Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (921.11)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz

Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (TG WaldV) vom 26. März 1996 (Stand 1. April 2014)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeit des Departementes

1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes. Es übt die direkte Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton aus.
2 Es ist zuständig für: *
1. den Entscheid über Bewilligungsgesuche für Veranstaltungen im Wald;
2. Entnahmen aus dem Waldfonds bis zu einer Höhe von Fr. 50'000;
3. * Abgrenzungen von Wald und Nutzungszonen;
4. den Erlass forstlicher Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften.

§ 2 Zuständigkeit des Forstdienstes

1 Das Kantonsforstamt führt die direkte Aufsicht über das Forstwesen. Es vollzieht die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton, soweit keine anderweitigen Zustän - digkeiten festgelegt sind.
2 Die Forstkreise bewilligen Holznutzungen, wo dies nach § 25 des Gesetzes not - wendig ist. Sie sorgen für die Anzeichnung.

§ 3 Ufergehölze

1 Ufergehölze im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind Bestockungen, die
1. aus Waldbäumen oder Waldsträuchern zusammengesetzt sind,
2. entlang oberirdischer Gewässer stehen,
3. ein Alter von mindestens 15 Jahren aufweisen,
4. eine Länge von in der Regel mindestens 20 m haben und
5. in der Regel über eine Bodenbedeckung mit Waldcharakter verfügen.

§ 4 Auflage, Bekanntmachung

1 Die Gemeinden legen Rodungsgesuche, Waldfeststellungen und Betriebspläne öf - fentlich auf und machen die Auflage in ortsüblicher Form sowie im Amtsblatt be - kannt.
2 Für Rodungsgesuche und Waldfeststellungen sind die betroffenen Waldeigentümer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons und schweizerischem Zustelldomizil auf die Auflage hinzuweisen.
3 Die Auflagefrist für Waldfeststellungen, die nicht der Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen dienen, beträgt 20 Tage. *
4 Regionale Waldpläne werden während 30 Tagen öffentlich bekanntgemacht.

§ 5 Einsprache

1 Wer durch ein Rodungsvorhaben oder eine Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann während der Auflagefrist bei der Gemein - debehörde schriftlich und begründet Einsprache einreichen.
2 Diese leitet die Auflageunterlagen und die Einsprachen mit einer Stellungnahme innert 20 Tagen an das Kantonsforstamt weiter.
3 Die Einsprachen gegen die Betriebspläne sind an das Kantonsforstamt zu richten.
2. Forstorganisation

§ 6 Forstreviere

1 Zahl und Grösse der Forstreviere sind nach der Waldfläche, der Eigentumsstruktur und den forstlichen Verhältnissen so festzulegen, dass sich für die Beförsterung eine zweckmässige personelle Zusammensetzung und Infrastruktur ergibt. *
2 Das Departement legt die Aufgaben der Forstreviere fest und entscheidet über die Forstreviereinteilung. *
3 Die Forstreviere werden von Revierförstern oder von Revierförsterinnen geleitet. Deren Anstellung ist vom Kantonsforstamt zu genehmigen.
4 Besoldung und Anstellungsbedingungen für Revierförster und Revierförsterinnen richten sich sinngemäss nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons.

§ 7 Stimmrecht in der Forstrevierkörperschaft

1 Das Stimmrecht der Waldeigentümer in der Forstrevierkörperschaft richtet sich nach der in ihrem Eigentum stehenden Waldfläche; die ersten fünf Hektaren ergeben eine Stimme, jede weiteren fünf vollen Hektaren eine zusätzliche Stimme.
3. Walderhaltung

§ 8 Rodungsgesuch

1 Das Rodungsgesuch ist in vierfacher Ausführung bei der Behörde der betroffenen Gemeinde einzureichen.
2 Es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
1. einen Kartenausschnitt 1:25 000 mit Eintrag der Rodungs- und Ersatzflächen;
2. einen Grundbuchplan, der die Rodungsfläche und die Ersatzleistungen be - zeichnet;
3. den Nachweis, dass die Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 des Bundes - gesetzes
1 ) erfüllt sind;
4. den Nachweis, dass Rodung und Ersatzleistung flächenmässig und qualitativ gleichwertig sind;
5. ein Gestaltungskonzept für das Rodungs- und Aufforstungsgebiet.

