Gesetz betreffend das Halten von Hunden
Hundegesetz Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) Vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.2052.01 vom 4. Juli 2006 sowie in den Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 05.2052.02 vom 8. November 2006, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen Hunde, insbesondere auch potentiell ge - fährliche Hunde, im Kanton angeschafft, gehalten und ausgeführt werden können und dürfen.
§ 2 Grundsätze und Pflichten
1 Hunde müssen so gehalten werden, dass weder Mensch noch Tier durch sie weder belästigt noch ge - fährdet werden.
2 Die Hundehaltung hat den von der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung ver - langten Anforderungen zu entsprechen.
3 Hundehalterinnen und Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen verpflichtet.
4 Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschlies - sen. Die Versicherung für einen potentiell gefährlichen Hund muss die mit der Haltung eines solchen Hundes verbundenen besonderen Risiken sowohl betreffend die Halterin oder den Halter als auch der - jenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, ausdrücklich abdecken.
§ 3 Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
1 Alle im Kanton Basel-Stadt gehaltenen Hunde sind mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
2 Die Kennzeichnung neugeborener Hunde muss spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen.
§ 4 Registrierungsstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei welcher die anlässlich der Kennzeichnung erhobenen Daten zu melden sind. Diese erfasst die Daten und legt ein Register an.
2 Der Zugang zur Datenbank ist nicht öffentlich. Hundehalterinnen und Hundehalter können die ihre Hunde betreffenden Daten abfragen.
3 - rungen der Registrierungsstelle innerhalb von 10 Tagen seit der erfolgten Änderung zu melden. Eben - so müssen sie den Tod eines Hundes innert 10 Tagen melden.
§ 5 Hundesteuer
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2 wenn der Hund ein Alter von drei Monaten erreicht wenn der Hund für länger als sechs Wochen im Kantonsgebiet gehalten werden soll.
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Hundegesetz
3 Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund unverzüglich nach Erreichen des gesetzlichen Mindestalters oder innert 10 Tagen nach dessen Anschaffung respektive nach Zuzug in den Kanton Basel-Stadt bei der zuständigen kantonalen Behörde anzumelden.
4 Die jährliche Steuer für in der Einwohnergemeinde Basel gehaltene Hunde beträgt CHF 160.
5 Die Gemeinden Riehen und Bettingen setzen die Höhe des Steuerbetrages selbst fest.
6 Die für in Riehen und Bettingen gehaltene Hunde erhobene Steuer wird, nach Abzug eines Verwal - tungskostenanteils, an die betreffende Gemeinde weitergeleitet.
7 Wird von einer Person oder in einem Haushalt oder in einem Betrieb mehr als ein Hund gehalten, so ist für den zweiten und jeden weiteren Hund die doppelte Steuer zu entrichten.
§ 6 Erlass der Hundesteuer
1 Keine Steuer muss bezahlt werden für Diensthunde der Polizei, des Grenzwachtkorps und des Militärs; Hunde, die zur Durchführung von bewilligten Tierversuchen gehalten werden; Hunde in Tierheimen, die bei einer neuen Halterin oder einem neuen Halter platziert wer - den sollen; Hunde, die sich nur vorübergehend und jährlich längstens sechs Wochen im Kantonsge - biet aufhalten und mittels Mikrochip oder mittels Tätowierung markiert sind.
2 Die Steuer kann ganz oder teilweise erlassen werden für Blindenführhunde; aus sozialen Gründen und in Härtefällen. Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche.
3 Für den erfolgreichen Besuch eines anerkannten Hunde-Erziehungskurses kann eine einmalige Re - duktion der Hundesteuer pro Hund gewährt werden.
§ 7 Halten von mehr als zwei Hunden, Bewilligungspflicht
1 Wer mehr als zwei Hunde im Alter von mehr als 12 Wochen hält oder zu halten gedenkt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle. II. Potentiell gefährliche Hunde
§ 8 Definition
1 Als potentiell gefährliche Hunde gelten alle Vertreter von Hunderassen, bei welchen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotential (wie z.B. Aggressionspotential) erwartet werden muss. Mit eingeschlossen sind neben rassereinen Hunden auch Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.
§ 9 Bewilligungspflicht
1 Das Halten eines potentiell gefährlichen Hundes bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle.
2 Die Bewilligung ist vor der Anschaffung des Hundes einzuholen. Dabei wird überprüft, ob die zu - künftige Hundehalterin oder der zukünftige Hundehalter alle gemäss § 10 verlangten Voraussetzungen erfüllt, die zur Haltung eines solchen Hundes verlangt werden.
§ 10 Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
1 Die Bewilligung zum Halten eines potentiell gefährlichen Hundes wird erteilt, wenn folgende Vor - aussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Hundehalterin oder der Hundehalter erbringt den Nachweis der genügenden kynolo - gischen Fachkenntnisse;
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Hundegesetz sie bzw. er verfügt über einen ungetrübten Leumund und ist nicht wegen eines Deliktes vorbestraft, welches das Halten eines potentiell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt; die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist mindestens 18 Jahre alt; es wurde ein Herkunftsnachweis des Hundes erbracht, aus dem hervorgeht, dass der Hund aus einer Zucht oder einer Haltung stammt, die den kynologischen Anforderungen genügt und der Tierschutzgesetzgebung entspricht; es wurden keine offensichtlichen Verhaltensauffälligkeiten beim Hund festgestellt; wer - den solche festgestellt und wären alle anderen Voraussetzungen gegeben, kann die Bewil - ligung mit sichernden Auflagen verbunden werden; wenn kein weiterer Hund im Alter von mehr als 12 Wochen im gleichen Haushalt gehal - ten wird.
