Gesetz über den Feuerschutz (708.1)
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Gesetz über den Feuerschutz

Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 11. September 2019 (Stand 1. Januar 2021)
1. Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignis - sen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.

§ 2 Kanton

1 Der Kanton ist zuständig für:
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko;
2. das Feuerwehrwesen, soweit nicht die Politischen Gemeinden zuständig sind.

§ 3 Gemeinden

1 Die Politischen Gemeinden sind für den Vollzug des Feuerschutzes zuständig, so - weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, insbesondere für:
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen ohne besondere Gefährdung;
2. die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;
3. die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet gemäss den Vorgaben des Kantons.
2 Die Politischen Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die Feuerwehr. Dieses ist durch das zuständige Departement zu genehmigen.

§ 4 Zusammenarbeit

1 Die Politischen Gemeinden können bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam erfüllen.
2 Sie können mit dem zuständigen Amt Verträge über die Übernahme von Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes gegen kostendeckende Entschädigung abschlies - sen.

§ 5 Körperschaften, private Organisationen

1 Der Regierungsrat kann einzelne Feuerschutzaufgaben, die fachliche Spezialkennt - nisse erfordern, aussenstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Organisationen übertragen.

§ 6 Departement und Organisation

1 Der Vollzug der kantonalen Aufgaben sowie die Aufsicht über den Feuerschutz sind Sache des zuständigen Departementes.
2 Das zuständige kantonale Amt ist der Gebäudeversicherung angegliedert.
3 Die Gebäudeversicherung führt für das Amt eine eigene Rechnung. Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.
2. Schadenverhütung
2.1 Grundsätze

§ 7 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Mit Feuer, Wärme, Licht, Elektrizität, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie dazu in Verbindung stehenden Geräten ist so vorsichtig umzugehen, dass kei - ne Brände oder Explosionen entstehen können. Die Angaben von Produkteherstelle - rinnen und -herstellern sind zu beachten.
2 Wer Personen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (ZGB)
1 ) beaufsichtigt und selber handlungsfähig ist, wer solche Personen unter seiner Obhut hat oder ein Heim oder einen Betrieb leitet, hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzvorschriften beachtet werden.

§ 8 Verbotenes Verhalten

1 Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann. Insbesondere ist es verboten:
1. zu rauchen oder offene Flammen oder andere Zündquellen an Orten zu ver - wenden, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder um - gefüllt werden;
2. brennbare Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungsanlagen, Abgasanlagen oder wärmeerzeugenden Licht- oder Kraftquellen zu verwenden oder zu la - gern;
1) SR 210
3. selbstentzündliche Stoffe, Asche oder dergleichen in nicht feuerfesten Gefäs - sen aufzubewahren;
4. Feuer im Freien zu entfachen, wenn Gebäude, Anlagen, Wald oder andere Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet werden können.

§ 9 Feuerverbot

1 Das zuständige Departement kann bei erhöhter Feuergefahr durch ausserordentli - che Trockenheit oder Wasserknappheit oder bei Grossanlässen zur Verhinderung von Schäden vorübergehend ein Feuerverbot anordnen.
2 Das Feuerverbot kann insbesondere beinhalten, dass
1. keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden;
2. im Wald und in Waldesnähe oder im Freien kein Feuer entfacht wird und kei - ne Streichhölzer und Raucherwaren weggeworfen werden.
3 Die Politische Gemeinde kann für ihr Gemeindegebiet selbständig ein Feuerverbot anordnen.
4 Feuerverbote dürfen nur solange dauern, wie sie notwendig sind, um durch Feuer verursachte Schäden zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
5 Das Feuerverbot wird mit der Publikation rechtswirksam. Rechtsmittel gegen die Anordnung des Feuerverbots haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Brandschutzvorschriften

1 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und Veranstaltungen so durchzuführen, dass
1. die Sicherheit von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt gewährleistet ist;
2. der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbrei - tung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
3. die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
4. ein Brand wirksam bekämpft werden kann und die Sicherheit der Einsatzkräf - te gewährleistet ist.
2 Für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen sind diejenigen Vorschriften massge - bend, die das Vollzugsorgan der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau techni - scher Handelshemmnisse (Interkantonales Organ technische Handelshemmnisse, IOTH)
1 ) erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
3 Die für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen verantwortlichen Personen sorgen für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.
1) Abrufbar im Internet unter: https://www.bsvonline.ch/de/neuigkeiten/anpassung-bsr-11-15- und-bsr-10-15/.

