsbusse ist ausgeschlossen, wenn: * a) aufgrund des Unrechtsgehalts der Übertretung eine höhere Busse in Betracht kommt, namentlich wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhand - lung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht oder wenn sie die Übertretung zum wiederholten Mal begangen hat; b) der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann; c) die beschuldigte Person mehrere Übertretungstatbestände erfüllt und die Bus - senbeträge zusammengezählt mehr als 600 Franken ergeben; d) die Widerhandlung von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; e) die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt oder mit der sofortigen Sicherstellung verbotener Gegenstände oder von Deliktserlös nicht einverstanden ist.
5 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen Ordnungsbus - sengesetz vom 18. März 2016 82 . *

Art. 50 Nachträgliche richterliche Entscheide 83

a) Einleitung
1 Das Verfahren wird eingeleitet: a) vom zuständigen Departement bei nachträglichen Anordnungen im Zusam - menhang mit:
1. * ...
2. der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach

Art. 95 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 84 ;
3. dem Vollzug von therapeutischen Massnahmen;
4. dem Vollzug der Verwahrung; b) von der Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2 In dringenden Fällen nach Bst. a dieser Bestimmung kann das zuständige Depar - tement die verurteilte Person in Sicherheitshaft setzen, wenn Fluchtgefahr besteht oder Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr droht. Es unterbreitet den Fall in - nert 48 Stunden dem Zwangsmassnahmengericht. Das weitere Verfahren richtet sich sachgemäss nach Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 85 . *
82 Referendumsvorlage BBl 2016, 2037 ff.
83 Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR ; abge - kürzt StPO).
84 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
85 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
3 Die Behörde, die das Verfahren einleitet, nimmt Erhebungen über die Tatsachen vor, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sein können. Im Gerichtsverfahren übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus.

Art. 51 b) Entscheid

1 Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ent - scheidet bei: a) * ... b) * ... c) bedingten und teilbedingten Strafen sowie nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug über die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die An - ordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe sowie die Änderung oder Aufhebung von Weisungen und die Erteilung neuer Weisungen; d) stationären therapeutischen Massnahmen über die Verlängerung der Probe - zeit, die Verwarnung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder ei - ner Bewährungshilfe, die Erteilung von Weisungen und die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde; e) ambulanten Behandlungen über deren Verlängerung.
2 Ist das Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden, ist die Staatsanwaltschaft zu - ständig. Sie entscheidet über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn eine Verwaltungsbe - hörde eine Geldstrafe oder Busse ausgesprochen hat.
3 Steht bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug eine Restfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, überweist die Staatsanwaltschaft die Ak - ten mit ihrem Antrag dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die zuletzt be - urteilten Straftaten begangen wurden.

Art. 52 Stundung und Erlass von Verfahrenskosten 86

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Verfahrenskosten im Strafbefehl oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen, wenn die: a) kostenpflichtige Person eine Notlage nachweist; b) Forderung auf Dauer auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung voraus - sichtlich nicht eingetrieben werden kann.
86 Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abge - kürzt StPO).
IV. Begnadigung 87 (4.)

Art. 53 Grundsatz

1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht ge - rechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.
2 Der Kantonsrat übt das Begnadigungsrecht bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren aus. Im Übrigen übt die Regierung das Begnadigungsrecht aus.

Art. 54 Gesuch und Verfahren

1 Die verurteilte Person oder eine andere in Art. 382 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 88 bezeichnete Person reicht das Begna - digungsgesuch schriftlich und begründet der Regierung ein. Ist diese zum Ent - scheid nicht zuständig, stellt sie dem Kantonsrat Antrag.
2 Ist das Begnadigungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es kann den Strafvollzug bis zum Entscheid der Begnadigungsinstanz aufschieben oder un - terbrechen. Auf Verfahren und Kosten werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 89 sachgemäss angewendet.
3 Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet werden. Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein neues Ge - such nicht zugelassen wird. V. Vollzug (5.)

