Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (175.11)
CH - SG

Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 30. Juni 1980 (Stand 3. Dezember 2012) Die Synode der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen beschliesst in Ausführung von Art. 4 Abs. 2 und von Art. 51 lit. f der Verfassung der evange - lisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 1 als Kirchenordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundlage

1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen entfaltet ihre gesamte Tätigkeit aufgrund ihres in Art. 1 und 2 der Kirchenverfassung 3 umschriebenen Bekenntnisses und Auftrages.

Art. 2 Erfüllung des Auftrages

1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen schafft die Dienste und Ämter, derer sie zur zeitgemässen Erfüllung ihres Auftrages bedarf.
2 Sie wirkt missionarisch und unterstützt die weltweite Missionsarbeit.
3 Sie fördert die Verkündigung der biblischen Botschaft auch durch Radio und Fernsehen sowie durch das geschriebene Wort im evangelischen Schrifttum und in der Presse.
4 Aus der Sicht des Evangeliums nimmt sie Stellung zu Fragen des öffentlichen Lebens.
1 sGS 175.1 .
2 nGS 16–1. Von der Synode erlassen am 30. Juni 1980; nach unbenützter Referendumsfrist vom Regierungsrat genehmigt am 9. Dezember 1980; in Vollzug ab 1. Januar 1981.
3 sGS 175.1 .
5 Sie hilft Leidenden und Benachteiligten, unterstützt die Entwicklungszusammen - arbeit und setzt sich ein für Recht und Gerechtigkeit, für Menschenwürde, Freiheit und Frieden. Sie tritt ein für verantwortlichen Umgang mit der Schöpfung.

Art. 3 Kirchenbund

1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen beteiligt sich als Mit - glied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes an der Lösung ge - samtschweizerischer Aufgaben. Sie nimmt vom Kirchenbund Anregungen und Empfehlungen zur Prüfung und Stellungnahme entgegen und sorgt für die Durch - führung verbindlicher Beschlüsse. Sie richtet ihrerseits Wünsche und Anträge an den Kirchenbund.

Art. 4 Ökumene

1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen fördert die Zusammen - arbeit mit andern christlichen Kirchen und Gemeinschaften in Gemeinde, Kanton und Region. Sie ist offen für die Aufgaben der weltweiten Christenheit, insbeson - dere im Rahmen des ökumenischen Rates der Kirchen und anderer internationaler christlicher Organisationen.
2 Aufgrund des gemeinsamen Alten Testamentes weiss sie sich mit der jüdischen Glaubensgemeinschaft verbunden. II. Die Kirchgemeinden (2.) A. Bestand und Umfang der Kirchgemeinden (2.1.)

Art. 5 Bestand

1 Das Gebiet der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen ist in fol - gende Kirchenbezirke und Kirchgemeinden eingeteilt: a) Kirchenbezirk St.Gallen
1. * St.Gallen C, mit den Evangelischen des Stadtkreises C der politischen Gemeinde St.Gallen unter Einschluss derjenigen des Gebietes südlich der Speicherstrasse ab Nr. 86 und unter Ausschluss derjenigen des Gebietes nördlich des Höhenweges (ausgenommen Nr. 44 und 50), der Varnbüel - strasse (ungerade ab Nr. 11), der Bodanstrasse, der Gatterstrasse, der Joosrütistrasse, der Klosterweidlistrasse (Nr. 1, 1a und 1b), der Guisan - strasse (Nr. 50 bis 58), der Girtannerstrasse (ab Nr. 19) sowie von Tannen - strasse Nr. 33
2. * Straubenzell, St.Gallen West, mit den Evangelischen des Stadtkreises W der politischen Gemeinde St.Gallen unter Einschluss derjenigen des Ge - bietes nördlich des Höhenweges (ausgenommen Nr. 44 und 50) ab Hätte - renweg westseits
3. * Tablat-St.Gallen, mit den Evangelischen des Stadtkreises O der politi - schen Gemeinde St.Gallen unter Ausschluss derjenigen des Gebietes süd - lich der Speicherstrasse ab Nr. 86 und unter Einschluss derjenigen des Gebietes nördlich des Höhenweges ab Hätterenweg, der Varnbüelstrasse (ungerade ab Nr. 11), der Bodanstrasse, der Gatterstrasse, der Joosrüti - strasse, der Klosterweidlistrasse (Nr. 1, 1a und 1b), der Guisanstrasse (Nr. 50 bis 58), der Girtannerstrasse (ab Nr. 19) von Tannenstrasse 33 so - wie derjenigen der politischen Gemeinde Wittenbach und des Gemeinde - teils Bernhardzell der politischen Gemeinde Wittenbach
4. Goldach, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Goldach, Mörschwil, Steinach, Tübach und Untereggen
5. Rorschach, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Rorschach und Rorschacherberg
6. Gossau, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Gossau (ausge - nommen diejenigen der Weiler Eisenhammer und Schoretshueb), Andwil und Waldkirch (mit Ausnahme der Evangelischen der Schulgemeinde Bernhardzell und derjenigen der Weiler Hohfirst, Tal und Sonnenhof) so - wie den Evangelischen der zur politischen Gemeinde Niederbüren gehö - renden Weiler Watthof, Bächigen, Löchlemühle, Neumühle und Egg
7. Gaiserwald, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Gaiserwald und denjenigen der Weiler Hohfirst, Tal und Sonnenhof der politischen Gemeinde Waldkirch b) Kirchenbezirk Rheintal
8. Thal-Lutzenberg, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Thal und denjenigen in Lutzenberg, Kanton Appenzell A.Rh.
9. Rheineck, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Rheineck
10. St.Margrethen, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde St.Margrethen
11. Berneck-Au-Heerbrugg, mit den Evangelischen der politischen Gemein - den Berneck und Au sowie denjenigen der von der evangelischen Kirch - gemeinde Reute – zur evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Ap - penzell A.Rh. gehörend – abgetretenen Gemeindegebiete Büriswilen, Kat - zenmoos, Eisenbühl, Määs, Sonder und Ebne
12. Balgach, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Balgach
13. * Diepoldsau-Widnau-Kriessern, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Diepoldsau und Widnau sowie denjenigen von Kriessern in der politischen Gemeinde Oberriet
14. Rebstein, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Rebstein
15. Marbach, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Marbach
16. Altstätten, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Altstätten (ausgenommen diejenigen der Schulgemeinden Lienz und Hub-Hard)
17. Eichberg-Oberriet, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Eichberg und Oberriet (ausgenommen diejenigen von Kriessern) und denjenigen der Schulgemeinde Hub-Hard
18. Sennwald-Lienz-Rüthi, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Rüthi sowie der Schulgemeinde Lienz und den Evangelischen im Einzugs - gebiet der Ortsgemeinde Sennwald
19. Salez-Haag, mit den Evangelischen im Einzugsgebiet der Ortsgemeinden Salez und Haag, miteingeschlossen diejenigen der Strafanstalt Saxerriet
20. * Sax-Frümsen, mit den Evangelischen im Einzugsgebiet der Ortsgemein - den Sax und Frümsen
21. * Grabs-Gams, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Grabs und Gams
22. Buchs, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Buchs
23. Sevelen, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Sevelen
24. Wartau-Gretschins, mit den Evangelischen in Weite, Fontnas, Gretschins, Oberschan, Malans, Murris und Plattis
25. Azmoos-Trübbach, mit den Evangelischen in Azmoos und Trübbach, miteingeschlossen diejenigen der Weiler Seidenbaum und Matug
26. Bad Ragaz-Pfäfers, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Bad Ragaz und Pfäfers
27. * Sargans-Mels-Vilters-Wangs, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Sargans, Vilters und Mels
28. Walenstadt-Flums-Quarten, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Flums, Walenstadt und Quarten c) Kirchenbezirk Toggenburg
29. Weesen-Amden, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Am - den und Weesen
30. Uznach, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Benken, Kalt - brunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschen - bach, Goldingen und St.Gallenkappel
31. * Rapperswil-Jona, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Rapperswil-Jona
32. * Wildhaus-Alt St.Johann, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
33. *
...
34. Stein, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Stein
35. * Nesslau, mit den Evangelischen des ehemaligen Gemeindegebietes Ness - lau (bis 31.12.2004) der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau
36. * ...
37. * Krummenau-Ennetbühl, mit den Evangelischen des ehemaligen Gemein - degebietes Krummenau (bis 31.12.2004) der politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau (ausgenommen diejenigen in den Gehöften Hinter - necker und Hanskuen)
38. Ebnat-Kappel, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Ebnat- Kappel
39. * Mittleres Toggenburg, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Lichtensteig und Wattwil
40. *
...
41. * Unteres Neckertal, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Oberhelfenschwil sowie denjenigen der politischen Gemeinde Neckertal aus den Dörfern Brunnadern (ausgenommen diejenigen mit Wohnsitz im Gebiet östlich von Furth), Mogelsberg, Necker, Nassen, Dieselbach, Eber - sol und Hoffeld
42. *
...
43. * Oberer Necker, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Hem - berg, denjenigen der zur politischen Gemeinde Nesslau-Krummenau ge - hörenden Gehöfte Hinternecker und Hanskuen sowie denjenigen der po - litischen Gemeinde Neckertal aus den Dörfern St.Peterzell (mit den Tei - len Stofel und Wald sowie dem Gebiet östlich von Furth), Dicken und Hofstetten
44. * ...
45. Krinau, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Krinau
46. Bütschwil-Mosnang, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Bütschwil und Mosnang
47. * Lütisburg, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Lütisburg und der zu den politischen Gemeinden Jonschwil und Oberuzwil gehö - renden Weiler und Gehöfte Breite, Stockgrueb, Oberrindal, untere Lang - egg, Paradies, Sonder, Ramsau, Berg, Ritzenhüsli und Buebental
48. Kirchberg, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Kirchberg (ausgenommen diejenigen in Schönau)
49. *
...
50. Ganterschwil, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Ganter - schwil
51. * Oberuzwil, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Jonschwil und Oberuzwil (ausgenommen diejenigen des Gehöftes Neuhaus und der Weiler und Gehöfte Breite, Stockgrueb, Oberrindal, untere Langegg, Para - dies, Sonder, Ramsau, Berg, Ritzenhüsli und Buebental)
52. Niederuzwil, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Uzwil, denjenigen der politischen Gemeinde Oberbüren (mit Ausnahme derjeni - gen von Niederwil) sowie mit den Evangelischen des Dorfes Lenggenwil der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil, des Gehöftes Neuhaus der politischen Gemeinde Oberuzwil sowie der Gehöfte Widen und Wiesen der politischen Gemeinde Niederbüren
53. Flawil, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Flawil, mit den - jenigen von Niederwil in der politischen Gemeinde Oberbüren, mit den Evangelischen der Gehöfte Hertenberg, Storchegg und Schoos der politi - schen Gemeinde Niederbüren sowie mit denjenigen des Weilers Eisen - hammer der politischen Gemeinde Gossau
54. Degersheim, mit den Evangelischen der politischen Gemeinde Degers - heim
55. * Wil, mit den Evangelischen der politischen Gemeinden Wil, Bronschho - fen und Zuzwil sowie denjenigen der thurgauischen politischen Gemein - den Rickenbach und Wilen.

Art. 6 * Bestandes- und Namensänderungen

1 Bestandesänderungen von Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung durch die Synode und durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen.
2 Namensänderungen beschliesst die Kirchgemeindeversammlung. Sie müssen durch die Synode genehmigt werden.

Art. 7 Anschluss an eine Nachbargemeinde

1 Wenn evangelisch-reformierte Einwohner eines Gebietsteils einer Kirchgemeinde aus wichtigen Gründen den Anschluss an eine Nachbargemeinde anstreben, gelan - gen sie an den Kirchenrat, der in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kirchen - vorsteherschaften die nötigen Abklärungen vornimmt und die Mehrheit nach dem Verfahren gemäss Art.12 Abs. 2 dieser Kirchenordnung feststellen lässt. Über den Anschluss entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden. Können sich diese nicht ei - nigen, fällt der Kirchenrat den Entscheid.

Art. 8 Evangelische in Grenzgemeinden

1 Für die Zugehörigkeit von Evangelischen in Grenzgemeinden beidseits der Kantonsgrenze zu einer Kirchgemeinde des jeweils andern Kantons gelten die bis - herigen Verträge oder bisheriges Gewohnheitsrecht. Neue Verträge kann der Kir - chenrat abschliessen.
2 Die Zugehörigen sind unter Vorbehalt anders lautender Verträge in den Rechten und Pflichten den übrigen Gliedern der Kirchgemeinde gleichgestellt.

Art. 9 Religiöse Minderheiten der Kirchgemeinde

1 Verbindet sich nach erfolglosem Einigungsversuch des Kirchenrates eine Minder - heit der Kirchgemeinde infolge abweichender religiöser Überzeugung zu einer eigenen kirchlichen Gemeinschaft mit gesonderter Pastoration, bleiben die Ange - hörigen dieses Verbandes Glieder der betreffenden Kirchgemeinde, solange sie nicht rechtsgültig den Austritt erklärt haben.
2 Eine solche kirchliche Gemeinschaft wird als Minoritätsverband innerhalb einer Kirchgemeinde anerkannt, wenn sie sich an die Bestimmungen der Kirchenord - nung hält, ihr Pfarrer gemäss Art. 28 der Kirchenverfassung
4 die Wahlfähigkeit besitzt und die von ihm vollzogenen kirchlichen Handlungen dem zuständigen Pfarramt zur Eintragung in die kirchlichen Register anzeigt.
3 Über die Benützung der kirchlichen Räume und Geräte einigt sich der Minori - tätsverband mit der betreffenden Kirchgemeinde. In Streitfällen entscheidet der Kirchenrat.

Art. 10 Die französische Kirche im Kanton St.Gallen

1 Die Eglise française de Saint-Gall umfasst als kirchliche Vereinigung im Rahmen der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen französisch sprechende Evangelisch-Reformierte des Kantons und der angrenzenden Gebiete.
2 Der Kirchenrat ist ermächtigt, die französische Kirche mit einem jährlich von der Synode festzusetzenden Beitrag finanziell zu unterstützen. Er entscheidet über die Wahlfähigkeit des für das Pfarramt dieser Kirche vorgeschlagenen Pfarrers. Dieser untersteht in seiner Tätigkeit der Aufsicht des Kirchenrates. B. Die Gründung neuer und die Verschmelzung bestehender Kirchgemeinden (2.2.)

