Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen
Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) Vom 25. September 2001 (Stand 1. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht:
a. die eidgenössische Verordnung vom 19. Oktober 1977
2 ) über die Aufnahme von Pflegekindern (kurz: Pflegekinderverordnung) im Be - reich der Heimpflege;
b. das Sozialhilfegesetz (SHG) vom 21. Juni 2001
3 ) im Bereich der Bewilli - gung und Aufsicht über Heime.
2 Sie gilt nicht für Einrichtungen, die einer spezialgesetzlichen Heimaufsicht un - terstehen.
§ 2 Bewilligungsberechtige Personen
1 Die Bewilligung kann an 1 oder 2 natürliche Personen oder an eine juristische Person erteilt werden.
2 Die Bewilligung an 1 natürliche Person verpflichtet zur persönlichen Leitung des Heimes, die Bewilligung an 2 natürliche Personen zur gemeinsamen, per - sönlichen Leitung des Heimes.
3 Die Bewilligung an eine juristische Person setzt voraus, dass:
a. die Leitung des Heimes vertraglich 1 Person oder gemeinsam 2 Perso - nen übertragen wird und dass
b. diese Personen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen.
1) GS 29.376, SGS 100
2) SR 211.222.338
3) GS 34.143, SGS 850 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
§ 3 Bewilligungsentscheid
1 Die Bewilligungsbehörde klärt alle Bewilligungsvoraussetzungen ab und kann dazu Berichte von öffentlichen und privaten Fachstellen einholen.
2 Sie hört vor dem Entscheid die Standortgemeinde an.
3 Sie kann die Bewilligung befristet oder unbefristet erteilen und mit Auflagen verbinden.
§ 4 * Beratung
1 Die Bewilligungsbehörden beraten auf Verlangen private und kommunale Träger von Heimen bei der Planung neuer Institutionen und bei konzeptionel - len Fragen.
§ 5 Rechte der aufgenommen Personen
1 Alle mit der Heimführung betrauten Personen achten die Würde, die körperli - che und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der aufgenom - menen Personen.
2 Jede aufgenommene Person oder deren gesetzliche Vertretung ist beim Hei - meintritt über die persönlichen Rechte sowie über das Heimkonzept, die Heim - organisation und die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich zu orientieren.
3 Ist die aufgenommene Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist sie beim Heimeintritt verständlich und angemessen über die persönlichen Rechte sowie über die zuständige Aufsichtsbehörde zu orientie - ren. *
2 Heime für Kinder und Jugendliche
§ 6 * Bewilligungspflicht ( § 26 Abs. 1 und 3 SHG )
1 Einer Bewilligung bedürfen: *
a. * privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig minderjährigen Personen entgeltliche oder unent - geltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewäh - ren;
b. * Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 min - derjährigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber gewähren;
c. Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die regelmässig mehr als 5 Kindern unter 12 Jahren entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung tagsüber gewähren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
§ 7 Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ( § 26 Abs. 1 SHG )
1 Zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a der eigenössischen Pflegekinderverordnung
4 ) ist für die Bewilligung und die Aufsicht eines Heims für Kinder und Jugendliche das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebo - te (kurz: Amt). *
1bis Das Amt legt die Voraussetzungen in Ausführung der Art. 14 und 15 der eidgenössischen Pflegekinderverordnung fest. *
2 ... *
3 Das Amt kann bei Heimen für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Trägerschaftssitz seine Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde des Sitzkantons übertragen. *
3 Heime für Erwachsene
§ 8 * Bewilligungspflicht ( § 26 Abs. 1 und 4 SHG )
1 Einer Bewilligung bedürfen:
a. privatrechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig mehr als 3 Erwachsenen entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung oder Pflege tags- oder nachtsüber gewähren;
b. Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 nicht-verwandten Erwachsenen entgeltliche oder unent - geltliche Betreuung oder Pflegetags- oder nachtsüber gewähren.
§ 8a * Bewilligungspflicht bei minderjährigen Personen und Er -
wachsenen
1 Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 4 nichtverwandten minderjährigen Personen und Erwachsenen zu - sammen entgeltliche oder unentgeltliche Pflege und Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht aufgrund der §§ 6 oder 8 im Besitze einer Bewilligung sind.
3.1 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 9 Fachliche Anforderungen ( § 26 Abs. 2 SHG )
1 Die fachlichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene um - fassen ein Heimkonzept sowie die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Personen.
2 Das Heimkonzept bezeichnet:
a. Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen;
4) SR 211.222.338 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
b. das Pflege- und Betreuungsangebot;
c. die Organisations- und Führungsstruktur;
d. eine namentlich genannte, von der Heimleitung unabhängige Person als Anlaufstelle für Beanstandungen.
3 Die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Perso - nen:
a. bestimmt sich nach Art und Umfang der aufzunehmenden Personengrup - pen sowie nach dem Pflege- und Betreuungsangebot;
b. setzt in fachlicher Hinsicht in der Regel eine Ausbildung im Sozial- oder im Erziehungsbereich voraus;
c. setzt in persönlicher Hinsicht Gesundheit und einen guten Leumund vor - aus.
4 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur spezifischen Weiterbildung verbun - den werden.
