Gesetz über die Krankenversicherung
Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVG) vom 25. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2020)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 * Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung (KVG)
1 )
.
2 Es ordnet insbesondere: *
1. die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung;
2. die Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich;
3. die Hilfe und Betreuung zu Hause;
4. die Spitalplanung und -finanzierung.
3 Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zur Bundesgesetzgebung, zur Pflegeversorgung sowie zur Hilfe und Betreuung zu Hause erlassen.
§ 1a * Anteil der öffentlichen Hand
1 Der Regierungsrat setzt den nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversi - cherung für alle Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner geltenden Anteil der öffentlichen Hand an den Leistungen der Spitäler sowie der Akut- und Über - gangspflege fest.
2 Der Anteil wird vom Kanton und den Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen Zu - ständigkeit übernommen, soweit nichts anderes im Gesetz geregelt ist.
2. Versicherungspflicht und Prämienverbilligung *
§ 2 Information
1 Kanton und Gemeinde informieren die Bevölkerung regelmässig über Ver - sicherungspflicht, Prämienverbilligung und Verfahren.
1) SR 832.10
§ 2a * Datenaustausch
1 Die Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sowie die Versicherer geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten bekannt.
2 Zur Überprüfung der Versicherungspflicht und zur Ermittlung der für die Prämien - verbilligungsberechtigung notwendigen Grundlagen geben die kantonalen Vollzugs - stellen und die Versicherer auf Verlangen kostenlos folgende Auskünfte:
1. Die Versicherer melden den Vollzugsstellen die Angaben zu einzelnen Ver - sicherungsverhältnissen und periodisch den gesamten Versichertenbestand.
2. Die Vollzugsstellen melden den Versicherern periodisch alle zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigten Personen.
2.1. Versicherungspflicht *
§ 3 Versicherungspflicht
1 Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2 Die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen sowie jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, haben der Gemeinde innert drei Monaten einen Ver - sicherungsnachweis einzureichen. Der Regierungsrat kann die Meldepflicht im Rah - men von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes
1 ) einschränken oder ausdeh - nen.
3 Die Gemeinde kann von jeder versicherungspflichtigen Person den Versicherungs - nachweis verlangen.
4 Die Gemeinde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.
2.2. Prämienverbilligung *
§ 4 Berechtigung
1 Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Perso - nen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton ausgerichtet.
2 Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.
3 Neugeborene sowie Personen, die sich neu im Kanton angemeldet haben, sind ab
1. Januar des der Geburt oder der Anmeldung folgenden Jahres bezugsberechtigt.
4 Bezugsberechtigt für Kinder ist die prämienzahlende Person.
1) SR 832.10
5 Der Regierungsrat regelt die Berechtigung von Ausländern mit besonderem Status, insbesondere von Niedergelassenen, Jahres- und Kurzaufenthaltern sowie Grenzgän - gern und Asylbewerbern. *
§ 5 Bemessung
1 Die Prämienverbilligung wird für versicherte Personen in bescheidenen wirtschaft - lichen Verhältnissen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nach Massgabe der ein - fachen Steuer zu 100 % zu folgenden Bruchteilen ausgerichtet: *
1. * bis zum Steuerbetrag von Fr. 400 vier Viertel;
2. * bis zum Steuerbetrag von Fr. 600 drei Viertel;
3. * bis zum Steuerbetrag von Fr. 800 zwei Viertel.
1bis Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilli - gung entrichtet. *
2 Bemessungsgrundlage ist in der Regel die letzte rechtskräftige Einschätzung.
3 Für quellensteuerpflichtige Personen wird der Quellensteuerbetrag entsprechend umgerechnet.
4 Die Prämienverbilligung wird für versicherte Kinder nach Massgabe der einfachen Steuer zu 100 % der Eltern zu folgendem Prozentsatz der jährlich vom Eidgenössi - schen Departement des Innern (EDI) festgelegten Durchschnittsprämie für Kinder ausgerichtet: *
1. * bis zum Steuerbetrag von Fr. 1'600 80 %.
