Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt
                            Schulsynode: Verordnung  Verordnung über die Staatliche Schulsynode des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom 11. November 1930 (Stand 20. Mai 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung des § 129 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag des Erziehungsrates  und nach Anhörung des Synodalvorstandes,  erlässt folgende Verordnung:  I. Geschäftsordnung für die Versammlung der Staatlichen Schulsynode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  I.I. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            5  Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatlichen Synodalversammlungen treten auf die Einladung des Präsidenten zusammen; die Ein  -  ladung ist mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Sitzungstage unter Angabe der zu behandeln  -  den Geschäfte bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            6  Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident der Staatlichen Schulsynode und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die  Versammlung. Er ist befugt, sie als aufgelöst zu erklären, wenn die Ruhe und Ordnung gestört sind  und wenn seine Anordnungen zu ihrer Wiederherstellung nicht befolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            7  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Protokoll der Versammlung f  ührt der Protokollf  ührer der Staatlichen Schulsynode. Es wird dem  Synodalvorstand vorgelegt, liegt bis zur folgenden Versammlung beim Ausschuss zur Einsicht auf und  gilt als genehmigt, wenn nicht in der folgenden Versammlung Einwendungen erhoben werden. Das  genehmigte Protokoll wird vom Präsidenten und vom Protokollf  ührer unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            8  Präsenz und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Besuch obligatorisch erklärter Versammlungen kann kontrolliert werden. Jeder Anwesende ist  verpflichtet, sich auf Verlangen des Präsidenten  über seine Stimmberechtigung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            9  Beschlussfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatliche Synode ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der zum Besuch der Versamm  -  lung verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Abschnittstitel I in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Softwarebedingte, redaktionelle Einf  ügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966 und geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966.
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulsynode: Verordnung  I.II. Gang der Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eröffnung
                            1  Der Präsident eröffnet die Versammlung und bezeichnet zunächst die nötigen Stimmenzähler. Hier  -  auf stellt er fest, ob gegen das Protokoll der letzten Versammlung Einwendungen erhoben werden, und  lässt  über erhobene Einwendungen Beschluss fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Tagesordnung
                            1  Sodann gibt er Kenntnis von den an die Versammlung gerichteten Zuschriften und Anträgen und  fragt an, ob eine Änderung der vom Synodalvorstande festgesetzten Tagesordnung verlangt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der  ordentlichen  Jahresversammlung  sind vor  andern Geschäften die vorgeschriebenen Wahlen  und der Jahresbericht zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einer ausserordentlichen Versammlung sind die Geschäfte, f  ür deren Behandlung die Versamm  -  lung auf Beschluss des Erziehungsrates oder auf Verlangen von 100 Mitgliedern einberufen worden  ist, vor den andern Geschäften zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abweichungen von der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Reihenfolge der Geschäfte können nur mit  Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ebenso können nur mit Zweidrittelmehrheit Geschäfte, die  der Vorstand als dringlich erklärt hat, in der Tagesordnung hinter andere Geschäfte zur  ückgestellt und  Anz  üge, die erst nach der Einberufung der Versammlung dem Präsidenten eingereicht worden sind,  auf die Tagesordnung gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Referenten
                            1  Bei Behandlung der einzelnen Geschäfte erhalten zunächst die vom Synodalvorstande bestellten Re  -  ferenten das Wort. Ist jedoch die Versammlung auf Antrag von 100 Mitgliedern einberufen worden,  und haben die Antragsteller in ihrem Begehren einen Referenten bestellt, so wird diesem vorher das  Wort erteilt. Ebenso erhält ein Anzugsteller bei der Beratung dar  über, ob auf den Anzug einzutreten  sei, zuerst das Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Referenten und ein Anzugsteller sind nach Schluss der Verhandlung je zu einem Schlussvotum  berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Diskussion
                            1  Nach den Referenten eröffnet der Präsident die freie Beratung; dabei darf niemand mehr als zweimal  das Wort ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird von niemandem mehr das Wort verlangt, so erklärt der Präsident die Verhandlung f  ür geschlos  -  sen und lässt  über die gestellten Anträge abstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   Schluss   der   Verhandlung   verlangt   und   der   Schlussantrag   von   wenigstens   f  schriftlich unterst  ützt, so lässt der Präsident dar  über sofort abstimmen. Der Antrag kann nur mit Zwei  -  drittelmehrheit zum Beschluss erhoben werden. Ist Schluss erkannt, so erhalten diejenigen noch das  Wort, die sich vor Eingang des Antrages dazu gemeldet hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ordnungsanträge
                            1  Wird ein Ordnungsantrag gestellt, so ist die Verhandlung auf diesen Antrag zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abstimmungen und Wahlen
