Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (642.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 18. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2016)
1. Behörden

§ 1 Organe

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes - steuer
1 ) wird folgenden Organen übertragen:
1. dem Departement für Finanzen und Soziales;
2. der Steuerverwaltung;
3. * den Veranlagungsexperten und Veranlagungsexpertinnen der Steuerverwal - tung;
4. der Steuerrekurskommission;
5. * dem Verwaltungsgericht;
6. * den Notariaten.

§ 2 Departement

1 Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement.
2 Es entscheidet über strittige Ausstandsbegehren gemäss Art. 109 Abs. 3 des Geset - zes. *

§ 3 Steuerverwaltung

1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist die Steuerverwaltung.
2 Sie leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Geset - zes. Sie kann die notwendigen Weisungen erlassen.
3 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 89, Art. 101 und Art. 196);
3. * die Behandlung von Erlassgesuchen;
4. die Verfolgung der Steuerhinterziehungen und der Verletzungen von Verfah - renspflichten (Art. 182 Abs. 4);
1) SR 642.11
5. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1).

§ 4 * Veranlagungsbehörde

1 Der Veranlagungsexperte oder die Veranlagungsexpertin veranlagt die direkte Bundessteuer und entscheidet über Einsprachen.

§ 5 Steuerrekurskommission

1 Kantonale Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission.

§ 5a * Beschwerdeberechtigung

1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht führen. *

§ 6 Notariat

1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das Notariat (Art. 159 Abs. 1).

§ 7 Mitwirkung der Gemeinden

1 Die Politischen Gemeinden haben bei den Vorbereitungsarbeiten, bei der Veranla - gung und beim Bezug nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken. Sie haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen. *
2 In der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)
1 ) ist die Entschädigung für die Mitarbeit der Gemeinden bei der direkten Bundessteuer enthalten. Gleiches gilt mit Bezug auf § 52 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung, StV)
2 ) , wenn eine Gemeinde bei der Veranlagung natürlicher Personen mitwirkt.
2. Verfahren

§ 8 * Rechtsmittelverfahren bei der Quellensteuer

1 Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Entscheide über Bestand und Umfang der Quellensteuer richten sich nach den entsprechenden kantonalen Verfahrensvorschriften.
1) RB 640.1
2) RB 640.11

§ 9 * Kosten des Rechtsmittelverfahrens

1 Die Verfahrenskosten vor Steuerrekurskommission und vor Verwaltungsgericht richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.

§ 9a * Mahn- und Inkassogebühren

1 Die Steuerverwaltung erhebt für die von ihr bezogenen Bundessteuerbetreffnisse und Bussen Mahn- und Inkassogebühren. Geht nach Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung ein, so wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie Zahlungserin - nerung zugestellt.
2 Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung, wird die steuerpflichtige Person ge - mahnt. Jede Mahnung löst eine Mahngebühr von Fr. 50 aus und wird mit dieser in Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich sinngemäss nach § 191a StG.
3 Bleibt auch die Mahnung ohne Wirkung und muss die offene Forderung auf dem Betreibungsweg eingetrieben werden, ist der steuerpflichtigen Person eine Inkasso - gebühr von Fr. 80 aufzuerlegen.
4 Rechtskräftige Gebührenrechnungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Entschei - den im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
1 ) gleichgestellt.

§ 10 Erlass

1 Das Gesuch um Erlass rechtskräftig festgesetzter Steuern, Zinsen oder Bussen we - gen Übertretung ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Be - weismittel der Steuerverwaltung einzureichen.
2 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses sowie das Verfahren rich - ten sich nach dem Gesetz und der Steuererlassverordnung
2 )
. *
3 Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Steuerrekurskommission erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 140 bis Art. 144 des Gesetzes. *
4 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung nach Massga - be des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
3 ) Beschwerde in öffentlich-rechtli - chen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen. *
1) SR 281.1
2) SR 642.121
3) SR 173.110
3. Schlussbestimmungen

§ 11 * Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

1 Der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung für die natürlichen Personen erfolgt auf den 1. Januar 1999.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind gemäss Art. 218 Abs. 4 lit. b des Gesetzes zusätzlich von den für die Steuerperiode 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.10.1994 01.01.1995 Erstfassung ABl. 42/1994

§ 1 Abs. 1, 3. 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010

§ 1 Abs. 1, 5. 07.12.2004 01.01.2005 geändert 49/2004

§ 1 Abs. 1, 6. 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt 49/2004

§ 2 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015

§ 3 Abs. 3, 3. 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010

§ 3 Abs. 3, 3. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015

§ 4 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010

§ 5a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt 49/2004

§ 5a Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015

§ 5a Abs. 1 22.12.2015 01.01.2016 geändert 52/2015

§ 7 Abs. 1 12.01.2010 01.01.2010 geändert 2/2010

§ 8 07.12.2004 01.01.2005 geändert 49/2004

§ 9 07.12.2004 01.01.2005 geändert 49/2004

§ 9a 04.12.2012 01.01.2013 eingefügt 49/2012

§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015

§ 10 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2008 eingefügt 49/2007

§ 10 Abs. 4 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt 52/2015

§ 11 18.08.1998 01.01.1999 geändert 33/1998

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