Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (611.1)
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Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates

Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) vom 15. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2012)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene und die Finanz - kontrolle.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Grossen Rat, den Regierungsrat, die Rechtspflege und die diesen unterstellten Bereiche.

§ 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öf - fentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

§ 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Auf - gaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

§ 5 Neue und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vor - nahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Hand - lungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist.
3 Der Entscheid, ob eine Ausgabe als neu oder gebunden gilt, obliegt dem Grossen Rat. Dieser beschliesst darüber bei der Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgaben - plans oder bei der Genehmigung des Budgets.

§ 6 Aufwand und Ertrag

1 Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer be - stimmten Periode.
2. Gesamtsteuerung des Haushalts

§ 7 Grundsätze

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirkungsorientierung. Das Ausgabenwachstum ist zudem im Rahmen des Wirtschaftswachstums zu halten.
2 Für besondere Dienstleistungen sind angemessene Abgeltungen einzufordern. Die Verursacher besonderer Kosten haben sich in der Regel in zumutbarer Weise an die - sen zu beteiligen.
3 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Vollstän - digkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
4 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

§ 8 Finanz- und Aufgabenplan

1 Der Finanz- und Aufgabenplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Bud - get folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Der Regierungsrat unterbreitet den Finanz- und Aufgabenplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

§ 9 Inhalt Finanz- und Aufgabenplan

1 Der Finanz- und Aufgabenplan enthält:
1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
2. die Hauptaufgaben des Kantons, die einzelnen Aufgabengebiete einschliess - lich strategischer Hauptziele sowie den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen;
3. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Ziff. 2;
4. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche gemäss Ziff. 2;
5. den Finanzierungsbedarf;
6. die Finanzierungsmöglichkeiten;
7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
8. Veränderungen an Beteiligungen.

§ 10 Budget

1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Grossen Rat bis zum 30. September vor.
2 Der Grosse Rat legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rech - nungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Er genehmigt die Summen der Globalbudgets sowie Einzelpositionen und Verpflichtungskredite, die nicht Bestandteil von Global - budgets sind.
3 Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.

§ 11 Budgetgliederung

1 Das Budget wird nach der institutionellen Gliederung strukturiert. Der Kontenrah - men (Artengliederung) richtet sich nach einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Gliederungsstruktur. Zusätzlich ist der finanzstatistische Ausweis nach der funktio - nalen Gliederung zu erstellen.

§ 12 Budgetinhalt

1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung;
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrech - nung.
2 Mit dem Budget sind dem Grossen Rat Informationen zur Finanzierung, zu den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie über die Verwendung und den Zwischenstand der noch laufenden Verpflichtungskredite zu unterbreiten.

§ 13 Leistungsauftrag und Globalbudget

1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Glo - balbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt.
3 - gliederung finanzstatistisch zu erfassen.
4 Der Regierungsrat genehmigt die Leistungsaufträge in abschliessender Kompetenz, jedoch unter Vorbehalt der Globalkreditgenehmigung durch den Grossen Rat.

§ 14 Verfügung über Kredite

1 Über die vom Grossen Rat erteilten Kredite verfügt der Regierungsrat. Er kann die Kompetenz in einem von ihm zu bestimmenden Ausmass den Departementen, der Staatskanzlei sowie den Gerichten übertragen. Die Departemente und die Staats - kanzlei können die ihnen übertragenen Kompetenzen an die Ämter und Anstalten delegieren.

§ 15 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentli - cher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung be - darf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht mit einer Zweckbin - dung versehen werden.
2 Aufwände und Erträge der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung gebucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

§ 16 Programmvereinbarungen

1 Für die mit dem Bund oder anderen Körperschaften abzuschliessenden Programm - vereinbarungen werden mehrjährige Verpflichtungskredite beantragt. Diese gelten als gebundene Ausgaben. Mit dem jährlichen Budget ist über den gesamten Finanz - bedarf einer Vereinbarung beziehungsweise über den Zwischenstand zu orientieren.
2 Beim Jahresabschluss sind ausstehende Beträge abzugrenzen. Nach Abschluss der Programme ist im Geschäftsbericht Rechenschaft abzulegen.

