Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (427.500)
CH - GR

Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft

Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirt- schaft (HTWG) Vom 8. Dezember 2004 Der Grosse Rat de s Kantons Graubünden
1 ) gestützt auf Art. 47 Ziff. 5 und 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. September 2004 3 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Führu ng und Finanzierung der Hochschule für Technik und Wirtschaft (Hochschule). Gegenstand
2 Für Sachverhalte, welche in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der kantonalen Beru fsbildungsgesetzgebung sinngemäss.
Art. 2
1 Die Hochschule erbringt Angebote in den Bereichen Diplomstudien, Weiterbildung, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleis- tungen für Dritte. Aufgaben
2 Die Regierung kann der Hochschule weitere Aufgaben übertragen.

Art. 3 Die Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Ausbil-

dungs- und Forschungseinrichtungen zu sammen und kann sich einem Ver- bund von Hochschulen anschliessen. Zusammenarbeit

Art. 4 Die Regierung k ann mit anderen Kantonen oder Staaten sowie mit weite-

ren Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausbil dung oder bezüglich Erlangung einer geeigneten Vorbildung für das Studium an der Hochschule abschliessen. Vereinbarungen
1) GRP 2004/2005, 908
2) BR 110.100
3) Seite 1115
II. Rechtsform, Leistungserb ringung und Organisation

Art. 5 Die Hochschule für Technik und Wirtschaft ist eine selbstständige Anstalt

des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur. Rechtsform, Sitz
Art. 6
1 Die Regierung bestimmt die von der Hochschule zu erbringenden Leis- tungen in einem Rahmen- und einem Jahreskontrakt. Leistungsauftrag, Berichterstattung
2 Die Anforderungen an die Berichte rstattung werden im Rahmenkontrakt geregelt. Diese hat mindestens jährli ch zu erfolgen und insbesondere die wesentlichen Kennzahlen zur Leistungs-, Wirkungs- und Qualitätsbeurtei- lung zu umfassen.
Art. 7
1 Die Hochschule ist in ihrer Organi sation selbstständig und in der Be- triebsführung frei, soweit dies mit dem Leistungsauftrag vereinbar ist. Organisation, Betriebs- und Rechnungs- führung
2 Sie führt eine eigene Rechnung. Der Anwendungsbereich der Gesetzge- bung über den Finanzhaushalt des Kant ons Graubünden beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie der or dnungsgemässen Rechnungslegung.
Art. 8
1 Organe sind der Hochschulrat, die Schulleitung und die Revisionsstelle. Organe
1. Arten und Wahl
2 Die Regierung wählt den Hochschulrat und bezeichnet dessen Präsi- dium. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der Wirtschaft. Die Regie- rung wählt die Revisionsstelle.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Hochschulrats beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 9
1 Dem Hochschulrat gehören höchstens sieben Mitglieder an. Er ist das oberste Organ.
2. Hochschulrat
2 Der Hochschulrat ist insbesondere zuständig für:
1. Festlegung der Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in For- schung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot; Verab- schiedung von Leitbild und Lehrplänen;
2. Antragsstellung an die Regierun g zum Erlass von Bestimmungen be- treffend die Zulassungsvoraussetzungen, die Studien- und Promoti- onsordnung sowie betreffend die Festlegung der Studiengelder der Studierenden;
3. Wahl und Entlassung des Rektors oder der Rektorin, der übrigen Schulleitungsmitglieder und der haupt amtlich Lehrenden; Verleihung des Professortitels;
4. Verabschiedung des Budgets, des Rahmen- und Jahreskontraktes, des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
5. Erlass von ergänzenden Bestimmungen über Organisation und Be- trieb, über die Mitwirkung der Ange hörigen, über weitere Gebühren und über die Abgeltung für die Inanspruchnahme von Räumlichkei- ten, Einrichtungen und Material;
6. Aufsicht über die Geschäft sführung, das Controlling und die Quali- tätssicherung.
3 Der Hochschulrat kann für besonde re Aufgaben Ausschüsse einsetzen

Art. 10 Der Schulleitung gehören der Rektor oder die Rektorin und die Ab-

teilungsleitenden an. Die Schulleit ung ist für die operative und pädagogi- sche Führung der Hochschule verantwo rtlich. Der Rektor oder die Rekto- rin vertritt die Hochschule gegen aussen.
3. Schulleitung