§ 9 Ausgleich

1 Die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 9 des Gesetzes wird aufgrund einer kostenpflichtigen Schatzung der kantonalen Schätzungskommission der Liegen - schaften festgelegt. Massgebend sind dabei die marktorientierten Verkehrswerte.

§ 10 Waldfeststellungsverfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom Kantonsforstamt auf eigene Kosten feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.

§ 11 Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen *

1 Waldfeststellungen nach § 11 des Gesetzes sind vorzunehmen bei Zonenplanände - rungen, die den unmittelbaren Anstoss von Nutzungszonen an das Waldareal betref - fen. Bestehen in diesen Bereichen rechtskräftige Waldfeststellungspläne, sind sie im Rahmen der Zonenplanänderung zu überprüfen. *
2 Die Behörde der betroffenen Gemeinde veranlasst nach den Weisungen des Kantonsforstamtes die koordinatenmässige Aufnahme der Waldfläche und soweit erforderlich den Eintrag in besondere Waldfeststellungspläne.
3 Das Departement bestimmt, nach Ablauf der Auflagefrist oder nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Waldfest - stellungspläne zur Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen und meldet diesen der für die Führung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zuständigen kantonalen Stelle. *
1) SR 921.0
4 Die Gemeinden tragen die Kosten für Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen.
5 Der Kanton trägt die Kosten für die von ihm veranlasste erstinstanzliche Festle - gung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen. *

§ 12 Nachführung von Waldgrenzen

1 Die Gemeinden veranlassen in der amtlichen Vermessung die Nachführung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig festgelegten Waldgrenzen.

§ 13 Zugänglichkeit

1 Ausnahmen im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes können örtlich und zeitlich be - grenzt bewilligt werden, wenn es insbesondere die Sicherheit der Waldbenützer, der Schutz von Biotopen oder Überbeanspruchungen des Waldes erfordern.

§ 14 Meldepflicht für Veranstaltungen im Wald

1 Veranstaltungen, die Wald beanspruchen, sind dem Kantonsforstamt zu melden, sofern mehr als 100 Beteiligte erwartet werden oder technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen zum Einsatz gelangen. Vorbehalten bleiben § 16 und § 17. *
2 Die Meldung hat in der Regel drei Monate vor der Durchführung zu erfolgen sowie Angaben über die Art der Veranstaltung, die voraussichtliche Anzahl der Beteiligten und eine Karte mit den beanspruchten Flächen zu enthalten.

§ 15 * Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald

1 Unter Vorbehalt von § 16 und § 17 unterstehen der Bewilligungspflicht:
1. alle meldepflichtigen Veranstaltungen, die in den regionalen Waldplänen aus - gewiesene Schutzgebiete oder Flächen in Reservaten beanspruchen;
2. Sportveranstaltungen im Wald, sofern die Bewilligungspflicht in den gemein - samen Richtlinien des Departementes für Bau und Umwelt und des Departe - mentes für Erziehung und Kultur vorgesehen ist;
3. andere Veranstaltungen, die den Wald beanspruchen, mit voraussichtlich mehr als 500 Beteiligten.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie kann insbesondere dann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung un - geeignet oder übermässige Immissionen zu erwarten sind.
3 Die betroffenen Gemeinden, Forstrevierkörperschaften und Jagdgesellschaften sind vor dem Entscheid anzuhören.

§ 16 Sportveranstaltungen im Wald

1 Die Melde- und Bewilligungspflicht für Sportveranstaltungen im Wald richtet sich nach den gemeinsamen Richtlinien des Departementes für Bau und Umwelt sowie des Departementes für Erziehung und Kultur.
2 Radsportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Departementes für Justiz und Sicherheit nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Strassenver - kehrsgesetz und den Nebenerlassen
1 )
. *

§ 17 * Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht

1 Von der Melde- und Bewilligungspflicht nach § 14 und § 15 sind ausgenommen:
1. Veranstaltungen, die nur Waldstrassen oder Waldwege beanspruchen;
2. Veranstaltungen, deren Auswirkungen örtlich eng begrenzt sind.

