Kantonale Gewässerschutzverordnung
Kantonale Gewässerschutzverordnung Kantonale Gewässerschutzverordnung ) Vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar
1991
2 ) , die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
3 ) , die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998
4 ) und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999
5 beschliesst: A. Entwässerungspläne
§ 1 1. Regionaler Entwässerungsplan (REP)
1 Der Regierungsrat erstellt einen regionalen Entwässerungsplan (REP), um die Gewässerschutzmass - nahmen im Kantonsgebiet aufeinander abzustimmen. Er koordiniert dabei seine Tätigkeiten im Ein - zugsgebiet der Gewässer mit den Nachbarn.
§ 2 2. Generelle Entwässerungspläne (GEP)
1 Der Regierungsrat (für die Stadt Basel) und die Gemeinden erstellen je einen generellen Entwässe - rungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzeptes
2 Die generellen Entwässerungspläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. In strittigen Fällen entscheidet der Regierungsrat. B. Gewässer
§ 3 1. Ökologische Aufwertung der Fliessgewässer
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erstellt ein Konzept zur ökologischen Aufwer - tung der Fliessgewässer. Es berücksichtigt dabei auch die Austauschprozesse zwischen Fluss- und Grundwasser. Es analysiert und überwacht die ökologische Situation der Gewässer und legt Entwick - lungsziele fest.
2 Es sorgt für die Umsetzung der für das Erreichen der Ziele notwendigen Massnahmen und führt eine periodische Erfolgskontrolle durch.
§ 4 2. Einleitung und Versickerung von Abwasser
6 )
1 - ser in ein Gewässer sowie für die Versickerung von Abwasser.
2 Die Bewilligung für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bzw. die Versickerung von Ab - wasser wird erteilt, wenn die Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts erfüllt sind.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 91 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 2 Abs. 2; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1 lit. a und lit. b; 14 Abs. 1 und
3; 15; 20 Abs. 1; 22; 25 Abs. 3; 26 Abs. 1, 2 und 3; 27).
2) SR 814.20. SR 814.201.
4) SR 814.202.
5) SG 730.100.
6)
§ 4: Abs. 1 und 2 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 9. 4. 2010); Abs. 2a eingefügt durch denselben RRB; Abs. 3–5 in der
Fassung des RRB vom 7. 11. 2006 (wirksam seit 12. 11. 2006).
1
Kantonale Gewässerschutzverordnung
2bis Schnee von öffentlichen Strassen, Plätzen und Gleisen darf an den vom Amt für Umwelt und Ener - gie bezeichneten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden. Das Amt Umwelt und Energie er - stellt dafür ein Merkblatt.
3 Das Amt für Umwelt und Energie erstellt eine Richtlinie über die Entsorgung von Regenwasser.
4 Die Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser auf Gemeindegebiet.
5 Die Gemeinden unterbreiten dem Amt für Umwelt und Energie folgende Versickerungsbegehren in der Grundwasserschutzzone S3 zur Stellungnahme: von Industrie- und Gewerbebetrieben, von Bauten und Anlagen mit einer zu entwässernden Fläche von mehr als 500 m². Sie liefern ihm die nötigen Angaben zur Führung des Versickerungskatasters.
§ 5 3. Bauliche Massnahmen in und an Gewässern
1 Eingriffe in den Untergrund, die das Grundwasser beeinträchtigen können, sowie andere bauliche Massnahmen in und an ober- und unterirdischen Gewässern, für welche keine Bewilligung nötig ist, müssen dem Amt für Umwelt und Energie vorgängig gemeldet werden.
2 Die Meldungen müssen insbesondere Angaben enthalten über: Art und Umfang des Eingriffs, Auswirkungen auf die Funktionen des Gewässers, Massnahmen zum Schutz des Gewässers.
3 Das Amt für Umwelt und Energie sorgt in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Fachstellen dafür, dass die Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts erfüllt werden.
4 Die aus Eingriffen in den Untergrund gewonnenen geologischhydrogeologischen Kenntnisse sind dem Amt für Umwelt und Energie zur Verfügung zu stellen. C. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
§ 6 1. Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Die Bewilligungs- und Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richtet sich nach der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli
1998.
