Konkordat über die Schulkoordination
Schulkoordination: Interkantonales Konkordat Konkordat über die Schulkoordination
1 ) 2 ) Vom 29. Oktober 1970 (Stand 23. April 1987) Art. 1 Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften Art. 2 Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzu - gleichen: das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Da - tum sind zulässig; die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen min - destens 9 Jahre; die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre; das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgen - de Bereiche: Rahmenlehrpläne; gemeinsame Lehrmittel; Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbil - dungsgängen erworben wurden; einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulsta - tistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden: für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
1) Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 23. 4. 1987.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 14. 12. 1970. Dem Konkordat sind alle Kantone, mit Ausnahme des Tessins, beigetreten (Stand August 1997).
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Schulkoordination: Interkantonales Konkordat B. Organisatorische Vorkehrungen Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durch - führung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme. Art. 6 Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regional - konferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. Art. 7 Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenwei - se vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzule - gen; die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Art. 9 Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Art. 10 Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittser - klärung folgenden Kalenderjahres. Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schwei - zerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
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Schulkoordination: Interkantonales Konkordat Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober
1970.
Der Präsident: Hans Hürlimann Der Sekretär: Eugen Egger
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