Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) Vom 20. November 2014 (Stand 1. Januar 2022) In Erwägung dass – die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; – die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; – demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kan- tonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belas- tungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK): Art. 1 Gegenstand u nd Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausg leich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1. Art. 2 Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiter- bildung (Vollzeitäquivalent ) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärz- tin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsaus- weises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Stando rtkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungs- ausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hat- ten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen .
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung ver- fügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent ge- stiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis De- zember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglementregelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr. Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Bei- träge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plau- sibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e. Art. 4 Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital lie gt. Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton,
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone,
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone,
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf - Beitrages eines jeden Vereinbarungs-
kantons mit seiner Bevölkerung,
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit
den gemit telten Werten,
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton
als Ausgleich zu zahlenden beziehungsweise zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich. Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug di eser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskan- tone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorsitzes, b) Erlass eines Geschäftsreglements, c) Bezeichnung der Geschäftsstelle,
d) Anpassungen des Mindestbeitrags ge mäss Art. 2 Abs. 4, e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3, f) Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5, g) Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr. Art. 7 Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Art. 8 Streitbeilegung
1 Die Vereinbar ungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden. Art. 9 Beitritt
1 Der Be itritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 11 Austritt und Beendigun g der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinba- rung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Verein- barung erklärt werden.
Art. 12 Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet . Bern, 20. November 2014 Im Namen der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Gesundheitsdirekto- rinnen und - direktoren. Der Präsident: Philippe Perrenoud Der Zentralsekretär: Michael Jordi Vom Grossen Rat genehmigt am 27. August 2019 1 ) Datum der V eröffentlichung: 13. September 2019 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Dezember 2019 Inkrafttreten: 1. Januar 2022
1 ) GRB Nr. 2019 - 1335
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