Vereinbarung über das Forstamt beider Basel (571.12)
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Vereinbarung über das Forstamt beider Basel

Vereinbarung über das Forstamt beider Basel Vom 4. Januar 1994 (Stand 31. Oktober 1994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Organisati - onsgesetzes vom 22. April 1976
1 ) , und der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, gestützt auf § 77 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
2 ) , in Ausführung von Artikel 51 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991
3 ) , § 6 Ab - satz 2 des Kantonalen Forstgesetzes vom 28. Januar 1966
4 ) und § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 3. Dezember 1903
5 ) über die Forstpolizei, vereinbaren:

§ 1 Grundsätze

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben zur Erfüllung ihrer Forstaufgaben ein gemeinsames Forstamt.
2 Das gemeinsame Forstamt trägt die Bezeichnung «Forstamt beider Basel» (kurz: Amt). Sein Sitz wird von den Regierungsräten der beiden Kantone ver - einbart.
3 Das Amt wird vom Kantonsoberförster bzw. von der Kantonsoberförsterin bei - der Basel (kurz: Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin) geleitet.

§ 2 Anwendbares Recht

1 Das anwendbare aussenwirksame Recht richtet sich nach dem Ort der Wal - dung, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Aussenwirksames Recht ist ins - besondere das Forstrecht, das diesem materiell verwandte Recht, das Verfah - rensrecht und das Verantwortlichkeitsrecht.
2 Das anwendbare innenwirksame Recht (insbesondere Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
3 Amtshandlungen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Amtes sind auf beiden Kantonsgebieten zulässig.

§ 3 Wahlen und Anstellungen

1 Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Landschaft bereitet die Wahl vor.
2 Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförs - terin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Ge - nehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt.
1) SG 153.100
2) GS 29.276, SGS 100
3) SR 921.0
4) SG 911.600
5) GS 15.181, SGS 571.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.808
3 Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin sowie Kreisoberförster bzw. Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeug - nisses sein.

§ 4 Beamtenrecht

1 Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin wird vom Kanton Ba - sel-Landschaft nach dessen Recht besoldet.
2 Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin untersteht dem Diszi - plinarrecht desjenigen Kantons, in dessen Dienst er oder sie tätig ist. Die Re - gierungsräte der beiden Kantone bilden die Disziplinarbehörde.
3 Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes unterstehen dem basellandschaftlichen Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht. Sie werden vom Kanton Basel-Landschaft besoldet.

§ 5 Personalkostenentschädigungen

1 Der Kanton Basel-Stadt entrichtet dem Kanton Basel-Landschaft einen jährli - chen Pauschalbeitrag an die Kosten desjenigen Amtspersonals, das für den Kanton Basel-Stadt tätig ist.
2 Der Pauschalbeitrag wird aufgrund des geschätzten Arbeitsaufwandes von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart.

§ 6 Dienstbetrieb

1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt.
2 Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft.
3 Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Ba - sel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.

§ 7 Vollzug

1 Die Regierungsräte der beiden Kantone einigen sich über den Vollzug direkt.

§ 8 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt ein aus drei Personen beste - hendes Schiedsgericht. Dieses entscheidet endgültig.
2 Jede Partei bestimmt für jede Streitigkeit ein Mitglied des Schiedsgerichts, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Bei Uneinig - keit bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Bundes - gerichts den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.808

§ 9 Vereinbarungsdauer

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998.
3 Über die Nebenfolgen der Kündigung einigen sich die Regierungsräte der bei - den Kantone direkt.

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Ba - sel-Landschaft
6 )
.
2 Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft
7 )
.
6) Vom Landrat am 31. Oktober 1994 genehmigt.
7) In Kraft seit 31. Oktober 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.808
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.01.1994 31.10.1994 Erlass Erstfassung GS 31.808 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.808
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.01.1994 31.10.1994 Erstfassung GS 31.808 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.808
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