Kantonale Berufsmaturitätsverordnung
                            Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (kBMV)  Vom 17. Februar 2015 (Stand 1. März 2015)  Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 17. Februar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die eidgenössische Be  -  rufsmaturität an den Berufsfachschulen im Kanton Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Die Regierung legt in den Rahmenkontrakten fest, welche Berufsfachschulen Be  -  rufsmaturitätslehrgänge führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  legt die Ausrichtungen der Berufsmaturitätslehrgänge an den ein  -  zelnen Schulen fest. Es bestimmt, ob Lehrgänge lehrbegleitend sind  und ob sie, nach  der  beruflichen Grundbildung, in Teilzeit oder Vollzeit angeboten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt übt die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen  lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zulassungsvoraussetzung
                            1  Voraussetzung für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren in lehrbegleitende Be  -  rufsmaturitätslehrgänge ist ein gültiger Lehrvertrag für eine berufliche Grundbildung  mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahmeprüfung
                            1  Grundsätzlich ist für die Aufnahme in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehr  -  gang das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung erforderlich. Zur Aufnah  -  meprüfung antreten können Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse der Ober  -  stufe sowie Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Schulpflicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer:  a)  für die vierte Gymnasialklasse promoviert ist;  b)  im Jahr des Eintritts oder im vorangehenden Kalenderjahr die Aufnahmeprü  -  fung einer Fach-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestanden und die  dritte Klasse der Oberstufe absolviert hat;  c)  von der Berufsmaturitätsschule aufgrund gleichwertiger Voraussetzungen auf  -  genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufnahme in einen laufenden Lehrgang
                            1  Für die Aufnahme in einen laufenden Berufsmaturitätslehrgang ist eine dem Aus  -  bildungsstand im entsprechenden Semester gleichwertige Vorbildung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Nachweis nicht mit Lernleistungen in einem Berufsmaturitätslehrgang  gleicher Ausrichtung erbracht wird, kann die Berufsmaturitätsschule eine Eignungs  -  prüfung durchführen, deren Form und Inhalt sich nach den Besonderheiten des Ein  -  zelfalles richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Termine
                            1  Die Berufsmaturitätsschulen koordinieren die Anmelde- und Aufnahmeprüfungs  -  termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Termine der Aufnahmeprüfungen sind  mindestens sechs Monate vor deren  Durchführung zu publizieren. Sie finden vor Mitte April statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anmeldung
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten bezeichnen bei der Prüfungsanmeldung eine der  Kantonssprachen als ihre Erstsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsmaturitätsschulen können eine Prüfungsgebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erstellung, Form und Inhalte
                            1  Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung ein einheitliches Aufnahmever  -  fahren fest und koordinieren die Erstellung der entsprechenden Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt und umfasst, basierend auf  -  ters, die Fächer Erstsprache, Englisch und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Voraussetzung kann pro Ausrichtung zusätzlich ein spezifisches Fach ge  -  prüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfungsleistungen und Gewichtung der Fächer
                            1  Die Prüfungsleistungen an den Aufnahmeprüfungen werden mit ganzen oder halb  -  en Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten aus den Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Erstsprache  (einfach), Englisch (einfach), Mathematik (doppelt), spezifisches Prüfungsfach (ein  -  fach).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten aus den  Prüfungsfächern mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Note ungenügend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bleibt jemand unentschuldigt der Prüfung fern, gilt diese als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusätzlicher Prüfungstermin
                            1  In begründeten Fällen führt die Berufsmaturitätsschule eine zusätzliche Prüfung  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unredlichkeit an der Prüfung
                            1  Wer unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nimmt oder sich einer anderen Unredlich  -  keit schuldig macht, hat die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Eröffnung des Prüfungsresultats
                            1  Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätes  -  tens drei Wochen nach der Prüfung schriftlich und im Falle der nicht bestandenen  Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  bestandene  Aufnahmeprüfung  berechtigt  während  des  laufenden   sowie  während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsaus  -  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen  Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zulassungsvoraussetzung
