Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt (411.100)
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Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt

Schulsynode: Verordnung Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt
1 Vom 11. November 1930 (Stand 20. Mai 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des § 129 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , auf Antrag des Erziehungsrates und nach Anhörung des Synodalvorstandes, erlässt folgende Verordnung: I. Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode
3 ) I.I. Allgemeine Vorschriften
4 )

§ 1

5 Einladung
1 Die Staatlichen Synodalversammlungen treten auf die Einladung des Präsidenten zusammen; die Ein - ladung ist mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Sitzungstage unter Angabe der zu behandeln - den Geschäfte bekannt zu machen.

§ 2

6 Leitung
1 Der Präsident der Staatlichen Schulsynode und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die Versammlung. Er ist befugt, sie als aufgelöst zu erklären, wenn die Ruhe und Ordnung gestört sind und wenn seine Anordnungen zu ihrer Wiederherstellung nicht befolgt werden.

§ 3

7 Protokoll
1 Das Protokoll der Versammlung f ührt der Protokollf ührer der Staatlichen Schulsynode. Es wird dem Synodalvorstand vorgelegt, liegt bis zur folgenden Versammlung beim Ausschuss zur Einsicht auf und gilt als genehmigt, wenn nicht in der folgenden Versammlung Einwendungen erhoben werden. Das genehmigte Protokoll wird vom Präsidenten und vom Protokollf ührer unterzeichnet.

§ 4

8 Präsenz und Stimmrecht
1 Der Besuch obligatorisch erklärter Versammlungen kann kontrolliert werden. Jeder Anwesende ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Präsidenten über seine Stimmberechtigung auszuweisen.

§ 5

9 Beschlussfähigkeit
1 Die Staatliche Synode ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der zum Besuch der Versamm - lung verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
1) Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
2) SG 410.100 .
3) Abschnittstitel I in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einf ügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.

§ 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

6)

§ 2 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

7)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966 und geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

8)

§ 4 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966.

9)

§ 5 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

1
Schulsynode: Verordnung I.II. Gang der Verhandlungen

§ 6 Eröffnung

1 Der Präsident eröffnet die Versammlung und bezeichnet zunächst die nötigen Stimmenzähler. Hier - auf stellt er fest, ob gegen das Protokoll der letzten Versammlung Einwendungen erhoben werden, und lässt über erhobene Einwendungen Beschluss fassen.

§ 7 Tagesordnung

1 Sodann gibt er Kenntnis von den an die Versammlung gerichteten Zuschriften und Anträgen und fragt an, ob eine Änderung der vom Synodalvorstande festgesetzten Tagesordnung verlangt werde.
2 In der ordentlichen Jahresversammlung sind vor andern Geschäften die vorgeschriebenen Wahlen und der Jahresbericht zu behandeln.
10 )
3 In einer ausserordentlichen Versammlung sind die Geschäfte, f ür deren Behandlung die Versamm - lung auf Beschluss des Erziehungsrates oder auf Verlangen von 100 Mitgliedern einberufen worden ist, vor den andern Geschäften zu behandeln.
4 Abweichungen von der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Reihenfolge der Geschäfte können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ebenso können nur mit Zweidrittelmehrheit Geschäfte, die der Vorstand als dringlich erklärt hat, in der Tagesordnung hinter andere Geschäfte zur ückgestellt und Anz üge, die erst nach der Einberufung der Versammlung dem Präsidenten eingereicht worden sind, auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 8 Referenten

1 Bei Behandlung der einzelnen Geschäfte erhalten zunächst die vom Synodalvorstande bestellten Re - ferenten das Wort. Ist jedoch die Versammlung auf Antrag von 100 Mitgliedern einberufen worden, und haben die Antragsteller in ihrem Begehren einen Referenten bestellt, so wird diesem vorher das Wort erteilt. Ebenso erhält ein Anzugsteller bei der Beratung dar über, ob auf den Anzug einzutreten sei, zuerst das Wort.
2 Die Referenten und ein Anzugsteller sind nach Schluss der Verhandlung je zu einem Schlussvotum berechtigt.

