Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen (390.500)
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Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen

Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931
1 ) und auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1

3
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren des Zivilstandsamtes, der Gesundheitsdienste
4 ) - gärtnerei für den Vollzug der Gesetzgebung über die Bestattungen.
1a. Unentgeltliche Bestattung
5 )

§ 1a

6 )
...

§ 1b

7 )
...

§ 1c

8 )
...
1b. Ein- und Ausfuhr von Leichen und Urnen
9 )

§ 1d

10 ) Gebühren für eingeführte Leichen und Urnen
1 Für eingeführte Leichen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, sind folgende Gebühren zu entrichten: eine Bestattungsgebühr für die Kosten der Aufbahrung der eingesargten Leiche im Lei - chenhaus, der Benützung der Friedhofeinrichtungen sowie der Bestattung der Leiche in einem Sarggrab oder ihrer Einäscherung nebst der Beisetzung der Urne; eine Gebühr für die Einäscherung einer Leiche einer auswärts verstorbenen Person im Krematorium, wenn die Urne unmittelbar nachher auswärts beigesetzt wird.
2 Für die Beisetzung eingeführter Urnen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestat - tung zusteht, ist eine Beisetzungsgebühr zu entrichten.
1) SG 390.100 .
2) SG 153.800 .
3)

§ 1 in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

4)

§ 1: Umbenennung «Gesundheitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.

5) Titel 1a eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110). Aufgehoben am 2. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (KB 06.03.2021)
7) Aufgehoben am 2. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (KB 06.03.2021)
8) Aufgehoben am 2. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (KB 06.03.2021)
9) Titel 1b eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).
10)

§ 1d eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

1
Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung
1c. Ausgrabungen und Verlegungen )

§ 1e

12 ) Gebühren und Kosten bei Ausgrabungen und Verlegungen
1 Für die Vornahme der Ausgrabung und Verlegung von Urnen oder Gebeinen werden Gebühren erho - ben.
2 Sollen ausgegrabene Gebeine nachträglich kremiert werden, so ist eine weitere Gebühr zu entrichten.
3 Die Kosten eines neuen Sarges und des Transportes der Gebeine oder Urne nach dem neuen Beiset - zungsort sind in der Verlegungsgebühr nicht enthalten und gehen zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.

2. Bemessungsregeln

§ 2 Im Allgemeinen

13 )
1 Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Ver - ordnung.
2 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten können Zuschläge zu den ordentlichen Ge - bühren nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren erhoben werden.
3 Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zu - schlag von 50% erhoben.
4 Wird eine Bewilligung verweigert, können die Gebühren ermässigt werden, wenn der Aufwand we - sentlich unter dem Durchschnitt liegt.

§ 3 Gebühren für Leistungen Dritter

14 )
1 Wenn der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, setzen sich die Gebühren für Leistungen bei Bestat - tungen, die von Dritten erbracht werden, zusammen aus: dem Beschaffungspreis, einem Zuschlag zum Beschaffungspreis von 5% und der Differenz zum nächsten vollen Franken.
2 Die Gebühren werden für jede zu entschädigende Leistung einzeln berechnet.
3 Die Stadtgärtnerei erstellt eine Liste der Gebühren für Leistungen Dritter. Die Liste kann bei der Ver - waltung des Friedhofs am Hörnli eingesehen oder unentgeltlich bezogen werden.
15 )

§ 3a

16 ) Gebühren für zusätzliche Leistungen
1 Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben.

3. Mehrwertsteuer

1 Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert - steuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.
11) Titel 1c eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

§ 1e eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

13)

§ 2 Titel in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

14)

§ 3 Titel in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

15)

§ 3 Abs. 3 in der Fassung von § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

16)

§ 3a eingefügt durch § 82 der Friedhofordnung vom 18. 6. 2013 (wirksam seit 1. 7. 2013, SG 390.110).