                            1  Abstimmungen werden nur dann geheim gef  ührt, wenn es die Versammlung infolge eines Ordnungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulsynode: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlen werden geheim gef  ührt. Es finden die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes  -  schäftsordnung des Grossen Rates Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  I.III. Behandlung einzelner Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anzüge
                            1  Jedes stimmberechtigte Mitglied kann der Synodalversammlung den Antrag stellen, es sei eine Frage  der Erziehung oder des Schulwesens oder ein anderer in die Zuständigkeit der Staatlichen Synode fal  -  lender Gegenstand durch die Versammlung selbst oder durch den Vorstand in Beratung zu ziehen (An  -  zug). Ein Anzug ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Der Präsident legt ihn dem Vorstande  vor,   und  dieser   hat   ihn  in  die  Tagesordnung  der   nächsten  Sitzung  aufzunehmen,   wenn  diese  nicht  schon festgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beratung des Anzuges beschliesst die Versammlung, ob sie darauf eintreten oder zur Tagesord  -  nung  übergehen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt sie auf den Anzug ein, so hat der Synodalvorstand seine materielle Behandlung auf eine nächste  Versammlung vorzubereiten, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, sie sofort vorzu  -  nehmen. Verlangt der Anzug Behandlung der Sache durch den Vorstand, so gibt dieser im Jahresbe  -  richt  über die Erledigung Auskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Jahresbericht
                            1  Die ordentliche Versammlung fasst ferner Beschluss  über die Genehmigung des Jahresberichtes. An  -  träge, die dabei in bezug auf die Geschäftsf  ührung des Vorstandes gestellt werden, sind wie Anz  zu behandeln (§ 12 Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wahlgeschäfte
                            1  Die ordentliche Versammlung wählt:  den leitenden Ausschuss auf die gesetzliche Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  II. Geschäftsordnung für den Synodalvorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Amtsdauer und Stellvertretung
                            1  Die  ordentliche   Wahlversammlung  der   Staatlichen   Synode  findet   im   2.   Semester   des   Schuljahres  statt. Die Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes und des Ausschusses beginnt an dem auf die  ordentliche Wahlversammlung folgenden 1. August und dauert vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Vorstandsmitglied kann im Verhinderungsfalle durch eine von der Konferenz bestimmte Ver  -  tretung ersetzt werden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
§ 13 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ziff. 2 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010);
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 31. 1. 1989 (wirksam seit 5. 2. 1989).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulsynode: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abhaltung der Sitzungen
                            1  Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen. Wenn wenigstens f  ünf  Mitglieder   es   verlangen,   oder   wenn   ein   Antrag   auf   Abhaltung   einer   Synodalversammlung   eingeht  (Schulgesetz § 127 Ziff. 1 und 3), so ist innert der nächsten 14 Tage eine Sitzung abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung unter Angabe der zu behan  -  delnden Geschäfte schriftlich zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            19  )  Leitung und Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beratungen des Vorstandes werden vom Präsidenten geleitet und vom Protokollf  ührer protokol  -  liert. Das Protokoll unterliegt der Genehmigung des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Beschlussfassung
                            1  Der Vorstand fasst seine Beschl  üsse in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesen  -  den Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Beschluss   kann   auf   dem   Wege   der   Aktenzirkulation   gefasst   werden,   wenn  kein  Mitglied   die  mündliche Behandlung verlangt und nicht mehr als f  ünf Mitglieder den gestellten Antrag ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gibt ein Beschluss Anlass zu einer Mitteilung an das Erziehungsdepartement, so ist er mit einer Be  -  gr  ündung zu versehen, und es sind die bei der Beratung gestellten Anträge beizuf  ügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            20  )  Anzüge der Mitglieder und der Schulkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu Beginn einer Sitzung kann jedes Mitglied die Behandlung von Fragen beantragen, die in den Ge  -  schäftskreis der Staatlichen Synode fallen. Die Beratung solcher Anträge ist, wenn es von wenigstens  fünf Mitgliedern verlangt wird, auf eine folgende Sitzung zu verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkonferenzen können dem Synodalvorstand die Behandlung von Fragen einzelner Schulen  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fragen der Erziehung und des Schulwesens
                            1  Bei der Beratung der ihm vorliegenden Fragen des Schulwesens und der Erziehung entscheidet der  Vorstand zunächst, ob sie der Versammlung zu unterbreiten seien. Beschliesst er dies, so bezeichnet er  die Referenten oder holt  über deren Bezeichnung einen Bericht des Ausschusses ein. Die Referenten  brauchen dem Vorstande nicht anzugehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht er von einer Vorlage an die Versammlung ab, so beauftragt er eines oder mehrere seiner Mit  -  glieder, ihm  über die Sache m  ündlich oder schriftlich zu berichten. Ausnahmsweise kann er auch die  Berichte anderer Sachverständiger einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund dieser Berichte fasst er seinen Beschluss. Bei der Beratung hier  über kann der Antrag auf  Vorlage an die Versammlung erneut gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            22  )  Jahresbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand stellt den Jahresbericht aufgrund der ihm vom Ausschuss vorgelegten Entw  ürfe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966.