§ 9 Diskussion

1 Nach den Referenten eröffnet der Präsident die freie Beratung; dabei darf niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen.
2 Wird von niemandem mehr das Wort verlangt, so erklärt der Präsident die Verhandlung f ür geschlos - sen und lässt über die gestellten Anträge abstimmen.
3 Wird Schluss der Verhandlung verlangt und der Schlussantrag von wenigstens f schriftlich unterst ützt, so lässt der Präsident dar über sofort abstimmen. Der Antrag kann nur mit Zwei - drittelmehrheit zum Beschluss erhoben werden. Ist Schluss erkannt, so erhalten diejenigen noch das Wort, die sich vor Eingang des Antrages dazu gemeldet hatten.

§ 10 Ordnungsanträge

1 Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so ist die Verhandlung auf diesen Antrag zu beschränken.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen

1 Abstimmungen werden nur dann geheim gef ührt, wenn es die Versammlung infolge eines Ordnungs -
11 )
2 Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
10)

§ 7 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

11)

§ 11 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

2
Schulsynode: Verordnung
3 Wahlen werden geheim gef ührt. Es finden die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes - schäftsordnung des Grossen Rates Anwendung.
12 ) I.III. Behandlung einzelner Geschäfte

§ 12 Anzüge

1 Jedes stimmberechtigte Mitglied kann der Synodalversammlung den Antrag stellen, es sei eine Frage der Erziehung oder des Schulwesens oder ein anderer in die Zuständigkeit der Staatlichen Synode fal - lender Gegenstand durch die Versammlung selbst oder durch den Vorstand in Beratung zu ziehen (An - zug). Ein Anzug ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Der Präsident legt ihn dem Vorstande vor, und dieser hat ihn in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn diese nicht schon festgesetzt ist.
13 )
2 Bei Beratung des Anzuges beschliesst die Versammlung, ob sie darauf eintreten oder zur Tagesord - nung übergehen will.
3 Tritt sie auf den Anzug ein, so hat der Synodalvorstand seine materielle Behandlung auf eine nächste Versammlung vorzubereiten, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, sie sofort vorzu - nehmen. Verlangt der Anzug Behandlung der Sache durch den Vorstand, so gibt dieser im Jahresbe - richt über die Erledigung Auskunft.

§ 13

14 )
...

§ 14

15 )
...

§ 15 Jahresbericht

1 Die ordentliche Versammlung fasst ferner Beschluss über die Genehmigung des Jahresberichtes. An - träge, die dabei in bezug auf die Geschäftsf ührung des Vorstandes gestellt werden, sind wie Anz zu behandeln (§ 12 Abs. 2 und 3).

§ 16 Wahlgeschäfte

1 Die ordentliche Versammlung wählt: den leitenden Ausschuss auf die gesetzliche Amtsdauer.
16 )
... II. Geschäftsordnung für den Synodalvorstand

§ 17 Amtsdauer und Stellvertretung

1 Die ordentliche Wahlversammlung der Staatlichen Synode findet im 2. Semester des Schuljahres statt. Die Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes und des Ausschusses beginnt an dem auf die ordentliche Wahlversammlung folgenden 1. August und dauert vier Jahre.
17 )
2 Jedes Vorstandsmitglied kann im Verhinderungsfalle durch eine von der Konferenz bestimmte Ver - tretung ersetzt werden. )
12)

§ 11 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

13)

§ 12 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

§ 13 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

15)

§ 14 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

16)

§ 16 Ziff. 2 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

17)

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010);

18)

§ 17 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 31. 1. 1989 (wirksam seit 5. 2. 1989).

3
Schulsynode: Verordnung

§ 18 Abhaltung der Sitzungen

1 Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen. Wenn wenigstens f ünf Mitglieder es verlangen, oder wenn ein Antrag auf Abhaltung einer Synodalversammlung eingeht (Schulgesetz § 127 Ziff. 1 und 3), so ist innert der nächsten 14 Tage eine Sitzung abzuhalten.
2 Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung unter Angabe der zu behan - delnden Geschäfte schriftlich zuzustellen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.

