Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend d... (785.700)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen

Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen
1 ) 2 ) Vom 13. August 1974 (Stand 2. September 1975) Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Basel-Landschaft, ver - treten durch den Regierungsrat, schliessen den folgenden Vertrag ab: I. Gegenstand des Vertrages Art. 1 Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)
1 Der Kanton Basel-Stadt lässt als Partner der Pro Rheno AG (Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974
3 ) ) eine Abwasserreinigungsanlage in Kleinhüningen (ARA Basel), die zur Zuleitung von Abwässern aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie zur Ableitung der in der Anlage gereinigten Abwässer und die zur Schlammbehandlung notwendigen Werke erstellen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Abwässer der Gemeinden Birsfelden, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Allschwil der Abwasserreinigungsanlage Basel zuzuleiten. Die Kantonsre - gierungen können das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.
3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer dieser Gemeinden in der Abwasserreini - gungsanlage mitzureinigen. Art. 2 Rückstände
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Rückstände aller Partner der Pro Rheno AG aus der ARA Basel, wie Rechengut, Sand, Schlammrückstände, Schlacken und dergleichen, abzunehmen und zu beseitigen. Art. 3 Abwasserreinigungsanlage Birs II (ARA Birs II)
1 Der Kanton Basel-Landschaft baut und betreibt die Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau, Gemeinde Birsfelden, und verpflichtet sich, die Abwässer aus den baselstädtischen Gebieten östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier mitzureinigen, die Rückstände mit - zubehandeln und zu beseitigen. Für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitung für die baselstädti - schen Abwässer erteilt der Kanton Basel-Landschaft für sein Gebiet die erforderliche Bewilligung.
2 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier der ARA Birs II zuzuleiten. Die Kantonsregierungen kön - nen das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen. II. Mitspracherecht Art. 4 Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der ARA Basel
1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an der ARA Basel als Partner der Pro Rheno AG gemäss Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974, den Statuten und den dazugehörenden Reglementen. Sein Mit -
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 16. 7. 1974 und 13. 8. 1974. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Genehmigt durch das Gesetz betreffend die Abwasserreinigung vom 25. 6. 1975.
3) In der Gesetzessammlung datiert vom 18./16. 6. 1974.
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Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag Art. 5 Beteiligung des Kantons Basel-Stadt an der ARA Birs II
1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der ARA Birs II im Verhältnis der Abwassermengen aus seinem Einzugsgebiet gemäss Art. 3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die ARA Birs II be - messen ist.
2 Für die ARA Birs II wird eine Projekt- und Baukommission gebildet. Dieser obliegen namentlich: Die Antragstellung für die Genehmigung der Bauprojekte und der zugehörigen Voran - schläge sowie für die Vergebung der Bauarbeiten und Installationen zuhanden der Baudi - rektion des Kantons Basel-Landschaft; die Aufsicht über die Erstellung der Anlagen bis zu deren Abnahme.
3 Der Kanton Basel-Stadt ist angemessen in dieser Kommission vertreten. Art. 6 Besichtigungsrecht
1 Den beiden Kantonen steht die Befugnis zu, die gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen nach Voranmeldung besichtigen zu lassen. III. Kostenbeteiligung Art. 7 Planunterlagen
1 Als Grundlage für die gegenseitige Kostenbeteiligung dient der als Bestandteil zu diesem Vertrag geltende Plan Nr. ARA 400/2024 «grenzüberschreitende Abwassermengen».
2 Aus diesem Plan sind die verschiedenen Übergabestellen und die für die Bemessung der beiden Ab - wasserreinigungsanlagen sowie die für die Projektierung der Zuleitungskanäle massgebenden Tro - ckenwetter und Regenwassermengen ersichtlich.
3 Die Kantonsregierungen können im gegenseitigen Einvernehmen den Plan abändern oder ergänzen, soweit die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. Art. 8 Mengenmessung
1 Die beiden Kantone errichten jeweils auf ihre Kosten die zur quantitativen Bestimmung der grenz - überschreitenden Abwassermengen erforderlichen Messstationen.