                            1  Zum Aufnahmeverfahren für Berufsmaturitätslehrgänge nach beruflicher Grundbil  -  dung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähig  -  keitszeugnisses oder eines vom Bund als gleichwertig anerkannten Berufsabschlus  -  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Eignungsprüfung
                            1  Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis sind vor der Aufnahme hin  -  sichtlich ihrer Eignung zu prüfen. Abhängig von den Anforderungen des Lehrgangs  können neben der Abschlussnote hierfür weitere Elemente wie Aufnahmegespräch,  Eignungstest oder die Prüfung eines spezifischen Faches beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung einheitliche Anforderungen für  die Eignungsprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eignungsprüfungen finden in der Regel bis spätestens drei Monate vor dem  Beginn der Lehrgänge statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufnahmeentscheid
                            1  Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätes  -  tens drei Wochen nach der Eignungsprüfung schriftlich und im Falle eines abschlä  -  gigen Bescheids mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein positiver Aufnahmeentscheid berechtigt während des laufenden sowie während  der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme erfolgt provisorisch. Werden die schulinternen Promotionsbedin  -  gungen  am Ende des  ersten Semesters nicht erfüllt, hat dies  den Austritt zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Berufsmaturitätsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schulsprache
                            1  Die Schulsprache ist eine der Kantonssprachen, in der Regel Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Berufsmaturitätsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Organisation, Durchführung, Administration
                            1  Die Organisation, Durchführung und Administration der Berufsmaturitätsprüfung  obliegen der prüfenden Berufsmaturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Erstellung und Inhalte
                            1  Die Berufsmaturitätsschulen:  a)  legen pro Ausrichtung und Lehrgang einheitliche Prüfungsfächer und ein ein  -  heitliches Prüfungsverfahren fest und erlassen dazu Wegleitungen;  b)  setzen zur Erstellung und Validierung der Prüfungen Fachgruppen ein;  c)  legen unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans die Hilfsmittel fest und  orientieren die Kandidatinnen und Kanditaten darüber im Voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zutritt zu den Prüfungen
                            1  Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständi  -  gen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Teilprüfungen
                            1  Die Berufsmaturitätsschule legt die Prüfungsfächer und den Zeitpunkt von Teilprü  -  fungen im Sinne der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einsatz von Fachpersonen
                            1  Die Prüfungen erfolgen gemeinsam durch Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschu  -  le (Examinatorinnen und Examinatoren) und externe Fachpersonen (Expertinnen  und Experten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Fachpersonen erfolgt auf Antrag der prüfenden Berufsmaturitätsschu  -  le durch das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unredlichkeit an der Prüfung
                            1  Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben das  Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Eröffnung des Prüfungsresultats
                            1  Die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfungen werden den Kandidatinnen und  Kandidaten innert drei Tagen nach dem Entscheid der prüfenden Berufsmaturitäts  -  schule mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und bei nicht bestandener Prü  -  fung mit einer Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ersatzprüfung
                            1  Bei Nichtbestehen der erweiterten Allgemeinbildung in einem lehrbegleitenden  Lehrgang, in dem diese mit Berufskunde integrativ vermittelt wird, nimmt die Be  -  rufsmaturitätsschule eine Ersatzprüfung vor. Damit wird festgestellt, ob die Ergeb  -  nisse der Berufsmaturitätsprüfung den Anforderungen für den Erwerb des Eidgenös  -  sischen Fähigkeitzeugnisses genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Wiederholungsprüfung
                            1  Wer weder die Bedingungen für den Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitszeug  -  nisses noch die Bedingungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das  Qualifikationsverfahren und den Berufsmaturitätsabschluss oder nur das Qualifikati  -  onsverfahren wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Prüfungswiederholung findet frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungs  -  termin statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rechtsweg
                            1  Entscheide betreffend Nichtbestehen der Aufnahme- beziehungsweise Eignungs  -  prüfung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Übergangsbestimmung
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung 2014 bestanden ha  -  ben, werden zum Berufsmaturitätslehrgang des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.2015  01.03.2015  Erlass  Erstfassung  2015-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  17.02.2015  01.03.2015  Erstfassung  2015-011