Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft
Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel- Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) Vom 20. Mai 2021 (Stand 1. Juli 2022) Der Landrat, gestützt auf §§ 63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
a. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und den Kulturgüterschutz;
b. die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor den Auswirkungen von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und Krisen;
c. die Zusammenarbeit von Kanton, Einwohnergemeinden, Führungsstäben und Partnerorganisationen.
§ 2 Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz
1 Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sind:
a. die Polizei;
b. die Feuerwehr;
c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Ret - tungswesens;
d. die technischen Betriebe;
e. der Zivilschutz.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 22. Juli 2021. Beschluss des Land - rats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 23. Juli 2021 (publiziert im Amtsblatt Nr. 30 vom 29. Juli 2021 ) für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
2 Die Partnerorganisationen arbeiten zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen, soweit sinnvoll, unter einer gemeinsamen Führung in der Vorsorge sowie der Bewältigung von Ereignissen zusammen.
3 Die zuständigen Behörden können weitere kommunale und kantonale Stellen sowie private Organisationen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsschutz verpflichten, insbesondere im Einsatz, für die Vorsor - ge, die Ausbildung und für Übungen.
4 Private Organisationen und Einzelpersonen haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistungen gemäss Abs. 3.
2 Ereignisarten
§ 3 Grossereignis
1 Als Grossereignis gilt ein überschaubares Ereignis von grösserer Dynamik und Komplexität, dessen Bewältigung ein Zusammenwirken der Führung mit mehreren Partnerorganisationen und Fachdiensten erforderlich macht.
§ 4 Katastrophe
1 Als Katastrophe gilt ein Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verur - sacht, dass die Mittel der betroffenen Einwohnergemeinde oder des Kantons für dessen Bewältigung nicht ausreichen.
§ 5 Notlage
1 Als Notlage gilt eine Situation, die sich aus einer Entwicklung oder einem Er - eignis ergibt und im Rahmen ordentlicher Abläufe nicht bewältigt werden kann.
§ 6 Schwere Mangellage
1 Als schwere Mangellage gilt:
a. eine erhebliche Gefährdung der Versorgung des Landes mit lebenswichti - gen Gütern und Dienstleistungen mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder;
b. eine erhebliche Störung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
§ 7 Krise
1 Als Krise gilt eine Situation, in welcher die Behörden eine erhebliche Gefähr - dung von Staat und Gesellschaft erkennen und unter Zeitdruck sowie unter höchst unsicheren Rahmenbedingungen Entscheide von grosser Tragweite treffen müssen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
§ 8 Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Vorsorgeplanung, die Vorhal - teleistungen sowie für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schwe - ren Mangellagen.
2 Sie sind insbesondere zuständig für:
a. das Planen von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihren Lebensgrundlagen;
b. das Treffen von Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Er - eignissen;
c. die Planung und Koordination der Instandstellung der Infrastruktur;
d. die Bereitstellung ihrer Mittel für das Schadenplatzkommando sowie für innerkantonale, nationale und internationale Hilfeleistungen; e die Fortbildung der Gemeindeführungsstäbe gemäss den Empfehlungen des Kantons; f die Einsatzbereitschaft ihrer Stäbe.
§ 9 Strategische Führung
1 Die Gemeinderäte nehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Man - gellagen die strategische Führung wahr.
§ 10 Organisation
1 Die Einwohnergemeinden stimmen ihre Organisationen und Einsatzräume nach Möglichkeit aufeinander ab.
2 Bei Überlagerung der Einsatzräume regeln sie zusammen mit den Partneror - ganisationen die Führungszuständigkeiten.
§ 11 Gemeindeführungsstäbe
1 Die Einwohnergemeinden bilden Gemeindeführungsstäbe.
§ 12 Aufgaben der Gemeindeführungsstäbe
1 Die Gemeindeführungsstäbe erstellen Vorsorgeplanungen für die Bewälti - gung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.
2 Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die operative Führung.
3 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. sie beurteilen die Lage und die Lageentwicklungsmöglichkeiten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
b. sie planen und koordinieren die Massnahmen für eine zeitgerechte und wirkungsvolle Bewältigung;
c. sie ordnen notwendige Massnahmen selbständig an, sofern diese zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und der Kulturgüter un - verzüglich getroffen werden müssen;
d. sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen Behörden und vollziehen deren Entscheide;
e. sie vollziehen die Anweisungen des kantonalen Führungsstabs.
