Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel (781.150)
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Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel

Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel Vom 20. Februar 1996 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
1 ) , § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991
2 ) und das Gesetz über die Verwaltungsgebüh - ren vom 9. März 1972
3 ) beschliesst:

§ 1

4 Gebührenpflicht
1 Das Lufthygieneamt erhebt Gebühren für Kontrollen, Messungen und andere Untersuchungen; für die Prüfung und Beurteilung von Mess- und Kontrollberichten; für den Erlass von Verfügungen.
2 Die Gebühren für Untersuchungen, die von Amtes wegen angeordnet werden, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlagen beziehungsweise von der Verursacherin oder vom Verursacher zu tra - gen.
3 Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, die sich als unberechtigt erweisen, kann zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das Lufthygieneamt macht rechtzeitig auf diese Rege - lung aufmerksam. Es kann Kostenvorschüsse verlangen.
4 Wenn sich eine Beanstandung als berechtigt erweist, ist die Gebühr durch die Inhaberin oder den In - haber der betroffenen Anlage beziehungsweise durch die Verursacherin oder den Verursacher zu tra - gen.

§ 2 Tarif

1 Wenn es nicht anders geregelt ist, werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachauf - wand und den Verrechnungsansätzen des Kantons Basel-Landschaft festgesetzt.
2 Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung beträgt CHF 400. Bei ausserordentlich hohem Aufwand für die erforderlichen Abklärungen wird die Gebühr entsprechend dem Aufwand angemessen erhöht.
5 )
3 Grundsätzlich werden die Gebühren der laufenden Teuerung angepasst. Eine Anpassung kann jeweils bei einer Änderung der Teuerung um mehr als 5% seit der letzten Anpassung erfolgen. Die Gebühren für Messungen bei Tankstellen betragen (bezogen auf den Index-Stand November 1999: 105,2%):
6 ) Grundgebühr pro Tankstelle inklusive Messung einer Zapfpistole: CHF 220 für jede weitere Zapfpistole: CHF 50 Beitrag an die Qualitätssicherung des LHA: CHF 50 Beitrag an den AGVS (Umsetzung der periodischen Kontrolle): CHF 85
4 Die Gebühren für die Messung der Formaldehyd-Konzentration in Innenräumen betragen: – für Gebäude mit einem Raum: CHF 100 – für weitere Räume: CHF 30.
1) SR . SG 780.100 .
3) SG 153.800 .
4)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004).

5)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004).

6)

§ 2 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 1. 2. 2000 (wirksam seit 6. 2. 2000).

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Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung
5 Die Gebühren richten sich nach der Offerte des Vereins Kontrollstelle Textilreinigung Schweiz (VKTS) vom 5. Februar 2007. Die Gebühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für Anla - gen, welche halogenierte Stoffe als Lösungsmittel einsetzen: Erstbegehung: a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 550 b) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Periodische Kontrolle: c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 500 d) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Nachkontrolle: e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 290 f) Für jede weitere Maschine: CHF 30.
7 )
6 Die Gebühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für Anlagen, welche keine halogenier - ten Stoffe, sondern alternative Stoffe einsetzen: Erstbegehung: a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 480 b) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Periodische Kontrolle: c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 420 d) Für jede weitere Maschine: CHF 30 Nachkontrolle: e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 270 f) Für jede weitere Maschine: CHF 30.
8 )
7 Für Kontrollen, Messungen oder andere Abklärungen, die durch Dritte durchgeführt werden, sind die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu bezahlen. Für Kontrollmessun - gen an Tankstellen gilt Abs. 3.

§ 3 Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren

1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, auch wenn die Gebühren erst spä - ter festgesetzt werden.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
9 )
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen:
10 ) erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah -

§ 4

) Andere Tarife
1 Die Gebühren für die Bekanntgabe von Daten richten sich nach dem Gebührentarif des Kantons Ba - sel-Landschaft.
2 Die Kosten der Mitwirkung des Lufthygieneamtes im Baubewilligungsverfahren werden durch die )
7)

§ 2 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 26. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).

8)

§ 2 Abs. 6 in der Fassung des RRB vom 26. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006)

10)

§ 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006)

11)

§ 3 Abs. 4 beigefügt durch den RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

12)

§ 4 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004)

13)

§ 4 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

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Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung
3 Für Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln oder wenn die Abnahmekontrolle überdurchschnittli - che Aufwendungen erfordert, kann der zusätzliche Aufwand gemäss § 2 Abs. 1 in Rechnung gestellt werden. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 1996 wirksam.
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