Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege
Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege (KulturG) vom 4. Juni 1993 (Stand 1. Januar 2017)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und pflegen das kulturelle Erbe.
2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche die kulturelle Betätigung und den Zu - gang zu kulturellen Werten ermöglichen. Kanton und Schulgemeinden widmen der Förderung und Pflege der Kultur in der Schule besondere Aufmerksamkeit.
3 Kanton und Gemeinden können zugunsten von Privaten Anreize zur Förderung kultureller Bestrebungen schaffen.
§ 2 Künstlerische Freiheit
1 Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit des kulturellen Schaffens und Wirkens.
§ 3 Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit Kulturträgern in der Schweiz und im Ausland zusammen. Er fördert insbesondere den Kulturaustausch mit anderen Kantonen oder mit Län - dern der Bodenseeregion.
§ 4 Delegation
1 Der Kanton kann kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institutionen über - tragen.
2. Kulturförderung
§ 5 Aufgabe
1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Er unter - stützt die Bestrebungen von Gemeinden oder Privaten und ergänzt diese durch eige - ne Vorkehren.
§ 6 Massnahmen
1 Kulturförderungsmassnahmen des Kantons sind insbesondere:
1. die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissen - schaftliche Forschen oder an die Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;
2. der Erwerb von künstlerischen Werken;
3. die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches;
4. die Vergabe von Studien- und Werkbeiträgen;
5. die Erteilung von Aufträgen, namentlich zur künstlerischen Ausgestaltung öf - fentlicher Bauten oder Anlagen;
6. die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.
2 Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.
§ 7 Finanzierung
1 Der Kanton bestreitet die wiederkehrenden Beiträge für die Kulturförderung sowie die Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltung kantonaler Bauten oder Anla - gen aus allgemeinen Staatsmitteln.
2 Andere Beiträge können aus dem Lotteriefonds gewährt werden. *
3. Kulturpflege
§ 8 Aufgabe
1 Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlie - ferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.
2 Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.
§ 9 Einrichtungen
1 Der Kanton führt folgende Einrichtungen:
1. die Kantonsbibliothek;
2. das Historische Museum;
3. das Naturmuseum;
4. das Museum Arenenberg;
5. das Ittinger Museum;
6. das Kunstmuseum;
7. das Staatsarchiv.
2 Der Kanton kann sich an weiteren Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder weitere Aufgaben selbst übernehmen.
§ 10 Finanzierung
1 Der Kanton bestreitet unter Vorbehalt der Abs. 2 und Abs. 3 die Aufwendungen für die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln. *
2 In besonderen Fällen können einmalige Beiträge aus dem Lotteriefonds gewährt werden. *
3 Die Finanzierung der Kantonsbibliothek erfolgt in Ergänzung zu Abs. 1 und Abs. 2 durch einen Beitrag von jährlich maximal Fr. 500'000 der Politischen Gemeinden, aus welchen mehr als 4 % der Wohnbevölkerung die Kantonsbibliothek benutzen. Der Regierungsrat legt die Berechnungselemente jeweils für drei Jahre unter Anhö - rung der betroffenen Politischen Gemeinden fest. Der Beitrag einer Politischen Gemeinde an die eigene Gemeindebibliothek kann angemessen berücksichtigt wer - den. Der Regierungsrat kann den Maximalbetrag der allgemeinen Teuerung anpas - sen. *
4. Weitere Bestimmungen
§ 11 Beiträge
1 Der Kanton macht seine Beiträge von der Unterstützungswürdigkeit des Vorhabens sowie in der Regel von angemessenen Leistungen der Beitragsempfänger und von Gemeinden oder von Dritten abhängig.
2 Der Kanton leistet in der Regel wiederkehrende Beiträge nur, sofern der kulturellen Institution eine mindestens regionale Bedeutung zukommt.
3 Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
4 Der Kanton kann von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
§ 12 Information
1 Der Kanton fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.
§ 13 Kulturkommission
1 Zur Beratung in Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflege wählt der Regie - rungsrat eine Kulturkommission.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung
1 )
.
1) RB 442.11
§ 14 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.06.1993 01.01.1994 Erstfassung ABl. 23/1993
§ 7 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 geändert 36/2016
§ 10 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2017 geändert 18/2015
§ 10 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 geändert 36/2016
§ 10 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2017 eingefügt 18/2015
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