§ 19

19 ) Leitung und Protokoll
1 Die Beratungen des Vorstandes werden vom Präsidenten geleitet und vom Protokollf ührer protokol - liert. Das Protokoll unterliegt der Genehmigung des Vorstandes.

§ 20 Beschlussfassung

1 Der Vorstand fasst seine Beschl üsse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesen - den Mitglieder
2 Ein Beschluss kann auf dem Wege der Aktenzirkulation gefasst werden, wenn kein Mitglied die mündliche Behandlung verlangt und nicht mehr als f ünf Mitglieder den gestellten Antrag ablehnen.
3 Gibt ein Beschluss Anlass zu einer Mitteilung an das Erziehungsdepartement, so ist er mit einer Be - gr ündung zu versehen, und es sind die bei der Beratung gestellten Anträge beizuf ügen.

§ 21

20 ) Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen
1 Zu Beginn einer Sitzung kann jedes Mitglied die Behandlung von Fragen beantragen, die in den Ge - schäftskreis der Staatlichen Synode fallen. Die Beratung solcher Anträge ist, wenn es von wenigstens fünf Mitgliedern verlangt wird, auf eine folgende Sitzung zu verschieben.
2 Die Schulkonferenzen können dem Synodalvorstand die Behandlung von Fragen einzelner Schulen beantragen.

§ 22 Fragen der Erziehung und des Schulwesens

1 Bei der Beratung der ihm vorliegenden Fragen des Schulwesens und der Erziehung entscheidet der Vorstand zunächst, ob sie der Versammlung zu unterbreiten seien. Beschliesst er dies, so bezeichnet er die Referenten oder holt über deren Bezeichnung einen Bericht des Ausschusses ein. Die Referenten brauchen dem Vorstande nicht anzugehören.
2 Sieht er von einer Vorlage an die Versammlung ab, so beauftragt er eines oder mehrere seiner Mit - glieder, ihm über die Sache m ündlich oder schriftlich zu berichten. Ausnahmsweise kann er auch die Berichte anderer Sachverständiger einholen.
3 Aufgrund dieser Berichte fasst er seinen Beschluss. Bei der Beratung hier über kann der Antrag auf Vorlage an die Versammlung erneut gestellt werden.

§ 23

21 )
...

§ 24

22 ) Jahresbericht
1 Der Vorstand stellt den Jahresbericht aufgrund der ihm vom Ausschuss vorgelegten Entw ürfe fest.
19)

§ 19 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966.

20)

§ 21 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

21)

§ 23 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

22)

§ 24 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

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Schulsynode: Verordnung

§ 25 Vorbereitung der Versammlung

1 Der Vorstand setzt gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes (§ 127) und dieser Verordnung und im Einverständnis mit dem Erziehungsdepartement Ort und Zeit f ür die Abhaltung der Versammlun - gen sowie deren Tagesordnung fest.

§ 26 Wahlgeschäfte

1 Der Vorstand wählt die Lehrmittelkommission, deren Zusammensetzung durch besondere Verord - nung geregelt wird.
2 Er kann, sofern ihm die Organisation von Einrichtungen f ür die Weiterbildung der Lehrerschaft über - tragen wird, zu diesem Zwecke Subkommissionen bilden und hierzu Synodale beiziehen, die ihm nicht angehören.
3 Die Amtsdauer solcher Kommissionen endigt spätestens mit dem Ablauf seiner eigenen Amtsdauer.
4 Die Wahl dieser Kommissionen und von Referenten f ür die Versammlung geschieht in geheimer Ab - stimmung, wenn es wenigstens f ünf Mitglieder verlangen.
23 )
5 Die Berichterstatter f ür die Vorstandssitzungen und die Delegierten in den Erziehungsrat werden durch offene Abstimmung bezeichnet. III. Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss

§ 27

24 ) Aufgaben
1 Der leitende Ausschuss bereitet die Geschäfte f ür die Staatlichen Synodalversammlungen das Nötige nach den Beschl üssen des Vorstandes an.
2 Er vermittelt den Verkehr der Staatlichen Schulsynode mit den Behörden und besorgt die laufenden Korrespondenzen.