2 Falls notwendig, können im Einzelfall mit der Bewilligungserteilung weitere Auflagen und Bedin - gungen verbunden werden.
§ 11 Bewilligungsverweigerung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn eine der Voraussetzungen gemäss § 10 hievor nicht erfüllt ist und bzw. oder, wenn ein berechtigter und begründeter Verdacht besteht, dass die Anschaffung und Haltung des potentiell gefährlichen Hundes zur Vornahme oder Duldung unerlaubter oder widerrecht - licher Handlungen erfolgen soll.
2 Personen, welchen die Erteilung einer Bewilligung wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen von §
10 hievor verweigert würde, dürfen potentiell gefährliche Hunde auf Kantonsgebiet nicht ausführen.
§ 12 Änderung in den persönlichen Verhältnissen
1 Ändern sich die persönlichen Verhältnisse der Hundehalterin bzw. des Hundehalters, so kann die Be - willigung zur Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes in Wiedererwägung gezogen werden.
§ 13 Zuzug in den Kanton Basel-Stadt
1 Für Personen, die beim Zuzug in den Kanton Basel-Stadt einen potentiell gefährlichen Hund halten, gilt Folgendes: a) Personen, die sich mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kanton niederlassen, müssen inner - halb von 10 Tagen eine Haltebewilligung beantragen; b) Kennt der Herkunftskanton ebenfalls eine Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde, kann auf die Bewilligung des Herkunftskantons abgestellt werden; c) Werden die Voraussetzungen gemäss § 10 hievor nicht vollumfänglich erfüllt, darf der Hund mit Bewilligung der zuständigen Stelle nur behalten werden, wenn: – der Hund schon längere Zeit gehalten wird; – die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Gefährdung ergeben hat.
§ 14 Verbot von potentiell gefährlichen Hunden
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Departementes den Import, die Zucht und/oder die Haltung von bestimmten Rassen potentiell gefährlicher Hunde für das ganze Kantonsge - biet zu verbieten.
2 Der Regierungsrat erstellt auf Antrag des zuständigen Departementes eine Liste der als potentiell ge -
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Hundegesetz III. Verschiedene Bestimmungen
§ 15 Andere verhaltensauffällige Hunde
1 Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle kann im Einzelfall die Vorschriften über das Halten potentiell gefährlicher Hunde auch für andere verhaltensauffällige Hunde zur Anwendung brin - gen, die ein der Situation nicht angemessenes oder ein ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Men - schen oder Tiere zeigen.
§ 16 Entlaufene, zugelaufene oder herrenlose Hunde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Tierfundmeldestelle gemäss Art. 720a ZGB.
2 Entlaufene und/oder zugelaufene sowie herrenlose Hunde sind möglichst rasch, spätestens aber in - nerhalb von zwei Tagen dieser Stelle zu melden.
§ 17 Massnahmen
1 Zeigt ein Hund Verhaltensauffälligkeiten, entscheidet die vom Regierungsrat als zuständig bezeich - nete Stelle über die zu treffenden Massnahmen.
2 Als Massnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden: Unterstellung des Hundes unter temporäre Beobachtung; Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters zum Besuche einer Verhaltens - therapie mit dem Hund; Durchführung eines Verhaltenstestes mit dem Hund; Bezeichnung bzw. Festlegung von Personen, welche den Hund ausführen dürfen; Verpflichtung zum Anlegen eines völlig sichernden Maulkorbes ausserhalb privater Wohnräume; Verpflichtung, den Hund immer an der Leine zu führen; Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden und einzusetzen; Entzug des Hundes zur Neuplatzierung; Einschläferung des Hundes.
3 Ist Gefahr im Verzuge oder besteht sonstwie dringender und begründeter Verdacht, dass von einem potentiell gefährlichen Hund oder einem anderen in seinem Verhalten auffälligen Hund eine ernsthafte Gefahr ausgeht, kann dieser zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bis zu einem rechtskräftigen Ent - scheid beschlagnahmt und an einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden. Die Kosten für die Unter - bringung des Hundes gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters.
4 Weitere Massnahmen im Einzelfall werden vorbehalten.
§ 18 Verbot des Haltens oder Ausführens eines Hundes
1 Hat die zuständige Stelle Grund zur Annahme, dass eine Person den Pflichten einer korrekten Hunde - haltung bzw. den Pflichten des korrekten Ausführens von Hunden nicht nachkommen wird bzw. kann oder ihre Pflichten in grober Weise verletzt, kann sie einzeln oder kumulativ dieser Person das Halten von Hunden generell verbieten; dieser Person das Ausführen von Hunden generell verbieten.
§ 19 Diensthunde
1 Das Halten von Diensthunden der Polizei und des Grenzwachtkorps ist von der Bewilligungspflicht Hunde.
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Hundegesetz
§ 20 Meldepflicht
1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund: Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; Anzeichen eines ausgeprägten Aggressionsverhaltens zeigt.
2 Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölke - rung entgegen.
3 Geht eine Meldung ein, so überprüft die zuständige Stelle den Sachverhalt. Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund verhaltensauffällig ist, insbesondere ein ausgeprägtes Aggressionsverhalten zeigt, sind Massnahmen gemäss den §§ 17 und 18 hievor anzuordnen. IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
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§ 22 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen.
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Erlass dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend das Halten von Hunden vom 21. Januar
1982 aufgehoben.
§ 24 Wirksamkeit
1 Das Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. )
1) Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
2) Wirksam seit 1. 2. 2007.
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