Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden (493.1)
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Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden

Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden Vom 17. Dezember 1962 (Stand 15. Mai 1963) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 24 bis der Bundesverfassung und Art. 7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916
1 ) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Re - gierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Art. 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879
2 ) betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Art.s 6 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929
3 ) über die Regulierung des Rheins zwi - schen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kanto - ne Basel-Stadt und Basel-Landschaft, erteilt der Kraftwerk Birsfelden AG in Birsfelden (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) in Ergänzung der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1. Juni 1950
4 ) folgen - de Zusatzverleihung:

Art. 1 Umfang des neuen Wasserrechts

1 Die in Art. 1 Buchstabe b der Verleihung vom 1. Juni 1950 auf 1300 m³/sec festgesetzte Wassermenge wird auf 1500 m³/sec erhöht.

Art. 2 Dauer der Verleihung

1 Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung vom 1. Juni 1950, näm - lich bis am 15. Januar 2034.

Art. 3 Uferschutz

1 Art. 9 Ziffer 1 Absatz 1 der Verleihung vom 1. Juni 1950 erhält folgenden Nachsatz: «Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Be - pflanzungen zu sichern oder zu gestalten.»

Art. 4 Verleihungsgebühr und Wasserzins

1 Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land - schaft für die zusätzlich verliehene Wasserkraft eine einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins gemäss Art. 19 der Verleihung vom 1. Juni 1950 zu entrichten.
1) SR 721.800
2) SR 0.747.224.32
3) SR 0.747.224.052.1
4) SGS 493 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –

Art. 5 Kosten des Verleihungsverfahrens

1 Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.

Art. 6 Verhältnis dieser Verleihung zur Verleihung vom 1. Juni 1950

1 Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 1. Juni 1950 eine Einheit. Die Bestimmungen der vorgenannten Verleihung bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit der vorliegenden Verleihung in Widerspruch stehen.

Art. 7 Wirksamkeit der Verleihung

1 Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der schweizeri - schen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärun - gen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai
1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.
5 )
5) Das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement (jetzt Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartment) hat, nachdem die Übereinstimmung der Schweizerischen Verleihung und der baden-württembergischen Bewilligung feststeht, die Verleihung auf den 15. Mai 1963 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1962 15.05.1963 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.1962 15.05.1963 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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