Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            *  Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur  Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren  Ausgleich unter den Kantonen  (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)  Vom 20. November 2014 (Stand 1. Januar 2022)  In  Erwägung dass  –  die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss;  –  die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren;  –  demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den  Kan-  tonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belas-  tungen unter den Kantonen auszugleichen sind;  beschliesst  die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -  direktoren (GDK):  Art.  1  Gegenstand u  nd Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an  den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und  Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt zudem den Ausg  leich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone  durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.  Art.  2  Beiträge der Standortkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiter-  bildung  (Vollzeitäquivalent  ) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärz-  tin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsaus-  weises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige  höhere  Beiträge  der  Stando  rtkantone  oder  Beiträge  der  Standortkantone  für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungs-  ausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hat-  ten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Standortkantone  überprüfen,  ob  die  Weiterbildungsstätten  ihrer  Spitäler  über  eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung ver-  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst,  wenn  der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent ge-  stiegen  ist.  Ausgangspunkt  ist  der  Stand  des  LIK  bei  Vertragsabschluss  (Basis  De-  zember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglementregelt  die Einzelheiten. Die  Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem  folgenden Kalenderjahr.  Art.  3  Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Bei-  träge gewährt werden, richtet  sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik  (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plau-  sibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.  Art.  4  Standortkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital lie  gt.  Art.  5  Berechnung des Ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton,
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone,
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone,
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf - Beitrages eines jeden Vereinbarungs-
                            kantons mit seiner Bevölkerung,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit
                            den gemit  telten Werten,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton
                            als Ausgleich zu zahlenden beziehungsweise zu beziehenden Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich erfolgt jährlich.  Art.  6  Versammlung der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug di  eser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskan-  tone (Versammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:  a)  Wahl des Vorsitzes,  b)  Erlass eines Geschäftsreglements,  c)  Bezeichnung der Geschäftsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anpassungen des Mindestbeitrags ge  mäss Art. 2 Abs. 4,  e)  Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3,  f)  Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5,  g)  Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die  Beschlüsse gemäss  Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.  Art.  7  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vollzugskosten  dieser  Vereinbarung  werden  von  den  Vereinbarungskantonen  nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.  Art.  8  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbar  ungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das  im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.  Art.  9  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Be  itritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.  Art.  10  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.  Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  Art.  11  Austritt und Beendigun  g der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Vereinbarungskanton  kann  den  Austritt  aus  der  Vereinbarung  beschliessen  und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende  des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die  Vereinba-  rung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Verein-  barung erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet  .  Bern, 20. November 2014  Im Namen der Schweizerischen Konfe-  renz der kantonalen Gesundheitsdirekto-  rinnen und  -  direktoren.  Der Präsident:  Philippe Perrenoud  Der Zentralsekretär:  Michael Jordi  Vom Grossen Rat genehmigt am 27. August 2019  1  )  Datum der V  eröffentlichung: 13. September 2019  Ablauf der Referendumsfrist: 12. Dezember 2019  Inkrafttreten: 1. Januar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GRB Nr. 2019  -  1335