Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsüberg... (411.74)
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Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch vom 9. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2000)
Art. 1
1 Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden wohnen, können die öffentliche Schule (Primarschule und Oberstufenschule) und den Kindergarten im Nachbarkanton besuchen, wenn die betroffenen Gemeinden auf Grund der örtlichen Verhältnisse dies als geboten und zweckmässig erachten.
Art. 2
1 Es gilt jeweils das öffentliche Recht des Kantons, in welchem die Schule oder der Kindergarten besucht wird.
Art. 3
1 Die abgebende Schulgemeinde zahlt der aufnehmenden Schulgemeinde ein Jahres - schulgeld, das für den Besuch des Kindergartens Fr. 5'000, der Primarschule Fr. 6'000 und der Oberstufenschule Fr. 8'000 beträgt. Bei besonderen oder veränderten Verhältnissen können die Schulgemeinden nach gegenseitiger Absprache vom Jahresschuldgeld abweichen.
Art. 4
1 Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantonsübergreifenden Besuch der öffentlichen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenvertrages näher zu regeln. Solche Detailregelungen sind vom Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu genehmigen.
Art. 5
1 Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Geschäften, welche die In - teressen der abgebenden Schulgemeinde in besonderem Masse berühren, im Einzel - fall eine Vertretung der abgebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzun -
Art. 6
1 Bei Uneinigkeiten zwischen den Schulgemeinden suchen das Erziehungsdeparte - ment des Kantons Thurgau und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer einvernehmlichen Lösung.
Art. 7
1 Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende ei - nes laufenden Schuljahres gekündigt werden.
Art. 8
1 Mit diesem Rahmenvertrag werden folgende Vereinbarungen/Verträge aufgeho - ben:
1. Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regie - rungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April/21. Mai 1926);
2. Vereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich und dem Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern thurgauischer Grenzgemeinden in den Oberstufenschulen angrenzen - der zürcherischer Gemeinden (vom 15. März 1978/13. November 1979);
3. Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regie - rungsrat des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern des Hofes Bärlischwand in der Primarschule Schmidrüti (vom 23. Januar/26. Februar
1985).
Art. 9
1 Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft
1 )
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1) Vom RR des Kantons ZH am 9. Februar 2000, RR des Kantons TG am 9. Mai 2000 geneh - migt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.05.2000 01.01.2000 Erstfassung 19/2000
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