2. * ...
5 Für Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämi - enverbilligung entrichtet.
6 Für junge Erwachsene, die sich am Ende des Jahres, für welches die Prämienverbil - ligung geltend gemacht wird, in einer Ausbildung im Sinne des kantonalen Steuer - rechts befunden haben, beträgt die Prämienverbilligung nach Massgabe der einfa - chen Steuer zu 100 % bis zu einem Steuerbetrag von Fr. 800 50 % der effektiven Prämie, maximal jedoch 50 % der vom EDI festgelegten Durchschnittsprämie für junge Erwachsene. *
§ 6 Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen
1 Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und Sozialhilfe erhalten, wird eine pauschalierte Prämienverbilligung entrichtet, die mindestens 180 % des Ansatzes von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 entspricht. *
2 Versicherten Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr, die Sozialhilfe erhalten, werden 80 % der Thurgauer Durchschnittsprämie für Kinder gemäss Verordnung des EDI entrichtet. *
3 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die tiefsten An - sätze gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenversicherung
1 ) sowie deren Ausführungsbestimmungen ausge - richtet. *
§ 7 Ansätze
1 Der Regierungsrat legt jährlich die Ansätze der Prämienverbilligung fest. *
§ 8 Höchstbetrag
1 Die Prämienverbilligung wird höchstens bis zum Betrag der jährlich vom EDI für die Berechnung der Ergänzungsleistungen festgelegten Durchschnittsprämien ent - richtet. *
§ 9 Verfahren
1 Die Gemeinde ermittelt jährlich die bezugsberechtigten versicherten Personen und teilt ihnen die Prämienverbilligung mit.
2 Der Anspruch verfällt am Ende des Jahres, für das die Prämienverbilligung zu - steht. *
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Ausrichtung der Prämienverbilligung zugunsten der Berechtigten. *
4–5
... *
§ 10 * ...
§ 11 Kantons- und Gemeindebeiträge
1 Die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Beiträge von Kanton und Gemeinden werden jährlich vom Regierungsrat festgelegt und entsprechen 50 % bis
75 % der Bundesbeiträge. *
2 Die Beiträge für die Prämienverbilligung werden je hälftig vom Kanton und den Gemeinden aufgebracht. *
§ 12 Rückforderung *
1 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge für die Prämienverbilligung können zurückge - fordert werden.
2 Die Rückforderung verjährt innert zwei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die zuständige Stelle vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens nach fünf Jahren.
1) SR 831.30
2.3. Rechtspflege *
§ 13 Einsprache
1 Gegen die Mitteilung der Prämienverbilligung kann bei der Gemeinde innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Erfolgt keine Mitteilung, können Berechtigte einen Entscheid verlangen. Das Recht erlischt am Ende des Jahres, für welches die Prämienverbilligung geltend gemacht wird.
§ 14 Rekurs
1 Entscheide der Gemeinde über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilli - gung können beim Departement mit Rekurs angefochten werden.
3. Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich sowie Hilfe und Betreuung *
3.1. Stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim *
§ 15 * Stationäres Versorgungsangebot im Pflegeheim
1 Das Versorgungsangebot im Pflegeheim umfasst die Pflegeleistungen der Sozial - versicherungsgesetzgebung im stationären Bereich einschliesslich der Leistungen der stationären Akut- und Übergangspflege sowie der notwendigen Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Ausgeschlossen sind die Pflegeleistungen in den Spitälern.
2 Die Aufsicht über die Einrichtungen sowie deren Bewilligung, Organisation und Qualitätssicherung richten sich nach der Verordnung über die Heimaufsicht
1 )
.
§ 15a * Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
1 Ein Heim der Pflegeheimliste hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl von Fachleuten in den Berufen des Gesund - heitswesens auszubilden.
2 Kommt ein Heim der Pflegeheimliste seinen Verpflichtungen nicht nach, kann eine Ersatzabgabe von maximal 150 % der durchschnittlichen Kosten von Aus- und Wei - terbildungsstellen erhoben werden.