2 Bewilligungsinstanz ist das Amt für Umwelt und Energie. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die An - lagen dem Stand der Technik entsprechen und für den vorgesehenen Gebrauch taugen.
3 Ist mit der Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Anlage eine bauliche Massnahme verbunden, so ist das Bauinspektorat
7 ) Bewilligungsinstanz.
§ 7
8
...
§ 8 3. Revisionsarbeiten
9 )
1 Unternehmen, welche Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durch - führen, müssen den Beginn der Revisionsarbeiten mindestens 2 Arbeitstage vorher dem Amt für Um - welt und Energie schriftlich melden. Sie müssen die Revisionsrapporte über die durchgeführten Arbei - ten sowie die Feststellungen über den Zustand der Anlage dem Amt für Umwelt und Energie innert
7)
§ 6 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
8)
§ 7 aufgehoben durch RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 9. 4. 2010).
9)
§ 8 samt Titel in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 9. 4. 2010).
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Kantonale Gewässerschutzverordnung D. Gebäude- und Grundstückentwässerung D.I. Kanalisationsbewilligung
§ 9 1. Bewilligungspflicht
1 Soweit über Anlagen der Haus- und Grundstücksentwässerung und Anlagen zur Versickerung, zur Abwasservorbehandlung sowie über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation bzw. in ein Gewässer nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden ist, ist eine Kanalisationsbewilligung einzuholen.
10 )
2 Eine Kanalisationsbewilligung ist auch zu beantragen, wenn Anlagen geändert oder ersetzt werden sollen oder wenn Änderungen von Verfahren geplant sind, die die Qualität des Abwassers beeinflus - sen können.
3 Für Anlagen, die nach der Bau- und Planungsverordnung nicht bewilligungspflichtig sind, ist auch keine Kanalisationsbewilligung nötig.
4 Mit der Ausführung der Anlagen und mit der Ableitung von verschmutztem Abwasser darf erst be - gonnen werden, wenn die Kanalisationsbewilligung vollstreckbar ist.
§ 10 2. Kanalisationsbegehren
1 Die Kanalisationsbewilligung ist mit einem Kanalisationsbegehren zu beantragen.
2 Das Kanalisationsbegehren muss die im Anhang festgehaltenen Angaben und Unterlagen enthalten.
§ 11 3. Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Kanalisationsbewilligung wird erteilt, wenn die Abwasseranlagen dem Stand der Technik entsprechen und für den vorgesehe - nen Gebrauch taugen und wenn die Anforderungen des Bundesrechts an die Ableitung von verschmutztem Abwas - ser erfüllt sind.
§ 12 4. Zuständigkeit
1 Für die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen ist zuständig: das Tiefbauamt für Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation der Stadt Basel ange - schlossen werden sollen; der Gemeinderat für Bauten und Anlagen, die an das Kanalisationsnetz einer der Gemein - den Bettingen oder Riehen angeschlossen werden sollen.
2 Die Gemeinden legen Kanalisationsbegehren für Anlagen von Industrie- und Gewerbebetrieben dem Amt für Umwelt und Energie zur Beurteilung vor. Seine Anträge sind für sie verbindlich.
3 Das Tiefbauamt unterbreitet Kanalisationsbegehren mit Gewässerschutzrelevanz dem Amt für Um - welt und Energie zur Beurteilung. Seine Anträge sind für das Tiefbauamt verbindlich.
11 )
§ 13 5. Gültigkeit
1 Die Kanalisationsbewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft mit der Erstellung der bewilligten Anlagen begonnen wird.
2 Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren erteilte Kanalisationsbewilligungen sind so lange gültig wie die Baubewilligung.
10)
§ 9 Abs. 1 in der Fassung von § 3 Ziff. 91 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
11)
§ 12 Abs. 3 beigefügt durch § 3 Ziff. 91 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
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Kantonale Gewässerschutzverordnung D.II. Bauausführung
§ 14 1. Zugelassene Unternehmen
1 Mit Erstellung von Kanalisationsanschlussleitungen auf öffentlichem Grund und ihrem Anschluss an die öffentliche Kanalisation dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die dafür vom Tiefbauamt zugelassen sind (§ 162 BPG).
