Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (351.100)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Lebensmittel und Gegenstände: Vollziehungsverordnung Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1 ) Vom 8. Juli 2008 (Stand 25. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 47 ff., 69 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstän - de (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014
2 ) , auf Art. 42 der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 16. Dezember 2016
3 ) und gestützt auf die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
4 ) ,
5 ) beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände, soweit er dem Kanton obliegt. II. Organisation

§ 2 Aufsicht und Vollzugsbehörden

1 Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus. )
2 Innerhalb des Gesundheitsdepartements obliegt der Vollzug folgenden Behörden:
7 )
8 ) der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Laboratorium);
9 ) der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt und die ihr bzw. ihm unterstellten Facheinheiten und Personen (Kantonales Veterinäramt).

§ 3 Zuständigkeiten und Koordination

1 In die Zuständigkeit des Gesundheitsdepartements fallen insbesondere:
10 )
11 ) Durchführung der Kontrollen (Inspektionen, Probenerhebungen, allgemeine und Labor- Untersuchungen und Beanstandungen) im Sinne der Art. 30 ff. LMG bei Personen und Betrieben, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, lagern, transportieren und in Verkehr bringen (Art. 2 LMG);
12 )
13 ) Entscheide über Bewilligungen und deren Entzug, soweit sie in dessen Kompetenzbereich fallen;
1) Vom Bundesamt für Gesundheit formell zur Kenntnis genommen am 5. 8. 2008.
2) SR . SR .
4) SG 153.800 .
5) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
6) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
7) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
8) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
10) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
11) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
12) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
13) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
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Lebensmittel und Gegenstände: Vollziehungsverordnung
14 ) Information der Öffentlichkeit in dessen Zuständigkeitsbereich über allfällige Gesund - heitsgefährdungen (Art. 54 Abs. 1
15 ) Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Zertifikaten für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen (Art. 30 der Verordnung über den Vollzug der Lebens - mittelgesetzgebung (LMVV) vom 16. Dezember 2016).
2 Das Gesundheitsdepartement kann, soweit erforderlich, weitere kantonale Fachstellen für besondere Aufgaben beiziehen.
16 )

§ 4 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Sofern es der Personalbestand und die technischen Einrichtungen gestatten und dadurch der gesetzli - che Auftrag nicht beeinträchtigt wird, können die Vollzugsbehörden auch Privataufträge zu kostende - ckenden Tarifen ausführen.
2 Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aus- und Weiterbildung von Personen, die beruflich mit Lebensmitteln zu tun haben.

§ 5 Aufgabenverteilung

1 Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit sprechen sich die Leiterinnen bzw. Leiter der Vollzugsbe - hörden untereinander ab.

§ 6

17 )
...

§ 7 Bewilligungen für Betriebe

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden erteilen die gemäss der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel notwendigen Bewilligungen für Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Her - kunft umgehen (Art. 11 LMG). )
2 Zerlegebetriebe gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord - nung (LGV) vom 16. Dezember 2016 werden von amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten der kanto - nalen Vollzugsbehörden kontrolliert (Art. 56 Abs. 1 lit. a VSFK).
19 )

§ 8 Pilzkontrolle

1 Das Kantonale Laboratorium bietet für Privatpersonen einen Pilzkontrolldienst an. III. Vollzugsbestimmungen

§ 9 Entschädigung für nicht beanstandete Proben

1 Die Vollzugsbehörden vergüten auf Verlangen den Ankaufswert der nicht beanstandeten Proben (Art. 2 LMG), sofern die Proben den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.
20 )
1 Die Vollzugsbehörden erheben im Rahmen des Lebensmittelrechts für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Der vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erlassene Gebührentarif für die amtlichen Labo - Lebensmittelkontrolle erklärt
21 )
.
14) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
15) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
16) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
17) Aufgehoben am 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
19) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
20) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
21)

§ 10 Abs. 2: Dieser Tarif wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Kantonalen Laboratorium eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil des

Erlasses).
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3 Weitere Gebühren der kantonalen Lebensmittelkontrolle, die nicht im Gebührentarif für die amtli - chen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz enthalten sind, setzt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der einschlägigen Verordnungen des Bundes und des Gesetzes über die Verwal - tungsgebühren in separaten Verordnungen fest.
22 ) IV. Rechtsschutz- und Strafbestimmungen

§ 11 Rechtsmittel

1 Gegen gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung ergangene Verfügungen kann innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet unter Angabe der Beweismittel bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 70 Abs. 1 LMG).
23 )
2 Gegen Einspracheentscheide der Vollzugsbehörden kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung schrift - lich und begründet unter Angabe der Beweismittel und versehen mit den Anträgen beim Gesundheits - departement Beschwerde erhoben werden (Art. 70 Abs. 2 LMG). )
3
...
25 )
4 Gegen andere Verfügungen der Vollzugsbehörden kann nach den Vorschriften des Gesetzes betref - fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom

22. April 1976 Rekurs erhoben werden.

§ 12 Strafverfolgung

1 Die Vollzugsbehörden erstatten Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lebensmittelge - setzgebung (Art. 63 ff. LMG) an die zuständige
1 LMG). )
2 Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010. ) V. Schlussbestimmungen

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 12. März 1996 aufgehoben.

§ 14 Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
28 )
22) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
23) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
25) Aufgehoben am 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
26) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
27) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 25. Oktober 2018 (KB 20.10.2018)
28) Wirksam seit 13. 7. 2008.
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