§ 18 Tätigkeiten im Wald

1 Die Einschränkung von Tätigkeiten im Sinne von § 13 des Gesetzes ist Sache der Gemeindebehörde.
2 Betroffene Eigentümer und Jagdgesellschaften sowie der Forstdienst können der Gemeindebehörde solche Einschränkungen beantragen. *
3 Die Gemeindebehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid insbesondere die regio - nalen Waldpläne und wendet die gemeinsamen Richtlinien des Departementes für Bau und Umwelt sowie des Departementes für Erziehung und Kultur sinngemäss an. *

§ 19 Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen

1 Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen ist berechtigt, wer:
1. für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen ist;
2. zum Jagd- oder Fischereiort anfährt, Wildzählungen durchführt oder Fallwild oder erlegte Tiere birgt;
3. landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, sofern die Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;
4. mit dem Bau oder Unterhalt von Werken im Wald beauftragt ist;
5. * über eine Ausnahmebewilligung nach § 3 der Verordnung des Regierungsra - tes zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen verfügt.
1) RB 741.2

§ 20 Nachteilige Nutzungen

1 Unzulässige nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgeset - zes
1 ) sind insbesondere:
1. das Niederhalten von Bäumen;
2. die Waldweide;
3. dauernde Christbaumkulturen;
4. das Abstellen nichtforstlicher Maschinen und Geräte.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn wichtige Gründe nachgewiesen wer - den und die nachhaltige Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 21 Bauten und Anlagen

1 Die Zustimmung für forstliche Bauten oder Anlagen wird erteilt, wenn ihre Erstel - lung für eine sachgerechte Waldbewirtschaftung erforderlich ist. Für geschlossene Waldhütten ist hierfür insbesondere ein arrondiertes Waldeigentum von mindestens
15 ha erforderlich.
2 Für Erholungseinrichtungen ist es neben den Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 des Gesetzes erforderlich, dass
1. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Gesuchstellerin auftritt
2. das Vorhaben keine zusätzliche Erschliessung nach sich zieht.
3 Als Kleinbauten im Sinne von Art. 14 der Bundesverordnung
2 ) gelten eingeschossi - ge Bauten von höchstens 40 m² Grundfläche.

§ 22 Abstände

1 Bei der Verjüngung von Wald haben hoch wachsende Bäume folgende Mindestab - stände einzuhalten:
1. gegen anstossende Waldparzellen und Waldstrassengrenzen 1 m;
2. gegen die offene Flur, Flurstrassen und Eisenbahnanlagen 5 m.
2 Bei der Neuanlage von Wald ist die Waldgrenze so anzulegen, dass folgende Ab - stände eingehalten werden:
1. gegen Nachbargrundstücke in der offenen Flur auf der Ost-, Süd- und West - seite 5 m, auf der Nordseite 10 m;
2. * gegen Strassen und Wege 4 m;
3. gegen bestehende Bauten und übrige Anlagen 25 m;
4. gegen Gärten, Obstkulturen und Rebberge 10 m.
1) SR 921.0
2) SR 921.01
4. Bewirtschaftung des Waldes

§ 23 Naturnaher Waldbau

1 Der naturnahe Waldbau richtet sich nach den Erkenntnissen der Standortkartierung und berücksichtigt bei der Bewirtschaftung die natürlichen Wachstumsabläufe. In der Regel ist Naturverjüngung anzustreben.
2 Der Waldsaum ist als in der Regel 5 bis 15 m breiter Streifen aus Sträuchern und niedrig wachsenden Bäumen anzulegen und zu pflegen.