Art. 55 Verfahrensordnung

1 Auf den Vollzug werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege vom 16. Mai 1965 90 sachgemäss angewendet.
2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeikommandos des Migrati - onsamtes im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung und der Leitungen der Vollzugseinrichtungen ist der Rekurs an das zuständige Departe - ment zulässig. *
87 Art. 381 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR ; abge - kürzt StGB).
88 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
89 sGS 951.1 .
90 sGS 951.1 .
3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes ist die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung. Diese können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 91 beim Verwal - tungsgericht angefochten werden. *
4 Auf das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer werden Art. 379 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 92 sachgemäss ange - wendet. Ausgenommen ist Art. 381 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 93 .

Art. 56 Urteilszustellung

1 Das Gericht stellt den Vollzugsbehörden das rechtskräftige Urteil zu 94 Es meldet den Rechtsspruch umgehend, wenn der verurteilten Person die Freiheit bereits entzogen ist.
2 Die Staatsanwaltschaft stellt dem zuständigen Departement den rechtskräftigen Strafbefehl zu, wenn angeordnet wurde: a) eine unbedingte Freiheitsstrafe; b) * ... c) Bewährungshilfe; d) eine Weisung.
3 Gericht und Staatsanwaltschaft legen eine Kopie des Strafregisterauszugs, des all - fälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Emp - fangsschein bei.

Art. 57 Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug

1 Das zuständige Departement informiert das Opfer und seine Angehörigen sowie Dritte, soweit diese über ein schützenswertes Interesse verfügen, auf Gesuch über den Straf- und Massnahmenvollzug. 95 *
1bis Es hört die eingewiesene Person vorher an. Auf die Anhörung wird verzichtet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sie oder er oder eine nahestehende Person einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist, falls die eingewiesene Person über das Gesuch orientiert wird. *
91 sGS 951.1 .
92 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
93 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
94 Art. 84 Abs. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; ab - gekürzt StPO).
95 Art. 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abge - kürzt StGB).
2 Die Mitteilungen an Behörden richten sich nach Art. 33 Abs. 1 dieses Erlasses.

Art. 58 * ...

Art. 58a * Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen

a) Ziel und Grundsätze
1 Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Vollzugsarbeit orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial sowie dem Entwicklungsbedarf und den Entwicklungsmöglichkeiten der verurteilten Person. Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet.

Art. 59 b) Aufgaben des zuständigen Departementes *

1 Das zuständige Departement: a) * trifft die geeigneten Anordnungen zur Sicherung des Vollzugs 96 , namentlich kann es die verurteilte Person in einem Gefängnis unterbringen, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend nicht durchführbar ist und bei einer Entlassung in Freiheit die öffentliche Sicherheit oder der Massnah - menzweck gefährdet ist; b) * entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und der elektronischen Überwachung; c) bestimmt den Vollzugsort; d) fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit befindet, mit Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe oder Massnahme innert drei Monaten nach Vollstreck - barkeit des Urteils auf. Der Vollzugsbefehl ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar; e) bewilligt auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr, wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nach - teile glaubhaft macht; f) verschiebt den Vollzugszeitpunkt und entscheidet über abweichende Vollzugsregeln, wenn es der Gesundheitszustand der verurteilten Person er - fordert; g) wirkt bei der Vollzugsplanung mit und entscheidet im Rahmen der Regelun - gen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere über die Unter - brechung des Vollzugs, die Versetzung der verurteilten Person und über Vollzugsöffnungen wie:
1. die Bewilligung von Urlaub;
2. den Vollzug in Form des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;
96 Art. 439 Abs. 3 und Art. 440 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
3. die bedingte Entlassung. Vorbehalten bleibt die Delegation der Ent - scheidkompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilli - gung von Urlaub sowie des Arbeits- und Wohnexternats; h) prüft, ob und wann die verurteilte Person aus dem Vollzug einer Massnahme bedingt zu entlassen oder ob die Massnahme aufzuheben ist; i) beantragt dem Richter die nachträgliche Änderung der Sanktion.
2 ... *
3 ... *

Art. 59a * c) Mitwirkung der verurteilten Person

1 Die verurteilte Person hat: a) an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken und sich mit ih - ren Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen; b) die Vollzugsvorschriften und den Vollzugsplan einzuhalten; c) sich den angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen, medizinischen Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen; d) alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.

