Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule
Verordnung über den Fachho chschulrat der Pädagogischen Fachhochschule
1 ) Gestützt auf Art. 9, 10 und 22 des Ge setzes über die Pädagogische Fach- hochschule vom 27. September 1998
2 ) von der Regierung erlassen am 8. Juli 2003
Art. 1
1 Bei der Zusammensetzung des Fachhochschulrates
3 ) sind die drei Sprachgebiete angemesse n zu berücksichtigen. Zusammen- setzung, Beizug von Fachleuten
2 Der Direktor beziehungsweise die Di rektorin der Pädagogischen Fach- hochschule 4 ) sowie der Leiter beziehungsweis e die Leiterin des Amtes für Tertiärbildung 5 ) nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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6 ) Im Übrigen gelten die Bestimm ungen der Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governan ce für den Kanton Graubünden.
Art. 2
1 Der Fachhochschulrat
7 ) berät das Departement und die Regierung im Bereiche der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Aufgaben
.
2 Die Regierung kann dem Fachhochschul rat in diesem Bereich neben den gesetzlich vorgezeichneten weitere Au fgaben vorübergehend oder dauernd zuweisen.
3 Der Fachhochschulrat informiert si ch regelmässig über den Geschäfts- gang sowie über die Entwicklung des Rechnungswesens. Er verabschiedet die Budgeteingabe an das Departement.
1) Nunmehr Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule
2) Nunmehr Art. 10, 11 und 22 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004, BR 427.200
3) Nunmehr Hochschulrat
4) Nunmehr Pädagogischen Hochschule
5) Nunmehr Amt für Höhere Bildung
6) Fassung gemäss Art. 19a der Ve rordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden, BR 170.420; am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
7) Nunmehr Hochschulrat
Art. 3
1 Ausserordentliche Sitzungen ruft der Vorsitzende beziehungsweise die Vorsitzende bei Bedarf ein oder wenn mi ndestens drei Mitglieder dies ver- langen. Sitzungen, Aktuariat
2 Wenn die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich ist, betraut der Vor- sitzende beziehungsweise die Vorsit zende ein Mitglied mit der Sitzungs- leitung.
3 Die Protokollführung und das Aktuariat werden in der Regel durch die Pädagogische Fachhochschule
1 ) besorgt.
Art. 4
1 Der Fachhochschulrat
2 ) ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mit- glieder anwesend sind. Beschluss- fassung, Ausstand
2 Dringende Geschäfte können auch auf dem Zirkulationsweg zur Be- schlussfassung vorgelegt werden.
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3 ) Ein Mitglied hat bei der Behandlung von Sachgeschäften und bei Wah- Wahlen in den Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein Ehegatte, ihr eingetragener Partner, eine Pers on, mit der es eine faktische Lebensgemeinschaft führt, oder einer seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad an einem Beschluss des Fachhoch- schulrates unmittelbares privates Inte resse hat. Über Ausstandsfragen ent- scheidet der Fachhochschulrat un ter Ausschluss des Betroffenen.
Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
In-Kraft-Treten
1) Nunmehr Pädagogische Hochschule
2) Nunmehr Hochschulrat Fassung gemäss Verordnung über die A npassung von regierungsrätlichen Ver- ordnungen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare Art.1, Ziff. 5, AG S 2007, 1032; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
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