§ 17 Landkreditkonto

1 Der Kanton führt ein Landkreditkonto in der Höhe von maximal 40 Millionen Franken.
2 Über das Landkreditkonto kann der Regierungsrat in abschliessender Kompetenz Grundstückgeschäfte tätigen, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind.
3 Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke dem Verwaltungs - vermögen zugeordnet oder veräussert, ist das Landkreditkonto mit dem Einstands - preis des Grundstückes auszugleichen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt jährlich mit dem Geschäftsbe - richt Rechenschaft ab über die getätigten Grundstückkäufe und -verkäufe bezie - hungsweise Überführungen ins Verwaltungsvermögen.

§ 18 Haushaltgleichgewicht

1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens
20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
3 Das kumulierte Ergebnis der Gesamtrechnung soll über einen Zeitrahmen von acht Jahren ausgeglichen sein.

§ 19 Ausgabenstabilisierung

1 Die liquiditätswirksamen Gesamtausgaben des Kantons, ohne die durchlaufenden Beiträge, dürfen nicht stärker ansteigen als das nominale Bruttoinlandprodukt.
2 Aufgabenverschiebungen innerhalb des Gemeinwesens, Veränderungen in den Fi - nanzflüssen sowie Privatisierungen werden in der Vergleichsrechnung neutralisiert.
3 In Bezug auf die Gesamtausgaben ist ein konstantes Investitionsvolumen anzustre - ben.
4 Innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren ist das Stabilisierungsziel einzuhalten.
5 Wird das Stabilisierungsziel nicht erreicht, hat der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Massnahmenplan zur Ausgabenreduktion vorzulegen.

§ 20 Finanzkennzahlen

1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
1. Nettoverschuldungsanteil;
2. Selbstfinanzierungsgrad;
3. Zinsbelastungsanteil;
4. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin oder Einwohner;
5. Selbstfinanzierungsanteil;
6. Kapitaldienstanteil;
7. Bruttoverschuldungsanteil;
8. Investitionsanteil.
3. Kreditrecht

§ 21 Kreditbegriff

1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be - stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt worden sind.
5 Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs fest - gelegt.

§ 22 Verpflichtungskredit

1 Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form von Verpflichtungskrediten be - sonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalen - derjahr.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewillig - ten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusam - mengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzuge - hen.

§ 23 Nettokredit

1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen be - schlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Drit - ter bewilligt wird.

§ 24 Budgetierung

1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweili - ge Budget aufzunehmen.

§ 25 Abrechnung

1 Im Geschäftsbericht ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Ver - pflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

§ 26 Verpflichtungskreditkontrolle

1 Über die Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

§ 27 Zusatzkredit

1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredi - tes.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens Fr. 300'000, überschritten wird, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
3 Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

§ 28 Budgetkredit

1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Grosse Rat den Regierungsrat, die Jahres - rechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leis - tungsauftrag und Globalbudget als Globalkredit gesprochen werden.
3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

§ 29 Sperrvermerk

1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid des Volkes oder des Grossen Rates noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

§ 30 Nachtragskredit

1 Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der be - willigte Betrag nicht ausreicht, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kredit - überschreitung für nicht beeinflussbare Ausgaben nach § 31.
3 Über die Nachtragskredite entscheidet der Grosse Rat, soweit nicht der Regie - rungsrat zuständig ist.

§ 31 Kreditüberschreitung

1 Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausga - be, kann der Regierungsrat eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen ge - genüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Global - budget, wenn der Mehraufwand durch Auflösung von Rückstellungen gedeckt wer - den kann.
3 Der Regierungsrat hat den Grossen Rat über Kreditüberschreitungen mit dem Ge - schäftsbericht unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.
4. Rechnungslegung

§ 32 Zweck

1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächli - chen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

§ 33 Jahresrechnung

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat jährlich bis zum 30. April die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung.

§ 34 Inhalt Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz;
2. Erfolgsrechnung;
3. Investitionsrechnung;
4. Geldflussrechnung;
5. Anhang.
2 Die Bilanz, die Erfolgs- und die Investitionsrechnung gliedern sich nach einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Kontenrahmen. Die Konsolidierung hat im Umfang der Institutionen gemäss § 2 zu erfolgen.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
4 Dem Grossen Rat sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrech - nung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.
5 Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapitalnachweis, der Rückstellungsspiegel, der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel und zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, aufzuführen.
6 In einer Beteiligungsübersicht sind die selbständigen Anstalten und Betriebe aufzu - führen, soweit der Kanton Träger oder in massgeblicher Weise finanziell an der Or - ganisation beteiligt ist oder die Organisation in massgeblicher Weise beeinflusst.

