Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel
                            Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung  Verordnung über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel  Vom 20. Februar 1996 (Stand 1. Juli 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 46 des  Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und das Gesetz über die Verwaltungsgebüh  -  ren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            4  Gebührenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Lufthygieneamt erhebt Gebühren  für Kontrollen, Messungen und andere Untersuchungen;  für die Prüfung und Beurteilung von Mess- und Kontrollberichten;  für den Erlass von Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für Untersuchungen, die von Amtes wegen angeordnet werden, sind von der Inhaberin  oder vom Inhaber der Anlagen beziehungsweise von der Verursacherin oder vom Verursacher zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, die sich als unberechtigt erweisen, kann zur  Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das Lufthygieneamt macht rechtzeitig auf diese Rege  -  lung aufmerksam. Es kann Kostenvorschüsse verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn sich eine Beanstandung als berechtigt erweist, ist die Gebühr durch die Inhaberin oder den In  -  haber der betroffenen Anlage beziehungsweise durch die Verursacherin oder den Verursacher zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Tarif
                            1  Wenn es nicht anders geregelt ist, werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachauf  -  wand und den Verrechnungsansätzen des Kantons Basel-Landschaft festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für den Erlass einer Verfügung beträgt CHF 400. Bei ausserordentlich hohem Aufwand  für die erforderlichen Abklärungen wird die Gebühr entsprechend dem Aufwand angemessen erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich werden die Gebühren der laufenden Teuerung angepasst. Eine Anpassung kann jeweils  bei einer Änderung der Teuerung um mehr als 5% seit der letzten Anpassung erfolgen. Die Gebühren  für Messungen bei Tankstellen betragen (bezogen auf den Index-Stand November 1999: 105,2%):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Grundgebühr pro Tankstelle inklusive Messung einer Zapfpistole: CHF 220  für jede weitere Zapfpistole: CHF 50  Beitrag an die Qualitätssicherung des LHA: CHF 50  Beitrag an den AGVS (Umsetzung der periodischen Kontrolle): CHF 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren für die Messung der Formaldehyd-Konzentration in Innenräumen betragen:  – für Gebäude mit einem Raum: CHF 100  – für weitere Räume: CHF 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .  SG  780.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 1. 2. 2000 (wirksam seit 6. 2. 2000).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren richten sich nach der Offerte des Vereins Kontrollstelle Textilreinigung Schweiz  (VKTS) vom 5. Februar 2007. Die Gebühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für Anla  -  gen, welche halogenierte Stoffe als Lösungsmittel einsetzen:  Erstbegehung:  a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 550  b) Für jede weitere Maschine: CHF 30  Periodische Kontrolle:  c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 500  d) Für jede weitere Maschine: CHF 30  Nachkontrolle:  e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 290  f) Für jede weitere Maschine: CHF 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gebühren für Messungen bei Textilreinigungen betragen für Anlagen, welche keine halogenier  -  ten Stoffe, sondern alternative Stoffe einsetzen:  Erstbegehung:  a) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 480  b) Für jede weitere Maschine: CHF 30  Periodische Kontrolle:  c) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 420  d) Für jede weitere Maschine: CHF 30  Nachkontrolle:  e) Grundgebühr für die Messung einer Maschine: CHF 270  f) Für jede weitere Maschine: CHF 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Kontrollen, Messungen oder andere Abklärungen, die durch Dritte durchgeführt werden, sind die  tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu bezahlen. Für Kontrollmessun  -  gen an Tankstellen gilt Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zahlungsfrist, Verzugszins, Mahngebühren
                            1  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, auch wenn die Gebühren erst spä  -  ter festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso  -  massnahmen erhoben werden. Diese betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  erste Mahnung  gratis  Mahngebühren ab zweiter Mahnung  je CHF 40  Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen  CHF 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            )  Andere Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für die Bekanntgabe von Daten richten sich nach dem Gebührentarif des Kantons Ba  -  sel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Mitwirkung des Lufthygieneamtes im Baubewilligungsverfahren werden durch die  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 26. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 6 in der Fassung des RRB vom 26. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006)
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006)
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 beigefügt durch den RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung des RRB vom 21. 9. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004)
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufthygieneamt beider Basel: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln oder wenn die Abnahmekontrolle überdurchschnittli  -  che Aufwendungen erfordert, kann der zusätzliche Aufwand gemäss § 2 Abs. 1 in Rechnung gestellt  werden.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. März 1996 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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