2
Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung

4. Festsetzung

§ 5

1 Die Gebühren werden von der zuständigen Amtsleitung oder den von ihnen ermächtigten nachgeord - neten Verwaltungseinheiten festgesetzt.
2 Gegen Gebührenverfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten kann bei der zuständigen Amts - leitung Einsprache erhoben werden.

5. Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren

)

§ 6

1 Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen:
18 ) erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
19 Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
20 - nung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 8. September 1987 ist aufge - hoben.
17)

5. Titel in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

18)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

19)

§ 6 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

20) Wirksam seit 19. 12. 2004.
3
Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang Anhang: Gebührentarif
1 ) A. Bewilligungen und Bescheinigungen der Stadtgärtnerei a) Erklärung über die Bestattungsart CHF 35 b) Ausstellen eines Leichenpasses CHF 35 c) Ausstellen einer Einsargungsbescheinigung CHF 35 d) Kremationsbescheinigung CHF 35 e) Grabmahlbewilligung inkl. Standfestigkeitsprüfung und vorgezogene Grabmalentsorgungsgebühr pro 20 Nut zungsjahre CHF 115 f) (aufgehoben) g ) (aufgehoben) h ) Übertragung eines Familieng rabes auf andere Verfü gungsberechtigte CHF 115 i ) (aufgehoben) B. Dienstleistungen

1. Vorbereitungshandlungen

a) Entgegennahme eines Sarges und Benützung der Infra struktur im Z u- sammenhang mit einer Bestattung auf dem Friedhof Hörnli oder Wol fgo t- tesacker CHF 690 b) Entgegennahme einer Aschenurne und Benützung der Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Bestattung auf dem Friedhof Hörnli oder Wolfgottesacker CHF 230 c) Aufbahrung einfach im Untergeschoss CHF 16 2 d) Aufbahrung in offenem Aufbahrungsraum CHF 270 e) Aufbahrungsraum mit Blumenschmuck CHF 305 f) Aufbewahrung einer Leiche in einer Tiefkühlzelle (pro Tag) CHF 270 g) Ausschmückung eines Sarges CHF 140 h) Orgelspiel ha) bei einer Dau er der Trauerfeier bis zu 45 Min. CHF 130 hb) pro zusätzliche angebrochene 15 Min. CHF 33

2. Kremation und Urnenbestattung

a) Kremation CHF 512 b) Aufbewahrung einer Urne im Krematorium ab 2. Mo nat pro zusätzlichen Monat CHF 35 c) Urnenbeisetzung (Erw ach sene und Kinder) CHF 210 d) Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab (ohne Na mensnen nung) CHF 50
1 ) Anhang in der Fassung von § 2 der B estattungsverordnung vo m 2. 3 . 2021 ( in Kraft seit 1. 4. 2021 ).
Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang e) Urnengeleit CHF 103 f) Trauerfeier am Grab CHF 98 g) Ausgrabung und allfällige Ausschüttung einer Aschen urne CHF 26 0 h) Herausnahme einer Aschenurne aus einer Nische und allfällige Ausschü t- tung CHF 130 i) Wi ederbeisetzung einer Aschenurne CHF 210 k) Urnen transport Wolf /Bettingen /Riehen CHF 80

3. Erdbestattung

a) Erd bestattung in Erdreihen grab CHF 1 ‘ 561 b) Erdbestattung in Familiengrab CHF 2‘353 c) Erdbestat tung in Kinderreihen grab CHF 1 ‘ 205 d) Erdbestattung einer Tot geburt CHF 210 e) Leichenge leit CHF 207 f) Trauerfeier am Grab CHF 163 g) Tieferlegung der Gebeine CHF 500 h) Ausgrabung einer eingesargten er wachsenen Leiche CHF 2‘150 i) Ausgrabung eines eingesarg ten Kindes CHF 1 ‘ 450 k) Transpo rt exhumierter Gebeine durch die Stadt gärtnerei und Friedhöfe (nach ei nem anderen Basler Friedhof) CHF 140 l) Wiederbeisetzung einer eingesargten erwachsenen Leiche CHF 2‘353 m) Wieder beisetzung einer eingesargten Leiche eines Kin des in ein Fam i- liengrab CHF 2 ‘ 353
Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang

4. Unterhalt von Grabstätten

Grab - unter halt pro Jahr Saisonbe - pflanzung in kl. Grab - unterhalt pro Jahr a) Urnenreihen grab CHF 69 CHF 1 73 b) Erdreihen grab CHF 89 CHF 2 30 c) Kindererdreihen grab CHF 69 CHF 1 73 d) Erdbestattungs - Familiengrab unausgemauert
2 Belegungen CHF 171 CHF 433
4 Belegungen CHF 219 CHF 562
6 Belegungen CHF 275 CHF 707 e) A usgemauert
3 Belegungen CHF 232 CHF 606
5 Belegungen CHF 269 CHF 700
8 Belegungen CHF 323 CHF 891 f) Urnen - Familiengrab
4 Belegungen CHF 119 CHF 315
8 Belegungen CHF 184 CHF 530 g) Urnennischen Abt. 1 und 8 – CHF 163 Abt. 7 – CHF 143 Abt. 12 – CHF 210 h) Wolfg ottesacker Kategorie A CHF 307 CHF 609
2 Das Entgelt für den Unterhalt und die Bepflanzung besonderer Grabst ät ten wird aufgrund der Grab - ausmasse im Einzelfall berech net und vertraglich festgelegt.
3 Die Gebühren und Entgelte für die Bepflanzung und den Unterhalt von Grabstätten können für eine Dauer von 5 bis 10 Jahren im Voraus bezahlt werden.
4 Bei der Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte wird ein obligatorischer Unterhalt für die gesamte Dauer des Nutzungsrecht es in Rechnung gestellt.
5 Für die Abräumung von Familiengrabstä tten bei Verzicht oder ordentli chem Ablauf wird eine G e- bühr vo n CHF 250 in Rechnung gestellt.
6 Die Grabherrichtung nach einer Bestattung von Urnen bzw. Särgen in eine Grabstätte wird aufgrund der Grabausmasse im Einzelfall berechnet und wird dem Anmelder des Todesfalles nac h der Besta t- tung in Rechnung ge stellt .
Gebühren im Bestattungswesen: Verordnung Anhang C. Gebrauchsüberlassung

1. Kapellen

a) Benützung der Kapellen 2 und 3 aa) bis 45 Min. CHF 310 ab) für weitere 15 Min. je CHF 104 b) Benützung der Kapellen 1, 4 und 5 ba) bis 45 Min. CHF 431 bb) für weitere 15 Min. je CHF 145 c) Kapellenbenützung Wolfgottesacker ca) bis 45 Min CHF 464 cb) für weitere 15 Min. je CHF 155 d) Org elbenützung (fremde Organisten) CHF 35 e) Solistenproben (pro ange brochene 30 Min.) CHF 60

2. Grabstätten

a) Urnenreihenwahlgrab CHF 770 b) Erdreihenwahlgrab CHF 1‘230 c) Kindererdwahl grab CHF 650 d) anonymes Gemeinschaftsgrab für Tot geburten CHF 250 e) Gemeinschaftsgrabplatz ohne Namensnen nung CHF 500 f) Ana tomiegrabplatz gratis g) zusätzliche Urnenstelle in einem bestehenden Reihen wahlgrab CHF 384
2 Das Entgelt für grössere, von der Norm abweichende Gräber wird durch Vereinbarung festgelegt. Es hängt von der Grösse und Lage ab und beträgt im Minimum CHF 12 und im Maximum CHF 40 pro Qua dratmeter und Jahr und deckt auch die Kosten für den Unterhalt des Grünflächenanteils.
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