Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (430.000)
CH - GR

Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote

Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) Vom 17. April 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 1 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. Januar 2007 2 ) , beschliesst
3 ) :
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Berufsbildungsgesetzgebung gemäss deren Zielsetzungen und in Einzelbereichen jenen der Hochschulgesetzge - bung.
2 Es bestimmt Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen, die der eidgenössischen Berufsbildungs- oder Hoch - schulgesetzgebung nicht unterstellt sind.

Art. 2 Kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsab -

schlüssen
1 Im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um kantonale Anerkennung gelangen die im übergeordneten Recht enthaltenen Bestimmungen über Anerkennungsvoraus - setzungen und Verfahren sinngemäss zur Anwendung.
2 Für die Anerkennung im Bereich der Berufsbildung ist die Regierung zuständig. Sie kann Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen.
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1) BR 110.100
2) Seite 1937
3) GRP 2006/2007, 981

Art. 3 Beitragsrechtliche Anerkennung von Institutionen

1 Die beitragsrechtliche Anerkennung von schulischen Institutionen mit anerkanntem Ausbildungsangebot erfolgt, wenn dem Kanton ein angemessenes Mitspracherecht gewährt wird und das Angebot einem Bedarf von Wirtschaft und Gesellschaft ent - spricht.
2 Die Regierung ist in der Regel zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung schulischer Institutionen ohne kantonale Trägerschaft.
3 ... *

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben arbeiten das für das Bildungswesen zuständige Departement und die Ämter mit den Leistungsanbietenden, den Organi - sationen der Arbeitswelt, anderen Kantonen, mit dem Bund oder mit dem Ausland zusammen.
2 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung. 1 )

Art. 5 Organe der Schule

1 Die nichtkantonalen Träger der anerkannten Schulen bestimmen:
1. Ein Gremium, welchem die strategische Führung der Schule obliegt;
2. eine Instanz, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung der Schule obliegt;
3. eine Revisionsstelle, welcher die Überprüfung der Rechnungsführung obliegt und die den zuständigen Gremien der Schule sowie dem Amt Bericht erstattet.

Art. 6 Schulordnungen

1 Für kantonale Schulen erlässt die Regierung eine Schul- und Disziplinarordnung, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht. Für sub - ventionierte Schulen erlässt das zuständige Organ der Schule eine Schul- und Diszi - plinarordnung.
2 Die Disziplinarordnung kann Verwarnungen, Ordnungsbussen, gemeinnützige Arbeit und andere Massnahmen bis hin zum Schulausschluss bei schwerwiegenden Verstössen vorsehen. Erfolgt ein Schulausschluss an einer Berufsfachschule, hat das Amt die Auflösung des Lehrvertrages zu prüfen.
3 Die Regierung kann Bestimmungen erlassen über einen schulärztlichen Dienst.
1) Interkantonale Fachschulvereinbarung, AGS 2000, 4907; Interkantonale Fachhochschulver - einbarung (FHV) ab 2005 KA 2007, 2523; Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte, KA 2007, 2634; Interkantonale Ver - einbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Be - rufsfachschulvereinbarung, BFSV) KA 2011, 29

Art. 7 Übertragung der Aufgabenerfüllung

1 Sofern der Kanton die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nicht selber erfüllt, überträgt die Regierung die Aufgabenerfüllung auf Dritte.

Art. 8 Steuerung der Leistungen durch Leistungsauftrag

1 Die Regierung schliesst mit den Leistungsanbietenden mehrjährige Rahmenkon - trakte ab.
2 Der Rahmenkontrakt regelt die zu erbringenden Leistungen, die damit verbunde - nen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Anforderungen an die Berichterstattung.
3 Das Departement ist zuständig für den Abschluss von Jahreskontrakten mit Leis - tungsanbietenden. Es genehmigt im Rahmen der bewilligten Kredite die Budgets der Leistungsanbietenden. Die Regierung kann die Kompetenz zum Abschluss des Kontraktes auf das Amt übertragen.
2. Organisationsbestimmungen

Art. 9 Regierung

1 Die Regierung übt die Aufsicht über die diesem Gesetz unterstehenden Bildungs - bereiche aus und führt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben aus.

Art. 10 Departement

1 Das Departement erlässt die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfügungen und Entscheide und sorgt für den Vollzug des Gesetzes.

Art. 11 Ämter

1 Den Ämtern des für die Bildung zuständigen Departements obliegt die unmittelba - re Aufsicht über das dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellte Bildungswe - sen. Sie sind kantonale Vollzugsorgane soweit die Gesetzgebungen von Bund und Kanton nichts anderes bestimmen.

