Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (430.100)
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Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote

Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV) Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. August 2014) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung und wei - terführende Bildungsangebote 2 ) .

Art. 2 Zuständigkeiten, Aufgaben

1. Regierung
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Berufsbildung und die weiterführenden Bildungsangebote aus und ist zuständig für folgende Aufgaben: a) Festlegen der Bedingungen für die beitragsrechtliche Anerkennung im Rah - men von Leistungsaufträgen; b) Abschluss von Rahmenkontrakten mit Trägerschaften von Brückenangeboten, Berufsfachschulen, Weiterbildungsinstitutionen und höheren Fachschulen; c) Anerkennen von kantonalen Ausbildungsgängen in der beruflichen Grundbil - dung; d) Festlegen der Entschädigungen von Kommissionen, Chefexpertinnen und Chefexperten, Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruf - lichen Grundbildung.
1) BR 110.100
2) BR 430.000

Art. 3 2. Departement

1 Das Departement ist zuständig für: a) Wahl der Berufsbildungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren; b) Abschluss von Jahreskontrakten mit beitragsrechtlich durch Rahmenkontrakte von der Regierung anerkannten Institutionen; c) Erteilen von Leistungsaufträgen für Weiterbildungsangebote; d) Erteilen von Leistungsaufträgen für die Durchführung von Ausbildungsange - boten für Berufsbildende in beruflicher Praxis; e) Festlegen der Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung; f) Erlass von Weisungen über die Qualifikationsverfahren; g) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen für eine Amtsdauer von vier Jahren und Festlegen des Zuständigkeitsbereiches; h) Übertragen von Prüfungsleitungen an das Amt für Berufsbildung oder an eine Prüfungskommission; i) Übertragen der Durchführung von Prüfungen auf Organisationen der Arbeits - welt; j) Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge; k) Unterzeichnen von Berufsmaturitätsausweisen; l) * ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundes - rechts; m) * Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schu - len.

Art. 4 3. Amt für Berufsbildung

1 Das Amt für Berufsbildung erbringt in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung insbesondere folgende Leistungen: a) Allgemeine Information und Dokumentation über die Berufs-, Schul- und Stu - dienwahl; b) Führen von Berufsinformationszentren; c) Beraten von Jugendlichen, Lernenden sowie Erwachsenen über Aus- und Wei - terbildungsmöglichkeiten.
2 Dem Amt obliegen die keiner anderen Instanz zugeordneten Aufgaben, so insbe - sondere: a) Aufsicht über die berufliche Grundbildung sowie Koordination und Steuerung in Fragen der Gesetzgebung, der Leistungsaufträge, der Finanzierung, der An - gebotsplanung, der Qualitätssicherung, der Zusammenarbeit, der Förderung der Durchlässigkeit, des Informationsaustausches und des Bildungsmarke - tings; b) Zusammenarbeit mit dem Bund, mit den Institutionen der Berufsbildung, mit kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt sowie mit den Gemeinden, anderen Kantonen und dem Ausland; c) Fördern der Zusammenarbeit zwischen den drei Lernorten;
d) Regelung der Zuständigkeit für die berufliche Weiterbildung mit dem Amt für Höhere Bildung; e) Vorbereiten der Rahmenkontrakte und Jahreskontrakte; f) Überprüfen der Einhaltung der Bestimmungen des Bundes und des Kantons durch die Institutionen der Berufsbildung; g) Prüfen der Erfüllung der Leistungsaufträge und Beitragsbemessung; h) Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren; i) Unterzeichnen von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildner und Berufs - bildnerinnen in beruflicher Praxis, eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten.
3 Das Amt führt das Lehratelier für Bekleidungsgestaltung.

Art. 5 4. Amt für Höhere Bildung

1 Dem Amt für Höhere Bildung obliegen im Bereich weiterführender Bildungsange - bote insbesondere folgende Aufgaben: a) Koordination und Steuerung des tertiären Bildungsbereichs in Fragen der Ge - setzgebung, der Leistungsaufträge, der Finanzierung, der Angebotsplanung, der Qualitätssicherung, der Zusammenarbeit, der Förderung der Durchlässig - keit, des Informationsaustausches und des Bildungsmarketings; b) Zusammenarbeit mit dem Bund, mit den Institutionen der Berufsbildung, mit kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt sowie mit interes - sierten Kantonen und dem Ausland in Fragen der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung; c) Fördern der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Partnern; d) Stellungnahme zu Anerkennungsgesuchen für Bildungsgänge und Nachdi - plomstudien an höheren Fachschulen zuhanden des Bundes; e) Vorbereiten der Rahmenkontrakte und Jahreskontrakte der Institutionen für berufliche Weiterbildung, der höheren Fachschulen, Hochschulen und For - schungsinstitute; f) Überprüfen der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die höheren Fachschulen in Zusammenarbeit mit den Instanzen des Bundes; g) * Prüfen der Erfüllung der Leistungsaufträge und Beitragsbemessung bei den Institutionen der beruflichen Weiterbildung sowie bei den höheren Fachschu - len; h) Beitragsbemssung auf der Sekundarstufe II in Absprache mit dem Amt für Be - rufsbildung.
2. Berufliche Grundbildung

Art. 6 Ausbildungsbewilligung

1 Ein Lehrbetrieb, der in einem Beruf erstmals Lernende ausbilden will oder seit mehr als fünf Jahren seit Beendigung des letzten Lehrverhältnisses keine Lernenden mehr ausgebildet hat, muss vor Abschluss des Lehrvertrages beim Amt für Berufs - bildung eine Ausbildungsbewilligung beantragen.
2 Das Amt prüft die betrieblichen und personellen Voraussetzungen. Es kann zur Ab - klärung Sachverständige beiziehen und teilt den Entscheid schriftlich mit.