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulsynode: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Vorbereitung der Versammlung
                            1  Der Vorstand setzt gemäss den Vorschriften des Schulgesetzes (§  127) und dieser Verordnung und  im Einverständnis mit dem Erziehungsdepartement Ort und Zeit f  ür die Abhaltung der Versammlun  -  gen sowie deren Tagesordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Wahlgeschäfte
                            1  Der Vorstand wählt die Lehrmittelkommission, deren Zusammensetzung durch besondere Verord  -  nung geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann, sofern ihm die Organisation von Einrichtungen f  ür die Weiterbildung der Lehrerschaft  über  -  tragen   wird,   zu   diesem   Zwecke   Subkommissionen   bilden   und   hierzu   Synodale   beiziehen,   die   ihm  nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer solcher Kommissionen endigt spätestens mit dem Ablauf seiner eigenen Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahl dieser Kommissionen und von Referenten f  ür die Versammlung geschieht in geheimer Ab  -  stimmung, wenn es wenigstens f  ünf Mitglieder verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Berichterstatter   f  ür   die   Vorstandssitzungen   und   die   Delegierten   in   den   Erziehungsrat   werden  durch offene Abstimmung bezeichnet.  III. Geschäftsordnung für den leitenden Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            24  )  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   leitende  Ausschuss  bereitet   die  Geschäfte  f  ür   die  Staatlichen Synodalversammlungen das Nötige nach den Beschl  üssen des Vorstandes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vermittelt den Verkehr der Staatlichen Schulsynode mit den Behörden und besorgt die laufenden  Korrespondenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Geschäftsbehandlung
                            1  Der Ausschuss tritt, wenn nötig, zu Sitzungen zusammen und fasst im  üsse auf  dem Wege der Aktenzirkulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            25  )  Geschäftsverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident vertritt die Staatliche Schulsynode gegen  über dem Erziehungsdepartement sowie nach  aussen und zeichnet kollektiv mit einem der  übrigen Mitglieder des leitenden Ausschusses.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sekretär f  ür die Durchf  ührung der von der  Versammlung und vom Vorstand gefassten Beschl  üsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kassier verwaltet die Kasse. Er holt f  ür den Vollzug von Ausgaben das Visum des Präsidenten  oder des Vizepräsidenten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Protokollf  ührer f  ührt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im  übrigen ordnet der Ausschuss die Verteilung seiner Geschäfte durch seine eigenen Beschl  üsse.  IV. Bestimmungen über das Verhältnis der Staatlichen Schulsynode zu den Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            28  )  Behördliche Aufträge an die Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 4 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
§ 27 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 in der Fassung des RRB vom 22. 11. 1966.
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            27)  Abschnittstitel IV in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulsynode: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bearbeitet   die   Aufträge   der   Schulbehörden   und   steht   mit   ihnen   in   einem   regelmässigen   Aus  -  tausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            29  )  Behördliche Aufträge an die Staatliche Schulsynode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schulbehörden  beziehen die  Staatliche  Schulsynode  in  allen wichtigen pädagogischen  Fragen  und in Fragen, die den Berufsauftrag der Lehrpersonen betreffen, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufträge werden vom Erziehungsrat oder Erziehungsdepartement an den Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ordentliche Kosten der Staatlichen Synode
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Versammlungs- und Sitzungslokale werden den Organen der Staatlichen Synode auf Antrag des  Präsidenten vom Erziehungsdepartement zur Verf  ügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentlichen Verwaltungskosten der Staatlichen Synode, die vom Erziehungsdepartement getra  -  gen werden, umfassen die Auslagen f  ür Kanzleibed  ürfnisse der Versammlung, des Vorstandes und des  Ausschusses. Das Erziehungsdepartement stellt dem Vorstande daf  ür jährlich einen bestimmten Kredit  für jede abzuhaltende Versammlung und einen Kredit f  ür die  übrigen Kanzleiausgaben zur Verf  und verg  über die ihm belegte Rechnung erstattet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            36  )  Publikationen der Staatlichen Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Publikationen nutzt die Staatliche Schulsynode das Basler Schulblatt. Darin werden insbesondere  die Einladungen zu den Synodalversammlungen sowie die Protokollausz  üge der Synodalversammlun  -  gen und Vorstandssitzungen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            37  )  Obligatorium der Versammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verf  ügung  des  Erziehungsdepartements,   dass   der   Besuch  einer   Versammlung  der   Staatlichen  Schulsynode f  ür bestimmte Lehrkräfte oder f  ür alle Lehrkräfte obligatorisch sei, ergeht, wenn tunlich,  nach Anhörung des Staatlichen Synodalvorstandes und wird im Basler Schulblatt bekannt gemacht.  Sie soll in der Regel zugleich mit der Einladung veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            38  )  Anordnung der Vorstandswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss sorgt vor Ablauf der Amtsdauer des Staatlichen Synodalvorstandes daf  Neuwahlen durch die Lehrerkonferenzen rechtzeitig getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lehrerkonferenzen hat die Wahl der Vorstandsmitglieder durch geheime Abstimmung zu er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 15. November 1930 in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33: Titel geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
§ 33 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 20. 5. 2010).
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