Art. 60 Ambulante Behandlungen und Weisungen

1 Das zuständige Departement: a) klärt in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung 97 einhält; b) entscheidet über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung 98 ; c) prüft, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist; d) beantragt dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufge - schobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme; e) überweist nach Anhören der verurteilten Person die Akten mit Bericht und Antrag der zuständigen Behörde, wenn die Weisung missachtet wird, nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.
2 Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätz - lich deliktorientiert.
97 Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB). oder die Weisung{{fn|Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem - ber 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
98 Art. 63 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; ab - gekürzt StGB).
3 Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchfüh - rung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüg - lich zu orientieren.

Art. 60a * Landesverweisung

1 Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörden koor - dinieren ihre Verfahren und Verfügungen mit dem Migrationsamt.
2 Sie orientieren das Migrationsamt insbesondere über die Rechtskraft des Urteils, mit dem eine Landesverweisung angeordnet wird, sowie über den Vollzug der un - bedingten Strafen oder Strafteile und der freiheitsentziehenden Massnahmen.
3 Das Migrationsamt entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesver - weisung.

Art. 61 Medizinische Massnahmen

1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren wäh - rend eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.
2 Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden: a) im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59 bis 61, 63 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 99 oder b) falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernst - haft gefährdet.
3 Ist keine Gefahr im Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Mass - nahme aufgeklärt.
99 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).

Art. 62 Vollzugskosten

1 Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären thera - peutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben

Art. 380 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 100

sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger, namentlich durch Ver - sicherungen.
2 Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und Krank - heiten auf, soweit die verurteilte Person nicht versichert ist und diese nicht vor - sätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen ange - messen herabgesetzt werden.
3 Die verurteilte Person: a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmit - tel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebüh - ren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen; b) * wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, der elektronischen Überwa - chung, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemes - sen beteiligt; c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, eingeschlossen Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaf - fung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist; d) trägt die Kosten von ambulanten Behandlungen und von Weisungen. In be - sonderen Fällen kann das zuständige Departement den Kanton an den Kosten beteiligen.

Art. 63 Verordnung

1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Bewährungshilfe, das Strafregister sowie über die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen. Sie berücksichtigt dabei, dass: a) der Straf- und Massnahmenvollzug im Interesse der Rückfallprävention die Fähigkeiten der verurteilten Person zu sozialem Verhalten fördern und sie be - fähigen soll, ein eigenverantwortliches, straffreies Leben zu führen; b) dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der mitgefangenen Personen angemessen Rechnung getragen wird.
100 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0 ; abgekürzt StGB).
2 Die Vollzugsvorschriften regeln im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere die besonderen Vollzugsformen, die Vollzugsplanung und den risikoorientierten Sanktionenvollzug, den Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern, die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt sowie die Aus- und Weiterbildung der verurteilten Person, stellen ihre medizinische und soziale Betreuung sicher, regeln die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die bedingte Entlassung sowie die Einzelheiten der Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen. *

Art. 64 Anstalten

1 Der Kanton stellt geeignete Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvoll - zug sowie für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung.
2 Die Regierung kann mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die gemeinsame Benutzung sowie über die Errichtung und den Betrieb von Vollzugs - einrichtungen abschliessen.

Art. 64a * Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen

a) Grundsatz
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die eingewiesenen Perso - nen korrekt und menschenwürdig behandelt sowie deren Rechte nur soweit be - schränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Einrich - tung es erfordern.
2 Sie ist für die Sicherheit und einen geordneten Betrieb verantwortlich.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergreifen die nach den konkreten Umstän - den gebotenen und zumutbaren Zwangsmassnahmen, um eine Straftat oder eine Flucht einer eingewiesenen Person zu verhindern, eine flüchtige Person wieder zu ergreifen oder die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen. Sie beachten dabei den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