Art. 11 Die Revisionsstelle überprüf t die Rechnungsführung und erstattet der Re-

gierung und dem Hochschulrat Bericht.
4. Revisionsstelle
Art. 12
1 Die Anstellungsverhältnisse richte n sich nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarb eitenden des Kantons Graubünden
2 )
. Angehörige der Hochschule
1. Personal a) Anstellung
1 )
2 Deren Bestimmungen gelten für die Ho chschule in gleicher Weise wie für das Bildungszentrum fü r Gesundheit und Soziales.
Art. 12a
3 )
1 Das Departement kann die Unterri chtsberechtigung entziehen und den Entzug im Lehrdiplom vermerken, we nn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung de r Verhältnisse kann das Departement b ) Entzug der Unterrichts- berechtigung
1) Fassung gemäss Art. 1 des Gesetzes übe r die Anpassung von Erlassen an die Interkantonale Vereinbarung über di e Anerkennung von Ausbildungsabschlüs- sen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1798; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2) Nunmehr Personalgesetz, BR 170.400, und Anschlussgesetzgebung Einfügung gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Erlassen an die Interkantonale Vereinbarung über di e Anerkennung von Ausbildungsabschlüs- sen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1798; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
den Entzug wid errufen und der betrof fenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.
2 Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkanto nalen schulischen Anstellungsbe- hörden bekannt geben und meldet dies e der mit der Führung einer gesamt- schweizerischen Liste über Lehrpe rsonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
3
...
1 )
Art. 13
1 Studierende haben für die Aufnah me in einen Ausbildungsgang die Zu- lassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
2. Studierende
2 Die Schulleitung kann als schwerste Disziplinarmassnahme Studierende aus der Hochschule ausschliessen. III. Finanzen

Art. 14 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden

insbesondere aufgebracht durch: Finanzierung
1. Studiengelder, Kursgebühren und Entgelte für Dienstleistungen;
2. Beiträge des Kantons, anderer Kantone und des Bundes;
3. Beiträge und Zuwendungen Dritter;
4. Aufnahme von Darlehen und Krediten.
Art. 15
1 Der Kanton leistet der Hochschule eine n Beitrag an das Betriebsdefizit. Er kann den Beitrag im Rahmen ei nes Globalbudgets oder in Form von leistungsbezogenen Paus chalen ausrichten. Kantonsbeitrag, Rückstellungen und Rücklagen
2 Beiträge für Nicht-Fachhochschul -Leistungen und Investitionsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungs- legung, zu den anrechenbaren Aufwändungen und Erträgen, zu den Rah- men- und Jahreskontrakten, zur Beri chterstattung, zur Bildung und Ver- wendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie über die Ausrichtung von Vorschusszahlungen.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3316, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Art. 16
1 Das Budget, die Rahmen- und Jahres kontrakte sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind der Regi erung zur Genehmigung zu unter- breiten. Aufsicht
2 Der Jahresbericht und die Jahres rechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 17 Die Haftung der Hochschule richtet sich nach der kantonalen Verantwort-

lichkeitsgesetzgebung. Haftung IV. Rechtspflege

Art. 18 1 )

1 Entscheide der Schulleitung können an den Hochschulrat und dessen Entscheide an das Departement weitergezogen werden. Rechtsweg
2 Die Rechtsmittelfrist beträgt: a) zehn Tage bei Entscheiden betreffend Nichtzulassung zum Studium sowie betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung; b) 30 Tage in den übrigen Fällen.
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...
2 ) V. Schlussbestimmungen
Art. 19
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Vo l l z u g
2 Das Departement kann Massnahmen unterstützen, welche der Zusam- menarbeit und Koordination unter den einzelnen Institutionen im Hoch- schulbereich und im Bereich de r Höheren Berufsbildung dienen.

Art. 20 Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset-

zes sämtliche erforderlichen Vorkehren für die Überführung der Stiftung Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur. Sie ist befugt, sämtliche da- mit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen. Vorkehren für Verselbst- ständigung
1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3316, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2) Aufgehoben gemäss Art. 19bis Ziff. 3 Mittelschulgesetz, BR 425.000 , am 1. Septem ber 2008 in Kraft getreten.

Art. 21 Die Hochschule übernimmt zu m Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses

Gesetzes sämtliche Rechte und Pf lichten der Stiftung Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur. Ü bernahme der Aktiven und Passiven

Art. 22 Die Hochs chule übernimmt die bestehen den Vertragsverhältnisse der Stif-

tung Hochschule für Technik und Wirt schaft Chur. Die Anstellungsver- hältnisse sind innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den neuen Anstellungsbedingungen neu zu begründen. Weiterführung und Anpassung von Rechtsver- hältnissen

Art. 23 Die Regierung k ann die bisherige Trägerschaft der Hochschule für Tech-

nik und Wirtschaft Chur rückwirke nd von der Beitragspflicht gemäss kan- tonalem Berufsbildungsgesetz befreien. Aufhebung der Beitragspflicht
Art. 24
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum und In-Kraft-Treten
s.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
1 ) dieses Gesetze
1) Die Referendumsfrist am 23. März 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1. November 2005 mit Ausnahme von Artikel 20 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Artikel 20 tritt am 1. November 2005 in Kraft.
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