3 Die Ersatzabgaben werden für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten in den Berufen des Gesundheitswesens verwendet.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1) RB 850.71
§ 16 * Kosten- und Leistungsausweis der Pflegeheime, Fakturierung
1 Die Kosten für die von einem Pflegeheim erbrachten Leistungen gliedern sich in:
1. Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege;
2. Kosten für Pflegeleistungen;
3. Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Be - handlung, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial;
4. Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotellerie);
5. Kosten für Betreuung;
6. Kosten für weitere Leistungen.
2 Das zuständige Departement regelt die einheitliche, transparente Rechnungslegung und Rechnungsstellung sowie die Datenerhebung und Datenveröffentlichung. Betriebsbezogene Daten dürfen in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
§ 17 * Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen
1 Die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG erfolgt in Form pauschalierter Normkostenbeiträge. Der Regierungsrat legt die Normkostenbeiträge differenziert nach dem Pflegebedarf fest. Für spezialisierte Leistungsangebote mit erhöhten An - forderungen an die Pflege kann er Zuschläge vorsehen.
2 Massgebend ist der anrechenbare Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität effizient und kostengünstig erbracht werden. Grund - lage bilden die Kosten- und Leistungsausweise der auf der kantonalen Pflegeheim - liste aufgeführten Heime, welche die Vorgaben des zuständigen Departements über die einheitliche und transparente Rechnungslegung erfüllen.
§ 18 * Ausserkantonales Pflegeheim
1 Für pflegebedürftige Personen, die ein auf einer kantonalen Pflegeheimliste geführ - tes ausserkantonales Pflegeheim wählen, werden die ungedeckten Kosten maximal bis zur Höhe der für innerkantonale Pflegeheime geltenden Normkostenbeiträge übernommen.
§ 19 * Finanzierung und Abrechnung der Normkostenbeiträge und der Akut-
und Übergangspflege
1 Die Kosten der Restfinanzierung für die stationäre Pflegeversorgung im Pflege - Die Aufteilung der Finanzierungsanteile unter den Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember des Vorjahres. *
2 Der Kostenanteil der öffentlichen Hand an der stationären Akut- und Übergangs - pflege wird vom Kanton übernommen.
3 Die Normkostenbeiträge können für Leistungserbringer, welche von den kantona - len Qualitätsvorgaben oder den Vorgaben zum Kosten- und Leistungsausweis ab - weichen, reduziert werden.
4 Die Abrechnung der Leistungserbringung erfolgt über den Kanton. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten sowie die Abrechnung und Abwicklung gegen - über den Gemeinden.
§ 20 * Eigenanteil der Leistungsbezügerinnen und -bezüger
1 Der Beitrag der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger an den Kosten der Pflegeleistungen entspricht dem höchsten Anteil gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG
1 ) , höchstens aber den nach Abzug des Beitrages der Krankenversicherung verbleiben - den Kosten.
§ 21 * Kosten für Hotellerie, Betreuung und weitere Leistungen
1 Die Kosten der Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sowie die Kosten für weitere Leistungen gehen zu Lasten der Leistungsbezügerinnen und Leis - tungsbezüger, soweit sie nicht von den Gemeinden verbilligt werden.
3.2. Ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung *
§ 22 * Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu
Hause
1 Das Versorgungsangebot der ambulanten Pflege umfasst den Leistungsbereich der Pflegeleistungen der Sozialversicherungsgesetzgebung im ambulanten Bereich ein - schliesslich der Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege.
2 Das Versorgungsangebot der Hilfe und Betreuung zu Hause umfasst die notwendi - gen Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich einschliesslich Mahlzeiten- und Entlastungsdienst für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbständig zu füh - ren.
3 Die ambulante Pflege sowie die Betreuung kann auch in Tagesheimen sowie in Ta - ges- oder Nachtstrukturen von Pflegeheimen erbracht werden.