Art. 7 Lehrvertrag

1 Lehr- und Praktikumsverträge sind vor Antritt der Ausbildung dem Amt in dreifa - cher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen. Vertragsänderungen sind eben - falls genehmigungsbedürftig.
2 Bei Ausbildungsverhältnissen mit mehreren Ausbildungsorten sind die Zuständig - keiten und Verantwortungen im Ausbildungsvertrag oder in einer Zusatzvereinba - rung zu regeln.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung ist in der Regel auf den 1. August fest - zulegen.

Art. 8 Aus- und Weiterbildung von Berufsbildenden

1 Das Amt sorgt für ein Angebot zur Erreichung der berufspädagogischen Qualifika - tion für Berufsbildende in Lehrbetrieben. Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisa - tionen der Arbeitswelt werden obligatorische oder fakultative berufsspezifische Wei - terbildungskurse und Tagungen für Lehrbetriebe durchgeführt, insbesondere bei Än - derungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.
2 Für Anbietende von beruflicher Praxis für Personen mit speziellen Bildungsbedüf - nissen kann das Amt freiwillige Weiterbildungskurse organisieren und durchführen.

Art. 9 Zuteilung der Lernenden in die Berufsfachschulen

1 Die Lernenden werden vom Amt mit der Genehmigung des Lehrvertrages den Be - rufsfachschulen im Einzugsgebiet der Lehrbetriebe zugeteilt. Auf Antrag der Ler - nenden können diese im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb und nach Anhörung der betroffenen Berufsfachschulen einer anderen Berufsfachschule zugeteilt werden.
2 Zur Optimierung der Klassengrössen kann das Amt nach Anhörung der Lernenden, der Lehrbetriebe und der betroffenen Berufsfachschulen Lernende umteilen.

Art. 10 Gesundheitsförderung

1 Berufsfachschulen nehmen in den Schullehrplänen Bildungsziele zum Thema Ge - sundheitsförderung und Prävention auf.

Art. 11 Berufsmaturitätsschulen

1 Voraussetzung für die definitive Anerkennung eines Berufsmaturitätslehrganges durch den Kanton ist dessen definitive Anerkennung durch das zuständige Bundes - amt. Mit der Einleitung des Anerkennungsverfahrens durch das Bundesamt gilt ein Berufsmaturitätslehrgang als vom Kanton provisorisch anerkannt.
2 Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eid - genössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.
3 Bis zum Vorliegen der definitiven Anerkennung eines Berufsmaturitätslehrganges durch das Bundesamt geben die Berufsmaturitätsschulen Interimszeugnisse ab, wel - che vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Departementes unterzeichnet wer - den. Die Zeugnisse sind nach Vorliegen der Anerkennung durch das Bundesamt von der Schule umzutauschen.
3. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung

Art. 12 Anerkennungsgesuche

1 Gesuche um beitragsrechtliche Anerkennung von höheren Fachschulen oder Insti - tutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, sind dem Amt für Höhere Bildung einzureichen.
4. Hochschulen

Art. 13 * ...

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung über die Berufsmaturität vom 27. Juni 1995 (BR 430.015) 1 ) ;
2. Verordnung über die kantonale Berufsbildungskommission vom 15. Novem - ber 1982 (BR 430.050) 2 ) ;
3. Verordnung über die Organisation der Berufsberatung vom 29.
1982 (BR 430.100)
3 ) ;
1) AGS 1995, 3340; AGS 1998, 4201 und AGS 2004, KA 2778
2) AGS 1982, 1052 und AGS 2004, KA 2244
3) AGS 1982, 1053; AGS 1990, 2266; AGS 1998, 4205; AGS 2000, 4871 und AGS 2004, KA
4293
4. Reglement über die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich-industriellen Berufen vom 3. November 1982 (BR 430.150) 4 ) ;
5. Regierungsbeschluss betreffend Teilnehmerbeitrag für Lehrmeisterkurse vom
19. Dezemebr 1995 (BR 430.470) 5 ) ;
6. Regierungsbeschluss betreffend Teilnehmerinnenbeitrag für Haushaltlehrmeis - terinnenkurse vom 19. Dezember 1995 (BR 430.475)
6 )
.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
4) AGS 1982, 1043; AGS 1995, 3533; AGS 1998, 4209; AGS 2000, 4873 und AGS 2004, KA
2779
5) AGS 1982, 1061; AGS 1989, 2192 und AGS 1993, 2913
6) AGS 1983, 1187 und AGS 1993, 2913
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1, l) eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1, m) eingefügt -
08.07.2014 01.08.2014 Art. 5 Abs. 1, g) geändert -
08.07.2014 01.08.2014 Art. 13 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.02.2008 01.01.2008 Erstfassung -

Art. 3 Abs. 1, l) 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

Art. 3 Abs. 1, m) 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -

Art. 5 Abs. 1, g) 08.07.2014 01.08.2014 geändert -

Art. 13 08.07.2014 01.08.2014 aufgehoben -

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