§ 10 Betriebliche Anforderungen ( § 26 Abs. 2 SHG )
1 Die betrieblichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen den Bestand und die Qualifikation des Personals sowie die Räum - lichkeiten.
2 Der Bestand und die Qualifikation des Personals richten sich nach den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen der aufzunehmenden Personen. Gehören diese beiden Geschlechtern an, müssen beim Personal ebenfalls beide Ge - schlechter vertreten sein.
3 Die Räumlichkeiten umfassen das Raumangebot, die Raumanordnung, die Raumeinrichtung, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Umgebung. Diese müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Personen entsprechen und dem Heimzweck dienen.
4 In Heimen für behinderte Erwachsene sind die Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezem - ber 2002
5 ) für soziale Einrichtungen (IVSE) in Bezug auf die Räumlichkeiten einzuhalten. In Altbauten darf bei besonderen Gründen davon abgewichen werden. *
§ 11 Bauliche Anforderungen ( § 26 Abs. 2 SHG )
1 Die baulichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene um - fassen die Einhaltung der Vorschriften der Baugesetzgebung sowie der Feuer - schutzgesetzgebung.
5) GS 35.726 SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
§ 12 Meldung von Änderungen
1 Die heimleitende Person hat beabsichtige Änderungen, die eine Bewilligungs - voraussetzung betreffen können, unverzüglich der Bewilligungsbehörde zu melden.
2 Meldepflichtig sind insbesondere:
a. Änderung des Heimkonzepts;
b. Änderung der Art oder des Umfangs der aufzunehmenden Personengrup - pen;
c. Wechsel des Bewilligungsinhabers oder der heimleitenden Person oder Personen;
d. massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten.
3.2 Betriebsführung
§ 13 Verzeichnis der aufgenommenen Personen
1 Die aufgenommenen Personen sind laufend in einem Verzeichnis zu erfas - sen.
§ 14 Beanstandungen
1 Jede aufgenommene Person hat das Recht, unangemessene Behandlung bei der Anlaufstelle für Beanstandungen zu beanstanden. Kann eine aufgenomme - ne Person dieses Recht nicht selber wahrnehmen, steht es ihrer gesetzlichen Vertretung oder den ihr nahestehenden Personen zu.
2 Die Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachver - halt ab und vermittelt.
3 Sie informiert die Bewilligungsbehörde, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet. *
3.3 Vollzug
§ 15 Aufsicht
1 Die Bewilligungsbehörden überprüfen mindestens alle 3 Jahre die Heime hin - sichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsauf - lagen. *
2 Sie können Berichte einholen und Kontrollen durch Fachleute anordnen.
§ 16 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn deren Voraussetzun - gen nicht mehr erfüllt oder nicht innert einer angesetzten Frist wiederhergestellt worden sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
2 Sie verfügt die sofortige Schliessung des Heimes, wenn für die aufgenommen Personen eine ernste Gefahr besteht.
§ 17 * Bewilligungsbehörden
1 Bewilligungsbehörde ist:
a. * ...
b. * der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine statio - näre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Perso - nen angeboten wird;
c. das kantonale Sozialamt für die übrigen Heime.
2 Die Bewilligungsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten.
4 Schlussbestimmungen
§ 18 * ...
§ 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0278
19.08.2003 01.07.2003 § 4 totalrevidiert GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 14 Abs. 3 geändert GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 15 Abs. 1 geändert GS 34.1152
19.08.2003 01.07.2003 § 17 totalrevidiert GS 34.1152
05.09.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert GS 35.980
05.09.2006 01.01.2007 § 8 totalrevidiert GS 35.980
20.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 4 geändert GS 36.383
20.11.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.383
20.11.2007 01.01.2008 § 18 aufgehoben GS 36.383
18.10.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 3 geändert GS 37.655
18.10.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 1, lit. a. geändert GS 37.655
04.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, lit. a. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, lit. b. geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert wg. GS 37.1145
04.12.2012 01.01.2013 § 8a totalrevidiert wg. GS 37.1145
06.12.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 2016.072
19.11.2019 01.12.2019 § 7 Abs. 1 bis eingefügt GS 2019.065 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.09.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0278
§ 4 19.08.2003 01.07.2003 totalrevidiert GS 34.1152
§ 5 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 05.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.980
§ 6 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 Abs. 1, lit. a. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 6 Abs. 1, lit. b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 7 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 7 Abs. 1 bis
19.11.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.065
§ 7 Abs. 2 19.08.2003 01.07.2003 aufgehoben GS 34.1152
§ 7 Abs. 3 18.10.2011 01.01.2012 geändert GS 37.655
§ 8 05.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.980
§ 8a 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1145
§ 10 Abs. 4 20.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.383
§ 14 Abs. 3 19.08.2003 01.07.2003 geändert GS 34.1152
§ 15 Abs. 1 19.08.2003 01.07.2003 geändert GS 34.1152
§ 17 19.08.2003 01.07.2003 totalrevidiert GS 34.1152
§ 17 Abs. 1, lit. a. 18.10.2011 01.01.2012 geändert GS 37.655
§ 17 Abs. 1, lit. a. 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben GS 2016.072
§ 17 Abs. 1, lit. b. 20.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.383
§ 18 20.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.383
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0278
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