Art. 11 Voraussetzung der Neugründung

1 Die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ist nur möglich, wenn sie und die ver - bleibenden st.gallischen Kirchgemeinden ein Gebiet von mindestens je 500 evan - gelisch-reformierten Einwohnern umfassen, und wenn eine gedeihliche Entwick - lung gewährleistet ist.
2 Ausnahmsweise kann die Gründung einer neuen Kirchgemeinde auch dann be - schlossen werden, wenn die Zahl von mindestens 500 Einwohnern in ihrem Gebiet nicht erreicht ist, im übrigen aber die Bedingungen für die Führung einer selbstän - digen Kirchgemeinde erfüllt sind.
4 sGS 175.1 .

Art. 12 Verfahren der Neugründung

1 Wenn evangelisch-reformierte Einwohner eines Gebietes die Bildung einer eige - nen Kirchgemeinde anstreben, nimmt der Kirchenrat die nötigen Abklärungen vor.
2 Er lädt die evangelisch-reformierten Einwohner im Gebiet der neu zu gründen - den Kirchgemeinde zu einer Aussprache ein. Wenn sich die Mehrheit der Stimm - berechtigten mit Namensunterschrift für die Gründung einer neuen Kirchge - meinde ausgesprochen hat, leitet der Kirchenrat die Angelegenheit mit seinen Empfehlungen an die betroffenen bestehenden Kirchgemeinden zur Beschlussfas - sung weiter.
3 Können sich die bestehenden Kirchgemeinden und die neu zu gründende nicht einigen, entscheidet der Kirchenrat und in letzter Instanz die Synode.

Art. 13 Verschmelzung von Kirchgemeinden

1 Wenn zwei oder mehrere Kirchgemeinden die Verschmelzung anstreben, nimmt der Kirchenrat die nötigen Abklärungen vor. Über die Verschmelzung entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden.

Art. 14 Betreuung

1 Zur Betreuung der verschmolzenen Kirchgemeinde kann bei nachgewiesenem Bedürfnis die Zahl der bisherigen vollamtlichen Stellen beibehalten werden, wobei diese neben Pfarrern auch mit andern Mitarbeitern besetzt werden können.

Art. 15 *

Wahlen
1 Haben die Synode und das zuständige Departement des Kantons St.Gallen der Gründung neuer oder der Verschmelzung bestehender Kirchgemeinden zuge - stimmt, beruft der Kirchenrat nach den nötigen Vorbereitungen eine Kirchge - meindeversammlung ein zur Durchführung der Wahlen.

Art. 16 Vermögensrechtliche Folgen

1 Die vermögensrechtlichen Folgen der Neugründung oder Verschmelzung werden von den beteiligten Kirchgemeinden geordnet. Kommt eine Einigung nicht zu - stande, entscheidet der Kirchenrat.
C. Zusammenarbeit von Kirchgemeinden (2.3.)
1. Allgemeines (2.3.1.)

Art. 17 Vereinbarungen

1 Die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne von Art. 13 der Kirchenverfassung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Ver - einbarungen, ausnahmsweise in der Form von Zweckverbänden.
2 Ist die Zusammenarbeit notwendig und können sich die beteiligten Kirchgemein - den innert angemessener Frist nicht einigen, ordnet der Kirchenrat nach Anhören der Kirchgemeinden die gemeinsame Aufgabenerfüllung in einer Verfügung an.
3 Vereinbarungen unter den Kirchgemeinden, die einen Gegenstand beinhalten, wie er in Art. 16 der Kirchenverfassung 5 umschrieben ist, bedürfen der Zustim - mung der Kirchgemeindeversammlung und sind dem Kirchenrat zur Kenntnis zu bringen.
2.Zweckverband (2.3.2.)

Art. 18 Begrif

1 Ein Zweckverband im Sinn von Art. 13 der Kirchenverfassung, der von Kirchge - meinden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben geschaffen wird, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 19 Gründung

1 Gegründet ist ein Zweckverband nach Genehmigung der Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden und durch den Kirchenrat.
2 Wenn der Kirchenrat die Gründung eines Zweckverbandes für notwendig erach - tet, unterstützt er auf Begehren einer oder mehrerer Kirchgemeinden die Verhand - lungen unter den betroffenen Kirchgemeinden dadurch, dass er ein Mitglied oder einen Beauftragten hiezu abordnet.
5 sGS 175.1 .

Art. 20 Beitritt einer Kirchgemeinde

1 Eine Kirchgemeinde kann einem bereits bestehenden Zweckverband mit dessen Zustimmung beitreten. Der Beitritt setzt die Annahme der Vereinbarung des Zweckverbandes durch die beitrittswillige Kirchgemeinde voraus und wird mit der Genehmigung der entsprechend geänderten Vereinbarung durch den Kirchenrat rechtsgültig.

Art. 21 Austritt einer Kirchgemeinde

1 Der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband kann nur nach Mass - gabe der Vereinbarung erfolgen.

Art. 22 Organisation, Verwaltung und Finanzhaushalt

1 Für die Organisation, die Verwaltung und den Finanzhaushalt eines Zweckver - bandes gilt die Vereinbarung. Soweit diese keine Bestimmungen enthält, sind die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Rechts 6 sachgemäss anzuwenden. D. Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde (2.4.)

Art. 23 Neueintritt und Wiedereintritt

1 Wer nicht der evangelisch-reformierten Kirche angehört und ihr beitreten möchte, wendet sich zu einem vorbereitenden Gespräch an den Pfarrer seiner Wohngemeinde. Dasselbe gilt für Wiedereintretende.
2 Über die Aufnahme entscheidet die Kirchenvorsteherschaft.
3 Die Aufnahme erfolgt durch einen Pfarrer in Gegenwart von Kirchenvorstehern.

Art. 24 Austritt

1 Wer aus der evangelisch-reformierten Kirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohngemeinde einzureichen.
2 Ein Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sucht mit dem Austre - tenden Rücksprache zu nehmen.
3 Der Austretende hat die Kirchensteuer bis zum Ende des Monats zu entrichten, in welchem er den Austritt ordnungsgemäss erklärt hat.
6 Art. 210 ff. GG, sGS 151.2 .

Art. 25 Meldewesen

1 Die Kirchenvorsteherschaft meldet Ein- und Austritte dem Einwohneramt der Wohngemeinde und führt ein Verzeichnis über Ein- und Austritte.

Art. 26 Handlungsfähigkeit für Ein- und Austritt

1 Eintritts- und Austrittserklärungen setzen die Vollendung des 16. Altersjahres voraus.
2 Für Kinder unter 16 Jahren können sie von den Eltern abgegeben werden. Sind die Eltern gestorben oder ist ihnen die elterliche Gewalt entzogen worden, ohne dass sie vorher einen Entscheid über die religiöse Erziehung der Kinder getroffen hatten, liegt der Entscheid bei der für die Kinder zuständigen Vormundschaftsbe - hörde 7 . Diese hat jedoch gemäss Art. 378 ZGB 8 ihrerseits die Weisung der heimat - lichen Vormundschaftsbehörde einzuholen und zu befolgen.
3 Bevormundete Personen im Alter von mehr als 16 Jahren können in die evange - lisch-reformierte Kirche eintreten oder aus ihr austreten, wenn sie urteilsfähig sind. III. Die feiernde Gemeinde (3.) A. Der Gottesdienst (3.1.)

Art. 27 Bedeutung

1 Der Gottesdienst der versammelten Gemeinde ist die Mitte ihres Lebens und Zu - sammenlebens.
2 Die Verkündigung und das Hören des Wortes Gottes aus der Heiligen Schrift, die Taufe und das Abendmahl sowie die Antwort der Gemeinde in Gebet, Gesang und in der Gemeinschaft untereinander bilden die wesentlichen Teile des Gottesdiens - tes, dessen Grund und Mitte Jesus Christus, der Gekreuzigte und Auferstandene, ist.

Art. 28 Ziel

1 Ziel jedes Gottesdienstes ist es, Gott die Ehre zu geben und die Gemeinde und ihre Glieder so auszurüsten, dass sie Gottes Liebe und Herrschaft in Wort und Tat in der Welt bezeugen können.
7 Art. 61 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .

Art. 29 Liturgische Gestaltung

1 Der Gottesdienst kann liturgisch frei gestaltet werden, solange seine Mitte und sein Ziel gewahrt bleiben.
2 Grundlage der liturgischen Gottesdienstgestaltung sind die in den evange - lisch-reformierten Kirchen gebräuchlichen Liturgiebücher.
3 Wesentliche Änderungen der in der Kirchgemeinde üblichen liturgischen Gestal - tung beschliesst im Rahmen der Kirchenordnung die Kirchenvorsteherschaft, in Streitfällen die Kirchgemeindeversammlung.

Art. 30 Vorbereitung und Durchführung

1 Für die Vorbereitung und Durchführung der Gottesdienste ist der Pfarrer verant - wortlich.
2 Es ist wünschenswert, dass auch weitere Gemeindeglieder für die Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten zugezogen werden.
3 Wird der Gottesdienst von einem durch den Kirchenrat ernannten Hilfsprediger oder von einem Kandidaten der Theologie geleitet, hat dieser auch das Recht, zu taufen und das Abendmahl auszuteilen.

Art. 31 * Familien- und zielgruppenorientierte Gottesdienste

1 Erwachsene und Kinder versammeln sich zu gemeinsamem Feiern im Familien - gottesdienst.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann weitere Gottesdienste für spezielle Gruppen von Gemeindegliedern anbieten.
3 Diese Gottesdienste sind in der Gestaltung auf die entsprechende Zielgruppe aus - zurichten.

Art. 32 Musik im Gottesdienst

1 Die Musik im Gottesdienst soll zu einem freudigen, gesammelten Hören des Wortes Gottes hinführen.
2 Der Gemeindegesang, das Orgelspiel, der Chor- und Sologesang sowie die kirch - liche Instrumentalmusik sind zu fördern.
3 Dem Kirchenmusiker, wie Organist oder Chorleiter, obliegt in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer die Auswahl und Gestaltung gottesdienstgemässer Musik.
4 Die Richtlinien für die Ausbildung, die Aufgaben und die Anstellungsbedingun - gen eines Kirchenmusikers werden vom Kirchenrat erlassen.

Art. 33 *

Zeitliche Ansetzung
1 An Sonntagen, kirchlichen Feiertagen und Nachfeiertagen findet in der Regel in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt. Gottesdienste können durch Beschluss der Kirchenvorsteherschaft einmal im Monat statt am Sonntag auch an einem anderen Tag oder in einer speziellen Form oder in regionaler Zusammenarbeit ge - feiert werden.
2 Als kirchliche Feiertage gelten: Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag, Reformationssonntag und Neujahr.
3 Nachfeiertage sind der Stephanstag, der Ostermontag und der Pfingstmontag.
4 Die Kirchgemeinden können durch Beschluss der Kirchenvorsteherschaft auf einen Gottesdienst an Nachfeiertagen verzichten oder ihn durch einen zweiten Gottesdienst am Festtag ersetzen. Die Kirchenvorsteherschaft kann beschliessen, den Gottesdienst an Neujahr durch einen Gottesdienst an Silvester zu ersetzen.
5 Während Ferien und in begründeten Ausnahmefällen können Gottesdienste durch Beschluss der Kirchenvorsteherschaft auch in regionaler Zusammenarbeit, an einem anderen Tag oder in besonderer Form gefeiert werden.

Art. 34 Gedenktage

1 In der Adventszeit widmen die Kirchgemeinden in besonderer Weise einen Gottesdienst der Mission in aller Welt.
2 Am Sonntag vor Advent, oder je nach örtlicher Sitte, gedenken die Kirchgemein - den der Verstorbenen, wobei die christliche Hoffnung in der Mitte der Verkündi - gung stehen soll.
3 Weitere Sonntage mit einem besonderen Anliegen können von der Synode festge - legt oder vom Kirchenrat empfohlen werden.

Art. 35 Andere gottesdienstliche Formen

1 Neben den regelmässigen Gottesdiensten der versammelten Gemeinde kann Je - sus Christus auch in anderen Formen bezeugt werden, wenn sich Gemeindeglieder zu gemeinsamem Feiern und Handeln zusammenfinden.

Art. 36 Kollekten

1 Die Kollekten, als fester Bestandteil gottesdienstlicher Feiern, sollen zur Förde - rung der Liebestätigkeit und der Mission erhoben werden. Über die Verwendung bestimmt die Kirchenvorsteherschaft. Ausgenommen sind die von der Synode oder dem Kirchenrat vorgeschriebenen Kollekten.

Art. 37 Fotografieren, Filmen und Tonbandaufnahmen, Fernseh- und Radio -

übertragungen
1 Das Fotografieren und Filmen während gottesdienstlicher Handlungen ist grund - sätzlich untersagt.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann den Pfarrer ermächtigen, Ausnahmen, beson - ders bei Trauungen, zu gestatten.
3 Tonbandaufnahmen während des Gottesdienstes dürfen nur mit Zustimmung des Pfarrers und des Kirchenmusikers gemacht werden.
4 Fernseh- und Radioübertragungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenvorste - herschaft und des Pfarrers. B. Kinder- und Jugendgottesdienst (3.2.)

Art. 38 *

Besuch
1 In jeder Kirchgemeinde werden Kinder, Jugendliche und deren Familien zu al - tersgemässen Gottesdiensten und Feiern eingeladen.
2 Die gottesdienstliche Programmgestaltung wird von der Kirchenvorsteherschaft festgelegt. Besonders gepflegt werden Gottesdienste zur Tauferinnerung, zu Schul- und Altersstufenübergängen sowie ein Abendmahlgottesdienst im Zusammenhang mit der Einführung in das Abendmahl im Religionsunterricht.
3 Die Kirchenvorsteherschaft und die verantwortlichen Mitarbeiter laden die Eltern ein, ihre Verantwortung wahrzunehmen, indem sie ihre Kinder zum Besuch von Kinder- und Jugendgottesdiensten anhalten und mit ihnen gemeinsam kirchliche Veranstaltungen besuchen.

Art. 39 *

Zeitliche Ansetzung
1 Die zeitliche Ansetzung bestimmt die Kirchenvorsteherschaft.
2 Sie sorgt dafür, dass dabei dem Sonntag die gebührende Achtung geschenkt wird.