§ 11 Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann technische Wegleitungen erlassen oder solche von öffent - lich-rechtlichen oder privaten Fachorganisationen verbindlich erklären sowie ent - sprechende interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
2.2 Feuerschutzbewilligung

§ 12 Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht

1 Bewilligungspflichtig sind:
1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden, Anla - gen oder Teilen davon;
2. Neu-, Aus- und Umbauten von relevanten haustechnischen Anlagen und tech - nischen Brandschutzeinrichtungen;
3. Gebäude und Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
4. Aufbewahren von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen;
5. Veranstaltungen und temporäre Bauten, bei oder in denen sich eine grosse Zahl von Personen aufhalten kann.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

§ 13 Kantonale Bewilligung

1 Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden, Anla - gen oder Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Scha - denrisiko bedürfen einer kantonalen Feuerschutzbewilligung.
2 Der Regierungsrat regelt die Erteilung der Bewilligung im Einzelnen.

§ 14 Bewilligung durch die Gemeinde

1 Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Politische Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder der Veranstalterbewilligung für die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.
2.3 Feuerschutzkontrollen

§ 15 Grundsatz

1 Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen, für die eine Feuerschutzbewilligung erfor - derlich ist, sind durch Bau-, Abnahme- und periodische Kontrollen auf die Einhal - tung der Brandschutzvorschriften und der mit der Bewilligung verbundenen Aufla - gen zu kontrollieren.
2 Die Kontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde durchgeführt.
3 Die Kontrollen sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verant - wortlichen Personen anzuzeigen.

§ 16 Baukontrollen

1 Die Behörde kann während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen prü - fen, ob die verfügten Auflagen und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.
2 Sie hat der Bauherrschaft mitzuteilen, welche Abweichungen von den verfügten Auflagen und Brandschutzvorschriften festgestellt werden.

§ 17 Abnahmekontrolle

1 Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, führt die Behörde die Abnahmekontrolle durch und stellt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

§ 18 Periodische Brandschutzkontrollen

1 Die Behörde kontrolliert periodisch Gebäude und Anlagen, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder im Brandfall zu einer erheblichen Gefährdung von Per - sonen, Tieren, Sachen und der Umwelt führen können.

§ 19 Mitwirkung

1 Die für die Gebäude oder Anlagen verantwortlichen Personen werden zur Feuer - schutzkontrolle eingeladen und können daran teilnehmen.
2 Den Kontrollorganen ist zu allen Räumen Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

§ 20 Mängel

1 Mängel sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen schriftlich mitzuteilen, und es ist eine Frist für die Mängelbehebung anzu - setzen.

§ 21 Massnahmen bei Mängeln

1 Werden Mängel an einem Gebäude, einer Anlage oder einer Veranstaltung nicht innert angesetzter Frist behoben, kann die für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung zuständige Behörde insbesondere:
1. die Benützung des Gebäudes, der Anlage oder die Veranstaltung verbieten, wenn Mängel vorliegen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Tie - re, Sachen oder der Umwelt führen;
2. eine Frist für die Behebung der Mängel ansetzen und Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin androhen.
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss

Art. 836 ZGB.

3 Das zuständige kantonale Amt ist zu orientieren.
2.4 Reinigung und Kaminfegerwesen

§ 22 Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen

1 Wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkam - mern sind periodisch durch eine Kaminfegerin oder einen Kaminfeger kontrollieren und bei Bedarf reinigen zu lassen.
2 Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen über die notwendige Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen nach deren Art und Leistung.
3 Die zuständige Politische Gemeinde kann die Einhaltung der Kontroll- und Reini - gungspflicht prüfen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.

§ 23 Kaminfegerarbeiten

1 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger
1. kontrollieren und reinigen bei Bedarf Anlagen im Sinne von § 22;
2. melden die bei der Kontrolle und Reinigung festgestellten feuerpolizeilichen Mängel der Politischen Gemeinde.
2 Alle Kontrollen und Reinigungen sind zu dokumentieren und bei Bedarf zu bele - gen. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen dazu.

