Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer (721.3)
CH - TG

Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 1993)

§ 1 Zweck

1 Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.

§ 2 Rechte an Grundstücken

1 Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.
2 Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.

§ 3 * Uferwege

1 Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz ge - mäss § 5 Abs. 3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.

§ 4 Zusammenarbeit, Koordination

1 Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.
2 Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.

§ 5 Beiträge

1 Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken Beiträge bis zu 30 Prozent ausrichten.
2 Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren.

§ 6 Finanzierung

1 Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine Spezialfinanzierung eröffnet.
2 Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr. 400'000 in diese Spezialfinanzierung einle - gen. Der Bestand darf Fr. 5'000'000 nicht übersteigen.
3 Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat.

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.04.1983 01.01.1984 Erstfassung 19/1983 und
51/1983

§ 3 14.09.1992 01.01.1993 38/1992 und

4/1993
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