Art. 40 *

Gestaltung
1 Kinder- und Jugendgottesdienste stellen eine altersgemässe Form der Verkündi - gung des Evangeliums dar und haben den Charakter einer Feier. Der aktiven Betei - ligung der Kinder an Gottesdiensten ist die nötige Beachtung zu schenken.
2 Die Kinder- und Jugendgottesdienste können auch ökumenisch angeboten wer - den.
3 Für die Durchführung der Kinder- und Jugendgottesdienste ist die Kirchenvor - steherschaft verantwortlich. Die Vorbereitung und Gestaltung übernehmen die Gemeindepfarrer und andere kirchliche Mitarbeiter.
4 Der Kirchenrat sorgt dafür, dass den Pfarrern und den verantwortlichen Mitar - beitern regelmässig Kurse und Modelle für die Kinder- und Jugendgottesdienste dieser Altersstufen angeboten werden, womöglich in Zusammenarbeit mit andern Kantonalkirchen.

Art. 41 *

... C. Die Taufe (3.3)

Art. 42 Bedeutung

1 Durch die Taufe mit Wasser auf den Namen des dreieinigen Gottes wird die Auf - nahme in die Gemeinde Jesu Christi bezeugt. Die Taufe ist das Zeichen des Bundes Gottes mit den Menschen in Christus und der Ruf, in die Nachfolge des Herrn zu treten.
2 Es liegt im Wesen der Taufe, dass sie nicht wiederholt werden kann.

Art. 43 *

Vollzug
1 Die Taufe erfolgt in der Regel in einem Gottesdienst in der Wohngemeinde des Täuflings. Der Pfarrer stellt den Taufschein aus. Die Taufe ist in derjenigen Kirch - gemeinde ins Register einzutragen, in der sie vollzogen wurde.
2 Spital- oder Haustaufen können in besonderen Ausnahmesituationen durchge - führt werden.

Art. 44 Taufe von Kindern

1 Bei der Taufe von Kindern verpflichten sich Eltern und Paten, das Kind im christ - lichen Glauben zu erziehen.
2 Der Taufe soll ein vorbereitendes Gespräch mit den Eltern vorausgehen.

Art. 45 *

Eltern und Taufpaten
1 Mindestens ein Elternteil und ein Taufpate müssen einer christlichen Kirche an - gehören. Taufpaten müssen konfirmiert oder mindestens 16-jährig sein.
2 Sie bezeugen ihre Bereitschaft, bei der christlichen Erziehung des Kindes mitzu - wirken.

Art. 46 Taufsonntage

1 Den Gemeinden steht es frei, bestimmte Taufsonntage oder spezielle Taufgottes - dienste festzulegen.

Art. 47 Taufe von Erwachsenen

1 Der Taufe von Erwachsenen hat ein gründlicher Taufunterricht vorauszugehen. Konfirmandenunterricht gilt als Taufunterricht.
2 In seiner Taufe bekennt sich ein Erwachsener zum Glauben an Jesus Christus.

Art. 48 Darbringung

1 In einer Darbringung wird ein Kind im Gemeindegottesdienst dem Segen und der Herrschaft Jesu Christi anbefohlen. Dabei versprechen die Eltern, für die Erzie - hung und Unterweisung des Kindes im christlichen Glauben besorgt zu sein.
2 Eine Darbringung wird auf ausdrücklichen Wunsch von Eltern vorgenommen, die ihrem Kind die Entscheidung zur Taufe nicht abnehmen wollen und deshalb die Erwachsenentaufe befürworten. Jeder Darbringung hat ein vorbereitendes Ge - spräch des Pfarrers mit den Eltern vorauszugehen.
3 Die Darbringung ist so zu gestalten, dass der Unterschied zur Kindertaufe klar zum Ausdruck kommt.
4 Über die Darbringungen führt der Pfarrer ein Verzeichnis. D. Das Abendmahl (3.4.)

Art. 49 Bedeutung

1 Das Abendmahl ist die Feier zur Erinnnerung an den Tod und die Auferstehung Jesu Christi mit den Zeichen Brot und Wein.
2 Durch den Heiligen Geist ist es das Mahl des gegenwärtigen Herrn mit seiner Gemeinde und der Gemeinschaft der Brüder und Schwestern untereinander.
3 Es ist das Mahl der Danksagung der versöhnten Gemeinde des Neuen Bundes, die auf die Vollendung des Reiches Gottes hofft.

Art. 50 *

Zeitliche Ansetzung
1 In jeder Kirchgemeinde wird am Weihnachtstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag ein Gottesdienst mit Abendmahl gefeiert. Den Kirchgemeinden wird empfohlen, bei andern geeig - neten Anlässen oder in regelmässiger Ordnung weitere Abendmahlsfeiern durch - zuführen.
2 Wird der Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag in ökumenischer Zusammen - arbeit gestaltet, kann die Abendmahlsfeier auf Beschluss der Kirchenvorsteher - schaft entfallen oder durch andere Formen ersetzt werden.

Art. 51 Form und Zuständigkeit

1 Im Gottesdienst der versammelten Gemeinde werden Brot und Wein durch den Pfarrer, zusammen mit Kirchenvorstehern oder andern Gemeindegliedern, ausge - teilt.
2 Über Fragen wie weitere Abendmahlsfeiern, wesentliche Abweichungen von der üblichen Liturgie, gemeinsamer Kelch oder Einzelbecher, Oblate oder Brot, vergo - rener oder unvergorener Wein, entscheidet die Kirchenvorsteherschaft, in Streitfäl - len die Kirchgemeindeversammlung.

Art. 52 Austeilung an Kinder

1 Die Kinder dürfen das Abendmahl mitfeiern, wenn sie mit seinem Sinn vertraut gemacht werden. E. Die kirchliche Trauung (3.5.)

Art. 53 Bedeutung

1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst, in dem für die Eheleute der Segen Gottes erbeten wird.
2 Die Eheleute versprechen, mit Gottes Hilfe ein Ehe- und Familienleben in christ - licher Liebe aufzubauen.

Art. 54 *

Voraussetzungen
1 Eine kirchliche Trauung darf erst nach Vorweisen des Familienbüchleins vollzo - gen werden. Der Pfarrer versieht Fotokopien derjenigen Seiten im Familienbüch - lein, die die Personalien der Eheleute enthalten, mit seiner Unterschrift. Sie werden während mindestens fünf Jahren im Archiv derjenigen Kirchgemeinde aufbe - wahrt, in der die Trauung eingetragen wird.
2 Der Trauung geht ein Vorbereitungsgespräch des Pfarrers mit dem Brautpaar vor - aus. Der Besuch eines kirchlichen Ehevorbereitungskurses wird empfohlen.
3 Die Pfarrer sind nicht dazu verpflichtet, Trauungen in Kirchen ausserhalb ihrer Gemeinde oder Trauungen von auswärts wohnenden Brautleuten vorzunehmen.

Art. 55 Bekenntnisverschiedene Eheleute

1 Bei der Trauung bekenntnisverschiedener Eheleute gehört es zur seelsorgerlichen Aufgabe des Pfarrers, den beiden Brautleuten ihre Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi sowie zur eigenen Kirche bewusst zu machen.
2 Ein Amtsträger der andern Kirche kann im Traugottesdienst mitwirken, sofern die Vorbereitungen dazu gemeinsam getroffen worden sind.
3 Bei der evangelischen Trauung nimmt der evangelische Pfarrer das Trauverspre - chen entgegen.

Art. 56 * Traubibel, Eintragung und Bekanntgabe

1 Der Pfarrer ist dafür besorgt, dass dem Hochzeitspaar eine Bibel überreicht wird. Die Trauung ist in derjenigen Kirchgemeinde ins Trauregister einzutragen, in der sie vollzogen wurde. Die Trauungen werden in der Regel im Gottesdienst bekannt gegeben.

Art. 57 Musikalische Gestaltung

1 Die musikalische Gestaltung einer Trauung richtet sich nach ihrem gottesdienstli - chen Charakter und ist mit dem Pfarrer abzusprechen. F. Die kirchliche Abdankung (3.6.)

Art. 58 *

Bedeutung
1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst, in dessen Mitte die frohe Bot - schaft von Jesus Christus steht. Die Verkündigung soll auf die besondere Lage der Leidtragenden Bezug nehmen.
2 Chöre, Musiker und Redner haben den gottesdienstlichen Charakter der Feier zu beachten.

Art. 59 Anspruch

1 Anspruch auf eine kirchliche Abdankung haben alle Mitglieder der evange - lisch-reformierten Kirche.
2 Wird für Nichtmitglieder eine kirchliche Abdankung gewünscht, entscheidet der Pfarrer nach Rücksprache mit einem Mitglied der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 60 Zuständigkeit

1 Die kirchliche Abdankung wird grundsätzlich am letzten Wohnort des Verstorbe - nen von einem Pfarrer dieser Kirchgemeinde gehalten.
2 Bevor von dieser Regel abgewichen wird, haben sich die Hinterbliebenen mit dem zuständigen Ortspfarrer zu verständigen.
3 Es finden in keinem Fall für einen Verstorbenen zwei kirchliche Abdankungen statt.

Art. 61 Feuerbestattung und Urnenbeisetzung

1 Bei Feuerbestattung findet die kirchliche Abdankung, vorbehältlich einer beson - deren Vereinbarung mit dem zuständigen Ortspfarrer, ebenfalls am Wohnort des Verstorbenen statt.
2 Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann der Pfarrer auch an der Beisetzung der Urne mitwirken.

Art. 62 Betreuung der Hinterbliebenen

1 Der Pfarrer steht den Hinterbliebenen in ihrem Leid auch nach der Bestattung bei.

Art. 63 Bekanntgabe und Bestattungsregister

1 Die Bestattung eines Gemeindegliedes wird am folgenden Sonntag im Gottes - dienst der Kirchgemeinde, welcher der Verstorbene angehört hat, bekanntgegeben.
2 Der Eintrag ins kirchliche Bestattungsregister erfolgt in der Kirchgemeinde, in der der Verstorbene bestattet wurde.
Die lernende Gemeinde
9 * (4.) A. Evangelisch-reformierter Religionsunterricht * (4.1.)
1. Allgemeines (4.1.1.)

Art. 64 Aufgabe und Ziel

1 Eine wichtige Verpflichtung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen ist die Mitarbeit in der Erziehung der Jugend. Dazu leistet der Religions - unterricht einen wesentlichen Beitrag.
2 Ziel des evangelisch-reformierten Religionsunterrichtes ist es, dem Schüler zu helfen, in der Zusage der Liebe Gottes zu sich selber und zur Gemeinschaft zu fin - den, ihn mit der Botschaft der Bibel vertraut zu machen und seine Fähigkeit zu fördern, auf die Grundfragen unseres menschlichen Lebens hilfreiche Antworten zu suchen und zu finden.

Art. 64 bis

* Förderung des Religionsunterrichts
1 Der Kirchenrat fördert den Religionsunterricht. Er unterstützt die entsprechen - den Bemühungen, auch im heil- und sonderpädagogischen Bereich.

Art. 65 Lehrpläne und Lehrmittel

1 Der Kirchenrat erlässt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Lehrkräften für alle Schulstufen verbindliche Lehrpläne.
2 Die Synode beschliesst über die Anschaffung obligatorischer Lehrmittel und de - ren Abgabe an die Lehrer und Schüler. Die Zentralkasse übernimmt die Kosten. Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet über die Anschaffung und Verteilung von Hilfsmitteln, die in den Lehrplänen empfohlen werden. Diese werden von der Kirchgemeinde bezahlt.

Art. 66 *

Umfang und Form des Unterrichts
1 In der 1. Primarklasse wird eine Jahreswochenstunde Religionsunterricht erteilt. Sie wird in der Regel interkonfessionell gestaltet.
2 In der 2. bis 6. Klasse werden zwei Religionsstunden erteilt, wovon in der Regel eine Stunde als konfessioneller Unterricht.
9 Art. 3 Abs. 3 KV, sGS 111.1 .
3 In der 1. und 2. Oberstufe wird je eine Jahreswochenstunde Religionsunterricht im Pflichtstundenbereich erteilt. Sie kann interkonfessionell gestaltet werden.
4 Religionsunterricht kann auch in Blockform erteilt werden. Dabei ist die im schu - lischen Lehrplan vorgesehene Stundenzahl zu gewährleisten.
5 Auf der Oberstufe kann von der Schule im Einverständnis mit der Kirchenvorste - herschaft zusätzlich ein Fach «Schule/Kirche» angeboten werden.
6 Fachübergreifender Unterricht sowie Mitwirkung in Gottesdiensten und Zusam - menarbeit mit ausserschulischer Jugendarbeit sind wünschenswert und zu fördern.

Art. 67 Unterrichtsort

1 Die Kinder besuchen den Religionsunterricht wenn möglich am Wohn- oder Schulort.
2 An Schulen mit regionalem Einzugsgebiet beteiligen sich die betreffenden Kirch - gemeinden der Zahl ihrer Schüler entsprechend finanziell und personell am Religi - onsunterricht.
3 Wenn sich die Kirchgemeinden nicht einigen können, entscheidet der Kirchenrat.
2. Religionsunterricht im 1. bis 8. Schuljahr (4.1.2.)

Art. 68 Verantwortung der Kirchenvorsteherschaft

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt, dafür verantwortlich, dass an sämtlichen in ihrer Gemeinde bestehenden öffentli - chen und privaten Schulen im Rahmen des Schulstundenplanes den evange - lisch-reformierten Kindern vom 1. bis 8. Schuljahr Religionsunterricht erteilt wird, auch im heil- und sonderpädagogischen Bereich. *
2 Die Kirchenvorsteherschaft wählt die Lehrkräfte, pflegt den Kontakt mit ihnen und unterstützt sie in ihrer Arbeit. Sie sorgt dafür, dass die Lehrkräfte mindestens einmal im Jahr im Unterricht besucht und gemäss den Richtlinien des Kirchenra - tes von der Kirchgemeinde entschädigt werden. Wird der Unterricht unbefriedi - gend erteilt, trifft die Kirchenvorsteherschaft die nötigen Anordnungen.
3 Mindestens einmal im Jahr lädt die Kirchenvorsteherschaft die Lehrkräfte zu ei - ner Aussprache ein.

