Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Kindergärten und Volksschulen des Kantons Graubünden
Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Kindergärten und Volksschulen des Kantons Graubünden
1 ) Gestützt auf Art. 18 des Schulgesetzes
2 ) sowie Art. 29 Abs. 1 lit. a und
Art. 31 des Kindergartengesetzes
3 ) von der Regierung erlassen am 25. Juni 1996
Art. 1 4 )
Art. 2 Die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder wird in Gruppen vor-
genommen, in Ausnahmefä llen im Einzelunterricht. Gruppen- oder Einzelunterricht
Art. 3
1 In der Volksschule soll dieser Sprachunterricht wenn möglich während der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden. Unterrichtsorgani sation
2 Im Kindergarten findet der Unterrich t in der Regel ausserhalb der or- dentlichen Unterrichtszeit statt.
3
5 ) Der Unterricht ist in ganzen oder halben Einheiten zu erteilen.
Art. 4 6 )
Für die Subventionierung des Gruppen- oder Einzelunterrichtes in der Volksschule und im Kindergarten werden nur ganze oder halbe Einheiten angerechnet. Eine Einheit an der Vo lksschule entspricht einer Lektion, eine Einheit im Kindergarten entspricht einer vollen Stunde. Anrechenbare Einheiten
Art. 5 Die Gemeinde legt für d ie Kindergä rtnerinnen und Lehrkräfte die Lekti-
onsentschädigung für die Förderung fremdsprachiger Kinder fest. Entschädigung Kindergärtne- rinnen und Lehrkräfte
1) Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
2) BR 421.000
3) BR 420.500
4) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
5) Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
6) Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
Art. 6
1 )
1
3 ) Der Kanton richtet den Gemeinden für die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in der Volksschule im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach Vorlage der vom Departement verlangten Belege 20 Pro- zent an die anrechenbaren Ansätze der Lehrkräfte aus. Kantonsbeiträge Volksschule
2 )
2 Gemeinden, auf deren Territorium Aufnahme- und Durchgangszentren für Asylbewerber und Flüchtlinge geführt werden, erhalten Kantonsbei- träge in der Höhe von 50 Prozent an die anrechenbare Entschädigung der Lehrkräfte.
Art. 7
4 )
1 Anrechenbar für die Subvention si nd je ganze Einheit für die Volks- schule pauschal 74 Franken, für den Kindergarten pauschal 69 Franken. Anrechenbare Ansätze
2 Diese Subventionssätze entspreche n dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103,9 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
3 Eine allfällige Reallohnerhöhung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden (LBV)
5 )
. Die Ansätze passen sich an die Teue- rung an, wenn der Landesindex der K onsumentenpreise sich um mindes- tens zehn Prozent verändert hat.
Art. 8 6 )
Kindern nichtschweizerischer Nationalität, die durch ihre Konsulate auf eigene Kosten in der Sprache, Ge schichte und Kultur ihres Landes beson- ders unterrichtet werden, soll nach M öglichkeit die hiefür notwendige Zeit – während des üblichen Unterrichts – eingeräumt werden. Unter- richtslokalitäten sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Besondere Förderung ausländischer Kinder in ihrer Sprache und Kultur
Art. 9 Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Sie ersetzt die Verord-
nung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Schu- len des Kantons Graubünden vom 2. Juli 1984
13) und sämtliche mit ihr in Widerspruch stehenden Beschlüsse. Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
3) Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
4) Fassung gemäss RB vom 7. Juli 2009; auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft getreten.
5) BR 421.080
6) Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
7) AGS 1984, 1315; AGS 1988, 2073; AGS 1991, 2603 und AGS 1993, 2780
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