Verordnung über die Talschaftssekundarschulen mit möglicher gymnasialer Vorbildung (421.210)
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Verordnung über die Talschaftssekundarschulen mit möglicher gymnasialer Vorbildung

Verordnung über die Talschaftssekundarschulen mit möglicher gymnasialer Vorbildung
1 ) Gestützt auf Art. 40 und Art. 76 Ziff. 17 des Schulgesetzes
2 ) vom Grossen Rat erlassen am 3. Oktober 1969
3 )
Art. 1
4 ) Die Talschaftssekundarschule hebt die allgemeine Volksbildung und be- reitet ihre Schülerinnen und Schüle r auf höhere Schulen, namentlich die Mittelschule vor. Sie übernimmt neben dem ordentlichen Lehrpensum der Sekundarschule den Unterricht in Fächer n, die für den Übertritt in eine Mittelschule oder Fachschule vorausgesetzt werden. Zwec k

Art. 2 T räger der Talschaftssekundarschule is t eine Gemeinde, ein Gemeindever-

band oder ein Kreis. Träge r
Art. 3
1 Die Talschaftssekundarschule kann höc hstens vier auf die sechste Pri- marklasse aufbauende Kl assen umfassen. In ihr können besondere Fächer im Sinne von Artikel 1 erteilt werden. Aufbau
2
5 ) An der Talschaftssekundarschule kann die dritte Klasse nach den Be- stimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt werden.
Art. 4
6 )
1 Die Regierung anerkennt eine bestehende oder neuzugründende Sekun- darschule als Talschaftssekundarschule, wenn das Bedürfnis, namentlich durch eine genügende Zahl von Schüler innen und Schülern, nachgewiesen wird, die Führung als Talschaftssekunda rschule für eine längere Zeit ge- währleistet ist und für die Schüleri nnen und Schüler die Möglichkeit zum Besuch einer Mittelschule vom Wohnort aus nicht besteht. Voraussetzungen
1) Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; B vom 4. Oktober 1999, 345; GRP
1999/2000, 678
2) Nunmehr auf Art. 31 und Art. 54 des Schulgesetzes, BR 421.000
3) B vom 9. Juni 1969, 73; GRP 1969, 235, 240, 254 und 296
4) Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
5) Einfügung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
6) Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
2 Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag des Schul- trägers und nach Anhören der Schulräte weiterer interessierter Gemeinden der Talschaft.
3 Die Regierung erteilt und entzieht der Talschaftssekundarschule die Be- willigung zur Führung der dritten Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen.
Art. 5
1 )
Art. 6
2 )
Art. 7
3 )
1 Grundsätzlich gelten Lehrplan und Stundentafel der Sekundarschule. Ab- weichungen, welche durch den Unterricht in den besonderen Fächern be- dingt sind, sind in einem Konzept darzustellen und bedürfen der Genehmi- gung des Departementes. Lehrplan
2 Schülerinnen und Schüler, welche besondere Fächer belegen, können vom Besuch einzelner Fächer des ordentlichen Sekundarschullehrplans dispensiert werden, falls die Lektionenbelastung ohne Dispensation 36 Wochenlektionen übersteigt.
3 Wird die dritte Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturi- tätsschulen geführt, gelangen Lehrplan und St undentafel der Kantons- schule entsprechend zur Anwendung.
Art. 8
4 )
Art. 9
5 ) Wird eine Klasse nach den Best immungen des Bundes für Maturitätsschu- len geführt, nimmt das Departement die Aufsicht und Qu alitätskontrolle wahr. Aufsicht, Qualitätskontrolle

Art. 9a 6 )

Wird eine Klasse nach den Best immungen des Bundes für Maturitätsschu- len geführt, sind folgende Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität zu erfüllen: Massnahmen zur Sicherung der Qualität
1) Aufhebung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
2) Aufhebung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
3) Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
4) Aufhebung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
5) Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
6) Einfügung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
a) Die Lehrkräfte besuchen Fo rtbildungsveranstaltungen für Bündner Gymnasiallehrkräfte zu gleichen Bedingungen wie die Lehrkräfte pri- vater Mittelschulen. b) Die für eine gymnasiale Ausbildung geeigneten Schülerinnen und Schüler sind so vorzubereiten, dass si e am Ende der dritten Klasse in der Regel ohne Wiederholung eines Schu ljahres in eine nach den Be- stimmungen des Bundes geführte Ma turitätsschule eintreten können. c) Die Absolventinnen und Absolvente n einer dritten Klasse haben in der Regel vor ihrem Eintritt in di e vierte Klasse eines Bündner Gym- nasiums einen vom Departement zu bestimmenden Intensivsprach- kurs Deutsch zu besuchen. Der Ka nton übernimmt die Kurskosten.
Art. 10
1 )
1 Die Talschaftssekundarschule erhält jährlich einen Pauschalbeitrag von
2850 Franken pro anrechenbare Fachle ktion. Das Departement legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der anrechenbaren Lektionen vor Beginn des Schuljahres fest. Beiträge für Zusatzangebote Sekundar- schullehrplan
2 Anrechenbar sind ausschliesslich di e für die Vorbereitung auf höhere Schulen notwendigen und tatsächlich erteilten Lektionen. Als Maximum gilt: a) für eine erste Klasse 8 Lektionen, für zwei Parallelklassen 12 Lektio- nen; b) für eine zweite Klasse 10 Lektionen, für zwei Parallelklassen 14 Lektionen; c) für eine dritte Klasse 15 Lektio nen, für zwei Parallelklassen 20 Lek- tionen.
3 Das Departement passt den Beitragssatz gemäss Absatz 1 periodisch der Teuerungsentwicklung an.
Art. 10a
2 )
1 Wird eine dritte Klasse nach de n Bestimmungen des Bundes für Maturi- tätsschulen oder wird eine vierte Klasse geführt, erhält die Talschaftsse- kundarschule jährlich einen Pauschal beitrag von 11 500 Franken pro Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz im Kanton. Beiträge für gymnasiale Klasse
2 Das Departement passt den Beitragssatz gemäss Absatz 1 periodisch der Teuerungsentwicklung an.
Art. 11
3 )
1) Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
2) Einfügung gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
3) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
Art. 12
1 )

Art. 13 Die Bestimmungen des Schulgesetzes

2 ) und der Vollziehungsverord- nung 3 ) gelten sinngemäss. Ergänzendes Recht

Art. 14 Diese Verordnung tritt rückwirkend au f den 1. September 1969 in Kraft.

Inkrafttreten
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. Januar 2000; siehe FN zu Titel
2) BR 421.000
3) BR 421.010
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