2 Zugelassen werden Unternehmen, die sich über die nötigen Kenntnisse und die nötige Ausrüstung ausweisen.
3 Das Tiefbauamt erstellt eine Liste der zugelassenen Untenehmen und gibt sie auf Verlangen ab.
§ 15 2. Überwachung
1 Die Erstellung der Kanalisationsanschlussleitungen und der Kanalisationsanschluss werden vom Tiefbauamt oder von der zuständigen Gemeindeverwaltung überwacht.
§ 16 3. Kontrollschacht
1 Für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss der durch § 163 BPG vorgeschriebene Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontroll - schacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Grund- und Anschlussleitungen sa - niert werden.
2 Die ausführende Unternehmung muss die Arbeiten an den Abwasseranlagen spätestens einen Tag im Voraus der zuständigen Stelle melden.
§ 17 4. Grundstückentwässerung
1 Mit den Arbeiten im Innern der Liegenschaft darf erst begonnen werden, wenn die Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation erstellt ist. Für Ausnahmen ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle nötig.
2 Im Untergrund liegende Leitungen und Einrichtungen dürfen erst verfüllt werden, wenn sie die zu - ständige Stelle kontrolliert hat.
3 Die zuständige Stelle kann die Dichtheit der im Untergrund liegenden Leitungen und Einrichtungen vor der Verfüllung prüfen lassen.
4 Die Kanalisationsbewilligung sowie die genehmigten Kanalisationspläne müssen während der ge - samten Bauzeit auf der Baustelle einsehbar sein.
§ 18 5. Inbetriebnahme der Abwasseranlagen
1 Die Bauherrschaft muss der zuständigen Stelle die Fertigstellung der Anlagen melden.
2 Wurden die Anlagen anders als nach den bewilligten Plänen ausgeführt, so müssen der zuständigen Stelle revidierte Pläne eingereicht werden
3 Abwasseranlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der zuständigen Stelle ab - genommen sind.
§ 19 6. Unterhaltspflicht
1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Abwasseranlage ist verpflichtet, diese sachgemäss zu warten und zu unterhalten.
2 Die zuständige Stelle kann von den Inhabern bzw. den Inhaberinnen den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen den Anforderungen entsprechen.
3 Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen müssen instandgestellt werden.
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Kantonale Gewässerschutzverordnung E. Kanalisationen
§ 20 1. Öffentliche Kanalisationen
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement und die Gemeinden erstellen und unterhalten die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers.
2 Die zuständige Stelle kann festlegen, wo Grundstücke an die Kanalisation anzuschliessen sind.
§ 21 2. Private Kanalisationen
1 Für private Kanalisationen gelten die Bestimmungen über Gebäude- und Grundstückentwässerungen sinngemäss. F. Abwasserreinigung
§ 22
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt sorgt für die Erstellung und den Betrieb von zentralen öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen. G. Finanzierung G.I. Kanalisationsbeiträge
§ 23
1 Der Kanalisationsbeitrag beträgt Fr. 30.– pro Quadratmeter der massgebenden Grundstücksfläche nach § 167 BPG. G.II. Abwassergebühren
§ 24 1. Gebührenpflicht
1 Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung und die Reinigung eine Gebühr bezahlen.
2 Die Gebühr für die Ableitung des Abwassers in die Kanalisation der Stadt Basel berechnet sich wie folgt: für bezogenes Wasser beträgt sie Fr. 0.75 pro Kubikmeter. für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt sie jährlich Fr. 0.90 pro Quadratme - ter versiegelte und in die Misch- oder Trennkanalisation entwässerte Fläche.
3 Die Gebühr für die Reinigung des Abwasser beträgt Fr. 1.20 pro Kubikmeter bezogenes Wasser.
4 Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühren für die Ableitung und die Reinigung des Abwas -
5 - bühren für die Ableitung und die Reinigung des Abwassers bezahlen.
§ 25 2. Ermittlung der Wassermengen
1 Die bezogene Wassermenge wird nach der Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom
2 Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 gemes - sen werden.
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Kantonale Gewässerschutzverordnung
3 Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und dem Tiefbauamt gemeldet werden.
4 Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die zuständige Stelle, wie die Wassermengen zu ermitteln sind.
12 )
5 Wer erhebliche Mengen von bezogenem oder entnommenem Wasser so verwendet, dass es nicht in die Kanalisation eingeleitet werden muss, hat dafür keine Gebühren zu bezahlen. Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen werden.