Art. 69 *

Lehrpersonen
1 Die Kirchenvorsteherschaft setzt für den Religionsunterricht Lehrpersonen ein, deren Ausbildung vom Kirchenrat für die betreffende Stufe anerkannt ist: Lehrer mit entsprechendem Fachdiplom, Fachlehrpersonen für Religion, Pfarrer und So - zial-Diakonische Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation.
2 Der Kirchenrat kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 70 *

Weiterbildung
1 Der Kirchenrat sorgt für die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen. Die Kirchenvorsteherschaft fördert den Besuch von Kursen, Tagungen und Supervi - sion.

Art. 71 *

...

Art. 72 *

Lehrmittel
1 Spätestens während des Oberstufenunterrichts erhalten alle Schüler eine vollstän - dige Bibel.
2 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten.
2bis. Erlebnisprogramme im 7. und 8. Schuljahr * (4.1.2 bis
.)
3. Religionsunterricht an Mittelschulen (4.1.3.)

Art. 73 Lehrerwahl, Aufsicht

1 Der Kirchenrat übt die den kirchlichen Behörden von der Gesetzgebung 10 einge - räumten Rechte bei der Wahl der evangelisch-reformierten Religionslehrer an Mit - telschulen aus.
2 Der Kirchenrat übt das Aufsichtsrecht aus und besucht die Religionslehrer min - destens einmal im Jahr. Wird der Unterricht unbefriedigend erteilt, trifft der Kir - chenrat die nötigen Massnahmen.

Art. 74 *

Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen
1 Der Kirchenrat stellt sicher, dass an pädagogischen Hochschulen und Fachhoch - schulen das interreligiöse Grundstudium Religion sowie Fachstudium und -didak - tik Religion durch qualifizierte Dozenten vermittelt wird.
10 Art. 51 Abs. 1 MSG, sGS 215.1 .
4. Kirchliche Präsenz an Berufsschulen (4.1.4.)

Art. 75 * Berufsschulen

1 Der Kirchenrat fördert die kirchliche Präsenz an den Berufsschulen in Form des kirchlichen Sozialdienstes. B. Konfirmandenunterricht und Konfirmation (4.2.)

Art. 76 Aufgabe und Ziel

1 Aufgabe und Ziel des Konfirmandenunterrichts ist es, den Jugendlichen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens zu vermitteln, sie mit dem Leben der Kirchgemeinde vertraut zu machen und die Fähigkeit zu fördern, bewusst als Christen zu glauben und zu leben.

Art. 77 *

Voraussetzungen
1 In den Konfirmandenunterricht wird aufgenommen, wer vorher zwei Jahre Reli - gionsunterricht nach dem Lehrplan der Oberstufe besucht und an Ober - stufen-Erlebnisprogrammen mindestens im Umfang des geforderten Besuchsmini - mums teilgenommen hat. Eine Ausnahme bildet der sonderpädagogische Bereich.
2 Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenvorsteherschaft.

Art. 78 Durchführung

1 Der Konfirmandenunterricht umfasst mindestens entweder 50 volle Stunden oder 70 Lektionen zu 45 Minuten. In der Regel wird er während des 9. Schuljahres besucht und vom Gemeindepfarrer erteilt.

Art. 79 *

Gottesdienstbesuch
1 Während des Konfirmandenjahres besuchen die Konfirmanden als integrieren - den Bestandteil des Unterrichts eine von der Kirchenvorsteherschaft festgelegte Anzahl von Gottesdiensten und weiteren Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Die Einführung in Gottesdienste und Predigt ist Aufgabe des Konfirmandenunter - richts.

Art. 80 Kontakt mit den Eltern

1 Der Unterrichtende besucht während des Konfirmandenjahres die Eltern oder die Inhaber der erzieherischen Verantwortung und lädt sie zum Mittragen des Un - terrichts ein.

Art. 81 Massnahmen

1 Bei ungenügendem Besuch des Konfirmandenunterrichts entscheidet die Kir - chenvorsteherschaft nach Rücksprache mit den Eltern über den Ausschluss von der Konfirmation.
2 Wo der Konfirmandenunterricht schwer gestört ist und die Massnahmen der Kir - chenvorsteherschaft nicht zum Ziele führen, kann sie die Lehrkraft vom Unterricht entlasten oder Jugendliche für eine angemessene Zeit vom Unterricht ausschliessen und damit ihre Konfirmation aufschieben.
3 Über Beschwerden entscheidet endgültig der Kirchenrat.

Art. 82 Konfirmation

1 Der Konfirmandenunterricht wird in einem Gemeindegottesdienst mit der Kon - firmation abgeschlossen. In dieser Feier soll zum Ausdruck kommen, dass Jesus Christus allen Menschen seine Gemeinschaft anbietet und sie zur Mitarbeit auf - ruft.
2
... *
3 Durch die Konfirmation sind sie in die Gemeinde der Erwachsenen aufgenom - men.

Art. 83 Richtlinien, Finanzierung

1 Der Kirchenrat erlässt die für den Konfirmandenunterricht verbindlichen Richtli - nien.
2 Die Kirchgemeinde stellt die für die Durchführung des Konfirmandenunterrichts notwendigen Mittel zur Verfügung.
3 Die Kirchenvorsteherschaft achtet darauf, dass grosse Unterrichtsklassen geteilt werden. C. Kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sowie Erwachsenenbildung (4.3.)

Art. 84 *

Aufgabe
1 In jeder Kirchgemeinde oder Region wird in der kirchlichen Kinder- und Jugend - arbeit sowie in der Erwachsenenbildung Gelegenheit geboten, gemeinsam im christlichen Glauben und Leben weiterzulernen und Gemeinschaft zu erleben.
2 Das Angebot richtet sich auch an Gemeindeglieder, die in der Regel am Leben der Kirchgemeinde nicht teilnehmen.

Art. 85 *

Verantwortung der Kirchenbehörden
1 Die Synode, der Kirchenrat und die Kirchenvorsteherschaften fördern und unter - stützen die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sowie Erwachsenenbildung.
2 Der Kirchenrat sorgt für angemessene Möglichkeiten von Weiterbildung und Er - fahrungsaustausch.

Art. 86 Mitarbeiter aus der Gemeinde

1 Für die Belange der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie Erwachsenenbil - dung kann die Kirchenvorsteherschaft im Einvernehmen mit dem Pfarrer Mitar - beiter aus der Gemeinde heranziehen und ihnen die nötige Verantwortung über - tragen. V. Die dienende Gemeinde (5.)

Art. 87 Grundlage

1 Grundlegend und wegweisend für die Tätigkeit der einzelnen Kirchgemeinde sind Art. 1 und 2 dieser Kirchenordnung.

Art. 88 Mitarbeit der Gemeindeglieder

1 Jedes Gemeindeglied ist im Sinn des allgemeinen Priestertums aufgerufen, mit Rat, Tat und Fürbitte an der gegenseitigen Verantwortung mitzutragen.

Art. 89 * Seelsorge

1 Die Kirchgemeinde hat durch ihre Gemeindeglieder und Beauftragten dafür zu sorgen, dass besonders Menschen, welche sich in seelischer, leiblicher oder sozialer Notlage befinden, besucht werden, und dass ihnen entsprechende Hilfe geleistet wird.
2 Sie ist verantwortlich für die Seelsorge in Heimen und Spitälern, die auf ihrem Gebiete stehen. Dienen solche Institutionen einer ganzen Region, so findet Art. 17 dieser Kirchenordnung Anwendung.
3 Um die Seelsorge an kantonalen Spitälern und Kliniken, Anstalten, Heimen, Schulen und Gefängnissen zu gewährleisten, trifft der Kirchenrat die nötigen Massnahmen.

Art. 90 Diakonie

1 Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt alle Bemühungen, Notleidenden und Benachteiligten in dienender Liebe zu helfen und ihr Los zu verbessern.

Art. 91 Evangelisation

1 Es gehört wesentlich zum Auftrag der Kirchgemeinde, unermüdlich Mittel und Wege zu suchen, das Evangelium in Wort und Tat auch Menschen zu bezeugen, die ihm fernstehen.

Art. 92 Mission und Entwicklungszusammenarbeit

1 Die Kirchgemeinde beteiligt sich an der weltweiten Missions- und Entwicklungs - zusammenarbeit. Sie stellt kirchlichen Missions- und Aufbauwerken nach Mög - lichkeit finanzielle Mittel und Mitarbeiter zur Verfügung. Sie fördert das Wissen über internationale Zusammenhänge und ist offen für die Mitarbeit von Christen aus allen Ländern. Vl. Die Organe und die Beauftragten * (6.) A. In der Kirchgemeinde * (6.1.)
1.Die Kirchgemeindeversammlung (6.1.1.)

Art. 93 Aufgaben und Zuständigkeit

1 Der Kirchgemeindeversammlung obliegen alle Geschäfte, die ihr durch die Kir - chenverfassung 11 (insbesondere Art. 16), die Kirchenordnung und die Kirchge - meindeordnung
12 zugewiesen sind.

Art. 94 * Stimmrecht

1 Stimmrecht haben die in Art. 15 Abs. 1 und 2 der Kirchenverfassung
13 genannten Personengruppen.
2 Die konfirmierten, nicht stimmberechtigten Gemeindeglieder sind zur Kirchge - meindeversammlung eingeladen, wobei ihnen ein besonderer Platz zuzuweisen ist. Sie haben beratende Stimme.

Art. 95 Abstimmung

1 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet in der Regel durch offene Abstim - mung.
11 sGS 175.1 .
12 Art. 12 VERK, sGS 175.1 .
13 sGS 175.1 .
2 Wenn es durch die Kirchenverfassung, die Kirchenordnung oder die Kirchge - meindeordnung
14 vorgesehen ist, oder wenn ein dahingehender Antrag angenom - men wird, übt sie ausnahmsweise ihre Befugnisse durch geheime Abstimmung oder Urnenabstimmung aus.
3 Die Kassationsbeschwerde gegen Abstimmungsbeschlüsse richtet sich nach

Art. 163 und Art. 164 des Gemeindegesetzes 15 , wobei solche Beschwerden direkt

dem Kirchenrat zur endgültigen Entscheidung zu überweisen sind. *

Art. 96 Ordentliche und ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung

1 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet jährlich innert drei Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Der Kirchenrat kann für bestimmte Kirch - gemeinden und in Einzelfällen die Frist auf vier Monate verlängern.
2 Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn die Kirchenvorsteherschaft es beschliesst oder wenn ein Sechstel der stimmberechtig - ten Gemeindeglieder es verlangt.
3 Ort und Zeit der Kirchgemeindeversammlung bestimmt die Kirchenvorsteher - schaft.

Art. 97 Organisatorische Beschlüsse

1 In Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeordnung hat die Kirchgemeindever - sammlung für die nächste Amtsdauer vor den Erneuerungswahlen folgende Be - schlüsse zu fassen:
1. Festsetzung der Mitgliederzahl der Kirchenvorsteherschaft, die aus mindes - tens fünf Mitgliedern bestehen muss.
2. Festsetzung der Mitgliederzahl der Geschäftsprüfungskommission, der min - destens drei Mitglieder und mindestens zwei Ersatzmitglieder angehören müssen.
3. Bestimmung des Wahlmodus für die Erneuerungswahlen vor der nächsten Amtsdauer und für Ersatzwahlen während der Amtsdauer: offene, geheime oder Urnenwahl.
4. Allfällige Vollmachterteilung an die Kirchenvorsteherschaft zur Bestellung ei - ner Pfarrwahlkommission bei einer Vakanz während der kommenden Amts - dauer.
5. Festsetzung der a) Bürgschaftsleistung des Kassiers; b) amtlichen Publikationsorgane;
14 Art. 12 VERK, sGS 175.1 .
15 Gemeindegesetz vom 21. April 2009, sGS 151.2 .
c) Kreditkompetenz der Kirchenvorsteherschaft für jedes Rechnungsjahr 16 zur Deckung ausserordentlicher, im Voranschlag nicht vorgesehener Aus - gaben.
2 Beschlüsse gemäss Ziffer 5 können während der Amtsdauer abgeändert werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 98 Vorversammlung

1 Die Kirchenvorsteherschaft kann die Gemeindeglieder zur Vorberatung der Ge - schäfte der Kirchgemeindeversammlung einladen. Beschlüsse solcher Versamm - lungen haben nur den Sinn von Anregungen.

Art. 99 Ankündigung

1 Die Kirchgemeindeversammlung ist spätestens am zwölften Tag vor der Abhal - tung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände öffentlich anzukündigen.

Art. 100 Anträge

1 An der Kirchgemeindeversammlung gestellte Anträge, die einen Gegenstand der Traktandenliste betreffen, unterstehen neben den Anträgen der Behörde der freien Diskussion und Abstimmung. Betreffen die Anträge keinen Gegenstand der Trak - tandenliste, wird die Versammlung angefragt, ob sie auf die Anträge eintreten wolle. Wird Eintreten beschlossen, bereitet die Kirchenvorsteherschaft Botschaft und Anträge an eine nächste Kirchgemeindeversammlung vor.

Art. 101 Ergänzende Bestimmungen

1 Für die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung gelten die gleichen ge - setzlichen Vorschriften wie für die politische Gemeinde 17 , sofern nicht die Kir - chenverfassung 18 , die Kirchenordnung oder die Kirchgemeindeordnung 19 etwas anderes bestimmt.
2. Die Kirchenvorsteherschaft (6.1.2.)

Art. 102 Sitzungen

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben versammelt sich die Kirchenvorsteherschaft, so oft es erforderlich ist, mindestens aber sechsmal im Jahr.
16 Art. 62 VERK, sGS 175.1 .
17 Art. 44 ff. GG, sGS 151.2 .
18 sGS 175.1 .
19 Art. 12 VERK, sGS 175.1 .
2 Zur Behandlung spezieller Fragen und zur Weiterbildung ihrer Mitglieder kann die Kirchenvorsteherschaft besondere Tagungen durchführen.

