Verordnung des Regierungsrates über die Ordnungsbussen im Schiffsverkehr (747.13)
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Verordnung des Regierungsrates über die Ordnungsbussen im Schiffsverkehr

Verordnung des Regierungsrates über die Ordnungsbussen im Schiffsverkehr vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 Bussenliste

1 Folgende Übertretungen von Vorschriften der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
1 ) und der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
2 ) können durch die Polizeiorgane mit Bussen im Sinne von § 51 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege
3 ) geahndet werden: *
1. Nichtmitführen des Schiffsführerausweises oder Schifferpa - tentes, des Schiffsausweises oder der Zulassungsurkunde oder des Abgaswartungsdokumentes Fr. 20
2. Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises erfordern Fr. 20
3. Vorübergehende Verwendung eines ausserkantonal oder im Ausland immatrikulierten Schiffes ohne entsprechende Bewil - ligung Fr. 30
4. Nichtanbringen der Steuervignette Fr. 20
5. Nichtanbringen oder nicht vorschriftsgemässes Anbringen des behördlich zugeteilten Kennzeichens Fr. 40
6. Nichtanbringen von Name und Adresse bei nicht zulassungs - pflichtigen Schiffen Fr. 20
7. Nichtmitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung oder Mit - führen solcher Gegenstände in nicht gebrauchsfähigem Zu - stand, pro Gegenstand Fr. 20
8. Nichtmitführen der vorgeschriebenen Rettungsmittel oder Mit - führen solcher Gegenstände in nicht gebrauchsfähigem Zu - stand, pro Gegenstand Fr. 50
9. Überschreiten der zulässigen Personenzahl, pro Person Fr. 30
10. Parallelfahrt zum Ufer mit motorisiertem Schiff, sofern die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird:
10.1. zwischen 150 und 300 m Abstand Fr. 30
10.2. unter 150 m Abstand Fr. 60
1) SR 747.223.1
2) SR 747.201.1
3) RB 271.1
11. * Missachtung der Verbotszeichen A1a, A4, A5, A6, A8, A9, A11, A12 gemäss BSO Fr. 50
12. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um:
12.1. 1 bis 5 km/h Fr. 30
12.2. 6 bis 10 km/h Fr. 60
12.3. 11 bis 15 km/h Fr. 150
13. Nichtanbringen oder Nichtmitführen des vorgeschriebenen Zeichens beim Tauchen Fr. 30
14. Nichtsetzen einer weissen Flagge beim Fischen mit der Schleppangel Fr. 30
15. Festmachen an Schiffahrtszeichen Fr. 20
16. Nichtführen des vorgeschriebenen weissen Rundumlichtes bei Nacht und unsichtigem Wetter (Schiffe in Fahrt ohne oder mit Motoren bis 4,4 kW sowie beim Stillegen ausserhalb behörd - lich bewilligter Liegeplätze) Fr. 100
17. Stilliegen im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen Fr. 20
18. Nichteinhalten der Sicherheitsabstände gegenüber Vorrang - fahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer oder Berufsfi - scherinnen, die den weissen Ball führen Fr. 50
19. Nachziehen eines Wasserskifahrers ohne geeignete Begleitper - son im Zugfahrzeug Fr. 60
20. Nachziehen der leeren Schleppleine Fr. 30
21. Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes beim Wasserskifah - ren Fr. 50
22. * Nichteinhalten des Bade- und Tauchverbots im Umkreis von
100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen, die von Fahr - gastschiffen benützt werden Fr. 50
22a. * Nichteinhalten des Tauchverbotes in markierten Fahrwassern Fr. 50
23. Heranschwimmen oder Anhängen an Fahrzeuge Fr. 50
24. Verwenden eines Wellenbrettes auf dem Rhein Fr. 50

§ 2 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen

1 Es können gleichzeitig mehrere Widerhandlungen mit einer Ordnungsbusse geahn - det werden. Die Summe mehrerer Bussenbeträge darf Fr. 300 nicht übersteigen.

§ 3 Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens

1 Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen:
1. bei Widerhandlungen, durch die der Täter oder die Täterin Personen gefähr -
2. bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden;
3. bei Widerhandlungen von Kindern;
4. wenn dem Täter oder der Täterin zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist.

§ 4 Zuständige Polizeiorgane

1 Die Polizeiorgane sind zur Erhebung von Bussen nur befugt, wenn sie die Dienst - uniform tragen oder wenn sie sich ausweisen können.

§ 5 * Bezahlung

1 Die Ordnungsbusse ist grundsätzlich sofort zu bezahlen. Es wird eine Quittung aus - gestellt.
2 Kann die fehlbare Person mit Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort be - zahlen, erhält sie ein Bedenkfristformular. Zahlt sie innert Frist, wird das Formular vernichtet. Andernfalls leitet die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei das or - dentliche Verfahren ein.
3 Für fehlbare Personen, die nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, ist das Bedenk - fristverfahren ausgeschlossen.

§ 6 Kosten

1 Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.

§ 7 Rechtskraft

1 Mit der Bezahlung wird die Ordnungsbusse rechtskräftig.

§ 8 Ordentliches Verfahren

1 Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren ab, so wird das ordentli - che Verfahren eingeleitet.

§ 9 Änderung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über Ordnungsbussen im Schiffsverkehr vom
27. März 1990 wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.12.1996 01.01.1997 Erstfassung keine Angabe

§ 1 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 1 Abs. 1, 11. 21.03.2006 01.05.2006 geändert 12/2006

§ 1 Abs. 1, 22. 21.03.2006 01.05.2006 geändert 12/2006

§ 1 Abs. 1, 22a. 21.03.2006 01.05.2006 eingefügt 12/2006

§ 5 21.03.2006 01.05.2006 geändert 12/2006

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