2 Die Standorte dieser Messstationen, deren Bauart, Überwachung und Wartung werden im gegenseiti - gen Einvernehmen zwischen den Fachinstanzen der Vertragspartner festgelegt. Art. 9 Grundsatz der Kostenbeteiligung
1 Die beiden Kantone beteiligen sich nach dem Verursacherprinzip an den Projektierungs-, Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten für die von ihnen mitbenutzten Abwasseranlagen des anderen Ver - tragspartners nach Massgabe von Art. 10–15 dieses Vertrages.
2 Dritte, welche die Abwasseranlagen mitbenutzen, haben sich ebenfalls nach dem Verursacherprinzip an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen. Art. 10. 1 ARA Birs II
4 )
1 Die Zuleitungen zur ARA Birs II bis zum Rohwasserpumpwerk werden von den beiden Kantonen gesondert und auf eigene Kosten projektiert, gebaut und betrieben. Über eine allfällige Mitbenützung durch den andern Vertragspartner verständigen sich die beiden Baudirektionen.
2 Die Aufteilung der Projektierungs- und Baukosten der gemeinsamen Ableitung erfolgt nach dem für
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
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Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag Art. 10.2 ARA Basel
3 Die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Projektierungs- und Baukosten für die Zu- und Ableitungen der ARA Basel sowie für die Eindolung Allschwiler Bachgraben ergibt sich aus sämtli - chen Mehrkosten, welche durch die zusätzlichen Erdarbeiten, die Vergrösserung der Kanalquerschnit - te, Spezialbauwerke und dergleichen zufolge der basel-landschaftlichen Abwassermengen bedingt sind.
4 Zur Bestimmung des Massstabes für die Kostenbeteiligung werden zwei Projekte ausgearbeitet,wo - von das eine nur für die baselstädtischen Abwässer, das andere einschliesslich der basellandschaftli - chen Abwassermengen dimensioniert wird. Die Differenzen der beiden Kostenvoranschläge werden für die einzelnen Kanalstrecken in prozentuale Werte umgewandelt. Diese prozentualen Werte dienen der endgültigen Ermittlung der Beteiligungsquoten aufgrund der Bauabrechnungen.
5 Der Kanton Basel-Landschaft ist in Abgeltung des Vertrages vom 21. Dezember 1933 (Art. 21 des vorliegenden Vertrages) berechtigt, ohne Baukostenbeteiligung den Sammelkanal Neuallschwil–Hafen St. Johann für eine im Plan Nr. ARA 400/2024 (Art. 7) angegebene Abwassermenge mitzubenutzen; für Mehrmengen beteiligt sich der Kanton Basel-Landschaft gemäss Abs. 1
5 )
. Art. 11 Betriebskostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen
1 Die beiden Kantone beteiligen sich an den Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Zu- und Ab - leitungen sowie der Eindolung Allschwiler Bachgraben im Verhältnis der von ihnen gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind.
2 Die detaillierten Betriebsrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unter - breitet. Art. 12 Baukostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
1 Der Kostenanteil der beiden Kantone an die Projektierung und den Bau der Anlagen des Vertrags - partners zur Reinigung kommunaler Abwässer (einschliesslich Schlammbehandlung und Nebenanla - gen) sowie an den Landerwerb wird im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse (Abwassermengen) ermittelt.
2 Bei beiden Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen wird angenommen, dass die Ab - wasser der Vertragspartner die gleiche spezifische Verschmutzung aufweisen. Art. 13 Betriebskostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
1 Der Anteil der beiden Kantone an den Betriebskosten der Abwasserreinigungsanlagen des Vertrags - partners setzt sich aus sämtlichen für den Betrieb und Unterhalt der Anlagen erforderlichen Ausgaben zusammen.
2 Die Betriebskosten werden demVertragspartner jährlich im Verhältnis der von ihm gelieferten zur gesamten Abwassermenge verrechnet, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind.
