Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule (427.205)
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule

Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Gestützt auf Art. 17 und 22 des Gesetzes über die Pädagogische Hoch- schule (PHG) vom 8. Dezember 2004 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2005 I. Betriebs- und Rechnungsführung
Art. 1
2 ) Verfügungen und Beschlüsse personalrech tlicher Natur im Sinne des Per- sonalgesetzes 3 ) werden durch die Hochschule vorbereitet. Vorbereitung personalrecht- licher Entscheide
Art. 2
1 Die Hochschule führt das Finanz - und Rechnungswesen nach anerkann- ten kaufmännischen Grundsätzen. Di e Jahresrechnung hat ein den tatsäch- lichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage zu zeigen. Die Jahresrec hnung besteht aus der Bilanz, der Er- folgsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahres- und die Bud- getzahlen. Rechnungs- führung
2 Sie führt eine Kostenrechnung.
Art. 3
1 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgese tzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens. Abschrei b ungen und Aktivierungen
2
...
4 )
1) BR 427.200
2) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
3) BR 170.400
4) Aufgehoben gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom
25. September 2012 auf den 1. D ezember 2012 in Kraft gesetzt.
3
1 ) Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. I nvestitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.
Art. 4
1 Um drohende Verluste zu decken , sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen
2 Die Bildung von reinen Aufwandr ückstellungen ist nicht zulässig.
Art. 5
2 ) Werden für Beschaffungen oder Vorhaben genehmigte Budgetmittel innerhalb der Rechnungsperiode nicht beansprucht, können zweckgebundene Reserven gebildet werden. Zweckgebundene Reserven
Art. 5a
3 )
1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künf tiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen. Allgemeine Reserven
2 Die Reserven dürfen insgesamt zehn Prozent des Bruttoaufwands nicht übersteigen. Wenn die Reserven den Ma ximalwert erreichen, ist der darü- ber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.
Art. 6
1 Rückstellungen und zweckgebundene Reserven sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind. Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven
2
4 ) Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen sowie von zweckge- bundenen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.
1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
3) Einfügung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft ge- treten.
4) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft ge- treten.
Art. 7
1
1 ) Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die fl üssigen Mittel, die Ford erungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum No minalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, di e Wertschriften ohne Kurswert zu Anschaffungskosten bewertet. Bewertung
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Her- stellungswert unter Abzug der notwe ndigen Abschreibungen zu bilanzie- ren.
3 Das Fremdkapital wird zu m Nominalwert bewertet.
Art. 8
1
2 ) Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.
2
3 ) Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung de s Kantons einzuhalten. Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln
3 Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu ver- zinsen und im Ausmass der Abschrei bungen der Sachanlagen zurückzube- zahlen. II. Budgetverfahren
Art. 9
1 Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Depar- tements zu erstellen. Die Budgetunterl agen sind mit säm tlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanz haushaltsgesetzes
4 ) ent- sprechen. Budgetvorgaben
2 In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.
1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrä tlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
4) BR 710.100
Art. 10
1 )
1 Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschule im Rahmen des Kantonsbudgets fest. Genehmigung Budget und Jahreskontrakt
2 Der Abschluss des Jahreskontrakt s und die Genehmigung des Bud¬gets der Hochschule erfolgen im Anschluss an die Dezembersession auf der Grundlage des vom Grossen Rat ve rabschiedeten Kantons-budgets. III. Kantonsbeitrag und Jahresrechnung
Art. 11
1
2 ) Der Kanton leistet der Hochschule einen Globalbeitrag und ei¬nen Mietbeitrag für die Benützung der Infrastruktur. Beitrag und Bei- tragsbemessung
2
3 ) Die Beiträge für weitere Leistungen und Investitionsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzge- bung.
3 Die Bemessung des Kantonsbeitrages erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Folgejahres.
Art. 11a
4 ) Für die Gehaltsregelung gelten di e Bestimmungen über Hochschulen ge- mäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutio- nen der Berufsbildung und weiter führender Bildungsangebote. Höchstanrechen- bare Gehälter
Art. 12
5 )
Art. 13
1
6 ) Der Kanton richtet den Globalbeitrag zu 100 Prozent im laufenden Jahr aus. Auszahlung des Beitrages
2 Er leistet der Hochschule Teilzahlung en, welche soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Ho chschule abzustimmen sind.
1) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
4) Einfügung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft ge- treten.
5) Aufgehoben gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft ge- treten.
6) Fassung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Art. 14
1 Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung sind bis Mitte Mai des fol- genden Jahres der Regierung zur Gene hmigung zu unterbreiten. Im Jah- resbericht sind die wichtigsten Le istungs- und Finanzdaten sowie Kenn- zahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes
1 ) aufzunehmen. Jahresbericht un d -rechnung
2 Sie werden dem Grossen Rat in der Junisession des Folgejahres zur Kenntnis gebracht. IV. Raumbeschaffung
Art. 15
1 Die Hochschule kann sich für sämtliche Abteilungen im Areal Kantengut und soweit erforderlich an an deren Standorten einmieten. Einmietung in Räumlichkeiten
2 Der vertraglich geschulde te Mietzins ist im Budget und in der Rechnung des Kantons separa t auszuweisen. V. Schlussbestimmungen

Art. 16 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten
1) BR 710.100
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