Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonssc... (425.120)
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Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule

Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule Vom 21. Juni 1976 (Stand 1. August 2004) Von der Regierung erlassen am 21. Juni 1976

Art. 1 * Grundtaxe

1 Für jede Schülerin und jeden Schüler der Bündner Kantonsschule ist eine Grundta - xe für Bibliothek, Schulveranstaltungen, Benützung der Computer und kantonalen Schwimmhalle Sand von 180 Franken zu entrichten.

Art. 2 * Schulgeld

1 Das Schulgeld beträgt jährlich: a) Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Graubünden Wohnsitz haben oder in einem Kanton wohnen, der dem regionalen Schulabkommen Ostschweiz angehört und sich zur Kostenübernahme verpflichtet hat,
460 Franken; b) für alle übrigen Schülerinnen und Schüler entspricht das Schulgeld den je - weils für Schulen mit Aufnahmepflicht geltenden Ansätzen des regionalen Schulabkommens Ostschweiz und dem in Litera a festgelegten Betrag.
2 Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms die Kantonsschule besuchen, können durch die Schulleitung von der Bezahlung des Schulgeldes befreit werden.
3 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2003/04 bereits an der Bündner Kantonsschule unterrichtet werden und deren Eltern nicht in einem die Schulgeld - kosten übernehmenden Kanton Wohnsitz haben, gilt bezüglich Schulgeld das bishe - rige Recht bis zum Abschluss der Ausbildung an der derzeit besuchten Abteilung.

Art. 3 * Weitere Gebühren

1 Es sind folgende Gebühren zu entrichten: a) Aufnahmeprüfung Fr. 100.– b) * ... c) Abschlussprüfungen Fr. 50.– d) * ...

Art. 4 Anteilmässiges Schulgeld

1 Schülern, die aus zwingenden Gründen vor Ende September austreten, wird das ganze Schulgeld erlassen; erfolgt der Austritt vor Empfang des ersten Zeugnisses, so wird das halbe Schulgeld erstattet.
2 Hospitanten bezahlen die ganze Grundtaxe, die ganzen allfälligen Gebühren und je Trimester ein Drittel des Schulgeldes.

Art. 5 * Zahlungen

1 Die Zahlungen für Grundtaxe, Schulgeld und Abschlussprüfungen haben auf Rech - nungstellung hin gesamthaft bis spätestens 31. Januar, für Hospitanten bis spätestens
1. Juni zu erfolgen. Die Gebühren für die Abschlussprüfungen sind in dem Schuljahr fällig, in dem die 1. Teilprüfung stattfindet.
2 Aufnahmeprüfungsgebühren sind mit der Anmeldung zu entrichten.

Art. 6 Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechts

1 Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 8. Juni 1957. 1 )
1) aRB 687, mit Änderungen gemäss RB vom 13. April 1965 (Art. 1), in der AGS nicht publi - ziert, und RB vom 26. April 1971 (Art. 1 und 2), AGS 1971, 44
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.06.1976 01.08.1976 Erlass Erstfassung -
27.10.1998 01.01.1999 Art. 3 totalrevidiert -
27.10.1998 01.01.1999 Art. 5 totalrevidiert -
23.03.2004 01.08.2004 Art. 1 totalrevidiert -
23.03.2004 01.08.2004 Art. 2 totalrevidiert -
23.03.2004 01.08.2004 Art. 3 Abs. 1, b) aufgehoben -
23.03.2004 01.08.2004 Art. 3 Abs. 1, d) aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.06.1976 01.08.1976 Erstfassung -

Art. 1 23.03.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

Art. 2 23.03.2004 01.08.2004 totalrevidiert -

Art. 3 27.10.1998 01.01.1999 totalrevidiert -

Art. 3 Abs. 1, b) 23.03.2004 01.08.2004 aufgehoben -

Art. 3 Abs. 1, d) 23.03.2004 01.08.2004 aufgehoben -

Art. 5 27.10.1998 01.01.1999 totalrevidiert -

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