§ 26 3. Ermittlung der versiegelten Flächen
13 )
1 Die versiegelte Fläche setzt sich aus den bebauten und den befestigten Flächen zusammen. Die befes - tigten Flächen werden vom Tiefbauamt aufgrund des Verhältnisses zwischen der bebauten Fläche und der gesamten Parzellenfläche veranlagt.
2 Weicht die Veranlagung von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so kann sowohl der Grundeigentü - mer oder die Grundeigentümerin als auch das Tiefbauamt eine Neuveranlagung verlangen. Eine Neu - veranlagung basiert generell auf der Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwässerten Flä - chen.
3 Ändern sich die Verhältnisse, z. B. im Rahmen von Umbauten, so hat der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Tiefbauamt die in die Kanalisation entwässerten Flächen zu deklarieren
4 Zur Hälfte angerechnet werden: begrünte Dachflächen von mindestens 100 m²; Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30 l/m² Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 m³ beträgt; Allmendflächen.
§ 27 4. Meldepflicht
1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Grundstücks muss alle Änderungen, welche die Höhe der Ge - bühr beeinflussen, insbesondere Änderungen der in die Kanalisation entwässerten Parzellenflächen, innerhalb eines Monats dem Tiefbauamt schriftlich melden.
§ 28 5. Beginn der Gebührenpflicht
1 Die Abwassergebühren werden von dem Tag an erhoben, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. H. Vollzug H.I. Zuständige Stellen
§ 29 1. Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist die Fachstelle des Kantons und der Stadt Basel für den Gewäs - andere Behörde bezeichnet hat. Es überwacht die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen.
2 Es überwacht den Vollzug des Gewässerschutzrechts durch die Gemeinden.
3 Es zieht bei geologischen und hydrogeologischen Fragen den Kantonsgeologen bei.
§ 29a
14 )
2. Tiefbauamt
1
12)
§ 25 Abs. 4 in der Fassung von § 3 Ziff. 91 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
13)
§ 26 in der Fassung des RRB vom 17. 12. 2002 (wirksam seit 22. 12. 2002).
14)
§ 29a eingefügt durch § 3 Ziff. 91 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
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Kantonale Gewässerschutzverordnung
2 Insbesondere erstellt und unterhält es die Anlagen für die Sammlung und Ableitung des Abwassers, so - weit nicht die Gemeinden zuständig sind; erteilt es Kanalisationsbewilligungen.
§ 30 3. Gemeinden
15 )
1 Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Sie berücksichtigen dabei die überge - ordnete Planung des Kantons.
2 Sie erstellen und unterhalten die Anlagen für die Sammlung und Ableitung des Abwassers.
3 Sie erteilen Kanalisationsbewilligungen sowie Bewilligungen zur Versickerung im Rahmen von § 4.
4 Sie erheben verursachergerechte Gebühren zur Finanzierung ihrer Abwasseranlagen.
5
...
16 )
§ 31 3. Rheinschifffahrtsdirektion
1 Die Rheinschifffahrtsdirektion überwacht die Ableitung von Abwässern aus Schiffen. H.II. Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen
§ 32 1. Alarmierung
1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerver - unreinigung führen könnte, muss unverzüglich die Kantonspolizei bzw. im Gebiet des Rheinhafens die Schifffahrtspolizei der Rheinschifffahrtsdirektion benachrichtigen.
2 Die Kantonspolizei sowie die Schifffahrtspolizei der Rheinschifffahrtsdirektion nehmen die Meldun - gen entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter.
3 Die Verursacher und Verursacherinnen müssen die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Vermei - dung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.
§ 33 2. Gewässerschutz-Pikettdienst
1 Der Gewässerschutz-Pikettdienst des Amtes für Umwelt und Energie hat die Funktion der Gewässer - schutzpolizei und des Schadendienstes.
2 Er ist verantwortlich für sämtliche Massnahmen, die zur Verhinderung, Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen sowie zur Feststellung des Schadenausmasses und der Verursacherin - nen bzw. Verursacher nötig sind.
3 Das Amt für Umwelt und Energie erstellt einen Alarm- und Einsatzplan zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Flüssigkeiten.