3 Die detaillierten Betriebsabrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unter - breitet. Art. 14 Kostenbeteiligung an den Rückständedeponien
1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an den Betriebskosten der Rückständedeponien des Kantons Basel-Landschaft, ausgenommen Verzinsung und Amortisation, nach Massgabe seiner in diesen De - ponien abgelagerten Rückständemengen aus der kommunalen Abwasserreinigungsanlage Basel und - schaft, Basler Chemiefirmen) Schlammbehandlungsanlage.
2 Diese Kostenbeteiligung hat für beide Partner auf der gleichen Preisbasis zu erfolgen und ist derart zu gestalten, dass die Selbstkosten gedeckt werden können.
5) Redaktionelle Ergänzung: entspricht nun Art. 10.1 Abs. 1.
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Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag Art. 15 Anlageerweiterungen
1 Die beiden Kantone verpflichten sich zur Finanzierung allfälliger Erweiterungen der gemeinschaft - lich benutzten Abwasseranlagen, soweit diese Erweiterungen durch zusätzliche Abwässer aus ihren Gebieten oder durch zusätzliche Reinigungsstufen bedingt sind. IV. Allgemeine Bestimmungen Art. 16 Beschaffenheit der Abwässer
1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Beschaffenheit ihrer Abwässer gemäss den Richtlinien des Bundes zu sorgen.
2 Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnenwasser und dergleichen sind möglichst direkt in offene Gewässer zu leiten oder zu versickern. Art. 17 Haftung
1 Jeder Vertragspartner haftet für den Schaden, der durch die Einleitung schädlicher Abwässer aus sei - nem Gebiet in die gemeinschaftlich benutzten Anlagen verursacht wird. Art. 18 Dauer der Zusammenarbeit
1 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 50 Jahren nach Vorliegen der Gesamtbau-Schlussabrechnun - gen der beiden Abwasserreinigungsanlagen ARA Basel und ARA Birs II fest abgeschlossen. Nach Ablauf von 50 Jahren kann er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf Jahresende gekündigt werden.
2 Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er vorgängig über das weitere Vorgehen mit dem Vertrags - partner zu verhandeln und ihm für allfällige durch die Kündigung eintretende Nachteile eine angemes - sene Abfindung zu entrichten. Art. 19 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Ver - handlungswege zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, können durch jeden Ver - tragspartner als verwaltungsrechtliche Streitigkeit dem Bundesgericht unterbreitet werden (Art. 11 Abs. 2 des Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes
6 Art. 20 Vollzug
1 Die Kantonsregierungen beschliessen die zum Vollzug dieses Vertrages notwendigen Bestimmungen und Einzelerlasse; sie schliessen die erforderlichen Vereinbarungen ab. Art. 21 Aufhebung bestehender Verträge
1 Alle diesem Vertrag widersprechenden Vereinbarungen zwischen Behörden und Gemeinden der bei - den Kantone werden aufgehoben, insbesondere der Vertrag zwischen der Gemeinde Allschwil Basel - land und dem Baudepartement Basel-Stadt vom 21. Dezember 1933 betreffend den Anschluss der Ka - nalisation der Gemeinde Allschwil an das Netz des Kantons Basel-Stadt. Art. 22 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt nach seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, den Landrat des Kantons Basel- Landschaft und den Schweizerischen Bundesrat in Kraft
7 ) - behalt des unbenützten Ablaufs des Referendums oder der Annahme in einer allfälligen Volksabstim - mung.
6) Art. 19: Zitiert ist hier das aufgehobene Bundesgesetz vom 8. 10. 1971. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. 1. 1991 (SR 814.20).
7) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt durch das Gesetz betreffend die Abwässerreinigung vom 25. 6. 1975, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 26. 5. 1975, vom Bundesrat am 2. 9. 1975.
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Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag Basel, den 13. August 1974 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: sig. E. Keller Der Staatsschreiber: sig. Frei Liestal, den 16. Juli 1974 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft: Der Präsident: sig. Meier Der 2. Landschreiber: sig. Mundschin
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