§ 28 Geschäftsbehandlung

1 Der Ausschuss tritt, wenn nötig, zu Sitzungen zusammen und fasst im üsse auf dem Wege der Aktenzirkulation.

§ 29

25 ) Geschäftsverteilung
1 Der Präsident vertritt die Staatliche Schulsynode gegen über dem Erziehungsdepartement sowie nach aussen und zeichnet kollektiv mit einem der übrigen Mitglieder des leitenden Ausschusses. )
2 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
3 Der Sekretär f ür die Durchf ührung der von der Versammlung und vom Vorstand gefassten Beschl üsse.
4 Der Kassier verwaltet die Kasse. Er holt f ür den Vollzug von Ausgaben das Visum des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ein.
5 Der Protokollf ührer f ührt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
6 Im übrigen ordnet der Ausschuss die Verteilung seiner Geschäfte durch seine eigenen Beschl üsse. IV. Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden

§ 30

28 ) Behördliche Aufträge an die Synode
1 Schulbehörden.
23)

§ 26 Abs. 4 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

§ 27 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

25)

§ 29 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966.

26)

§ 29 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

27) Abschnittstitel IV in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
28)

§ 30 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

5
Schulsynode: Verordnung
2 Sie bearbeitet die Aufträge der Schulbehörden und steht mit ihnen in einem regelmässigen Aus - tausch.

§ 31

29 ) Behördliche Aufträge an die Staatliche Schulsynode
1 Die Schulbehörden beziehen die Staatliche Schulsynode in allen wichtigen pädagogischen Fragen und in Fragen, die den Berufsauftrag der Lehrpersonen betreffen, ein.
2 Die Aufträge werden vom Erziehungsrat oder Erziehungsdepartement an den Ausschuss

§ 32

30 )
...

§ 33 Ordentliche Kosten der Staatlichen Synode

31 )
1 Die Versammlungs- und Sitzungslokale werden den Organen der Staatlichen Synode auf Antrag des Präsidenten vom Erziehungsdepartement zur Verf ügung gestellt.
32 )
2 Die ordentlichen Verwaltungskosten der Staatlichen Synode, die vom Erziehungsdepartement getra - gen werden, umfassen die Auslagen f ür Kanzleibed ürfnisse der Versammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. Das Erziehungsdepartement stellt dem Vorstande daf ür jährlich einen bestimmten Kredit für jede abzuhaltende Versammlung und einen Kredit f ür die übrigen Kanzleiausgaben zur Verf und verg über die ihm belegte Rechnung erstattet wird.
33 )
3
...
34 )

§ 34

35 )
...

§ 35

36 ) Publikationen der Staatlichen Synode
1 Für Publikationen nutzt die Staatliche Schulsynode das Basler Schulblatt. Darin werden insbesondere die Einladungen zu den Synodalversammlungen sowie die Protokollausz üge der Synodalversammlun - gen und Vorstandssitzungen veröffentlicht.

§ 36

37 ) Obligatorium der Versammlungen
1 Die Verf ügung des Erziehungsdepartements, dass der Besuch einer Versammlung der Staatlichen Schulsynode f ür bestimmte Lehrkräfte oder f ür alle Lehrkräfte obligatorisch sei, ergeht, wenn tunlich, nach Anhörung des Staatlichen Synodalvorstandes und wird im Basler Schulblatt bekannt gemacht. Sie soll in der Regel zugleich mit der Einladung veröffentlicht werden.

§ 37

38 ) Anordnung der Vorstandswahlen
1 Der Ausschuss sorgt vor Ablauf der Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes daf Neuwahlen durch die Lehrerkonferenzen rechtzeitig getroffen werden.
2 In den Lehrerkonferenzen hat die Wahl der Vorstandsmitglieder durch geheime Abstimmung zu er - folgen.
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 15. November 1930 in Wirksamkeit.
29)

§ 31 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

30)

§ 32 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

31)

§ 33: Titel geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

32)

§ 33 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

33)

§ 33 Abs. 2 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

§ 33 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

35)

§ 34 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

36)

§ 35 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

37)

§ 36 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

38)

§ 37 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).

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