Art. 64b * b) besondere Sicherungsmassnahmen

1 Besondere Sicherungsmassnahmen können getroffen werden bei: a) erhöhter Fluchtgefahr; b) Gefahr von Gewaltanwendung gegen über Dritten, sich selbst oder Sachen; c) Gefahr einer anderweitigen schweren Störung der Ordnung in der Vollzugs - einrichtung.
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung insbesondere anordnen: a) den Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu be - fürchten ist;
b) die vorübergehende Beschränkung des Spazierrechts; c) die Beschränkung des Verkehrs mit der Aussenwelt, insbesondere des Be - suchsrechts und des Postverkehrs; d) die Fesselung; e) die Unterbringung in einer besonderen Zelle.
3 In dringenden Fällen ergreifen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nötigen Massnahmen. Die Leitung wird sofort orientiert. Diese entscheidet unverzüglich über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Massnahmen.
4 Die besondere Sicherungsmassnahme wird unter Beachtung des Verhältnismäs - sigkeitsgrundsatzes so lange aufrechterhalten, als die Gefahr andauert. Die Leitung der Vollzugseinrichtung überprüft regelmässig, ob die Massnahme noch notwen - dig ist. Die Überprüfung wird dokumentiert.

Art. 64c * c) Disziplinarmassnahmen

1 Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Vorschriften der Vollzugs - einrichtung und Verstösse gegen den Vollzugsplan werden disziplinarisch geahn - det. Als Disziplinarfehler gelten insbesondere: a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe; b) Tätlichkeit oder Drohung gegen Personal, Miteingewiesene oder Dritte; c) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung; d) Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts; e) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung; f) Ein- und Ausfuhr, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Ge - genständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, oder von Schriftst ücken und nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle; g) Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung von Mate - rial oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren; h) Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Al - kohol sowie Missbrauch von Medikamenten; i) Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen; j) ungebührliches Verhalten gegenüber dem Personal, Miteingewiesenen oder Dritten; k) Missachtung von ausdrüklichen Anordnungen.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung übt die Disziplinargewalt aus und kann an - ordnen: a) Verweis; b) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Verfügung über Geldmit - tel;
c) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung von Freizeitbeschäftigungen, insbesondere der Benützung von Ton- und Bildwiedergabegeräten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivitä - ten; d) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbe - sondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre. Vorbehalten bleibt der Ver - kehr mit Behörden und der Rechtsvertretung; e) Busse bis zu Fr. 200.–; f) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen; g) Arrest bis zu 14 Tagen.
3 Die Disziplinargewalt kann in den Vorschriften der Vollzugseinrichtung an andere Leitungspersonen delegiert werden.
4 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit bis zu drei Monaten aufgeschoben werden.
5 In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn der Disziplinarfehler auf andere Weise erledigt werden kann. Das Disziplinarver - fahren wird schriftlich eingestellt und allfällige Vereinbarungen mit der eingewie - senen Person werden festgehalten.

Art. 64d * d) Verfahren

1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Klärung des Sachverhalts. Die eingewiesene Person erhält vor Erlass der Verf ügung Gelegenheit zur Stellung - nahme, ausgenommen wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.
2 Die Verfügung wird unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gefährdung und der objektiven Schwere des Disziplinarfehlers sowie des bisherigen Verhaltens und der Beweggründe der ein - gewiesenen Person erlassen.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege vom 16. Mai 1965 101 .

Art. 65 Aus- und Weiterbildung

1 Die Regierung sorgt im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugs - konkordats für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Justizvollzug tätigen Mitarbeitenden.
101 sGS 951.1 .
2 Sie kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsange - bote abschliessen. VI. Jugendstrafprozess (6.)

Art. 66 Ergänzende Bestimmungen

1 Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über den Erwachsenenstrafprozess unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 4 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 102 angewendet.

Art. 67 Zusammenarbeit

1 Jugendanwaltschaft, Schutzbehörden, Schule und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.
2 Die Informationen an andere Behörden und Privatpersonen richten sich nach

Art. 33 dieses Erlasses.

