Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule
Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule Vom 2. September 1974 (Stand 1. September 2005) Von der Regierung erlassen am 2. September 1974
Art. 1 Zweck
1 An der Kantonsschule besteht eine Blasmusik samt Tambourengruppe (Kadetten - musik), die sich aus der Schülerschaft zusammensetzt. *
2 Ihr Ziel ist die Pflege der Blasmusik. *
Art. 2 * ...
Art. 3 Leitung
1 Die Kadettenmusik wird von einem Musiklehrer der Kantonsschule geleitet. Dieser wird durch den Rektor im Einvernehmen mit der Rektoratskommission bezeich - net. *
2 Dem Leiter obliegt die musikalische Betreuung sowie die organisatorische und administrative Führung des Musikkorps.
Art. 4 Hilfsleiter
1 Der Rektor kann einen weiteren Musiklehrer als Hilfsleiter bezeichnen. Überdies kann der Leiter aus geeigneten Mitgliedern des Korps einen oder zwei Hilfsleiter be - stimmen. *
2 Schülern, die als Hilfsleiter ausserordentliche Aufwändungen an Zeit und Arbeit er - bringen, kann eine Entschädigung ausbezahlt werden, deren Höhe der Rektor be - stimmt. *
3 Für die Ausbildung der Tambouren kann eine fähige Kraft ausserhalb der Kantons - schule herangezogen werden. Einer der Hilfsleiter wird (je nach Ermessen des Leiters) bei den Auftritten der Kadettenmusik als Kapellmeister bestimmt.
Art. 5 Inventar
1 Das gesamte Inventar an Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen ist Eigentum des Kantons. Dieser finanziert grundsätzlich die notwendigen Neuanschaffungen, die jährliche Revision der Instrumente und die Reinigung der Uniformen.
Art. 6 * Probenbesuch und Auftritte
1 Der Besuch der Proben und Anlässe der Musik ist obligatorisch.
Art. 7 Pflichten der Mitglieder, Leihgegenstände
1 Zu Beginn des Schuljahres erhält jedes Mitglied der Kadettenmusik im Bedarfsfall ein Instrument und eine Uniform leihweise ausgehändigt. Der Schüler quittiert die - sen Empfang gegenüber dem Leiter, bestätigt den einwandfreien Zustand der Leih - gegenstände und verpflichtet sich, diese sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.
2 Entstehen aus unsorgfältiger oder fahrlässiger Behandlung der Leihgegenstände Schäden, die Kosten verursachen, so sind diese vom Schüler zu tragen.
3 Wer seine Leihgegenstände am Ende des Schuljahres nicht zurückgibt, hat für de - ren Kostenwert aufzukommen. Auch das Notenmaterial ist sorgfältig zu behandeln.
Art. 8 * Musikkommission
1 Die Rektoratskommission bestellt eine Musikkommission. Diese besteht aus dem Leiter der Kadettenmusik, einem Mitglied der Rektoratskommission und einem wei - teren Mitglied. Die Kommission wird vom Mitglied der Rektoratskommission präsi - diert.
Art. 9 Aufgaben der Musikkommission
1 Die Musikkommission bespricht und genehmigt zu Beginn des Schuljahres das musikalische Programm und setzt im Einvernehmen mit der Rektoratskommission die öffentlichen Auftritte fest. *
2 Sie bespricht ferner den Finanzbedarf der Kadettenmusik und stellt der Rektorats - kommission Antrag für den Voranschlag. *
3 Zu den Aufgaben der Musikkommission gehört ferner die Erarbeitung der Pläne für die weitere Entwicklung des Korps, insbesondere für einen Instrumentierungsplan.
Art. 10 Aufgaben des Leiters
1 Der Leiter ergreift von sich aus die nötigen Initiativen für eine rege und attraktive Konzerttätigkeit. *
2 Der Leiter ist verantwortlich für das Inventar des Musikkorps. *
3 ... *
Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1974 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.1974 01.09.1974 Erlass Erstfassung -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 1 Abs. 2 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 2 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 6 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 Abs. 2 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben -
23.08.2005 01.09.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 8 totalrevidiert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert 2005, 2725
23.08.2005 01.09.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert 2005, 2725
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.1974 01.09.1974 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725
Art. 1 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 2 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 3 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725
Art. 4 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725
Art. 4 Abs. 2 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725
Art. 6 27.10.1998 01.12.1998 totalrevidiert -
Art. 8 23.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005, 2725
Art. 9 Abs. 1 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725
Art. 9 Abs. 2 23.08.2005 01.09.2005 geändert 2005, 2725
Art. 10 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 10 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 10 Abs. 3 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
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