Art. 12 Kommissionen

1 Das Departement wählt die Berufsbildungskommission, die Prüfungskommissio - nen sowie weitere erforderliche Kommissionen und legt deren Aufgaben fest.
3. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Art. 13 Brückenangebote

1 Brückenangebote sind bei Bedarf anzubieten, um Personen mit individuellen Bil - dungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.
2 Sie umfassen insbesondere Berufsvorbereitungsjahre mit Schwerpunkt in Berufs - findung und Berufswahl, in einem Berufsfeld oder Integration.
4. Berufliche Grundbildung
4.1. BILDUNG IN BERUFLICHER PRAXIS

Art. 14 Ausbildungsbewilligung

1 Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis, welche in einem bestimmten Beruf Lernende ausbilden wollen, benötigen eine Ausbildungsbewilligung des Amtes.

Art. 15 Berufsbildner und Berufsbildnerinnen

1 Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von Be - rufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmun - gen des Bundesrechts.

Art. 16 Lehrvertrag

1 Der Lehrvertrag ist vor Antritt der beruflichen Ausbildung dem Amt zur Genehmi - gung einzureichen. Das Genehmigungserfordernis gilt auch für Vertragsänderungen.
4.2. SCHULISCHE BILDUNG

Art. 17 Grundsatz

1 Die vom Kanton geführten Schulen sowie die von Dritten geführten und von der Regierung beitragsrechtlich anerkannten Schulen bieten ein dezentrales, ausreichen - des Angebot an Berufsfachschulen. Die Schulen bereiten Berufslernende auf einen anerkannten Berufsabschluss in der beruflichen Grundbildung vor.
2
... *

Art. 18 Zuteilung der Lernenden

1 Die Regierung legt die Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen fest.
2 Das Amt teilt die Lernenden inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulen oder interkantonalen Fachkursen zu.

Art. 19 Dauer des Schuljahres

1 Die jährliche Schulzeit richtet sich nach den Bildungsverordnungen über die beruf - liche Grundbildung.

Art. 20 Berufsmaturitätsschulen

1 Der Kanton sorgt für ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsmaturitäts - schulen mit Ausbildungsgängen während und nach der Lehre.
2 Die Regierung entscheidet über kantonale Angebote oder die beitragsrechtliche An - erkennung von Angeboten Dritter.

Art. 21 Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen

1 Der Kanton kann bei ausgewiesenem Bedarf Lehrwerkstätten und schulisch organi - sierte Ausbildungen der beruflichen Grundbildung führen oder durch Beiträge unter - stützen.
2 Die Regierung entscheidet über Errichtung und Aufhebung kantonaler Angebote sowie über die Beitragsgewährung an Dritte.

Art. 22 Nicht subventionierte Privatschulen

1 Nicht subventionierte Privatschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsver - fahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, brau - chen eine Bewilligung.
2 Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn:
1. die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden;
2. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.
4.3. ÜBERBETRIEBLICHE KURSE

Art. 23 Überbetriebliche Kurse

1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichba - re dritte Lernorte an. Das Amt unterstützt die Organisationen bei der Erfüllung die - ser Aufgabe und ist dafür besorgt, dass alle Lernenden Zugang zu den obligatori - schen Kursen innerhalb oder ausserhalb des Kantons erhalten.
2 Betriebe, deren Berufslernende durch das Amt vom Besuch der obligatorischen Kurse dispensiert werden, haben keinen Anspruch auf Beiträge des Kantons für die selber durchgeführten Kurse.
4.4. QUALIFIKATIONSVERFAHREN

Art. 24 Organisation und Durchführung

1 Die Prüfungskommissionen sorgen für die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren.

Art. 25 Zulassung

1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren befindet das Amt nach Rückspra - che mit den Lernorten.
2 Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung der Lerninhalte des jeweiligen Berufs auch über Gesuche um Erlass der Prüfung oder von Teilen derselben und über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen.
5. Höhere Berufsbildung

Art. 26 Höhere Fachschulen

1 Die Regierung ist zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Be - standteil ihrer Tätigkeit anbieten.

Art. 27 Vorbereitende Kurse

1 Das Departement entscheidet, welche vorbereitenden Kurse zu eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen der Kanton anbietet oder durch Beiträge unterstützt.
6. Weiterbildung

Art. 28 Förderung

1 Der Kanton fördert ein bedarfsgerechtes dezentrales Weiterbildungsangebot.
2 Das Departement entscheidet, welche Weiterbildungsangebote der Kanton selber führt oder durch Beiträge unterstützt. Durch Beiträge unterstützt werden Angebote, die von besonderem öffentlichem Interesse sind und ohne die Unterstützung des Kantons nicht angeboten werden können. Es sind dies namentlich Angebote:
1. die dem Erwerb und dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit, der Höherqualifi - zierung sowie dem Wiedereinstieg und der Integration in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft dienen;
2. für bildungsungewohnte und situationsbedingt benachteiligte Gruppen und Regionen.
7. Hochschulen

Art. 29 * ...

