Verordnung des Regierungsrates über die Organisation des Berufsbildungswesens (412.211)
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Verordnung des Regierungsrates über die Organisation des Berufsbildungswesens

Verordnung des Regierungsrates über die Organisation des Berufsbildungswesens (BbO) vom 25. November 2014 (Stand 1. Januar 2022)
1. Kantonale Organisation

§ 1 Departement

1 Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) nimmt folgende Aufga - ben wahr:
1. Aufsicht über das Berufsbildungswesen;
2. Bildungssteuerung in Ergänzung zur Arbeit des Bundes;
3. Regelung kantonaler Bildungsangebote;
4. Entscheid über die Beteiligung des Kantons an Projekten der Berufsbildungs - forschung und -planung;
5. Entscheide über die Mitgliedschaft bei Institutionen der Weiterbildung;
6. Anerkennung privater Bildungsanbieter;
7. Unterstützung der Weiterbildung;
8. Einsetzung von Prüfungs- und Promotionskommissionen.

§ 2 Berufsbildungskommission

1 Die Berufsbildungskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen von Ausbildungsbetrieben, Schulen und Prüfungskommissionen, welche zusammen sämtliche Ausbildungssektoren abdecken, zusammen. Mindestens 80 % der Mitglie - der haben in ihrem Verantwortungsbereich Lernende.
2 Sie unterstützt das Departement in seinen strategischen Prozessen bezüglich dualer Berufsbildung als Kombination von Bildung in beruflicher Praxis und von allgemei - ner und berufskundlicher schulischer Bildung. Sie kann Anträge an das Departement stellen.
3 Sie fördert die duale Berufsbildung durch deren Pflege, ständige Weiterentwick - lung und Ausrichtung auf die Bedürfnisse des Wirtschaftsraumes Thurgau.
4 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erfahrungsaustausch zwischen Ausbildungs- und Schulbetrieben;
2. Beobachtung von Bedürfnissen und Entwicklungen bezüglich Berufsberatung und dualer Berufsbildung;
3. Beratung des Departementes betreffend Verbesserungs- und Innovationspo - tential sowie erkannten Herausforderungen.

§ 3 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung

1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) organisiert und koordiniert das Berufsbildungswesen. Ihm obliegen die Gesamtführung der Bildungszentren und die Gesamtplanung.
2 Das Amt ist die Ansprechstelle des Bundes in Fragen der Berufsbildung und der Berufsberatung. Es ist verantwortlich für die Umsetzung der eidgenössischen Vorga - ben.
3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung:
1.1 Beratung Jugendlicher und Erwachsener in Fragen der Berufs- und Studienwahl;
1.2 Dokumentation über die Berufs- und Studienwelt in Informationszen - tren;
2. Lehraufsicht:
2.1 Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, insbesondere der Einhal - tung der Jugendschutzvorschriften;
2.2 Beratung und Unterstützung der an der beruflichen Bildung Beteilig - ten;
2.3 Sicherstellung der Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit den Prüfungskommissionen und den Berufsverbänden;
2.4 Überwachung der Qualitätssicherungsmassnahmen in den Betrieben und überbetrieblichen Kursen;
3. Gesamtführung der Bildungszentren:
3.1 finanzielle, personelle und administrative Gesamtführung der Bil - dungszentren;
3.2 Leitung der Rektorenkonferenz;
3.3 Koordination der Planungen und strategischen Arbeiten im Berufsbil - dungsbereich;
3.4 Koordination der Qualitätsentwicklung und -sicherung in den Bil - dungszentren;
3.5 Zusammenarbeit mit dem Amt für Mittel- und Hochschulen und dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg in Bildungsgängen, die dem Berufsbildungsgesetz unterstellt sind;
3.6 Zusammenarbeit mit ausserkantonalen und privaten Anbietern.
4 Für kantonale Angebote der Berufsbildung und Berufsberatung kann das Amt mit Angebotsträgern Vereinbarungen abschliessen. *

§ 4 Amt für Mittel- und Hochschulen

1 Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist für die schulisch organisierte Grundbil - dung an der Handels- und Informatikmittelschule Frauenfeld zuständig.
2. Bildungszentren

§ 5 Aufgaben

1 Die Bildungszentren führen Bildungsangebote gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
1 ) und stellen Angebote für die berufliche Weiterbildung bereit.
2 Das Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden und das Bildungszentrum für Ge - sundheit und Soziales Weinfelden führen höhere Fachschulen.
3 Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden und das Bildungszentrum für Tech - nik Frauenfeld führen Brückenangebote. *
4 Das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen führt das niederschwellige Ausbildungsangebot. *
5 Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden führt den kantonalen Integrations - kurs 1b und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld sowie das Bildungszen - trum Arbon führen die kantonalen Integrationskurse 2. *

§ 6 Berufsfachschulkommissionen *

1 Die Berufsfachschulkommissionen beraten und beaufsichtigen die Bildungszen - tren. *
2 Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:
1. * Kontrolle über die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Erlasse, insbesondere durch Unterrichtsbesuche und Überprüfung der Bildungsangebo - te;
2. * Überprüfung der Umsetzung von Qualitätsvorgaben und Beratung über die Qualitätsentwicklung und -sicherung;
3. * Überprüfung des Schulklimas durch Teilnahme an Schulanlässen, insbesonde - re Konventen oder Fachausschüssen;
4. * ...
5. * Beratung und Unterstützung des Rektors oder der Rektorin und des Chefs oder der Chefin des Amtes in schulorganisatorischen, strategischen und fach - bezogenen Belangen, wie:
5.1 * Erarbeitung strategischer Ziele im Zusammenhang mit den Bildungs - angeboten;
5.2 * Anstellung oder Entlassung von Hauptlehrpersonen sowie Rektoren und Rektorinnen, Prorektoren und Prorektorinnen;
5.3 * Standortbestimmung der Lehrpersonen (lohnwirksame Qualifikation);
5.4 * Vermittlung bei Konflikten.
6.–10. * ...
1) SR 412.10
3 Das Departement kann den Berufsfachschulkommissionen weitere Aufgaben zutei - len. *
4 Der Lehrerkonvent ist mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. Die Anzahl Personen in der Vertretung wird von der Kommission bestimmt. Die Lehrer - vertretung hat in den Ausstand zu treten, wenn Belange von Lehrpersonen behandelt werden. *