§ 24 Bewilligung zur Berufsausübung

1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbständigen Berufsausübung ei - ner Bewilligung des zuständigen kantonalen Amtes.
2 Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Meisterdiplom des Schweizerischen Ka - minfegermeisterverbandes oder einem gleichwertigen Ausbildungsnachweis wird eine Bewilligung erteilt.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und bei schwerer Pflichtverletzung entzogen werden.
4 Das zuständige kantonale Amt informiert über die zur Berufsausübung zugelasse - nen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
3. Feuerwehr

§ 25 Aufgaben

1 Feuerwehren sind allgemeine Schadenwehren im Sinne von § 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei:
1. Bränden und Explosionen;
2. Naturereignissen;
3. der Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
4. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
5. Einsätzen zum Schutz der Bevölkerung.
2 Feuerwehren im Sinn der § 26 bis § 28 arbeiten untereinander und mit anderen Or - ganisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereig - nisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.
3.1 Arten

§ 26 Gemeindefeuerwehr

1 Die Politischen Gemeinden haben entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 2 eine den örtli - chen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu organisieren, aus - zurüsten und auszubilden.
2 Die Feuerwehren unterstützen sich gegenseitig.

§ 27 Betriebsfeuerwehr

1 Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder ver - pflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu unterhalten.
2 Betriebsfeuerwehren unterstehen beim Einsatz ausserhalb des Betriebes der Kom - mandantin oder dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.
3 Das zuständige kantonale Amt erlässt Vorgaben über die Anforderungen an die Betriebsfeuerwehren und genehmigt deren Reglemente.

§ 28 Stützpunktfeuerwehr

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stütz - punktfeuerwehr eines grösseren Gebietes. Stützpunktfeuerwehren unterstützen die Gemeindefeuerwehren insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Ein - satzmitteln.
2 Der Regierungsrat regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung.
3.2 Feuerwehrpflicht

§ 29 Grundsatz

1 Die Feuerwehrpflicht besteht für Männer und Frauen. Sie ist in der Wohnsitzge - meinde zu erfüllen. Die Pflicht beginnt frühestens mit dem vollendeten 20. und en - det spätestens mit dem vollendeten 52. Altersjahr.
2 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch den Feuerwehrdienst oder durch die Ent - richtung einer Ersatzabgabe.
3 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft be - steht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten oder Partner.

§ 30 Befreiung

1 Die Politischen Gemeinden können die Befreiung von der Feuerwehrpflicht regeln.

§ 31 Feuerwehrdienst

1 Die Gemeindebehörde oder die zuständigen Organe bestimmen, wer Feuer - wehrdienst zu leisten hat. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichti - gen.
2 Der Dienst wird grundsätzlich in der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder in ei - ner Betriebsfeuerwehr geleistet.
3 Das Reglement über den Feuerschutz gemäss § 3 Abs. 2 regelt die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwe - sen, die Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehren sowie deren Versicherung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 32 Feuerwehrersatzabgabe

1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichten eine Ersatzab - gabe.
2 Die Ersatzabgabe bemisst sich nach den satzbestimmenden Faktoren für Einkom - men und Vermögen, bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetrage - ner Partnerschaft nach dem gemeinsamen Steueraufkommen. Sie wird durch die Po - litische Gemeinde auf 10 bis 20 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt und beträgt mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 1'000 pro Jahr.
3 Die Erhebung erfolgt durch die zuständige Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht er - hoben. Bei Steuerbezug an der Quelle wird gleichzeitig die Abgabe erhoben.
4 Der Ertrag der Ersatzabgabe ist für die Aufwendungen der Feuerwehr sowie für weitere Feuerschutzaufgaben zu verwenden.
3.3 Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel

§ 33 Führung

1 Jede Feuerwehr wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten ge - führt.
2 Mit einer Führungsfunktion kann nur betraut werden, wer über die entsprechende Ausbildung verfügt.

§ 34 Schadenbekämpfung

1 Die Feuerwehr greift innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen, Ele - mentar- oder anderen Schadenereignissen unverzüglich ein und leistet die erforderli - che Hilfe.
2 Bei Bedarf leistet sie ausserhalb des Einsatzgebietes Unterstützung.

