Verordnung über die Berufsmaturität (430.015)
    CH - GR

    Verordnung über die Berufsmaturität

    Gestützt auf Art. 46ter des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1995
    1 von der Regierung erlassen am 27. Juni 1995

    Art. Anerkennung

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    3 Voraussetzung für die definitive Anerkennung eines Berufsmaturalehrganges durch den Kanton Graubünden, ist dessen definitive Anerkennung durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
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    4 Mit der Einleitung des Anerkennungsverfahrens durch das BBT gilt ein Berufsmaturitätslehrgang als vom Kanton provisorisch anerkannt.
    Art.
    5 Das Departement übt die kantonale Aufsicht für die Berufsmaturitätslehrgänge unter Beizug der Berufsbildungskommission beziehungsweise der Erziehungskommission, welche insbesondere für die Handelsmittelschulen zuständig ist, aus.

    Art. Ausweis

    1 Das Bestehen der Abschlussprüfung eines Berufsmaturitätslehrganges wird mit einem vom Bund anerkannten Ausweis bestätigt.
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    6 Bis zum Vorliegen der definitiven Anerkennung eines Berufsmaturalehrganges durch das BBT geben die Berufsmaturitätsschulen vom Vorsteher des Departementes unterschriebene Interimszeugnisse ab. Diese sind nach Vorliegen der Anerkennung durch das BBT von der Schule umzutauschen.
    Art.
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    Art. Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Endnoten
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