Art. 103 Mitarbeit

1 Von den Kirchenvorstehern wird Teilnahme am kirchlichen Leben und Mitarbeit auch ausserhalb der Sitzungen erwartet.

Art. 104 * Aufgaben

1 Die Kirchenvorsteherschaft setzt sich ein für den Aufbau der Kirchgemeinde. Sie leitet diese und sorgt gemäss Art. 20 der Kirchenverfassung
20 dafür, dass sich das kirchliche Leben im Sinne des Evangeliums sowie der geltenden Gesetzgebung und Beschlüsse entfalten kann.
2 Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben: a) sie sorgt für die öffentliche Verkündigung, besonders an Sonn- und kirchli - chen Feiertagen; b) sie fördert die Seelsorge und Diakonie; c) sie fördert in der Gemeinde die Verantwortung für Mission, Entwicklungszu - sammenarbeit und Ökumene; d) sie unterstützt die Pfarrer und weitere Mitarbeiter in ihrer Arbeit und wacht über ihre Amtstätigkeit; e) sie beaufsichtigt den kirchlichen Unterricht und überwacht den Besuch der dazu verpflichteten Jugend; sie wählt die Lehrkräfte für den Religionsunter - richt und fördert die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sowie Erwachsenen - bildung; f) sie bereitet alle Traktanden der Kirchgemeindeversammlung sorgfältig vor und lädt zu den Versammlungen rechtzeitig ein; g) sie beantragt der Kirchgemeindeversammlung die Schaffung neuer und Auf - hebung bestehender Stellen für Beauftragte wie Pfarrer und Sozial-Diakoni - sche Mitarbeiter; h) sie wählt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen die kirchlichen An - gestellten und setzt deren Entlöhnung fest; i) sie sorgt für unverzügliche Besetzung vakanter Pfarrstellen oder für angemes - sene Stellvertretung; k) sie fördert die Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden der Region; l) sie sorgt dafür, dass die Gottesdienste und kirchlichen Feiern möglichst unge - stört durchgeführt werden können; m) sie sorgt für den Unterhalt aller gemeindeeigenen Gebäulichkeiten und Lie - genschaften und deren angemessene Verwendung. Sie beschliesst über die Be - nützung und das Offenhalten der Kirchen und kirchlichen Räume;
20 sGS 175.1 .
n) sie stellt Antrag an die Kirchgemeindeversammlung für Neubauten, grössere Umbauten und Anschaffungen, wobei in einem besonderen Gutachten die Baupläne, der Kostenvoranschlag und die Schuldentilgung zu erläutern sind. Werden an solche Investitionen Beiträge der Kantonalkirche angefordert, ist vor der Beschlussfassung für diese Vorlage die Genehmigung des Kirchenrates einzuholen; o) sie ist für das gesamte Rechnungswesen der Kirchgemeinde verantwortlich. Die Rechnung ist sechs Wochen nach Abschluss des Rechnungsjahres 21 der Geschäftsprüfungskommission vorzulegen. Die finanziellen Erfordernisse sind sorgfältig zu planen. Jahresrechnung und Voranschlag sind der Kirchge - meinde schriftlich zu unterbreiten; p) sie erstattet zuhanden der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung schrift - lich Bericht über ihre Tätigkeit und das kirchliche Geschehen im vergangenen Jahr; q) sie übermittelt das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung und die geneh - migte Jahresrechnung sowohl dem zuständigen Dekan als auch dem Kirchen - rat; r) sie führt das Archiv der Kirchgemeinde. Sie sorgt für die Führung eines Stimm- und Steuerregisters. Sie beaufsichtigt die laufenden und verwahrt die abgeschlossenen pfarramtlichen Register; s) sie sorgt für angemessene Orientierung der Öffentlichkeit über das kirchliche Leben; t) sie bemüht sich, auf die öffentliche Meinung und Haltung Einfluss zu nehmen und für das ethische und soziale Wirken der Kirche Verständnis und Zustim - mung zu gewinnen.

Art. 105 Kommissionen

1 Die Kirchenvorsteherschaft kann für die Beratung einzelner Geschäfte und be - stimmter Aufgaben Kommissionen bestellen.

Art. 106 Rechtsmittel

1 Beschlüsse der Kirchenvorsteherschaft können innert vierzehn Tagen seit schrift - licher Mitteilung mit Rekurs beim Kirchenrat von demjenigen angefochten wer - den, der an der Änderung oder Aufhebung des Entscheides ein eigenes schutzwür - diges Interesse dartut.
21 Art. 62 VERK.
3. Das Pfarramt * (6.1.3.) a) Ordination, Wahl, Amtseinsetzung (6.1.3.1.)

Art. 107 Ordination

1 Voraussetzung für die Ausübung eines Pfarramtes ist die einmalige kirchliche Be - auftragung zur öffentlichen Verkündigung und Seelsorge in der Ordination.
2 Die Ordination zum Pfarrer setzt die Wahlfähigkeit gemäss Art. 28 der Kirchen - verfassung
22 voraus.
3 Die Ordination wird vom Kirchenrat angeordnet und durch eines seiner ordi - nierten Mitglieder in einem öffentlichen Gottesdienst vollzogen. Der Ordinand hat ein Gelübde abzulegen.

Art. 108 *

Wahlvorbereitung
1 Innerhalb von sechs Wochen nachdem das Ausscheiden eines Pfarrers definitiv fest steht, ist eine Kirchgemeindeversammlung einzuberufen, sofern nicht die Kir - chenvorsteherschaft schon mit der Wahl einer Pfarrwahlkommission betraut ist. Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet, ob sie die Kirchenvorsteherschaft oder eine besondere Pfarrwahlkommission beauftragen will, ihr einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten.
2 Wenn sich die Kirchenvorsteherschaft oder die Pfarrwahlkommission auf einen Vorschlag geeinigt hat, ist dieser sogleich dem Kirchenrat mitzuteilen, unter Bei - lage von Kopien eines Ausweises über die Wahlfähigkeit und über die Ordination des Kandidaten. Zur Wahlversammlung lädt die Kirchenvorsteherschaft erst ein, nachdem der Kirchenrat die Wahlfähigkeit bestätigt hat.

Art. 109 Wahlvorschlag

1 Zuhanden der Wahlversammlung können neben dem Vorschlag der Kirchenvor - steherschaft oder der Pfarrwahlkommission noch andere Nominationen vorge - bracht werden. Diese müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung bei der Kirchenvorsteherschaft eingereicht werden.

Art. 110 Anstellung von pensionierten Pfarrern

1 Pfarrer, die das Pensionierungsalter erreicht haben, können von einer Kirchge - meinde nicht mehr neu gewählt, sondern nur noch im Vertragsverhältnis ange - stellt werden. *
22 sGS 175.1 .

Art. 111 *

Wahlprotokoll
1 Nach geschehener Wahl wird ein vom Versammlungsleiter, dem Aktuar und den Stimmenzählern unterzeichnetes Wahlprotokoll dem Dekan und dem Kirchenrat übermittelt.
2 Falls der Gewählte nicht von der Kirchenvorsteherschaft oder der Pfarrwahlkom - mission nominiert wurde (Art. 109), sind Kopien von dessen Ausweisen über die Wahlfähigkeit und über die Ordination dem Protokoll an den Kirchenrat beizule - gen.

Art. 112 * Genehmigung der Wahl

1 Wenn innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Wahl keine Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat eingereicht wird, die sich als begründet erweist, und wenn der Kirchenrat die Ausweise über die Wahlfähigkeit und die Ordination als gültig be - stätigt hat, genehmigt er die Wahl des Pfarrers (Art. 16 und 19 der Kirchenverfas - sung). 23
2 Die Genehmigung ist dem Gewählten und der Kirchenvorsteherschaft mitzutei - len.
3 Kann die Wahl vom Kirchenrat nicht genehmigt werden, fällt sie als ungültig da - hin, und die Kirchgemeinde hat eine neue Wahlversammlung einzuberufen.

Art. 113 Amtseinsetzung

1 Wenn eine Pfarrwahl vom Kirchenrat genehmigt ist, wird der Gewählte durch den Dekan oder seinen Stellvertreter im Gemeindegottesdienst in sein Amt einge - setzt.
2 Der Amtsantritt kann schon vorher erfolgen. abis) Dienstverhältnis * (6.1.3.1 bis
.)

Art. 113 bis

* Pfarrwahl
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt die Pfarrer auf unbestimmte Zeit. Die Kirchenvorsteherschaft vereinbart vorgängig das bei Stellenantritt gültige Arbeits - pensum in Prozenten. Die Wahl gilt längstens bis zum Ende des Monats, in wel - chem das Pensionierungsalter erreicht ist.
23 sGS 175.1 .

Art. 113 ter

* Arbeitsbereiche
1 Festlegung und Änderungen der Verantwortung für Arbeitsbereiche innerhalb der eigenen Kirchgemeinde sowie deren Gewichtung erfolgen in gemeinsamem Einverständnis zwischen Pfarrer und Kirchenvorsteherschaft. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Kirchenvorsteherschaft innerhalb des durch die Kirchen - ordnung und das Arbeitspensum abgesteckten Rahmens. Dasselbe gilt für eine teilweise oder völlige Freistellung bei ungekürztem Gehalt.
2 Die Kirchenvorsteherschaft vereinbart mit dem Pfarrer einen Stellenbeschrieb und führt jährliche Mitarbeitergespräche. Der Kirchenrat fördert dies durch Bil - dungsangebote und das Bereitstellen von Unterlagen.

Art. 113 quater

* Änderungen bei Einigkeit
1 Änderungen des Arbeitspensums, Übernahmen von Arbeitsbereichen ausserhalb der eigenen Kirchgemeinde sowie unbezahlte Beurlaubungen sind im gegenseiti - gen Einverständnis zwischen Pfarrer und Kirchenvorsteherschaft jederzeit mög - lich.

Art. 113 quinquies

* Vorgehen bei Uneinigkeit
1 Wird bezüglich einer Änderung des Arbeitspensums oder einer von der Kirchen - vorsteherschaft gewünschten Übernahme von Arbeitsbereichen ausserhalb der eigenen Kirchgemeinde kein gegenseitiges Einverständnis erzielt, oder will die Kir - chenvorsteherschaft das Dienstverhältnis mit einem Pfarrer auflösen, kann sie einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Entscheidung ist dem Pfarrer schrift - lich zu eröffnen und zu begründen. Sie tritt frühestens 9 Monate nach Beschluss - fassung in Kraft.
2 Die Kirchenvorsteherschaft kann einen solchen Beschluss nicht während einer teilweisen oder vollen Arbeitsunfähigkeit des Pfarrers fassen, sofern eine solche in den letzten 12 Monaten gesamthaft während weniger als 6 Monaten bestand, oder im Fall einer Pfarrerin nicht zum Zeitpunkt einer bestehenden Schwangerschaft oder einer weniger als 4 Monate zurück liegenden Geburt. Treten solche Ereignisse erst nach einem Beschluss der Kirchenvorsteherschaft ein, haben sie keine Wir - kung auf die darauf folgenden Abläufe und Fristen.
3 Ein möglicherweise bevorstehender derartiger Beschluss der Kirchenvorsteher - schaft muss dem Pfarrer vom Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft zwischen 3 und 12 Monate vor Beschlussfassung mit Kopi-en an Dekan und Kirchenrat schriftlich angezeigt und begründet werden. Dem Pfarrer ist angemessen Gelegen - heit zur Stellungnahme und zu einem allfälligen Rücktritt (Art. 142) zu geben. Während der Behandlung des Geschäfts in der Kirchenvorsteherschaft tritt der betroffene Pfarrer in den Ausstand.
4 Der Pfarrer kann innert 30 Tagen nach schriftlicher Eröffnung mit Schreiben an den Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft verlangen, dass die Sache der Kirchge - meindeversammlung vorgelegt wird. Diese entscheidet in Anwendung von

Art. 113 sexies innert 3 Monaten nach Beschlussfassung durch die Kirchenvorsteher -

schaft.

Art. 113 sexies

* Wegwahl
1 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet im Fall von Art. 113 quinquies Abs. 4 über eine allfällige Wegwahl, über eine Änderung des Arbeitspensums oder über eine Übernahme von Arbeitsbereichen ausserhalb der eigenen Kirchgemeinde. Dem betroffenen Pfarrer ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung erfolgt in geheimer Abstimmung.
2 Wird Wegwahl beschlossen, ist der Pfarrer von der Ausübung sei-nes Amtes so - fort freigestellt. Das Dienstverhältnis samt Recht auf Pfarrhausbenutzung bleibt noch für 6 Monate bestehen. Dem Pfarrer soll auf dessen Wunsch innert 8 Wochen ein Abschiedsgottesdienst ermöglicht werden.
3 Wird eine Änderung des Arbeitspensums oder eine Übernahme von Arbeitsbe - reichen ausserhalb der eigenen Kirchgemeinde beschlossen, tritt diese frühestens
6 Monate nach der Kirchgemeindeversammlung in Kraft.
4 Abweichende Regelungen gelten im Fall eines Disziplinarverfahrens (Art. 146 bis
148) oder einer Abberufung (Art. 149 bis 151).

Art. 113 septies

Konfliktregelung
1 Eine allfällig notwendige Konfliktregelung erfolgt gemäss Art. 145. Verfahrens - mängel und Rechtswidrigkeiten können mittels Rekurs (Art. 106) oder Kassations - beschwerde (Art. 19 Kirchenverfassung) an den Kirchenrat beanstandet werden. b) Allgemeiner Auftrag und besondere Dienste (6.1.3.2.)

Art. 114 Aufgaben des Pfarrers

1 Der Pfarrer hat die in Art. 27 der Kirchenverfassung 24 festgehaltenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche und gebunden an das Ordinationsge - lübde, ist er in der Wortverkündigung frei.
24 sGS 175.1 .

Art. 115 *

Nebenbeschäftigungen
1 Der Pfarrer soll sich durch Nebenbeschäftigungen oder Nebenämter in der Erfül - lung seiner Aufgabe nicht beeinträchtigen lassen.
2 Für die Ausübung eines arbeitsintensiven Nebenamtes bedarf der Gemeindepfar - rer der Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft, der Inhaber eines Spezialpfarr - amtes der Zustimmung seiner Vorgesetzten.
3 Zum Auftrag des Gemeindepfarrers gehört es aber auch, sich an regionalen und gesamtkirchlichen Aufgaben zu beteiligen.

Art. 116 Aufgabenteilung

1 Wo in einer Gemeinde mehrere Pfarrer tätig sind, können sie im Einvernehmen mit der Kirchenvorsteherschaft die Aufgaben so aufteilen, dass jeder die Verant - wortung für einen bestimmten Bereich übernimmt.
2 Solche Aufgabenteilung ist auch zwischen mehreren Kirchgemeinden möglich.