§ 7 Schulleitung

1 Der Schulleitung gehören neben dem Rektor oder der Rektorin in der Regel Pro - rektoren oder Prorektorinnen an.
2 Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens
50 % einer vollen Beschäftigung betragen.

§ 8 Rektor oder Rektorin

1 Der Rektor oder die Rektorin leitet unter Beizug der übrigen Mitglieder der Schul - leitung das Bildungszentrum und vertritt es gegenüber Ausbildungsbetrieben, Orga - nisationen der Arbeitswelt, Behörden, Eltern und Öffentlichkeit.
2 Die Leitungsfunktion umfasst namentlich folgende Aufgaben:
1. * Erlass eines Führungskonzeptes unter Anhörung der Berufsfachschulkommis - sion, das vom Departement zu genehmigen ist;
2. Anstellung und Entlassung von Lehr- und Verwaltungspersonal;
3. Fachlich-pädagogische Führung des Lehrbereichs;
4. Qualitätsentwicklung und -sicherung;
5. Organisation des Unterrichts;
6. Regelung des Absenzenwesens;
7. Leitung der Lehrerkonvente mit Stimmrecht;
8. Leitung der Administration;
9. Aufsicht über die Führung der Mensa und weiterer Nebenbetriebe;
10. Förderung des Informationsflusses und des Netzwerkes insbesondere zu den Ausbildungsbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt.
3 In Schulen ohne Prorektoren und Prorektorinnen kann der Rektor oder die Rektorin die Leitungsfunktion unter Zuzug von Lehrpersonen mit Führungsfunktionen wahr - nehmen.

§ 9 Lehrerkonvent

1 Die Lehrpersonen bilden den Lehrerkonvent. Der Rektor oder die Rektorin regelt die Organisation und die Teilnahme.
2 Dem Konvent obliegen folgende Aufgaben:
1. Austausch über Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
2. Wahl der Lehrervertretung in Kommissionen und Konferenzen;
3. * Vernehmlassung zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu Handen der Berufsfachschulkommission, soweit sie die gesamte Schule betreffen;
4. Vorschläge für Schulanlässe.

§ 10 Lernende

1 Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung in Schulangelegenheiten Anfra - gen, Anregungen und Beanstandungen einzureichen.
2 Sie können eine Schülerorganisation bilden, deren Satzungen von der Schulleitung zu genehmigen sind.
3 Lernende und ihre Schülerorganisationen werden bei Angelegenheiten, die sie betreffen, durch die Schulleitung zur Stellungnahme eingeladen.
3. Koordination

§ 11 Präsidialkonferenz

1 Die Konferenz der Präsidenten und Präsidentinnen der Berufsfachschulkommissio - nen behandelt unter Zuzug des Chefs oder der Chefin des Amtes schulübergreifende Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich und tauscht gegenseitig Informationen aus. *
2 Sie organisiert sich selbst.

§ 12 Rektorenkonferenz

1 Die Rektoren und Rektorinnen bilden eine Konferenz unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amtes. Sie bearbeitet Fragen der Zusammenarbeit unter den Bil - dungszentren.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

§ 13 Aufgabe des Amtes

1 Das Amt sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und In - formationsstellen.

§ 14 Grundangebot

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:
1. Beratung und Unterstützung von Einzelpersonen (Jugendliche und Er - wachsene) und Institutionen in Fragen der Bildung, der Berufs- und Studien - wahl, der Weiterbildung und der Laufbahnplanung sowie der Validierung von Lernleistungen;
2. Informationen über das Bildungssystem und alle Bildungsbereiche sowie die Bereitstellung von Informationsmitteln und Medien;
3. Dienstleistungen im Rahmen des Case Management Berufsbildung;
4. Führen des kantonalen Lehrstellennachweises.

§ 15 Freiwilligkeit

1 Der Besuch der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Bera - tung ist dem Wohl der nachsuchenden Person verpflichtet und vertraulich. Sie för - dert die Eigenverantwortung.

§ 16 Kosten

1 Dienstleistungen, welche über das Grundangebot hinausgehen, wie Laufbahnbera - tung, Realisierung des Beratungsergebnisses, Potentialabklärungen, Kurse und Se - minare für Erwachsene sind kostenpflichtig. *
2 Das Departement legt den Umfang des Grundangebots sowie den Tarif fest.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014

§ 3 Abs. 4 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021

§ 5 Abs. 3 08.08.2016 01.08.2016 geändert 32/2016

§ 5 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 5 Abs. 5 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 6 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017

§ 6 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 2. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 4. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 5. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 2, 5.,
5.1
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.2
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.3
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.4
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017

§ 6 Abs. 2, 6. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 7. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 8. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 9. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 2, 10. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017

§ 6 Abs. 3 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 6 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 8 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 9 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 11 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

§ 16 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017

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