§ 23 * Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer, Fak -
turierung
1 Die Kosten für ambulante Leistungen gliedern sich in:
1. Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege;
1) SR 832.10
2. Kosten für Pflegeleistungen;
3. Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Be - handlung, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial;
4. Kosten für Hilfe und Betreuung;
5. Kosten für weitere Leistungen.
2 Das zuständige Departement regelt die einheitliche, transparente Rechnungslegung und Rechnungsstellung sowie die Datenerhebung und Datenveröffentlichung. Betriebsbezogene Daten dürfen in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden. Das Departement legt die anrechenbaren Kosten gemäss § 25 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 fest.
§ 24 * Finanzierung der ambulanten Akut- und Übergangspflege
1 Der Kanton übernimmt den Kostenanteil der öffentlichen Hand an den Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege.
2 Er entrichtet den Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Aufgabe kann Dritten übertragen oder in Leistungsvereinbarungen integriert werden.
§ 25 * Restfinanzierung der ambulanten Pflege
1 Die Wohngemeinde vereinbart mit den von ihr beauftragten Leistungserbringern separate Tarife für die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG
1 ) der ambu - lanten Pflege einschliesslich der ambulanten Pflege in Tagesheimen sowie in Tages- oder Nachtstrukturen von Pflegeheimen. Für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind separate Leistungsvereinbarungen zu treffen. Die daraus folgenden Kosten sind zu übernehmen.
2 Der Beitrag der Wohngemeinde an Leistungserbringer ohne kommunalen Leis - tungsauftrag entspricht den effektiven Restkosten der Pflegeleistungen gemäss
Art. 25a Abs. 5 KVG, höchstens jedoch den mit Leistungserbringern in ihrer
Gemeinde vereinbarten Pflegetarifen.
3 Die Festlegung der Pflegetarife erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien un - ter Berücksichtigung der von den Leistungserbringern ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen.
1) SR 832.10
§ 26 * Eigenanteil der Leistungsbezügerinnen und -bezüger
1 Der Beitrag der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger an die Kosten der Pflegeleistungen gemäss § 22 Abs. 1 entspricht 10 % der verrechneten Kosten für Pflegeleistungen zu Lasten der Krankenversicherer gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG, höchstens aber den nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherer verbleibenden Kosten. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird kein Beitrag erhoben.
§ 27 * Finanzierung der Hilfe und Betreuung
1 Die Kosten für Hilfe und Betreuung gehen grundsätzlich zu Lasten der Leistungs - bezügerinnen und Leistungsbezüger, soweit sie nicht von der Gemeinde verbilligt werden.
2 Bei Leistungserbringern mit kommunalem Leistungsauftrag verbilligt die Gemeinde die Leistungen um mindestens 24 % der ausgewiesenen Lohnkosten.
3 Für den Aufenthalt in Tagesheimen, Tages- und Nachtstrukturen in Pflegeheimen sowie für die Verbilligung von Mahlzeiten, das Begleitete Wohnen (inklusive All - tags- und Sozialberatung) und den Entlastungsdienst legt der Regierungsrat in Ab - sprache mit dem Verband der Thurgauer Gemeinden Mindestbeiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer fest. *
4 Der Regierungsrat regelt den Kreis der Berechtigten und die Einzelheiten. *
§ 27a * Beiträge des Kantons an ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung
1 An den Leistungen der Gemeinden für die ambulante Pflege, Hilfe und Betreuung beteiligt sich der Kanton mit einem Beitrag von 40 %.
2 Das zuständige Departement regelt in Absprache mit dem Verband Thurgauer Gemeinden die Einzelheiten sowie die Abrechnung und Abwicklung der leistungs - bezogenen Beiträge gegenüber den Gemeinden.
4. Spitalplanung und -finanzierung *
4.1. Spitalplanung *
§ 28 * Spitalplanung
1 Der Regierungsrat erlässt eine Spitalplanung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu als Grundlage für eine bedarfsge - rechte Spitalversorgung.