§ 34 3. Zwangsmassnahmen
1 säumigen oder verhinderten Pflichtigen; die Kosten sind durch besondere Verfügung fest - zusetzen;
17 ) Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Gewäs - serschutz-Gesetzgebung; ) Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Schweizeri - zutrifft. Titel geändert durch § 3 Ziff. 91 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
16)
§ 30 Abs. 5 (beigefügt durch RRB vom 7. 11. 2006) aufgehoben durch § 3 Ziff. 91 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1.
2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
17) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
18) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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Kantonale Gewässerschutzverordnung
2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.
3 Bei der Ersatzvornahme kann die Behörde auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungs - frist verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist. H.III. Rechtsmittel
§ 35
1 Gegen Verfügungen, die sich auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und seine Ausfüh - rungserlasse stützen, kann Rekurs bei der Baurekurskommission erhoben werden.
2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen, die sich auf kantonales Recht stützen, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. H. bis Strafbestimmungen
19 )
§ 35a
20 ) Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt. I. Schlussbestimmungen
§ 36 1. Änderung des Kanalisationsreglements Dreispitz
21 )
§ 37 2. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden mit der Wirksamkeit dieser Verordnung aufgehoben: Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 1. Juli 1975, Verordnung zum Kanalisationsgesetz vom 10. Oktober 1914.
2 Die Verordnung über Abwassergebühren vom 25. Juli 1989 wird auf den 1. Januar 2002 aufgehoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2001 wirksam. Die §§ 24 - 28 werden erst am 1. Januar 2002 wirksam.
19) Eingefügt am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
20) Eingefügt am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
21)
§ 36: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
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Anhang Inhalt des Kanalisationsbegehrens
1. Das Kanalisationsbegehren muss mindestens Aufschluss geben über:
a) Lage und Verwendungszweck von Räumen und Anlagen mit Anschlüssen für Abwasser; b) Lage und Kapazität der Kanalisationsanschlussleitung; c) Massnahmen gegen Rückstau von Abwasser in der Kanalisation; d) Lage von Anlagen zur Ableitung und Versickerung des nicht verschmutzten Abwassers sowie Beschaffenheit, Nutzung und Grösse der entwässerten Fläche; e) Konstruktion, Bemessung und Materialien der Anlagen.
2. Für Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die
Kanalisation oder in ein Gewässer nicht entspricht, muss das Kanalisationsbegehren zusätzlich ent- halten: a) Standort der Anlage; b) verwendete Chemikalien und angewandte Produktionsprozesse; c) Art und Menge der Abwässer, die vorbehandelt werden müssen; d) zur Vorbehandlung eingesetzte Verfahrenstechnik.
3. Mit dem Kanalisationsbegehren müssen folgende Pläne eingereicht werden:
a) ein Situationsplan der Anlage mit Sektion und Parzellennummer, den Grenzen der Liegenschaft, deren genauer Lage zur Strasse und den benachbarten Liegenschaften, sämtlichen vorhandenen Gebäuden, der zur Berechnung der Kanalisationsbeiträge massgebenden Grundstücksflächen, der Lage des öffentlichen Kanals und der projektierten Grundstückanschlussleitung; b) der aktuelle Leitungskatasterplan des Grundbuch- und Vermessungsamtes im Bereich der Grundstückanschlussleitung, wenn Arbeiten auf öffentlichem Grund durchgeführt werden; c) alle Grundriss- und Schnittpläne im Massstab 1 : 100 und speziell der Hauptschnitt des Gebäu- des mit einem Längenprofil des Hauptstranges bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisa- tion; d) ein Schemaplan der Abwasserinstallation.
4. Für kleinere Neuanlagen und Umbauten können Pläne im Massstab 1 : 50 eingereicht werden.
5. Sämtliche Pläne müssen den Massstab, den Strassennamen, die Hausnummer sowie die Unterschrif-
ten des Eigentümers und der verantwortlichen Fachperson enthalten.
6. Die Richtigkeit des Situationsplanes und die zur Berechnung der Kanalisationsbeiträge massgeben-
den Grundstücksflächen müssen vom Grundbuch- und Vermessungsamt beglaubigt sein. Ausserdem muss bei Neubauten eine Bestätigung des Baulinienbüros über die Richtigkeit der Hausnummer und über allfällig geplante Strassenverbreiterungen vorliegen.
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