Art. 117 Spezialpfarrämter

1 Kantonalkirche 25 , Kirchgemeinden oder Zweckverbände können Spezialpfarräm - ter zur Erfüllung besonderer Aufgaben schaffen.
2 Für jedes Spezialpfarramt wird ein Pflichtenheft aufgestellt, über das der Kirchen - rat zu informieren ist.
3 Inhaber von Spezialpfarrämtern gehören dem Pfarrkapitel 26 desjenigen Kirchen - bezirkes an, in dem sie wohnen. c) Gemeindepfarramt (6.1.3.3.)

Art. 118 Erfüllung des Auftrages

1 Als Verkündiger des Evangeliums erfüllt der Gemeindepfarrer seinen Auftrag durch die Predigt in Gottesdiensten, Trauungen und Abdankungen, durch Taufe und Abendmahl, durch Seelsorge, Religions- und Konfirmandenunterricht, Er - wachsenenbildung, Jugend- und Altersarbeit.
2 Die Kirchenvorsteherschaft soll den Pfarrer nach Möglichkeit von administrati - ven Aufgaben entlasten, wenn diese ihn in der Erfüllung seines Auftrages beein - trächtigen.
25 Art. 4 VERK, sGS 175.1 .
26 Art. 34 ff. VERK, sGS 175.1 .
3 Ist in einer Gemeinde nur ein Pfarrer im Amt, hat er Anrecht auf einen monatli - chen Kanzeltausch.

Art. 119 *

Zuständigkeit
1 Der Gemeindepfarrer ist zuständig und verantwortlich für die Gottesdienste und Amtshandlungen in seiner Gemeinde und für Angehörige seiner Gemeinde.
2 In einer andern Kirchgemeinde darf ein Pfarrer oder ein anderer kirchlicher Mit - arbeiter nur in Absprache mit dem zuständigen Gemeindepfarrer oder mit der Kirchenvorsteherschaft Amtshandlungen vornehmen. In Streitfällen entscheidet der Kirchenrat.

Art. 120 Weigerungsrecht

1 Der Pfarrer hat das Recht, eine Amtshandlung, die er nach seinem Gewissen nicht verantworten kann, nach Rücksprache mit dem Dekan ausnahmsweise zu verweigern.

Art. 121 *

Seelsorge
1 Der Pfarrer ist verantwortlich für die Seelsorge in der Gemeinde. Er sucht per - sönliche Kontakte mit den Gemeindegliedern und steht ihnen mit Rat und Hilfe bei.
2 Wo zusätzlich Sozial-Diakonische Mitarbeiter tätig sind, leistet der Pfarrer seinen seelsorgerischen Dienst in Zusammenarbeit mit diesen.

Art. 122 Berufsgeheimnis

1 Pfarrer, Stellvertreter, Vikare und Praktikanten haben Geheimnisse zu wahren, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Aus - übung wahrnehmen.
2 Soweit andere Personen dem zur Geheimhaltung Verpflichteten bei der Aus - übung seines Berufes behilflich sind, unterstehen sie derselben Geheimhaltungs - pflicht.

Art. 123 Mitarbeit zum Gemeindeaufbau

1 Der Pfarrer fördert in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft die aktive und selbständige Mitarbeit von Gemeindegliedern. Solchen Mitarbeitern können besondere Dienste übertragen werden: z. B. der Kindergottesdienst (Sonntags - schule), die Jugendarbeit, das Besuchen von Kranken, Einsamen und Neuzugezo - genen, die Betreuung von Gebrechlichen, Alten und Gefährdeten. Der Pfarrer sorgt für angemessene Vorbereitung und Weiterbildung solcher Mitarbeiter.

Art. 124 Gruppen in der Gemeinde

1 Der Pfarrer unterstützt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft die Bildung von Gruppen, wie Dienst- und Bibelgruppen, Hauskreisen, Jugend- und Altersgruppen, Schicksalsgruppen, Gruppen, in denen Gefährdete integriert wer - den, und sucht sie ins Gemeindeganze einzufügen.

Art. 125 *

Unterricht
1 Ausser im Falle von Abs. 3 ist der Pfarrer verantwortlich für den Konfirmanden - unterricht. Er kann weitere Mitarbeiter einbeziehen oder ihn in regionaler Zusam - menarbeit erteilen.
2 Das Religionsunterrichtspensum von Pfarrern wird im gegenseitigen Einver - ständnis mit der Kirchenvorsteherschaft entsprechend den Fähigkeiten und den pfarramtlichen Schwerpunkten festgelegt. Sechs Jahreswochenstunden, inklusive Konfirmandenunterricht, gelten als Normalpensum, das durch andere Schwer - punkte kompensiert werden kann.
3 Pfarrer ab dem 60. Altersjahr können den Religionsunterricht und die Verant - wortung für den Konfirmandenunterricht abgeben und ihr Unterrichtspensum re - duzieren bis auf eine zeitlich begrenzte Mitarbeit im Konfirmandenunterricht.

Art. 126 Erwachsenenbildung

1 In enger Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft bemüht sich der Pfar - rer, durch geeignete Veranstaltungen den erwachsenen Gemeindegliedern Gele - genheit zum gemeinsamen Lernen im christlichen Glauben und Leben zu bieten.

Art. 127 Pfarramtliche Register

1 Der Pfarrer hat die amtlichen Pfarrbücher zu führen, und zwar folgende Register: Ein Tauf-, ein Konfirmanden-, ein Ehe- und ein kirchliches Bestattungsregister, ebenso ein Verzeichnis der Darbringungen.
2 In diese Register sind alle kirchlichen Amtshandlungen in der zeitlichen Reihen - folge einzutragen.

Art. 128 Pfarrarchiv

1 Der Pfarrer ist verantwortlich für das Pfarrarchiv. Dieses umfasst insbesondere die Kartothek aller Gemeindeglieder, die im Gebrauch stehenden pfarramtlichen Register, die Liturgien, die kirchlichen Erlasse sowie Bücher, Schriften und Doku - mentationen, die den Pfarrämtern zur Aufbewahrung im Pfarrarchiv vom Kir - chenrat zugestellt worden sind.
d) Weiter- und Zusatzausbildung der Pfarrer (6.1.3.4.)

Art. 129 * Kurse, Tagungen und Supervision

1 Die Kantonalkirche fördert die dauernde berufliche Weiterbildung aller Pfarrer durch Schulungskurse, Studientagungen, Supervision und andere weiterbildende Angebote. Der Kirchenrat kann die Pfarrer zum Besuch von Weiterbildung ver - pflichten.

Art. 130 *

Studienurlaub
1 Nach jeweils zehn Dienstjahren hat der Pfarrer Anspruch auf einen bezahlten Studienurlaub von vier Monaten. Mindestens fünf der zehn Dienstjahre müssen innerhalb der St.Galler Kantonalkirche absolviert worden sein. Dieser Studienur - laub dient der allgemeinen theologischen Information, der Weiterbildung, der spi - rituellen und persönlichen Entwicklung oder der Begegnung mit notleidenden Menschen in einem besonderen sozialen oder diakonischen Dienst.

Art. 131 Weiterbildung für spezielle Aufgaben

1 Mit dem Ziel der schwerpunktartigen Information oder Weiterbildung im Sinne der Vorbereitung auf eine spezielle Aufgabe kann der Kirchenrat einzelnen Pfar - rern einen Studienurlaub bis zu sechs Monaten gewähren.

Art. 132 *

Durchführung
1 Im Einvernehmen zwischen Kirchenrat und Kirchenvorsteherschaft werden der Zeitpunkt der Beurlaubung und die Stellvertretung geregelt. Der Pfarrer legt in je - dem Fall zusammen mit seinem Gesuch dem Kirchenrat einen detaillierten Studi - enplan, ein Budget und den Nachweis angemessener Weiterbildung in den vergan - genen zehn Jahren vor, die Kirchenvorsteherschaft einen Plan für die Regelung der Stellvertretung. Nach Abschluss des Urlaubs gemäss Art. 130 und 131 erstattet der Pfarrer dem Kirchenrat innert Monatsfrist schriftlich Bericht.

Art. 133 *

Finanzierung
1 In den Fällen von Art. 130 und 131 hat der Pfarrer Anspruch auf das volle Gehalt.
2 Im Fall von Art. 130 werden die Stellvertretungskosten je zur Hälfte von der Zentralkasse und der Kirchgemeinde getragen. Im Fall von Art. 131 übernimmt die Zentralkasse die Kosten für die Stellvertretung sowie für die Ausbildung und den Auswärtsaufenthalt.

Art. 134 Ausführungsbestimmungen

1 Der Kirchenrat kann zu den Art. 129 bis 133 Ausführungsbestimmungen erlas - sen. e) Stellvertretung, Ferien und Freizeit (6.1.3.5.)

Art. 135 Zuständigkeit

1 Der Pfarrer regelt seine Stellvertretung in Zusammenarbeit mit seinen Pfarrkolle - gen und der Kirchenvorsteherschaft, sofern er dazu in der Lage ist.
2 Zur Stellvertretung werden soweit möglich die Pfarrkollegen herangezogen. Wo dies nicht oder nur teilweise möglich ist, wird die Stellvertretung in Zusammenar - beit mit dem Inhaber der Vermittlungsstelle für pfarramtliche Aushilfe geregelt.

Art. 136 Ständige Stellvertreter

1 Der ständige Stellvertreter eines Pfarrers ist für alle Zweige der pfarramtlichen Wirksamkeit verantwortlich und hat in allen Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft beratende Stimme. Bei ständigen Stellvertretungen, die mindestens drei Monate dauern, hat der Stellvertreter einen entsprechenden Ferienanspruch.

Art. 137 Nicht ordinierte Stellvertreter

1 Die Kirchenvorsteherschaft kann im Einverständnis mit dem Kirchenrat für die Stellvertretung des Pfarrers Hilfskräfte beiziehen, die nicht die in Art. 28 der Kir - chenverfassung 27 umschriebene Wahlfähigkeit besitzen oder nicht Kandidaten der Theologie sind. Der Kirchenrat bezeichnet den Umfang ihrer Tätigkeit.

Art. 138 Kostentragung

1 Die Kosten für die Stellvertretung bei Krankheit, Ferien oder Militärdienst des Pfarrers gehen zu Lasten der Kirchgemeinde.

Art. 139 Besoldung während Krankheit, bei Unfall oder Entbindung

1 Ist der Pfarrer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, wird ihm in den ers - ten sechs Dienstjahren die Besoldung während längstens sechs Monaten ausgerich - tet, in jedem weiteren Dienstjahr einen Monat länger, jedoch höchstens während zwölf Monaten.
27 sGS 175.1 .
2 Anrechenbar sind jene Dienstjahre, die ein Pfarrer in einer evangelisch-refor - mierten Kirchgemeinde des Kantons St.Gallen oder in der st.gallischen Kantonal - kirche erfüllt hat.
3 Betreut eine Frau das Pfarramt, wird für die mit Schwangerschaft und Nieder - kunft im Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit die Regelung für Angestellte des Kantons St.Gallen analog angewendet. *

Art. 140 Besoldung während Militärdienst

1 Bei Dienstaussetzung wegen Militärdienst wird die Besoldung unter Verrechnung des Erwerbsersatzes voll ausgerichtet.
2 Für den Fall des Aktivdienstes erlässt der Kirchenrat besondere Bestimmungen.

Art. 141 *

Ferien und Freizeit
1 Jeder Pfarrer hat Anspruch auf fünf Wochen bezahlte Ferien im Jahr, nach Vollendung des 55. Altersjahres auf sechs Wochen. Sie sollen nach Vereinbarung mit der Kirchenvorsteherschaft in der Regel während der Schulferien bezogen wer - den.
2 Es ist ihm angemessene Freizeit einzuräumen. Der Kirchenrat kann hierzu Wei - sungen erlassen. f) Rücktritt oder Tod (6.1.3.6.)

Art. 142 Kündigung

1 Will der Pfarrer von seiner Stelle zurücktreten, hat er der Kirchenvorsteherschaft und dem Dekan die Rücktrittserklärung schriftlich einzureichen. Die Kündigungs - frist beträgt drei Monate.

Art. 143 Archivübergabe

1 Bei einem Pfarrwechsel findet in Gegenwart des abtretenden Pfarrers, eines Mit - gliedes der Kirchenvorsteherschaft und des Dekans eine Kontrolle des Pfarrarchivs sowie eine Inventaraufnahme zuhanden des neuen Pfarrers statt. Diesem wird das Archiv beim Amtsantritt vom Dekan übergeben. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt.
2 Sofern der abtretende Pfarrer seinem Nachfolger das Amt nicht persönlich über - geben kann, hat er ihm ein Verzeichnis der regelmässigen Verpflichtungen und der unerledigten Geschäfte zu hinterlassen.

Art. 144 Tod des Pfarrers

1 Nach dem Tod eines amtierenden Pfarrers ist seine Familie berechtigt, ein Vier - teljahr über den Todestag hin
2 aus das Pfarrgehalt zu beziehen und das Pfarrhaus ein halbes Jahr zu bewohnen. g) Konfliktregelung (6.1.3.7.)

Art. 145 Konfliktregelung

1 Spannungen zwischen Pfarrer und Kirchgemeinde soll die Kirchenvorsteher - schaft durch ein offenes Gespräch zu lösen versuchen. Kommt es auf diese Weise zu keiner Verständigung, ist der Dekan zur Vermittlung heranzuziehen. Gelingt auch dem Dekan kein Ausgleich, unterbreitet er die Angelegenheit dem Kirchen - rat. Der Kirchenrat kann anordnen, dass externe Fachleute zur Beratung beigezo - gen werden. * h) Disziplinarmassnahmen und Abberufung (6.1.3.8.)

Art. 146 Abklärung von Disziplinarfehlern

1 Der Kirchenrat kann zur Abklärung von Disziplinarfehlern eine unabhängige Persönlichkeit oder eine Kommission beauftragen, die ihm Antrag zu stellen hat, ob eine und gegebenenfalls welche Disziplinarmassnahme zu ergreifen ist.