2 Er überprüft die Spitalplanung periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.
§ 29 * Spitalliste
1 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Spitalplanung eine nach Leistungsberei - chen und Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu.
2 Er überprüft die Spitalliste periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.
3 Die Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste wird von der Erfüllung von Aufla - gen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ter KVG
1 ) abhängig gemacht.
4 Ein Spital kann auch für einzelne Leistungsgruppen oder einzelne Leistungen sei - nes stationären Angebotes auf die Spitalliste aufgenommen werden.
§ 30 * Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat erteilt jedem Spital auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu für die Dauer von vier Jahren. Er überprüft die Erfüllung des Leistungsauftrags jährlich.
2 Die Weiter- und Untervergabe von Leistungsaufträgen ist unzulässig. Die Unter - vergabe von medizinischen Supportleistungen an Dritte ist zulässig, sofern sie die Versorgungssicherheit nicht gefährdet.
3 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen den Leistungsauftrag kann der Regierungsrat diesen ohne Kompensation ganz oder teilweise entziehen und einem anderen Spital erteilen sowie geleistete Abgeltungen zurückfordern.
§ 31 * Aufnahmepflicht
1 Das zuständige Departement prüft die Einhaltung der Aufnahmepflicht im Sinne von Art. 41a KVG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Notfallbe - handlungen bei Leistungsaufschub des Versicherers gemäss der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
2 )
.
2 Der Regierungsrat kann für Leistungen der Listenspitäler an ausschliesslich grund - versicherten Thurgauer Patientinnen und Patienten einen durchschnittlichen Minde - stanteil pro Jahr festlegen.
§ 32 * Mindestfallzahlen
1 Zur Sicherung der Qualität können für die Zuteilung bestimmter Leistungen im Leistungsauftrag Mindestfallzahlen pro Spital oder pro Arzt festgelegt oder Leis - tungsgruppen gebildet werden.
1) SR 832.10
2) RB 832.10
§ 33 * Tarifverträge
1 Der Regierungsrat genehmigt die Tarifverträge gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu.
2 Er kann für die Vergütung von Behandlungen gemäss Art. 41 Abs. 1 bis und Abs. 1 ter KVG Referenztarife festlegen.
3 Die Verhandlungspartner informieren das Gesundheitsamt rechtzeitig über den Stand der Tarifverhandlungen.
§ 34 * Daten
1 Die Spitäler und Versicherer sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen die Daten gemäss Art. 22a Abs. 1 KVG
1 ) 2 ) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2 Der Regierungsrat kann die Listenspitäler im Leistungsauftrag sowie die Versiche - rer zur unentgeltlichen Lieferung weiterer Daten verpflichten.
3 Die Daten dürfen zu statistischen Zwecken oder zum Vergleich mit anderen Spitä - lern in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
4.2. Spitalfinanzierung *
§ 35 * Abgeltungen des Kantons
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zur Abgeltung der statio - nären Leistungen durch den Kanton gemäss Art. 49a KVG.
§ 36 * Investitionen
1 Für die Verwendung der Investitionsbeiträge gemäss Art. 49 KVG erstellt das Spital eine auf die langfristige Erfüllung des Leistungsauftrages ausgerichtete Inves - titionsplanung.
2 Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Investitionsbeiträge kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen treffen.
3 Der Regierungsrat kann den Listenspitälern subsidiär Darlehen oder Garantieleis - tungen für Investitionen gewähren, welche für die Erfüllung des Leistungsauftrages notwendig sind. Darlehen sind angemessen zu sichern und zu verzinsen. Ist die Si - cherung nicht anders möglich, kann der Regierungsrat eine Beteiligung des Kantons am Eigentum verlangen.
1) SR 832.10
2) aufgehoben; jetzt Art. 59a KVG.
§ 37 * Universitäre Lehre und Forschung
1 Soweit nicht anderweitig finanziert, können Leistungen für universitäre Lehre und Forschung auf der Grundlage eines Leistungsauftrages separat abgegolten werden.
