Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (787.100)
CH - BS

Bodenschutzverordnung Basel-Stadt

Bodenschutzverordnung Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) Vom 5. Juli 2005 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom

7. Oktober 1983

1 ) , Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
2 ) sowie § 35 und § 42 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
3 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeiten

1 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über den Bodenschutz.
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Beratung über die umweltverträgliche Bewirtschaftung und Düngung des Bodens nach Art. 51 GSchG und § 35 USG BS zuständig. Es kann diese Aufgabe auch anderen Organisationen übertragen.
3 Das Amt für Umwelt und Energie sorgt dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen werden, wenn in einem Gebiet die Richt- oder Sanierungswerte der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 überschritten sind oder die Bodenbelastung deutlich ansteigt.
4 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von Schadstoffbe - lastungen auf den Anbau von Nahrungs- und Futterpflanzen sowie auf Lebensmittel und Tierfutter. Es kann Massnahmen zum Schutz dieser Güter treffen.
5 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für die Beurteilung der Auswirkungen von biologischen Bodenbelastungen, insbesondere durch gentechnisch veränderte und pathogene Organismen. Es sorgt dafür, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

§ 2 Pflicht zur Untersuchung des Bodens

1 Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von: Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften.
2 Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot.
3 Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschaf - ter.

§ 3 Durchführung der Bodenuntersuchungen

1 - weis in der Landwirtschaft entnommen und untersucht werden.
2 Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersuchungen durchführen: Bor, Man - gan, N , Basensättigung.
3 Das Amt für Umwelt und Energie kann wenn nötig weitere Untersuchungen anordnen.
1) SR .
2) SR .
3) SG 780.100 .
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Bodenschutzverordnung

§ 4 Beiträge des Kantons

1 Der Kanton zahlt im Rahmen der bewilligten Kredite 60 Prozent der Kosten für die Analyse der Bo - denproben, in der Regel Fr. 250.- pro Betrieb und Jahr.
2 Die für die Bodenuntersuchung verantwortliche Person muss dem Amt für Umwelt und Energie zu - sammen mit dem Antrag auf Auszahlung des Beitrags folgende Unterlagen einreichen: die Rechnung des Labors für die Analyse, eine Kopie der Analyseresultate.

§ 5

4 Abgeltungen von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1 Untersuchungspflichtige, die ihren Landwirtschaftsbetrieb auf biologischen Landbau umstellen, kön - nen Gesuche um Abgeltung der Verschlechterung der Betriebsrechnung nach § 36 USG BS an das De - partement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt richten. Dieses entscheidet nach Anhörung des Amts für Umwelt und Energie über die Berechtigung und setzt die Beiträge fest. Es kann Bedingungen an die Auszahlung knüpfen.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit

1 Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Bodenschutzverordnung Basel-Stadt (BoSV) vom 15. Dezember 1992 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
5 )
4)

§ 5 geändert durch § 3 Ziff. 96 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

5) Wirksam seit 10. 7. 2005.
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