Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmit... (817.21)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. März 2018 (Stand 1. April 2018)

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)
1 ) sowie dessen Ausführungsbestim - mungen.
2 Die Kontrollen der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche der Bundes - gesetzgebung unterstehen, werden vom Kantonalen Laboratorium nach der Bundes - gesetzgebung durchgeführt. Davon ausgenommen sind die Bereiche Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Über die Abgrenzung setzen sich das Kantonale La - boratorium und das Veterinäramt ins Einvernehmen.
3 Die Kontrollen umfassen auch:
1. öffentlich zugängliche Bäder mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder);
2. öffentlich zugängliche Duschanlagen.
4 Das Kantonale Laboratorium kontrolliert öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen (natürliche Oberflächengewässer).
5 Die Organe der Lebensmittelkontrolle sind befugt, den Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung
2 ) die erforderlichen Informationen zu erteilen und die notwendigen Unterlagen herauszugeben.

§ 2 Aufsicht

1 Das Departement für Finanzen und Soziales beaufsichtigt den Vollzug der Lebens - mittelkontrolle mit Ausnahme der Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau. Es ist Rekursinstanz für abgewiesene Einsprachen des Kantonalen Laboratoriums.

§ 3 Untersuchungen von Trinkwasser

1) SR 817.0
2) SR 312.0
1 Die Trinkwasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 74 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
1 ) Analysen durch Labora - torien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien oder nach einer vergleichbaren Norm zugelassen sind.

§ 4 Anforderungen an öffentlich zugängliche Bäder

1 Das Badewasser in öffentlich zugänglichen Bädern muss die in Anhang 1, das Duschwasser in öffentlich zugänglichen Bädern die in Anhang 4 festgelegten Anfor - derungen erfüllen.
2 Die Raumluft in Hallenbädern muss die in Anhang 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
3 Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen in öffent - lich zugänglichen Bädern sind bewilligungspflichtig. Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4 Als anerkannte Regeln der Technik gelten grundsätzlich die Normen des Schweize - rischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

§ 5 Öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen

1 Die Badewasserqualität der beim Bundesamt für Umwelt registrierten öffentlichen Badestellen ist von den Kontrollorganen während der Badesaison periodisch zu kontrollieren.
2 Die Badewasserqualität von öffentlichen Badestellen wird gemäss den Vorgaben in Anhang 3 beurteilt. Die Bevölkerung ist über die Kontrollergebnisse in geeigneter Weise zu orientieren.
3 Bei einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Badewasser ha - ben die Betreiber und Betreiberinnen unverzüglich und gut sichtbar die in Anhang 3 festgelegte Empfehlung anzubringen.

§ 6 Gebühren und Kosten

1 Die Gebühren werden im Rahmen der Verordnung über den Vollzug der Lebens - mittelgesetzgebung
2 ) nach dem Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle erhoben. Das Kantonale Laboratorium publiziert den Gebüh - rentarif auf seiner Homepage.
2 Der Aufwand für die Bearbeitung abgewiesener Einsprachen wird in Rechnung ge - stellt.
1) SR 817.02
2) SR 817.042
3 Für amtliche Kontrollen von öffentlichen Badestellen werden keine Gebühren er - hoben.

§ 7 Datenaustausch

1 Die am Vollzug beteiligten Ämter sorgen für den gegenseitigen Austausch von Da - ten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 8 Information

1 Bei Beanstandungen, die Gastgewerbebetriebe, öffentliche Trinkwasserversorgun - gen und öffentliche Badestellen betreffen, stellt das Kantonale Laboratorium den Gemeinden die Inspektions- und Untersuchungsberichte zu.

§ 9 Mitteilung von Entscheiden der Strafbehörden

1 Die Strafbehörden nach Art. 12 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 ) ha - ben Endentscheide, die gestützt auf die Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetz - gebung erlassen werden, dem Kantonalen Laboratorium mitzuteilen.

§ 10 Übergangsbestimmung

1 Untersuchungen von Trinkwasser gemäss § 3 dieser Verordnung dürfen bis zum
31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.
1) SR 312.0
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.03.2018 01.04.2018 Erstfassung 12/2018
Anhang 1 Bäder mit künstlichem Becken
1) KMnO
4 -Verbrauch 10 mg/L KMnO
4 -Verbrauch-Freibäder 15 mg/L TOC (Total organic carbon) 6 mg/L TOC (Total organic carbon) – Freibäder 9 mg/L
1) Über dem Wert des Frischwassers.
Anhang 2 Hallenbäder, Desinfektionsmittel in der Raumluft Chlor 0.5 ml/m
3 (ppm), entspricht 1.5 mg/m
3 bei 25 °C Ozon 0.1 ml/m
3 (ppm), entspricht 0.2 mg/m
3 bei 25 °C
Anhang 3
1) Bäder an Seen, Weihern und Flüssen Qualitätsklasse E. Coli KBE/100ml Enterokakken KBE/100ml Beurteilung Eine gesundheit- liche Beeinträch- tigung durch Badewasser ist Empfehlung A < 100 < 100 nicht zu erwar- ten keine B
100-1000 < 100 nicht zu erwar- ten keine ≤ 1000 100-300 C ≤ 1000 > 300 nicht auszu- schliessen nicht Tauchen, nach dem Baden gründlich du- schen > 1000 ≤ 300 D > 1000 > 300 möglich Warnung: aus gesundheitlichen Gründen wird vom Baden abgeraten.
1) Empfehlung zur Erhebung und Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Fluss- bädern des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 1. Mai 2013.
Anhang 4 Mikrobiologische Anforderungen für Wasser mit Aerosolbildung Kategorie Mikrobiologisches Beurteilungskriterium Höchstwert Wasser in Sprudel- bädern
1) Legionella pneumophila 100 KBE/l Duschwasser Legionella pneumophila 1000 KBE/l
1) Warmsprudelbecken sowie Becken und Einrichtungen mit Badewasser über 23°C mit aero- solbildenden Kreisläufen.
Markierungen
Leseansicht