§ 35 Abgrenzungen

1 Soweit begründet können Ende Jahr transitorische Buchungen vorgenommen wer - den.

§ 36 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bi - lanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufwei - sen.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicher - heiten behaftet sind.
5 Stille Reserven sind im Anhang aufzuführen, soweit sie von Bedeutung sind.

§ 37 Konsolidierung

1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen nach § 2.
2 Selbständige Anstalten und massgebende Beteiligungen werden im Anhang aufge - führt.

§ 38 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unter - liegen, werden je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear oder degressiv ordentlich abgeschrieben. In Ausnahmefällen kann eine sofortige Vollabschreibung vorgenommen werden.
5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

§ 39 Controlling

1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte setzt der Regie - rungsrat ein internes Controlling ein. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Mass - nahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

§ 40 Bereiche

1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
1. Leistungen;
2. Wirkungen;
3. Finanzen;
4. Personal;
5. Projekte.
2 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein übergeordnetes Control - ling überprüft. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf auf - merksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgege - ben.

§ 41 Buchführung

1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Rich - tigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
2 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle ge - gen aussen sowie die internen Verrechnungen.

§ 42 Aufbewahrung der Belege

1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

§ 43 Kostenrechnung

1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten - rechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kostenrechnung nach Produktegruppen vorgeschrieben.
2 Die Kostenrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.

§ 44 Risikominimierung

1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Un - regelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

§ 45 Internes Kontrollsystem

1 Sämtliche Verwaltungseinheiten führen ein zweckdienliches internes Kontrollsys - tem (IKS).

§ 46 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungs - einheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Er - tragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentrans - parenz wesentlich sind.

§ 47 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
1. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens. Vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
2. die Beschaffung der Mittel;
3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Fi - nanzvermögen;
5. den Entwurf des Budgets, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahres - rechnung und des Geschäftsberichtes zuhanden des Parlaments;
6. die Erstellung des Finanz- und Aufgabenplans;
7. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen im Sinne von § 31;
8. den Erlass von Eigentümerstrategien bei den massgebenden Beteiligungen oder bei den vom Kanton beherrschten Institutionen;
9. die Kenntnisgabe der definierten Eigentümerstrategien an den Grossen Rat. Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten hat der Grosse Rat die Eigentümerstrate - gie zu genehmigen.
2 Der Regierungsrat erlässt die ergänzenden Regelungen zum Finanzhaushalt.
6. Finanzkontrolle

§ 48 Aufgabe

1 Die Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Kantons ist grundsätzlich Sache der Finanzkontrolle. Diese ist administrativ dem Departement für Finanzen und Soziales unterstellt.

§ 49 Umfang

1 Die Finanzkontrolle hat die gesamte Finanzverwaltung des Kantons in formeller, materieller und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.
2 Kostenverteilern für Aufgaben, an denen sich der Kanton beteiligt.
3 Ihre Revisionsberichte verfasst sie in voller Unabhängigkeit.

§ 50 Grosser Rat

1 Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rates ist berechtigt, mit der Finanzkontrolle direkt zu verkehren. Die Finanzkontrolle hat jede gewünsch - te Auskunft zu erteilen. Sie unterbreitet der Kommission den Bericht über die Revi - sion der Staatsrechnung.

§ 51 Anstände

1 Über Anstände zwischen der Finanzkontrolle und einzelnen Departementen ent - scheidet der Regierungsrat.
2 Über Anstände administrativer Natur zwischen Finanzkontrolle und Gerichten ent - scheidet nach vorheriger Aussprache mit dem betroffenen Gericht der Regierungs - rat.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52 Neubewertung der Bilanz

1 Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltgesetzes wird eine Überprüfung der Zu - ordnung zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen sowie eine Neubewertung des Vermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenom - men.
2 Entstehende Buchgewinne und -verluste sind im Rahmen der Umstellung zu neu - tralisieren.

§ 53 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates vom 7. Dezember 1994 wird auf - gehoben.

§ 54 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
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1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.06.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 25/2011
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