§ 24 Forstliche Planung

1 Die forstliche Planung hält insbesondere fest:
1. die Standort-, Bestandes- und Eigentumsverhältnisse;
2. die Waldfunktionen und ihre Gewichtung;
3. den Zustand des Waldes, seine Belastungen durch natürliche und menschliche Einflüsse sowie die Entwicklungstendenzen;
4. die Ergebnisse der bisherigen Bewirtschaftung;
5. die waldrelevanten Elemente der Raumplanung;
6. die waldbaulichen Zielsetzungen und Massnahmen;
7. Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Waldgesundheit sowie zur Verhütung von Wildschäden;
8. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von schützenswerten Waldgesell - schaften und Naturobjekten;
9. das Verfahren zur Erfolgskontrolle.
2 Regionale Waldpläne (Waldentwicklungspläne) werden flächendeckend und eigentumsübergreifend erstellt.
3 Betriebspläne im Sinne von § 21 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes werden in einem Ausführungsplan für das ganze Forstrevier zusammengefasst. Daten und Planung für Waldeigentümer mit einer Fläche von mehr als 40 ha werden dabei gesondert ausge - wiesen. *

§ 25 * ...

§ 26 Bewilligungen für Holznutzungen

1 Bewilligungen gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes werden erteilt, wenn die Holznut - zung den Zielen der forstlichen Planung entspricht und keine Gefährdung für Nach - barbestände entsteht.
2 Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 des Bundesgesetzes
1 ) werden nur bewilligt, soweit dies für Sicherheitsschläge zum Schutze von Menschen oder von erheblichen Sachwerten oder für die Verjüngung von Lichtbaumarten notwendig ist.

§ 27 Betrieblicher Ausgleichsfonds

1 Forstbetriebe im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gesetzes haben ab einer Waldfläche von 40 ha einen betrieblichen Ausgleichsfonds zu führen.
2 Einlagepflichtig sind:
1. Verminderung des Waldvermögens wie Waldverkäufe und Einräumung von Dienstbarkeiten;
2. Reinerträge aus Holzverkäufen, welche die in der forstlichen Planung festge - legte Nutzung um mehr als einen Drittel übersteigen.
3 Zu Entnahmen berechtigen:
1. Erhöhungen des Waldvermögens wie Waldankäufe oder Nutzungseinsparun - gen;
2. forstliche Verbesserungen wie die Schaffung von Infrastruktureinrichtungen oder die Behebung von Waldschäden;
3. der Ausgleich von Mindererträgen zufolge Preiszerfall;
4. Massnahmen zur Förderung des Holzabsatzes.

§ 28 Waldteilung und Veräusserung

1 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn
1. die neue und die verbleibende Parzelle in der Regel mehr als 1 ha Fläche auf - weisen,
2. der Zugang für die Pflege und Nutzung des Waldes sichergestellt bleibt und
3. aufgrund der Ziele der forstlichen Planung der Waldteilung nichts entgegen - steht.
2 In zusammengelegten Waldgebieten darf zudem der Zweck der Waldzusammenle - gung durch eine Teilung nicht beeinträchtigt werden.
3 Bedarf die Veräusserung oder Teilung von Wald zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
2 ) , entscheidet das Landwirt - schaftsamt im Einvernehmen mit dem Kantonsforstamt auch über die Veräusserung oder Teilung des Waldes.
1) SR 921.0
2) SR 211.412.11

§ 29 Wildschäden

1 Die periodische Überprüfung der Wildschadensituation umfasst insbesondere Erhe - bungen zur Verbissbelastung sowie die Beurteilung der Notwendigkeit von Einzäu - nungen.
2 Das Kantonsforstamt beantragt dem Departement für Justiz und Sicherheit die not - wendigen Massnahmen zur Regulierung des Wildbestandes im Sinne von

Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes

1 )
.
4a. Waldreservate *

§ 29a * Dauer

1 Waldreservate sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden.

§ 29b * Abgeltung

1 Bei Nutzungsbeschränkungen wird der entgangene erntekostenfreie Erlös abgegol - ten.
2 Abzugeltende Nachteile, die dem Eigentümer aus der Pflicht zur Ergreifung beson - derer Massnahmen entstehen, sind die Unterhaltskosten unter Abzug eines allfälli - gen Erlöses. Anrechenbar sind insbesondere Kosten für Pflege-, Holzerei-, Revitali - sierungs- und Wildschadenverhütungsmassnahmen.