8. Weitere Angebote und Massnahmen

Art. 30 Wohnheime und Mensen

1 Die Regierung ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen, sofern für das Wohnheim ein Bedarf besteht.
2 Sie ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau und Einrichtung von Mensen an Schulen.

Art. 31 Weitere Massnahmen

1 Die Regierung kann Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbil - dungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen oder unterstützen, wenn sich ein Un - gleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.
2 Die Regierung kann weitere Massnahmen und Projekte im Interesse der Berufsbil - dung durch Beiträge fördern. Darunter fallen insbesondere:
1. fachkundige individuelle Begleitung für Lernende in einer Grundbildung mit Attest;
2. Berufswettbewerbe und –ausstellungen von Organisationen der Arbeitswelt;
3. Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit;
4. Projekte zur Qualitätsentwicklung;
5. besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 32 Angebot

1 Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes dezentrales Angebot an Berufs-, Stu - dien- und Laufbahnberatung.
10. Finanzierung
10.1. KOSTENTRAGUNG UND BEITRÄGE

Art. 33 Mittelzusammensetzung

1 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht durch: *
1. Beiträge des Bundes;
2. Beiträge des Kantons;
3. * ...
4. * ...
5. Beiträge der Träger;
6. Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen;
7. Studiengelder und Kursgebühren;
8. Entgelte für Dienstleistungen;
9. Beiträge und Zuwendungen Dritter;
10. übrige Einnahmen.

Art. 34 Grundsätze für Beitragsleistungen

1 Für die Subventionierung anrechenbar sind ausschliesslich die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich angefallenen und in Zusam - menhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwendungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskon - trakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Reserven und Rücklagen, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Er - tragsüberschüsse sowie über die Ausrichtung von Teil- oder Vorschusszahlungen.

Art. 35 Anrechenbares Betriebsdefizit

1 Der von den anrechenbaren Kosten nach Abzug der Studiengelder und Kursge - bühren, der Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen, der Entgelte für Dienstleistungen und der übrigen Einnahmen verbleibende Betrag gilt als das für die Subventionie - rung anrechenbare Betriebsdefizit.

Art. 36 * ...

Art. 37 * ...

Art. 38 * ...

Art. 39 Beiträge privater Trägerschaften

1 Die Trägerschaften der beitragsrechtlich anerkannten Gastgewerblichen Fachschule Graubünden, von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbil - dung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, erbringen eine Eigenleis - tung von 2.5 Prozent des Betriebsdefizits.

Art. 40 Defizitabgeltung durch Kanton

1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Trägerschaftsbeiträge verbleibenden Betriebs - defizite von Brückenangeboten, Berufsfachschulen sowie anderen beitragsrechtlich anerkannten Institutionen. *

Art. 41 Kostenübernahme durch den Kanton

1 Der Kanton trägt die Kosten, welche sich aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarun - gen ergeben. *
2 Der Kanton trägt die für die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikati - onsverfahren und die Überprüfung des Ausbildungsstandes in der beruflichen Grundbildung entstehenden Kosten, sofern das Gesetz nichts Abweichendes be - stimmt.

Art. 42 Beiträge des Kantons

1. Allgemein
1 Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe von 40 bis 80 Prozent an die von der Re - gierung als anrechenbar bezeichneten Kosten der:
1. Lehrwerkstätten;
2. überbetrieblichen Kurse;
3. Kurse in der höheren Berufsbildung;
4. übrige vom Departement als beitragsrechtlich anerkannte Weiterbildungskur - se;
5. Wohnheime.
2 Die Regierung bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Beiträge können auch als leistungsorientierte Pauschalen oder im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet werden.
3 Für Institutionen der Berufsbildung auf Kantonsgebiet, deren Betriebskosten nicht durch öffentliche Leistungen gedeckt werden, kann der Grosse Rat bei nachgewiese - ner Notlage im Rahmen des Budgets zusätzliche Beiträge beschliessen.

Art. 43 2. Beiträge an weitere Massnahmen

1 Das Departement ist zuständig für die Unterstützung weiterer Massnahmen mit Beiträgen bis maximal 80 Prozent der von der Regierung als anrechenbar bezeichne - ten Kosten.
2 Beiträge bis 50 000 Franken kann das Departement pauschal sprechen.

