Verordnung über die Schulzahnpflege
Verordnung über die Schulzahnpflege Vom 3. Juli 2007 (Stand 1. August 2012) Gestützt Art. 6 des Kindergartengesetzes vom 17. Mai 1992 1 ) , Art. 9 des Schulgeset - zes vom 26. November 2000 2 ) und Art. 5a des Behindertengesetzes vom 18. Februar
1979
3 ) von der Regierung erlassen am 3. Juli 2007
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder des Kindergartens und die Schülerin - nen und Schüler während der Dauer der Schulpflicht.
Art. 2 Gegenstand
1 Die Schulzahnpflege umfasst: a) Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit; b) die jährliche Kontrolle des Gebisses.
Art. 3 Kanton
1 Das Gesundheitsamt ist für die Aufsicht über die Durchführung der Schulzahnpfle - ge zuständig.
Art. 4 Schulzahnärztinnen/-ärzte
1 Die Trägerschaften bezeichnen die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schul - zahnärzte und beauftragen diese mit der jährlichen Kontrolle des Gebisses. Sie kön - nen eine eigene Schulzahnklinik führen.
1) BR 420.500
2) BR 421.000
3) BR 440.000
Art. 5 Instruktorinnen/Instruktoren
1 Die Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise die Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik bezeichnen die für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendige Anzahl Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren. Sie sorgen für eine adäquate Aus- und Weiterbildung der Instruktorin - nen beziehungsweise Instruktoren.
Art. 6 Koordinatorinnen/Koordinatoren
1 Die Trägerschaften bezeichnen in der Regel für jeden Kindergarten beziehungswei - se für jedes Schulhaus eine für die Koordination der Schulzahnpflege zuständige Person.
Art. 7 Reglemente, Verträge
1 Reglemente über die Schulzahnpflege und Verträge mit Schulzahnärztinnen bezie - hungsweise Schulzahnärzten sind von den Trägerschaften in je einer Ausfertigung dem Gesundheitsamt zuzustellen.
2. Durchführung
Art. 8 Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit
1 Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durch - führung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit.
2 Die Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren halten in jeder Klasse des Kin - dergartens und der Primarschule zweimal pro Schuljahr eine Lektion zur Erhaltung der Mundgesundheit.
3 Sie sorgen für die Aufklärung der Erziehungsberechtigten über zweckmässige Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit.
4 Die Lehrpersonen beziehungsweise die von den Trägerschaften beauftragten Schul - zahnpflege-Helferinnen beziehungsweise Schulzahnpflege-Helfer führen gemäss den Vorgaben der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren zusätzlich viermal pro Schuljahr eine Zahnbürstübung durch.
Art. 9 Kontrolle des Gebisses
1 Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durch - führung der jährlichen Kontrolle des Gebisses.
2 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte kontrollieren das Gebiss der Kinder und Jugendlichen einmal pro Schuljahr. Im letzten obligatorischen Schul - jahr ist zusätzlich eine Bissflügel-Röntgenaufnahme (Bite-Wing-Aufnahme) durch - zuführen.
3 Jedes Kind erhält beim Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Schule ein Schulzahnpflegeheft, in welches Befunde eingetragen werden.
4 Die Trägerschaften können den Erziehungsberechtigten gestatten, die Kontrolle des Gebisses auf eigene Kosten durch die Privatzahnärztin beziehungsweise den Privat - zahnarzt vornehmen zu lassen. Die Trägerschaften haben diesfalls sicherzustellen, dass die Kontrolle des Gebisses jeweils bis zum Ende des Schuljahres und die Biss - flügel-Röntgenaufnahmen bis zum Ende des letzten Schuljahres der obligatorischen Schulzeit vorgenommen werden.
Art. 10 Behandlung
1 Eine Behandlung der Kinder und Jugendlichen durch die Schulzahnärztinnen be - ziehungsweise Schulzahnärzte bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtig - ten. *
2 Den Erziehungsberechtigten steht es frei, die Kinder oder Jugendlichen bei der Pri - vatzahnärztin beziehungsweise dem Privatzahnarzt behandeln zu lassen.
3. Finanzierung
Art. 11 Kostentragung
1. Kanton
1 Die Kosten für die Schulung und den Einsatz der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren einschliesslich der Lehrmittel gehen zu Lasten des Kantons.
2 Die Regierung regelt in einem Leistungsauftrag die von der Graubündner Zahnärz - tegesellschaft beziehungsweise den Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik zu erbringenden Leistungen und deren Entschädigung.
Art. 12 2. Trägerschaften
1 Die Kosten des Einsatzes der Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren, der Zahnbürstübungen und des für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendigen Materials gehen zu Lasten der Trägerschaften.
2 Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses durch die Schulzahnärztinnen bezie - hungsweise Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften.
Art. 13 3. Erziehungsberechtigte
1 Behandlungskosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
Art. 14 Tarif
1 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte werden nach dem Schul - zahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (Auszug aus dem allge - meinen Zahnarzt-Tarif für Kinderzahnmedizin und Schulprophylaxe) entschädigt. Dieser Tarif ist ebenfalls für die Berechnung der Kostenanteile der Erziehungsbe - rechtigten anzuwenden.
Art. 15 Rechnungsstellung
1 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaf - ten spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen und Behandlungen getrennt Rechnung. Die Trägerschaften besorgen den Einzug der Kostenanteile der Erzie - hungsberechtigten. Nicht einbringbare Kosten gehen zu Lasten der Trägerschaften.
4. Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft und findet erstmals für das Kindergartenjahr beziehungsweise das Schuljahr 2007/2008 Anwendung.
2 Die Verordnung über die Schulzahnpflege vom 5. September 1995 1 ) wird aufgeho - ben.
1) AGS 1995, 3440 und AGS 2003, KA 482
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
16.04.2012 01.08.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.07.2007 01.08.2007 Erstfassung -
Art. 10 Abs. 1 16.04.2012 01.08.2012 geändert -
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