§ 29c * Öffentliche Auflage

1 Pläne und zugehörige Vorschriften sind während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Vor der Planauflage sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
2 Bei kantonalen Waldreservaten veranlasst das Departement nach Anordnung des Regierungsrates die öffentliche Auflage. Bei kommunalen Waldreservaten ist die öf - fentliche Auflage Sache der zuständigen Gemeindebehörde.

§ 29d * Einspracheverfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von Abs. 2 nach § 29 bis § 31 des Planungs- und Baugesetzes
2 ) sowie § 23 und § 24 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
3 )
.
2 Bei kantonalen Waldreservaten führt das Departement das Einspracheverfahren durch, bei kommunalen Waldreservaten die zuständige Gemeindebehörde.
1) SR 921.0
2) RB 700
3) RB 450.1

§ 29e * Erlass

1 Der Regierungsrat legt nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel kantonale Waldre - servate fest und erlässt die zugehörigen Vorschriften.
2 Die Festlegung von kommunalen Waldreservaten und der Erlass zugehöriger Vor - schriften bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 29f * Bekanntmachung

1 Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs- und Pflanzenpflückverbote sind in geeigneter Weise am Objekt bekannt zu machen.
5. Ausbildung, administrative Massnahmen

§ 30 Aus-, Fort- und Weiterbildung

1 Die Ausbildung der Förster und Försterinnen erfolgt an einer Höheren Forstlichen Fachschule.
2 Das Departement erlässt ein Reglement für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen.
3 Forstbetriebe im Sinne von § 28 Abs. 1 des Gesetzes sind Betriebe von Bund, Kanton, Gemeinden, Korporationen oder Forstrevierkörperschaften.

§ 30a * Forstwarte

1 Dem Kantonsforstamt obliegen im Rahmen der Berufsbildung der Forstwarte ins - besondere:
1. Durchführung von Einführungskursen;
2. Durchführung von Weiterbildungskursen für Lehrmeister und Lehrmeisterin - nen;
3. Erlass von Richtlinien über die Löhne der Lehrlinge und Lehrtöchter und An - lehrlinge;
4. Antragsstellung für die Ernennung des Chefexperten oder der Chefexpertin sowie der Experten und Expertinnen für die Lehrabschlussprüfung;
5. Kontrolle der Abgabe der obligatorischen Arbeits- und Schutzmittel an die Lehrlinge und Lehrtöchter;
6. Abrechnungswesen.

§ 31 * Kosten der Aus-, Fort- und Weiterbildung

1 In Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Berufsbildung
1 ) und nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter trägt der Kanton:
1. 50 % der Kosten der vom Kanton anerkannten Kurse im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiter und Waldarbeiterinnen einschliesslich der Prüfungskosten gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes;
2. die Kosten der obligatorischen Fortbildungskurse für Revierförster und Re - vierförsterinnen.

§ 32 Verwendung von Holz

1 Bei der Planung von kantonalen und vom Kanton subventionierten Bauvorhaben sind Möglichkeiten für die Verwendung von Holz zu prüfen.
6. Beiträge

§ 33 * Abgeltung von Walderhaltungsmassnahmen

1 Abgeltungen des Kantons nach § 31 des Gesetzes betragen 80 % der anrechenbaren Kosten.

§ 34 Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

1 Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss § 32 des Gesetzes zählen insbe - sondere die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des Forstdienstes sowie die Beratung der Waldeigentümer und der Gemeinden.
2 Die Abgeltungen des Kantons werden nach Massgabe der bewilligten Kredite aus - gerichtet und nach Waldfläche, Privatwaldanteil, Nutzungsmenge, Funktionen des Waldes und Sonderaufgaben des Revieres abgestuft.
3 Die Gemeindeanteile werden aufgrund der Einwohnerzahlen des Vorjahres ermit - telt, vom Kantonsforstamt eingezogen und den Forstrevierkörperschaften zusammen mit den Abgeltungen des Kantons nach dem Verteilschlüssel gemäss Abs. 2 vergü - tet.