§ 35 Besondere Aufgaben

1 Die Politische Gemeinde kann die Feuerwehr bei Anlässen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen beiziehen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Leistungen der Feuerwehr zu ent - schädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Reglement über den Feuerschutz zu regeln.

§ 36 Ausbildung

1 Die Feuerwehr ist gemäss den Bedürfnissen des eigenen Einsatzbereiches auszubil - den.
2 Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerwehren und kontrolliert ihren Ausbildungsstand.

§ 37 Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte

1 Die Politischen Gemeinden sorgen dafür, dass:
1. in den Bauzonen genügend Löschwasser für die Schadenbekämpfung zur Ver - fügung steht;
2. die Bauzonen mit Hydranten erschlossen sind;
3. ihrer Feuerwehr dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstungen und Ge - räte zur Verfügung stehen.

§ 38 Inanspruchnahme fremder Sachen

1 Die für die Gebäude und Anlagen verantwortlichen Personen haben den Feuerweh - ren bei Einsätzen, Übungen und zur Einsatzplanung Zugang zu ihren Liegenschaften zu gewähren.
2 Die Feuerwehren können bei Einsätzen gegen Entschädigung:
1. private Wasserspeicher oder -bassins und ähnliche Wasserspeicher nutzen;
2. private Fahrzeuge und Maschinen benützen, wenn zeitliche Dringlichkeit be - steht.
4. Einsatzkosten und Haftung

§ 39 Grundsatz

1 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
1 ) sind unentgeltlich, so - weit sie versicherte Gebäude betreffen.
2 Wird die Feuerwehr zu anderen Hilfeleistungen aufgeboten oder eingesetzt, werden die geleisteten Arbeitsstunden, die Einsatzstunden von Einsatzfahrzeugen, die Ein - satzmittel sowie das aufgewendete Material der Verursacherin oder dem Verursa - cher, der oder dem Haftpflichtigen, der Empfängerin oder dem Empfänger des Ein - satzes zu massvollen Ansätzen in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 40 Schuldhaft verursachter Einsatz

1 Wer den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder be - hindert oder die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert oder Fehlalarme verursacht, haftet für die Kosten und die Schäden, die daraus entstehen.
2 Haften mehrere Personen, gelten Art. 50 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
2 )
.
1) RB 956.1
2) SR 220
5. Beiträge

§ 41 Beitrag des Kantons

1 Der Kanton leistet den Politischen Gemeinden und anderen Trägerinnen oder Trä - gern des Feuerschutzes Beiträge aus dem Brandschutzfonds an die Kosten, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
2 Er kann Beiträge an die Kosten von freiwillig verbesserten Brandschutzmassnah - men bei bestehenden Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial oder beträchtlichem Schadenrisiko ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge.

§ 42 Brandschutzabgabe

1 Zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons im Bereich des Brandschutzes ent - richten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eine massvolle zweckgebun - dene Abgabe.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 0.20 pro Fr. 1'000 des Gebäudeversicherungs - wertes.
3 Die Gebäudeversicherung bestimmt die Höhe der Abgabe, damit die jährlichen Beiträge gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerichtet und ein angemessener Fonds geäufnet werden können.
4 Sie erhebt die Brandschutzabgabe zusammen mit den Prämien.

§ 43 Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften

1 Die privaten Versicherungsgesellschaften entrichten zur Finanzierung der Mass - nahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von Fr. 0.05 pro Fr. 1'000 des im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden versicherten Kapitals.
2 Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals aufgrund des versicherten Kapitals des Vorjahres zu entrichten. Der Minimalbetrag beträgt Fr. 50.
3 Die Versicherungsgesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
6. Strafen und Disziplinarmassnahmen

§ 44 Strafbestimmung

1 Wer ein vom zuständigen Departement oder von der Politischen Gemeinde gemäss § 9 erlassenes Verbot übertritt oder der Kontroll- und Reinigungspflicht nach § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft, soweit nicht die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen.

§ 45 Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Poli - tischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem Ausschluss geahndet werden.
7. Schlussbestimmungen

§ 46 Ergänzende Bestimmungen

1 Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des Regierungsrates erlassen über:
1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften;
2. die Brandschutzkontrollen;
3. das Kaminfegerwesen;
4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Politischen Gemeinden;
5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Or - ganisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtun - gen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.09.2019 01.01.2021 Erstfassung 38/2019
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