Art. 68 Mediation 103

a) Einleitung
1 Die Jugendanwaltschaft kann das Strafverfahren sistieren und eine geeignete Or - ganisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauf - tragen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bestimmt, welche Personen und Organisationen zur Durchführung des Mediationsverfah - rens geeignet sind.
2 Der Auftrag erfolgt schriftlich. Er bezeichnet die Parteien, den Sachverhalt, die mit der Mediation verfolgten Ziele, den Zeitrahmen und enthält die Zustim - mungserklärung der Parteien.
3 Die Mediatorin oder der Mediator wird zur gewissenhaften Erfüllung des Auf - trags ermahnt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Akten werden zur Ver - fügung gestellt.
102 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO).
103 Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abge - kürzt JStPO).

Art. 69 b) Verfahren

1 Die Mediatorin oder der Mediator sorgt für einen fairen Ablauf des Mediations - verfahrens und versucht, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizufüh - ren. Beweise werden nicht erhoben.
2 Zieht eine Partei ihr Einverständnis zurück oder nimmt sie am Verfahren unent - schuldigt nicht teil, gilt die Mediation als gescheitert.
3 Die Mediatorin oder der Mediator erstattet der Jugendanwaltschaft schriftlich Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens und reicht eine allfällige Ver - einbarung zwischen den Parteien ein. Ohne Zustimmung der Parteien werden keine Angaben über Zugeständnisse während des Mediationsverfahrens gemacht.

Art. 70 c) Abschluss

1 Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen deren Interessen vorliegt. Andernfalls wird das Strafverfahren weiterge - führt.
2 Das Verfahren kann offengehalten werden, bis die vereinbarten Leistungen er - füllt sind.
3 Die Einstellungsverfügung enthält die Parteivereinbarung.

Art. 71 Amtliche Verteidigung 104

1 Zuständig für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist die Verfahrenslei - tung.

Art. 72 Vorsorgliche Schutzmassnahmen 105

1 Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Art. 73 Vollzug der Untersuchungshaft 106

1 Die Untersuchungshaft wird in der Regel im Jugendheim Platanenhof vollzogen.
104 Art. 25 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abge - kürzt JStPO).
105 Art. 26 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abgekürzt JStPO).
106 Art. 28 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abge - kürzt JStPO).
2 Der Vollzug an einem anderen Ort ist ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.

Art. 74 Vollzug von Sanktionen 107

a) Zuständigkeit
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ordnet den Vollzug der gegenüber Jugendlichen verhängten Schutzmassnahmen und Strafen an und beaufsichtigt ihn.
2 Der Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft können ins - besondere übertragen werden: a) Aufsicht, persönliche Betreuung und Überwachung der ambulanten Behand - lung; b) Begleitung während der Unterbringung und des Freiheitsentzugs; c) Organisation und Überwachung der persönlichen Leistung; d) Begleitung während der Probezeit; e) Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen.

Art. 75 b) Freiheitsentzug

1 Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
2 Der Vollzug in einem Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder Gefährdung der öffent - lichen Sicherheit ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind. *
3 Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonde - ren Vollzugsform bewilligen.

Art. 75a * b bis ) Disziplinarmassnahmen

1 Als Disziplinarmassnahmen gegenüber Jugendlichen des Jugendheims Platanen - hof können angeordnet werden: a) Verweis; b) Geldleistung bis zu Fr. 100.–; c) Nachholen versäumter Schul- oder Arbeitszeit; d) zeitweiser Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbe - sondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre; e) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen.
107 Art. 42 f. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; ab - gekürzt JStPO).
2 Im Übrigen werden Art. 64c und Art. 64d dieses Erlasses sachgemäss angewen - det.

Art. 76 c) nachträgliche Verfügung

1 Die Jugendanwaltschaft kann eine Schutzmassnahme vorläufig abändern, wenn dies im Interesse der oder des verurteilten Jugendlichen dringend geboten ist.
2 Ist das Gericht zur Anordnung der neuen Schutzmassnahme zuständig, werden ihm die Akten mit Bericht und Antrag innert drei Monaten überwiesen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Frist aus - nahmsweise auf sechs Monate verlängern.