Art. 147 Disziplinarmassnahmen

1 Pfarrer, die schuldhaft ihre Amtspflicht verletzen oder sich ausser Amt schuldhaft so verhalten, dass es mit dem Amt nicht vereinbar ist, sind durch den Kirchenrat schriftlich zu ermahnen.
2 Erfolgt in schweren Disziplinarfällen keine Besserung oder bestehen genügend Anhaltspunkte, dass sich der Pfarrer schwere Verfehlungen zuschulden kommen liess, kann der Kirchenrat ihn ersuchen, seinen sofortigen Rücktritt zu nehmen. Kommt der Betroffene diesem Ansuchen nicht nach, kann ihn der Kirchenrat bis zur Abklärung des Falles bis zu drei Monaten im Amt einstellen und ihm die Be - soldung kürzen oder entziehen.
3 Sind die Verfehlungen derart schwer, dass eine Entlassung aus dem Amt, der Ent - zug der Wählbarkeit oder beides zusammen notwendig ist, hat der Kirchenrat nach Anhörung des Betroffenen entsprechend zu beschliessen. Diesem steht das Re - kursrecht an die Synode zu. Während des Verfahrens bleibt er im Dienst einge - stellt. Die Synode entscheidet endgültig über die Entlassung des Pfarrers aus dem Amt und über den Entzug der Wählbarkeit.

Art. 148 Verweis auf das Disziplinargesetz

1 Im übrigen richtet sich das Disziplinarverfahren sinngemäss nach dem kantona - len Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Be - amten und öffentlichen Angestellten vom 28. März 1974.
28

Art. 149 Abberufungsbegehren

1 Ein Begehren auf Abberufung eines Pfarrers ist rechtsgültig zustande gekommen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Gemeindeglieder, bei Kirchgemein - den mit mehr als 1250 Stimmberechtigten mindestens 250, dies unterschriftlich verlangen, und wenn deren Stimmberechtigung durch den Stimmregisterführer der politischen Gemeinde beglaubigt worden ist. Die Unterschriften sind in versie - geltem Umschlag beim Kirchenrat zu deponieren. Das Begehren ist der Kirchen - vorsteherschaft einzureichen und von ihr dem betroffenen Pfarrer, dem Dekan und dem Kirchenrat sofort schriftlich zur Kenntnis zu bringen. *
2 ... *

Art. 150 Abberufungsverfahren

1 Der Kirchenrat unternimmt innert Monatsfrist einen Vermittlungsversuch und lädt zu diesem Zweck drei Abgeordnete der die Abberufung verlangenden Gemeindeglieder, zwei Mitglieder der zuständigen Kirchenvorsteherschaft und den betroffenen Pfarrer zu einer Aussprache ein, zu der dieser eine Vertrauensper - son beiziehen kann. Der Kirchenschreiber führt das Protokoll. *
2 Bleibt die Vermittlung erfolglos und tritt der Pfarrer nicht von sich aus zurück, ist innert zwei Monaten, vom Tage der Vermittlung beim Kirchenrat an gerechnet, durch die Kirchenvorsteherschaft in gesetzlicher Weise das Abberufungsbegehren der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Eine Kirchgemeindeversammlung findet nicht statt.
3 Die Kirchenvorsteherschaft hat den Stimmbürgern nur die Frage zu unterbreiten, ob sie für oder gegen die Abberufung sind. Wer Ja schreibt, ist für die Abberufung, wer Nein schreibt, dagegen. Entscheidend ist das einfache Mehr.
4 Gegen diesen Beschluss der Kirchgemeinde bleibt die Kassationsbeschwerde ge - mäss Art. 19 der Kirchenverfassung
29 vorbehalten.
28 sGS 161.3 .
29 sGS 175.1 .

Art. 151 Wirkung der Abberufung

1 Wird die Abberufung beschlossen, hat der Pfarrer sein Amt unverzüglich aufzu - geben. Es stehen ihm noch drei Monatsgehälter zu.
2 Ist die Abberufung abgelehnt worden, kann ein neues Begehren nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
4. Andere Dienste und Ämter (6.1.4.)

Art. 152 *

Anstellung und Amtseinsetzung
1 Zur Erfüllung von Aufgaben innerhalb der eigenen Gemeinde oder der Region kann die Kirchgemeinde neben dem Pfarrer weitere Mitarbeiter anstellen.
2 Vollamtliche Mitarbeiter in Diakonie, Verkündigung, Unterricht und Jugendar - beit werden in einem öffentlichen Gottesdienst in ihr Amt eingesetzt. Über die Art der Einsetzung anderer Beauftragter entscheidet die Kirchenvorsteherschaft.

Art. 153 *

Rechte und Pflichten
1 Die Mitarbeiter neben dem Pfarrer werden unter Vorbehalt anderslautender Be - stimmungen von der Kirchenvorsteherschaft gewählt und sind ihr unterstellt. Die Kirchenvorsteherschaft hat deren Rechte und Pflichten genau zu umschreiben.

Art. 153 bis

* Allgemeinverbindliche Reglemente
1 Die Synode erlässt die notwendigen allgemeinverbindlichen Reglemente über Berufsbild, Ausbildungsvoraussetzungen und Anstellungsbedingungen für die Mitarbeiter neben dem Pfarrer.
2 Der Kirchenrat kann Ausführungsbestimmungen und in speziellen Fällen Richt - linien erlassen.
3 Die Anstellungsbedingungen sind in einem Arbeitsvertrag zu regeln.
4 Die überwiegend im Dienst der Kirchgemeinde stehenden Angestellten sind ge - gen wirtschaftliche Folgen des Alters sowie von Unfall, Invalidität und Tod ange - messen zu versichern. Die Versicherten haben sich an den Kosten zu beteiligen.

Art. 154 * Anforderungen und Fortbildung

1 Die Kirchenvorsteherschaft hat darauf zu achten, dass nur Mitarbeiter angestellt werden, die über die nötige Eignung und Ausbildung verfügen.
2 Die vollamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiter haben Anspruch auf ange - messene Fortbildung.

Art. 155 Freiwillige Helfer

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist im Rahmen der Bedürfnisse dafür besorgt, dass freiwillige Helfer nach Möglichkeit gefördert und für ihre Dienste aus- und weiter - gebildet werden. B. Im Kirchenbezirk (6.2.)

Art. 156 Der Dekan

1 Der Dekan ist als Organ zwischen Kirchenrat und Kirchgemeinden für einen Kir - chenbezirk zuständig.
2 Für die Tätigkeit des Dekans ist Art. 33 der Kirchenverfassung 30 wegleitend. Der Kirchenrat erstellt aufgrund der Kirchenverfassung
31 und der Kirchenordnung ein Reglement über die Aufgaben der Dekane.

Art. 157 Pfarrkapitel und Kirchenbezirkstagung

1 Für das Pfarrkapitel 32 und die Kirchenbezirkstagung gelten die Bestimmungen in

Art. 34 bis 39 der Kirchenverfassung.

33 C. In der Kantonalkirche (6.3.)
1. Die Synode (6.3.1.)

Art. 158 * Organisation und Befugnisse

1 Für die Organisation und die Befugnisse der Synode gelten Art. 49 bis 53 der Kir - chenverfassung
34 und das Geschäftsreglement der Synode.
2 Kreditbeschlüsse der Synode, die einen einmaligen Betrag von zwei Millionen Franken oder einen wiederkehrenden Betrag von Fr. 500 000.– übersteigen, unter - stehen dem fakultativen Referendum.
3 Über die Schaffung neuer kantonalkirchlicher Ämter beschliesst die Synode.

Art. 158 bis

* Kirchenbote
1 Die Synode beauftragt eine Kommission mit der Herausgabe des Kirchenboten.
30 sGS 175.1 .
31 sGS 175.1 .
32 Art. 34 ff. VERK, sGS 175.1 .
33 sGS 175.1 .
34 sGS 175.1 .
2 Die Synode erlässt ein Reglement, das insbesondere die Organe, deren Aufgaben und Kompetenzen sowie die Finanzierung des Kirchenboten regelt.
2. Der Kirchenrat (6.3.2.)

Art. 159 Rechtsstellung und Kompetenz

1 Der Kirchenrat ist die oberste ausführende und leitende Behörde der evangelisch- reformierten Kirche des Kantons St.Gallen.
2 Als Verwaltungs-, Wahl- und Aufsichtsbehörde besorgt er alle Obliegenheiten der Kantonalkirche
35 , soweit sie nicht ausdrücklich andern Organen übertragen sind. Er vertritt die Kantonalkirche nach aussen.

Art. 160 Zusammensetzung, Konstituierung

1 Für die Zusammensetzung, die Konstituierung und die Aufgaben des Kirchenra - tes sind Art. 54 bis 59 der Kirchenverfassung
36 massgebend.

Art. 161 Geschäftsreglement

1 In seinem Geschäftsreglement legt der Kirchenrat fest, welche Geschäfte im ein - zelnen durch ihn als Kollegialbehörde oder durch seine Ausschüsse vorbereitet oder erledigt werden. Gegen Beschlüsse eines Ausschusses kann Rekurs an den Gesamtkirchenrat erhoben werden.
2 Im weitern werden die Aufgaben des Kirchenschreibers und des Zentralkassiers in diesem Geschäftsreglement umschrieben.
3 Es ist in die Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen und den Synodalen zuzustellen.

Art. 162 *

Der Kirchenrat als Wahlbehörde
1 Der Kirchenrat wählt: a) den Zentralkassier; b) die Verwalter der kantonalkirchlichen Fonds, welche nicht vom Zentralkassier verwaltet werden; c) den Arbeitgebervertreter und dessen Stellvertreter in den Stiftungsrat der Pen - sionskasse PERKOS; d) den Inhaber der Vermittlungsstelle für pfarramtliche Aushilfe;
35 Art. 4 VERK, sGS 175.1 .
36 sGS 175.1 .
e) die Pfarrer an den kantonalen Spitälern und psychiatrischen Kliniken sowie den Seelsorger der Strafanstalt und ähnliche Amtsträger vom Staate bezahlter kirchlicher Stellen im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behör - den; f) den Gehörlosenseelsorger im Einvernehmen mit den Kirchenräten der Kantone, in denen er wirkt; g) den Beauftragten für Ökumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit im Einvernehmen mit den Kirchenräten der Kantone, in denen er wirkt; h) die Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Schloss Wartensee und dessen Präsidium; i) den Inhaber der Arbeitsstelle für Religionsunterricht; k) die Inhaber weiterer kantonaler oder regionaler Pfarrstellen und Ämter; l) den Studentenseelsorger der Hochschule St.Gallen; m) die Religionslehrer an höheren Schulen, soweit ihm das Recht zusteht; gegebe - nenfalls unterbreitet er der Wahlbehörde einen Wahlvorschlag, insbesondere für die Religionslehrer an den Kantonsschulen und den kantonalen Lehrerse - minaren; n) die Hilfsprediger, die berechtigt sind, Gottesdienste zu halten und Amtshand - lungen zu vollziehen; o) Kommissionen und Delegationen sowie alle andern Inhaber von Stellen der Kantonalkirche, soweit ihre Wahl nicht ausdrücklich andern Organen übertra - gen ist.
2 Die vom Kirchenrat neu zu besetzenden Stellen und Ämter werden in der Regel zur freien Bewerbung ausgeschrieben.
3 Der Kirchenrat kann Pfarrern, besonders solchen aus kleineren Gemeinden, Auf - gaben übertragen, die im Interesse der Kantonalkirche liegen oder über den Aufga - benkreis der Einzelgemeinde hinausgehen. Er vergütet die Spesen und regelt in Verbindung mit der betreffenden Gemeinde den Anteil der Besoldung, den die Kantonalkirche übernimmt. Für besonders grossen Aufwand an Zeit und Arbeit kann er Zulagen gewähren.

Art. 163 * Der Kirchenrat als Verwaltungsbehörde

1 Der Kirchenrat hat als Verwaltungsbehörde insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse: a) Antragstellung an die Synode in allen Geschäften, für welche diese zuständig ist, nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung 37 und des Geschäftsregle - ments der Synode; b) Ausarbeitung der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe aufgrund von Synodal - beschlüssen und Initiativbegehren;
37 sGS 175.1 .
c) Anordnung der kirchlichen Erneuerungswahlen und der kantonalen evangeli - schen Urnenabstimmungen; d) Einholen der Genehmigung der Kirchenverfassung, der Gesetze, Verordnun - gen und Wahlen bei den staatlichen Behörden, soweit dies erforderlich ist; e) Vollzug und Veröffentlichung der in Kraft getretenen kirchlichen Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Erlasse; f) Entgegennahme und Weiterbearbeitung von Referendums- und Initiativbe - gehren, Motionen, Interpellationen und Eingaben; g) jährliche Berichterstattung über die gesamte Amtstätigkeit an die Synode; h) jährliche Vorlage von Rechnung und Voranschlag, die mindestens sechs Wo - chen vor der Synode der Geschäftsprüfungskommission zu übergeben sind; Gutachten und Anträge an die Synode über die Verwendung von Geldern aus der Zentralkasse; i) Verfügung über die Kredite, wie sie von der Synode im Budget oder in beson - deren Beschlüssen genehmigt sind; rechtzeitige Einholung von Nachtragskre - diten bei der Synode, wenn sich aus unvorhergesehenen Gründen eine neue Ausgabe oder eine Kreditüberschreitung nicht vermeiden lässt; j) Verfügung über folgende jährliche Finanzkompetenz im Rahmen der Rech - nung der Zentralkasse:
1. für kantonalkirchliche Liegenschaften und Bauten 20 Prozent des Ertrags von einem Prozent der Zentralsteuer des Vorjahres;
2. für einmalige ausserordentliche Aufwendungen 5 Prozent des Ertrags von einem Prozent der Zentralsteuer des Vorjahres;
3. für wiederholte ausserordentliche Aufwendungen 2 Prozent des Ertrags von einem Prozent der Zentralsteuer des Vorjahres; k) Genehmigung von Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlungen gemäss

Art. 16 Abs. 3 der Kirchenverfassung; 38

l) Antragstellung an die Synode zur Schaffung neuer kantonalkirchlicher Ämter und Erstellung entsprechender Pflichtenhefte; m) Verwaltung des Vermögens und der Liegenschaften, der Fonds und der Stif - tungen der Kantonalkirche; n) Empfehlung der Studierenden der Theologie des Kantons St.Gallen an die Konkordatsprüfungsbehörde; Vollzug der Ordination; Prüfung der Wahlfä - higkeitszeugnisse aller zur Wahl in den st.gallischen Kirchendienst vorge - schlagenen Pfarrer; o) Erteilung der Wahlfähigkeit und Genehmigung vollzogener Wahlen; p) Erteilung der Erlaubnis zu vorübergehendem Dienst in der evangelisch-refor - mierten Kirche des Kantons St.Gallen; p bis ) Prüfung der Wahlfähigkeit von Sozial-Diakkonischen Mitarbeitern; q) Erledigung von Stipendiengesuchen; r) Prüfung und Bewilligung von Studienurlaubsgesuchen der Pfarrer;
38 sGS 175.1 .
s) Vertretung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen gegen - über staatlichen und kirchlichen Organen innerhalb und ausserhalb des Kantons; Vorschläge für die konfessionelle Vertretung in staatlichen Behörden und Kommissionen; t) Erlass des Bettagsmandats; u) Stellungnahme zu wichtigen Fragen des öffentlichen Lebens; v) Aus- und Weiterbildung der Behördemitglieder und freiwilligen Mitarbeiter der Kirchgemeinden durch Koordination von Angeboten, durch regelmässige Information über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten und durch eigene Veranstaltungen; w) Wahrung der Pflichten und Befugnisse, die der Landeskirche durch Stiftungs - urkunde und Reglement der Stiftung Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz (Pensionskasse PERKOS) zugewiesen werden, sowie Durchführung der schriftlichen Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Stif - tungsrat.