§ 35 Beitragskürzung

1 Abgeltungen nach § 32 des Gesetzes werden gekürzt, wenn die Revierstrukturen oder die Anstellungsbedingungen für den Revierförster oder die Revierförsterin den kantonalen Grundsätzen nicht entsprechen.
1) RB 412.211

§ 36 * Finanzhilfen für Waldbau und forstliche Infrastruktur

1 Finanzhilfen des Kantons nach § 33 des Gesetzes betragen 40 % bis 70 % der anre - chenbaren Kosten und richten sich nach der Art der Massnahme sowie der Schwie - rigkeit der Massnahme oder der Bedeutung der Objekte.

§ 36a * Biodiversität, Artenschutzprogramme

1 Im Rahmen der Leistungsvereinbarungen nach § 33 des Gesetzes können Massnah - men zur Förderung der Biodiversität in ausgewählten Waldgebieten sowie von Ar - tenschutzprogrammen vereinbart werden.
2 Für die Abgeltung dadurch entstehender Nachteile für die Eigentümer ist § 29b an - wendbar.
6a. Leistungsvereinbarungen *

§ 36b * Zuständigkeit, Inhalt

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite schliesst das Kantonsfortsamt mit den Forstre - vierkörperschaften befristete Leistungsvereinbarungen ab. Gegenstand der Leis - tungsvereinbarungen sind insbesondere:
1. gemeinsam zu erreichende strategische Ziele;
2. Beitragsleistungen des Kantons;
3. Zahlungsmodalitäten.
2 Die Leistungsvereinbarungen sind mit den entsprechenden Programmvereinbarun - gen zwischen Bund und Kanton inhaltlich und zeitlich abzustimmen und zu koordi - nieren.
3 Soweit erforderlich, erlässt das Kantonsforstamt Weisungen über den weiteren In - halt sowie über das Verfahren betreffend den Abschluss von Leistungsvereinbarun - gen.

§ 36c * Streitigkeiten

1 Entstehen Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen entscheidet das Kantons - forstamt über die strittigen Punkte. Bis zur Rechtskraft des Entscheides gilt der In - halt der Leistungsvereinbarung.

§ 36d * Rückforderung von Beiträgen

1 Beiträge werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn
1. der Empfänger seine Verpflichtungen nicht erfüllt, oder
2. verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuer - stattende Beträge sind ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtli - che Körperschaften.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 ...

1 )

§ 38 ...

2 )

§ 39 * Signalisation der Fahrverbote auf Waldstrassen

1 Anordnung, Kosten und periodische Überprüfung der Signalisation von Fahrverbo - ten auf Waldstrassen sind Sache des Departementes. Vorbehalten ist Abs. 2.
2 Die Kosten der erstmaligen Signalisation tragen die Gemeinden.

§ 40–40a * ...

§ 41 Inkrafttreten

1 Das Waldgesetz vom 14. September 1994 und diese Verordnung treten am
1. April 1996 in Kraft.
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1996, Seite 675.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1996, Seite 675.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.03.1996 01.04.1996 Erstfassung 13/1996

§ 1 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 1 Abs. 2, 3. 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014

§ 4 Abs. 3 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014

§ 6 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 6 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 11 25.02.2014 01.04.2014 Titel geändert 10/2014

§ 11 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 11 Abs. 1 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014

§ 11 Abs. 3 25.02.2014 01.04.2014 geändert 10/2014

§ 11 Abs. 5 25.02.2014 01.04.2014 eingefügt 10/2014

§ 14 Abs. 1 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 15 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 16 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 17 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 18 Abs. 2 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 18 Abs. 3 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 19 Abs. 1, 5. 25.02.1997 01.04.1997 geändert 8/1997

§ 22 Abs. 2, 2. 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 24 Abs. 3 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 25 03.08.2004 30.08.2004 aufgehoben 43/2004

Titel 4a. 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 29a 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 29b 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 29c 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 29d 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 29e 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 29f 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 30a 03.08.2004 30.10.2004 eingefügt 43/2004

§ 31 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 33 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 36 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007

§ 36a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007

Titel 6a. 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007

§ 36b 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007

§ 36c 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007

§ 36d 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007

§ 39 03.08.2004 30.10.2004 geändert 43/2004

§ 40 03.08.2004 30.10.2004 aufgehoben 43/2004

§ 40a 03.08.2004 30.10.2004 aufgehoben 43/2004

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