Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften (564.1)
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Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften Vom 31. März 1987 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im Kanton:
a. Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960
2 ) über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichs - kasse für Eier und Eiprodukte,
b. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985
3 ) ;
c. Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986
4 ) gegen den unlauteren Wettbewerb;
d. Verordnung vom 11. Dezember 1978
5 ) über die Bekanntgabe von Prei - sen.

§ 2 Kantonale Preiskontrollstelle

1 Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie
6 ) übt die Funktion der kantonalen Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössi - schen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1 Buchstaben c und d.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wir - ken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 942.30
3) SR 942.20
4) SR 241
5) SR 942.211
6) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404

§ 4 Auskunftspflicht

1 Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und La - gerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu ertei - len und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Schweigepflicht

1 Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.

§ 6 Strafverfolgung

1 Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 1974
7 ) über das Verwaltungs - strafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozess - ordnung
8 ) verfolgt. *
2 Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantona - len Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzei - ge bei der Staatsanwaltschaft. *
3 Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie
9 ) von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
7) SR 313.0
8) 312.0
9) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.03.1987 01.05.1987 Erlass Erstfassung GS 29.404
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 geändert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.03.1987 01.05.1987 Erstfassung GS 29.404

§ 6 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

§ 6 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
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