4 Die Gemeindeführungsstäbe unterstützen bei Grossereignissen das Scha - denplatzkommando mit ihren Mitteln.
5 Jedes Mitglied eines Gemeindeführungsstabs kann in dringenden Fällen Massnahmen gemäss Abs. 3 Bst. c selbständig anordnen.
§ 13 Ausbildung
1 Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, eine ihren Aufga - ben entsprechende Grundausbildung zu absolvieren.
§ 14 Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden tragen im Bevölkerungsschutz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten für:
a. die Vorsorgeplanungen und Vorhalteleistungen;
b. die Fortbildung ihrer Führungsstäbe;
c. die Einsätze ihrer Gemeindeführungsstäbe und Partnerorganisationen so - wie für die beigezogenen Dritten;
d. den Betrieb und den Unterhalt ihrer Systeme zur Warnung und Alarmie - rung der Bevölkerung;
e. die Beschaffung, den Betrieb und den Unterhalt der einheitlichen Syste - me ihrer Führungskommunikation, ihres Lage- und Informationswesens sowie die Alarmierung ihrer Gemeindeführungsstäbe;
f. die Entschädigung ihrer Stabsmitglieder während der Zeit der Grundaus - bildung, der Fortbildung und einem Einsatz.
§ 15 Regionale Führungsstäbe
1 Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Bereich der Führung zu - sammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
2 Arbeiten die Einwohnergemeinden zusammen, bilden sie einen regionalen Führungsstab.
3 Die Einwohnergemeinden regeln die Zusammenarbeit in einem Zusammenar - beitsvertrag.
4 Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
§ 16 Zusammenarbeitsvertrag
1 Die Zusammenarbeit erfolgt gemäss Formen und Bedingungen des Gemein - degesetzes
3 ) und des Zivilschutzgesetzes
4 )
.
2 Der Zusammenarbeitsvertrag regelt insbesondere:
a. die Kostenverteilung betreffend Vorsorgeplanung, Vorhalteleistungen, Einsatz und Nachbearbeitung;
b. die Zusammensetzung der strategischen Führung im Ereignisfall und de - ren Kompetenzen;
c. das Verfahren für den Einsatzabschluss des Führungsstabs und der Part - nerorganisationen.
3 Der Zusammenarbeitsvertrag kann vorsehen, dass die Aufnahme von weite - ren Einwohnergemeinden in eine bestehende Organisation mit Beschluss der Gemeinderäte der bisherigen Mitglieder möglich ist.
4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
§ 17 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Grossereignissen und Krisen.
2 Er ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Katastro - phen, Notlagen und schweren Mangellagen, soweit nicht die Einwohnerge - meinden zuständig sind.
3 Er schafft die dafür notwendigen Organisationen und legt die Kompetenzen fest.
4 Er ist insbesondere zuständig für:
a. die Steuerung der Vorsorgeplanung von Kanton, Einwohnergemeinden, privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen;
b. die Koordination der Requisition und der Inanspruchnahme von Leistun - gen Privater für die Führungsstäbe und Partnerorganisationen; c die Einsatzbereitschaft seines Stabs.
§ 18 Strategische Führung
1 Der Regierungsrat nimmt bei Grossereignissen und Krisen die strategische Führung wahr.
2 Der Regierungsrat nimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangel - lagen die strategische Führung wahr, sofern die Einwohnergemeinden nicht zuständig sind.
3) SGS 180
4) SGS 732 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
§ 19 Kantonaler Führungsstab
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
§ 20 Aufgaben des Kantonalen Führungsstabs
1 Der Kantonale Führungsstab erstellt übergeordnete Vorsorge- und Einsatz - planungen für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und Krisen.
2 Er übernimmt bei Krisen die operative Führung.
3 Er übernimmt bei Grossereignissen bei Bedarf die operative Führung. Die Leiterin oder der Leiter des Kantonalen Führungsstabs entscheidet über den Bedarf.
4 Er übernimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die operative Führung, soweit nicht die Führungsstäbe der Einwohnergemeinden zuständig sind.
5 Er ordnet die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der Be - völkerung, der Tiere, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich ge - troffen werden müssen.
6 Jedes Mitglied des Kantonalen Führungsstabs kann in dringenden Fällen Massnahmen gemäss Abs. 5 anordnen.
§ 21 Schadenplatzkommando
1 Der Regierungsrat ernennt kantonale Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten.
2 Sie sind Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
3 Sie übernehmen bei einem Ereignis gemäss § 3 ff. oder für spezifische Auf - gaben die Führung vor Ort.
§ 22 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen
Ausland
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeits - verträge mit anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland endgültig ab - schliessen.