Art. 164 *

Der Kirchenrat als Aufsichtsbehörde
1 Der Kirchenrat übt die Aufsicht aus über: a) die Einhaltung der Kirchenverfassung 39 , der Kirchenordnung und der andern kirchlichen Erlasse; b) die gesetzmässige Durchführung von Kirchgemeindeversammlungen, Urnen - abstimmungen und -wahlen; c) die Amtsführung der Kirchenvorsteherschaften; d) die gesamte amtliche Tätigkeit der Dekane, der Pfarrer, der Sozial-Diakoni - schen Mitarbeiter und der Hilfsprediger; e) den Religionsunterricht, den Konfirmandenunterricht und den Jugendgottes - dienst; f) die Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Kantonalkirche; g) das gesamte Rechnungswesen, die bestimmungsgemässe Verwendung der Kir - chengüter und die sichere Anlage der Gelder; h) kirchliche Stiftungen; i) die Führung der Dekanats-, Kirchgemeinde- und Pfarrarchive; über die Ar - chivierungspflichten kann er Richtlinien erlassen.
2 In Abständen von acht bis zehn Jahren führt er in den Kirchgemeinden allge - meine Visitationen durch. Er kann die Visitationen einmal gesamthaft durchfüh - ren oder so gestaffelt, dass alle Sachgebiete im vorgeschriebenen Zeitraum mindes - tens einmal visitiert werden. Er legt das Ergebnis der Visitationen der Synode in ei - nem Bericht vor, der auch Folgerungen und Anregungen für die Zukunft enthält.
39 sGS 175.1 .

Art. 165 Der Kirchenrat als Vermittlungsinstanz

1 Der Kirchenrat vermittelt zwischen Kirchenvorsteherschaften und Pfarrern sowie zwischen Kirchgemeinden bei Meinungsverschiedenheiten und Spannungen, die durch den Dekan nicht abschliessend behandelt werden konnten.

Art. 166 Der Kirchenrat als Entscheidungsinstanz

1 Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von Art. 7 des Gesetzes über die Be - sorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessions - teiles
40 endgültig über: a) Kassationsbeschwerden gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung (Art. 95 der Kirchenordnung); b) Rekurse gegen Beschlüsse der Kirchenvorsteherschaft.
2 Über die Legitimation, die Anfechtungsgründe und das Verfahren finden, soweit in dieser Kirchenordnung nichts anderes bestimmt wird, für die Kassationsbe - schwerde die Bestimmungen von Art. 163 und 164 des Gemeindegesetzes 41 und für den Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, insbesondere Art. 45 und 46, Anwendung. * VII. Das Pflichtgelübde der kirchlichen Behörden und Beamten (7.)

Art. 167 Inpflichtnahme

1 Es werden in Pflicht genommen: a) durch die Synode: die Mitglieder der Synode und des Kirchenrates, die Dekane und Vizedekane, die Abgeordneten in den Schweizerischen Evangeli - schen Kirchenbund und deren Stellvertreter, der Abgeordnete in die Konkor - datsprüfungsbehörde und sein Stellvertreter sowie der Kirchenschreiber; b) durch den Kirchenrat: die Inhaber der kantonalen Pfarrämter und der Zentralkassier; c) durch den Dekan: die Gemeindepfarrer und die Mitglieder der Kirchenvorste - herschaften.
2 Für das gleiche Amt und die gleiche Behörde ist das Gelübde nur einmal zu leis - ten.
40 sGS 171.1 .
41 Gemeindegesetz vom 21. April 2009, sGS 151.2 .

Art. 168 Pflichtgelübde

1 Das Pflichtgelübde, das den in Pflicht zu nehmenden Behörden und Beamten vorgelesen wird, lautet: «Ihr sollt geloben, die Pflichten und Aufgaben Eures Amtes (Dienstes), das (der) Euch übertragen ist, nach den darüber bestehenden Vor - schriften so zu erfüllen, wie Ihr es vor Gott und dem eigenen Gewissen verantwor - ten könnt.»
2 Die Formel, die von den in Pflicht zu Nehmenden nachgesprochen werden soll, lautet: «Das gelobe ich.» VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Art. 169 Verordnungsrecht

1 Der Kirchenrat ist ermächtigt, zur Ausführung dieser Kirchenordnung die not - wendigen Verordnungen zu erlassen.

Art. 170 *

Inkraftsetzung
1 Diese Kirchenordnung tritt entweder nach unbenütztem Ablauf der Referen - dumsfrist in Kraft oder – im Falle eines Referendums – nach Zustimmung durch die Stimmbürger, in beiden Fällen jedoch erst nach Genehmigung durch das zu - ständige Departement des Kantons St. Gallen. Der genaue Zeitpunkt wird durch den Kirchenrat festgesetzt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–1 30.06.1980 01.01.1981

Art. 5, Abs. 1, a), 1. geändert 20–93 24.06.1985 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, a), 2. geändert 20–93 24.06.1985 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, a), 3. geändert - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, b), 13. geändert - 01.12.2008 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, b), 20. geändert 34–100 07.08.1999 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, b), 21. geändert 34–100 07.08.1999 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, b), 27. geändert 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 31. geändert - 25.07.2007 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 32. geändert - 05.12.2011 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 33. aufgehoben - 05.12.2011 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 35. geändert - 26.07.2006 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 35. geändert - 26.07.2006 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 36. aufgehoben - 05.12.2011 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 37. geändert - 05.12.2011 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 39. geändert - 05.12.2011 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 40. aufgehoben - 05.12.2011 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 41. geändert - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 42. aufgehoben - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 43. geändert - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 44. aufgehoben - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 47. geändert 20–93 24.06.1985 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 49. aufgehoben - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 51. geändert 20–93 24.06.1985 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c), 55. geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 6 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 15 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 31 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 33 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 38 geändert 35–1 06.01.2000 keine Angabe

Art. 38 geändert - 27.06.2011 keine Angabe

Art. 39 geändert 35–1 06.01.2000 keine Angabe

Art. 40 geändert 35–1 06.01.2000 keine Angabe

Art. 41 aufgehoben 35–1 06.01.2000 keine Angabe

Art. 43 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 45 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 50 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 54 geändert 36–31 05.01.2001 keine Angabe

Art. 56 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 58 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Gliederungstitel 4. geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe Gliederungstitel 4.1. geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 64 bis

eingefügt 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 66 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 66 geändert - 27.06.2011 keine Angabe

Art. 68, Abs. 1 geändert 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 69 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 70 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 71 aufgehoben 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 72 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Gliederungstitel 4.1.2 bis . eingefügt - 27.06.2011 keine Angabe

Art. 74 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 75 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 77 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 77 geändert - 27.06.2011 keine Angabe

Art. 79 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 82, Abs. 2 aufgehoben - 27.06.2011 keine Angabe

Art. 84 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 85 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 89 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Gliederungstitel 6. eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6. geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 94 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 95, Abs. 3 geändert - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 104 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Gliederungstitel 6.1.3. eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6.1.3. geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 108 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 108 geändert - 06.01.2006 keine Angabe

Art. 110, Abs. 1 geändert 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 111 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 112 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Gliederungstitel 6.1.3.1 - bis . eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6.1.3.1 - bis
. geändert - 06.01.2006 keine Angabe

Art. 113 bis

eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 113 bis

geändert - 06.01.2006 keine Angabe

Art. 113 ter

eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 113 ter

geändert - 06.01.2006 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 113 quater

eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 113 quater

geändert - 06.01.2006 keine Angabe

Art. 113 quinquies

eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 113 quinquies

geändert - 06.01.2006 keine Angabe

Art. 113 sexies

eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 113 sexies

geändert - 06.01.2006 keine Angabe

Art. 115 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 119 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 121 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 125 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 129 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 130 geändert 38–82 01.08.2003 keine Angabe

Art. 130 geändert - 04.08.2003 keine Angabe

Art. 132 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 133 geändert 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 139, Abs. 3 geändert - 26.07.2006 keine Angabe

Art. 141 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 145, Abs. 1 eingefügt 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 149, Abs. 1 geändert - 06.01.2006 keine Angabe

Art. 149, Abs. 2 aufgehoben 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 150, Abs. 1 geändert 32–40 18.02.1997 keine Angabe

Art. 152 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 153 geändert 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 153 bis eingefügt 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 154 geändert 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 158 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 158 bis eingefügt 31–34 26.06.1995 keine Angabe

Art. 162 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 163 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 164 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

Art. 166, Abs. 2 geändert - 03.12.2012 keine Angabe

Art. 170 geändert 37–23 04.01.2002 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.06.1980 01.01.1981 Erlass Grunderlass 16–1
24.06.1985 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, a), 1. geändert 20–93
24.06.1985 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, a), 2. geändert 20–93
24.06.1985 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 47. geändert 20–93
24.06.1985 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 51. geändert 20–93
26.06.1995 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, b), 27. geändert 31–34
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.06.1995 keine Angabe Art. 64 bis eingefügt 31–34
26.06.1995 keine Angabe Art. 68, Abs. 1 geändert 31–34
26.06.1995 keine Angabe Art. 133 geändert 31–34
26.06.1995 keine Angabe Art. 153 geändert 31–34
26.06.1995 keine Angabe Art. 153 bis eingefügt 31–34
26.06.1995 keine Angabe Art. 154 geändert 31–34
26.06.1995 keine Angabe Art. 158 bis eingefügt 31–34
18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6. eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6.1.3. eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 110, Abs. 1 geändert 32–40
18.02.1997 keine Angabe Gliederungstitel 6.1.3.1 - bis
. eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 113 bis eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 113 ter eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 113 quater eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 113 quinquies eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 113 sexies eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 145, Abs. 1 eingefügt 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 149, Abs. 2 aufgehoben 32–40
18.02.1997 keine Angabe Art. 150, Abs. 1 geändert 32–40
07.08.1999 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, b), 20. geändert 34–100
07.08.1999 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, b), 21. geändert 34–100
06.01.2000 keine Angabe Art. 38 geändert 35–1
06.01.2000 keine Angabe Art. 39 geändert 35–1
06.01.2000 keine Angabe Art. 40 geändert 35–1
06.01.2000 keine Angabe Art. 41 aufgehoben 35–1
05.01.2001 keine Angabe Art. 54 geändert 36–31
04.01.2002 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 55. geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 6 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 15 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 31 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 33 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 43 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 45 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 50 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 56 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 58 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Gliederungstitel 4.1. geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 66 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 69 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 70 geändert 37–23
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.01.2002 keine Angabe Art. 71 aufgehoben 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 72 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 74 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 75 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 77 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 79 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 84 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 85 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 89 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Gliederungstitel 6. geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 94 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 104 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Gliederungstitel 6.1.3. geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 108 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 111 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 112 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 115 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 119 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 121 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 125 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 129 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 132 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 141 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 152 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 158 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 162 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 163 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 164 geändert 37–23
04.01.2002 keine Angabe Art. 170 geändert 37–23
01.08.2003 keine Angabe Art. 130 geändert 38–82
04.08.2003 keine Angabe Art. 130 geändert -
06.01.2006 keine Angabe Art. 108 geändert -
06.01.2006 keine Angabe Gliederungstitel 6.1.3.1 - bis . geändert -
06.01.2006 keine Angabe Art. 113 bis geändert -
06.01.2006 keine Angabe Art. 113 ter geändert -
06.01.2006 keine Angabe Art. 113 quater geändert -
06.01.2006 keine Angabe Art. 113 quinquies geändert -
06.01.2006 keine Angabe Art. 113 sexies geändert -
06.01.2006 keine Angabe Art. 149, Abs. 1 geändert -
26.07.2006 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 35. geändert -
26.07.2006 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 35. geändert -
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.07.2006 keine Angabe Art. 139, Abs. 3 geändert -
25.07.2007 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 31. geändert -
01.12.2008 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, b), 13. geändert -
27.06.2011 keine Angabe Art. 38 geändert -
27.06.2011 keine Angabe Art. 66 geändert -
27.06.2011 keine Angabe Gliederungstitel 4.1.2 bis
. eingefügt -
27.06.2011 keine Angabe Art. 77 geändert -
27.06.2011 keine Angabe Art. 82, Abs. 2 aufgehoben -
05.12.2011 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 32. geändert -
05.12.2011 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 33. aufgehoben -
05.12.2011 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 36. aufgehoben -
05.12.2011 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 37. geändert -
05.12.2011 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 39. geändert -
05.12.2011 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 40. aufgehoben -
03.12.2012 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, a), 3. geändert -
03.12.2012 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 41. geändert -
03.12.2012 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 42. aufgehoben -
03.12.2012 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 43. geändert -
03.12.2012 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 44. aufgehoben -
03.12.2012 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c), 49. aufgehoben -
03.12.2012 keine Angabe Art. 95, Abs. 3 geändert -
03.12.2012 keine Angabe Art. 166, Abs. 2 geändert -
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