Art. 44 Verfahren

1 Das Amt verfügt die Höhe der Betriebsbeiträge von Kanton und Gemeinden im Rahmen des genehmigten Budgets der Institution. Es können Teilzahlungen bis zu
100 Prozent des voraussichtlichen kantonalen Beitrages und des Beitrages der Gemeinden an Berufsfachschulen und Brückenangebote ausgerichtet werden.
2 Die Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmun - gen der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Art. 45 Baubeiträge

1 Beiträge des Kantons an Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen für Angebote gemäss diesem Gesetz be - tragen bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die jährlichen Betriebs - beiträge nicht bereits einen ausgewiesenen Anteil für die Infrastruktur enthalten. Näheres regelt die Regierung. *
2 Für die Gewährung von Baubeiträgen an Institutionen ausserhalb des Kantons blei - ben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vorbehalten.
10.2. GEBÜHREN UND KOSTENÜBERBINDUNG

Art. 46 Gebühren

1 Soweit Bundesrecht, kantonales Recht oder Konkordatsrecht nicht Gebührenfrei - heit vorsehen, legt die Regierung die Gebühren für folgende Leistungen fest:
1. Besuch von Brückenangeboten;
2. Besuch der Berufsfachschule für Absolventen und Absolventinnen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges;
3. Aufnahme- und Prüfungsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
4. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung;
5. Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Erwachsene;
6. Weitere Dienstleistungen des Kantons oder von Dritten für den Geltungsbe - reich dieses Gesetzes.
2 Bei der Gebührenfestsetzung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten mitzuberücksichtigen, für Schul- und Kursgelder die Anzahl Semesterlektionen. Die Gebühren müssen nicht kostendeckend sein.

Art. 47 Kostenüberbindung

1. Lehrmittel und Spesen
1 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien sowie die Spesen für Studienwochen und Exkursionen gehen zu Lasten der Lernenden.

Art. 48 2. Qualifikationsverfahren

1 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeits - zeugnisses und des Berufsattests anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis anteilmässig in Rechnung gestellt.
2 Bei Qualifikationsverfahren von Personen ohne Lehrvertrag werden diesen die Ma - terialkosten und Raummieten anteilmässig vom Amt in Rechnung gestellt.
3 Die Vollkosten der Qualifikationsverfahren für Kandidierende von nicht subventio - nierten Privatschulen werden der Schule in Rechnung gestellt.
10.3. ENTSCHÄDIGUNGEN

Art. 49 Nebenamtliche Mitarbeitende

1 Die Regierung regelt die Entschädigung von Expertinnen und Experten für die Qualifikationsverfahren. Kommissionsmitglieder und andere nebenamtliche Mitar - beitende werden nach der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden
1 ) entschädigt.
11. Rechtspflege

Art. 50 Rechtsweg

1 Beschwerden gegen Semesternoten an Berufsfachschulen, die für die Lehrab - schlussprüfungen übernommen werden, können innert zehn Tagen an das zuständige Gremium der Schule gerichtet werden. Dieses entscheidet endgültig.
2 Entscheide betreffend Nichtzulassung, Nichtpromotion und Nichtbestehen der Ab - schlussprüfungen können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim De - partement angefochten werden. *
3 Verfügungen von Anbietenden mit kantonalem Auftrag können mit Verwaltungsbe - schwerde an das Departement weitergezogen werden.

Art. 51 * Strafinstanz

1 Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
2 ) wer - den vom Departement geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Art. 52 Entzug der Unterrichtsberechtigung

1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentli - cher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.
2 Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsbe - rechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehr - personen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
1) BR 170.420
2) SR 412.10
12. Schlussbestimmungen

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Berufsbildung im Kanton Graubünden (Kantonales Berufsbil - dungsgesetz) vom 6. Juni 1982
2 ) wird aufgehoben.

Art. 54 Änderung bisherigen Rechts 3 )

Art. 55 Übergangsrecht

1 Kantonale Anerkennungen von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen sowie beitragsrechtliche Anerkennungen nach bisherigem Recht sind auch nach Inkrafttre - ten dieses Gesetzes wirksam.
2 Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, ge - langen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

Art. 56 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 4 ) .
2) AGS 1982, 966 und Änderungen gemäss Register zur AGS
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4) Mit RB vom 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
22.04.2008 01.09.2008 Art. 50 Abs. 2 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 51 totalrevidiert 2010, 2404
24.10.2012 01.08.2014 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben -
24.10.2012 01.08.2014 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
30.01.2013 01.08.2014 Art. 29 aufgehoben -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1, 3. aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 Abs. 1, 4. aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 36 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 37 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 38 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 41 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.04.2007 01.01.2008 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 3 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -

Art. 3 Abs. 3 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -

Art. 17 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 29 30.01.2013 01.08.2014 aufgehoben -

Art. 33 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 33 Abs. 1, 3. 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 33 Abs. 1, 4. 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 36 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 37 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 38 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 40 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 41 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 45 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 50 Abs. 2 22.04.2008 01.09.2008 geändert -

Art. 51 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2404

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