§ 38 * Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
1 Ein Listenspital hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Be - darf angemessene Zahl von Fachleuten in den Berufen des Gesundheitswesens aus - zubilden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 39 * Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Wo leistungsbezogene, die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung de - ckende Vergütungssysteme fehlen oder eine Kostendeckung aus strukturellen Grün - den nicht erreicht wird, kann der Regierungsrat den Listenspitälern zusätzliche leis - tungsbezogene Pauschalen gewähren.
2 Diese Pauschalen werden nur bei wirtschaftlicher Betriebsführung auf der Grundla - ge eines Leistungsauftrages ausgerichtet.
§ 40 * Aufsicht
1 Die Listenspitäler gewähren den zuständigen kantonalen Stellen zur Überprüfung der finanziellen Abgeltungen des Kantons Einsicht in ihre Bücher nach Massgabe des KVG
1 )
.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen *
§ 41 * ...
2 )
§ 42 * Übergangsbestimmung
1 Solange nicht alle Leistungserbringer über die zur Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Normkostenbeiträge notwendigen Kostenrechnungen verfügen, längstens aber bis zur Festlegung für das Jahr 2013, kann das zuständige Departe - ment auf nachvollziehbare Kostenrechnungsdaten einer eingeschränkten Zahl von Pflegeheimen und ambulanten Leistungserbringern abstellen.
1) SR 832.10
2) Änderung bisherigen Rechtes, vgl. ABl. 27/2011 S. 1557.
§ 43 * Aufhebung bisherigen Rechtes
1 § 30 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)
1 ) vom
5. Juni 1985 wird mit der Festlegung des Anteils der öffentlichen Hand an den Leis - tungen der Spitäler durch den Regierungsrat gemäss § 1a aufgehoben.
2 Das Gesetz über den Verbund der kantonalen Krankenanstalten vom 10. Febru - ar 1999 wird aufgehoben.
§ 44 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) RB 810.1
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 44/1995 6/1996
§ 1 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 1 Abs. 2 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 1a 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
Titel 2. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 2a 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
Titel 2.1. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010 Titel 2.2. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 4 Abs. 5 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 geändert 26/2004
§ 5 Abs. 1 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1, 1. 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1, 2. 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1, 3. 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1 bis 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
§ 5 Abs. 4 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 5 Abs. 4 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 4, 1. 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 5 Abs. 4, 1. 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 4, 2. 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 5 Abs. 4, 2. 05.12.2018 01.01.2020 aufgehoben 50/2018
§ 5 Abs. 5 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 5 Abs. 6 05.12.2018 01.04.2019 eingefügt 50/2018
§ 6 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 6 Abs. 2 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 6 Abs. 3 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 7 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 8 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 9 Abs. 2 17.12.1997 01.01.1998 geändert 51/1997
§ 9 Abs. 3 17.12.1997 01.01.1998 geändert 51/1997
§ 9 Abs. 4 17.12.1997 01.01.1998 aufgehoben 51/1997
§ 9 Abs. 5 17.12.1997 01.01.1998 aufgehoben 51/1997
§ 10 12.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 25/2013
§ 11 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 11 Abs. 1 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 11 Abs. 2 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 12 17.12.1997 01.01.1998 Titel geändert 51/1997
Titel 2.3. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010 Titel 3. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010 Titel 3.1. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 15 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 15a 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
§ 16 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 17 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 18 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 19 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 19 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 20 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 21 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
Titel 3.2. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 22 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 23 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 24 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 25 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 26 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 27 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 27 Abs. 3 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 27 Abs. 4 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
§ 27a 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
Titel 4. 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010 Titel 4. 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011 Titel 4.1. 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 28 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 28 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 29 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 29 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 30 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 30 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 31 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 32 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 33 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 34 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
Titel 4.2. 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 35 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 36 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 37 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 38 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 39 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 40 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
Titel 5. 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 41 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 42 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 43 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 44 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
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