§ 23 Ausbildung der Führung
1 Der Kanton ist zuständig:
a. für die Grundausbildung der Führungsstäbe der Einwohnergemeinden und des Kantons sowie des Schadenplatzkommandos;
b. für die Fortbildung des Kantonalen Führungsstabs und des Schadenplatz - kommandos. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
2 Der Kanton kann für betriebliche Führungsstäbe kostenpflichtige Grundausbil - dungs- und Fortbildungskurse anbieten.
3 Der Kanton kann Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Or - ganisationen der Einwohnergemeinden und des Kantons durchführen. Diese sind zur Teilnahme verpflichtet.
§ 24 Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die ihm übertragenen Aufgaben, sofern die - ses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 Aufgebot der Führungsstäbe
1 Die Führungsstäbe können durch die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel- Landschaft, den zuständigen Einsatzleiter, die zuständige Einsatzleiterin oder den zuständigen Schadenplatzkommandanten, die zuständige Schadenplatz - kommandantin sowie die zuständige Behörde aufgeboten werden.
2 Gemeindeführungsstäbe oder regionale Führungsstäbe können auch durch den Kantonalen Führungsstab aufgeboten werden.
§ 26 Warnung und Alarmierung
1 Der Regierungsrat regelt die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung so - wie die Erteilung von Verhaltensempfehlungen und Verhaltensanweisungen.
§ 27 Informations- und Kommunikationstechnologie für die Führung
1 Der Regierungsrat regelt im Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden die Anwendung einheitlicher Kommunikations- und Führungssysteme.
§ 28 Versicherungsschutz
1 Die für das Aufgebot zuständige Behörde sorgt für einen genügenden Ver - sicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbringen.
§ 29 Verhältnismässigkeit
1 Alle Massnahmen, Anordnungen und persönlichen Aufgebote müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse lie - gen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
§ 30 Kostenersatz
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen entstehen, den Verursachern und den Verursacherinnen in Rech - nung stellen.
2 Die Kosten der Partnerorganisationen können in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, den die Gesetzgebungen betreffend die jeweiligen Partneror - ganisationen vorsehen.
6 Kulturgüterschutz
§ 31 Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden erstellen ein Inventar geschützter Kulturgüter von lokaler Bedeutung und führen es periodisch nach.
2 Die Einwohnergemeinden erstellen in Zusammenarbeit mit den Partnerorga - nisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von loka - ler Bedeutung.
3 Sie informieren die Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern über die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen.
§ 32 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton unterstützt den Bund bei der Erstellung des Inventars geschützter Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Der Regierungsrat beantragt die Aufnahme der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes.
3 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von nationaler und regio - naler Bedeutung.
4 Er stellt im Ereignisfall Schutzräume für die Aufnahme von evakuierten Kultur - gütern von nationaler und regionaler Bedeutung bereit.
§ 33 Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Massnahmen im Kultur - güterschutz, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
7 Strafbestimmungen und Rechtspflege
§ 34 Strafbestimmungen
1 Wer gegen gestützt auf dieses Gesetz erlassene Anordnungen und Verhal - tensanweisungen verstösst, wird mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einleitung eines Straf - verfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
§ 35 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtli -
che Ansprüche
1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
a. Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler und kommunaler Dienstleistungen entstanden sind;
b. Ansprüche vermögensrechtlicher Art vom oder gegen den Kanton, ge - stützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
c. Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, ge - stützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
d. Ansprüche auf Entschädigung gemäss § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes.
§ 36 Verfahrensrecht
1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz, den Kultur - güterschutz oder die wirtschaftliche Landesversorgung erlassen werden, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerken - nen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.
8 Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmung
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden nach altem Recht beurteilt.
2 Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
§ 38 Umsetzung
1 Die Einwohnergemeinden passen ihre Organisation und reglementarischen Bestimmungen innert 3 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes dessen Bestim - mungen an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2021 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.056 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.05.2021 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.056 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.056
1/1 Erlasstitel Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel - Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL) SGS -Nr. 731 GS -Nr. 2022.056 Erlassdatum 20.05.2021 ( 2020/673, Totalrevision 2021) In Kraft seit 01.07.2022 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel -Landschaft GS -Nr. 35.0203 Erlassdatum 05.02. 2004 ( 2003/205, Erlass des Gesetzes) Da uer 01.09. 2004 – 30.06.2022 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
10.09.2020 2020.093 01.01.2021 2020/317, § 27a, Übergangsbestimmung Schutzdienstpflicht
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