Art. 77 d) Vollzugskosten 108

1 Kommt eine Kostenbeteiligung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die fi - nanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche geben die erforderli - chen Auskünfte.
2 Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern. * a) * ... b) * ...

Art. 78 e) Private Einrichtungen

1 Das zuständige Departement kann privaten Einrichtungen die Bewilligung ertei - len, Sanktionen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 109 zu vollziehen, sofern diese: a) über eine klare Organisationsstruktur, ein schriftliches Vollzugskonzept und eine Hausordnung verfügen; b) Gewähr für eine korrekte und konsequente Führung und Betreuung der ein - gewiesenen Personen bieten.
2 Die Leitung der privaten Einrichtung kann besondere Sicherungsmassnahmen wie die Unterbringung in einem besonderen Zimmer oder einer Zelle und Diszi - plinarmassnahmen wie Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen anord - nen, wenn: *
1. die eingewiesene Person erhöht fluchtgefährlich ist, sich selbst oder Dritte ge - fährdet oder die Ordnung in der Einrichtung unmittelbar und schwer stört;
108 Art. 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1 ; abge - kürzt JStPO).
109 Art. 16 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni
2003 (SR 311.1 ; abgekürzt JStG).
2. schwer oder wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ordnung in der Einrichtung verletzt hat, namentlich durch Flucht, Fluchtversuch und Flucht - hilfe, Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Betreuungspersonal, gegen Miteingewiesene oder Drittpersonen, Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen und Suchtmitteln, insbeson - dere von Waffen, Drogen und Alkohol;
3. die Disziplinarfehler, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren in einem Disziplinarreglement schriftlich festgehalten sind.
3 Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 79 110

Art. 80 111

Art. 81 112

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 19991 113 wird aufgehoben.

Art. 83 Übergangsrecht

1 Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 114 werden sachgemäss angewendet.

Art. 84 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
110 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
111 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
112 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
113 nGS 42–31 (sGS 962.1).
114 Art. 448 bis 456 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45-102 03.08.2010 01.01.2011

Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 2a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-038 30.01.2018 01.07.2018

Art. 8, Abs. 1, c) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 11, Abs. 1, f) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 11, Abs. 1, g) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 1, d) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 1, e) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 1, f) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 2, 1. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 2, 2. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 2, 3. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 12, Abs. 2, 4. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 13, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 13, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 15, Abs. 3 geändert 2015-049 29.04.2014 01.06.2015

Art. 17, Abs. 2, b) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 19, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 19a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 30a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 33, Abs. 2, b) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 33, Abs. 4 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 33a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 35, Abs. 2 eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 35, Abs. 3 eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 45 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 49 Artikeltitel ge -

ändert
2018-028 30.01.2018 01.01.2020

Art. 49, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020

Art. 49, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020

Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2020

Art. 49, Abs. 4 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2020

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 49, Abs. 5 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2020

Art. 50, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 51, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 51, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 55, Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 56, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 57, Abs. 1 bis eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 58 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 58a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 59 Artikeltitel ge -

ändert
2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 59, Abs. 2 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 59, Abs. 3 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 59a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 60a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 62, Abs. 3, b) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 63, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018

Art. 64a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 64b eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 64c eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 64d eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 75, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 75a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 77, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 77, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 77, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

Art. 78, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.08.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 45-102
25.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 14 geändert 47–31
29.04.2014 01.06.2015 Art. 15, Abs. 3 geändert 2015-049
30.01.2018 30.01.2018 Art. 2a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-038
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.01.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, c) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 1, f) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 1, g) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, d) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, e) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, f) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 1. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 2. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 3. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 4. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 17, Abs. 2, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 19, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 19a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 2, b) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 4 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 2 eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 3 eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 45 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49 Artikeltitel ge - ändert
2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 4 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 5 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 50, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 51, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 51, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 3 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 56, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 57, Abs. 1 bis eingefügt 2018-028
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.01.2018 01.01.2018 Art. 58 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 58a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59 Artikeltitel ge - ändert
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30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 2 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 3 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 59a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 60a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 62, Abs. 3, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 63, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64b eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64c eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64d eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 75, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 75a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 78, Abs. 2 geändert 2018-028
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