Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschut... (780.900)
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Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung

Gebühren des Kantonalen Laboratoriums: Verordnung Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung Vom 7. April 1992 (Stand 13. Dezember 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 ) , das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
2 ) und das Gesetz über die Verwal - tungsgebühren vom 9. März 1972
3 ) , erlässt folgende Verordnung:

§ 1 Grundsatz

1 Die mit dem Vollzug des USG und des USG BS beauftragten Kontrollorgane des Kantonalen Labo - ratoriums Basel-Stadt erheben für ihre Tätigkeit Gebühren.

§ 2 Gebührenpflichtige Tätigkeiten

1 Die Kontrollorgane erheben namentlich für folgende Tätigkeiten Gebühren: Kontrolle bestehender Anlagen; Einsätze bei Störfällen; Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen; Weitere Einsätze im Rahmen des Vollzugs des USG und des USG BS.

§ 3 Kontrolle bestehender Anlagen

1 Die erstmalige Kontrolle bestehender Anlagen ist unentgeltlich, wenn diese ohne besondere Vorkeh - ren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden.
2 Sind mit der Kontrolle besondere Vorkehren wie Messungen, aufwendige Prüfungsverfahren, Einho - lung von Expertisen, Nachkontrollen oder sonstige ausserordentliche Aufwendungen verbunden, kön - nen diese nach dem in § 5 genannten Gebührenrahmen verrechnet werden.

§ 4 Störfälle

1 Müssen die Kontrollorgane infolge von Störfällen (inkl. nachträgliche Ursachenermittlungen) tätig werden, stellen sie für die dafür erforderlichen Aufwendungen und Kostenfolgen Rechnung. In unbe - deutenden Fällen und wenn der Aufwand für die Kontrolltätigkeit besonders gering ist, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
2 In den gebührenpflichtigen Fällen erfolgt die Rechnungstellung kostendeckend zu Lasten der Verur - sacher.

§ 5 Gebührenansätze

1 Die Berechnung der Tätigkeit der Kontrollorgane erfolgt nach dem getätigten Aufwand. Vorbehalten bleiben Pauschaltarife, die in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind.
1) SR .
2) SG 780.100 .
3) SG 153.800 .
1
Gebühren des Kantonalen Laboratoriums: Verordnung
2 Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:
4 )
5 ) Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle:
6 ) Fr. 190
7 ) Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145
8 ) Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90 Zusätzlich zu diesen Kosten werden – entsprechend dem Aufwand – Computerstunden sowie ausser - ordentliche Aufwendungen für Messungen usw. verrechnet.
3 Kanzleigebühren werden gemäss dem kantonalen Verwaltungsgebührengesetz und der dazugehöri - gen Verordnung erhoben.
4 Kosten für besonders benötigtes Material werden zu den Selbstkosten verrechnet.

§ 6 Gebührenfreiheit

1 Werden die Kontrollorgane im Auftrag des Kantons Basel-Stadt oder dessen Gemeinden für öffentli - che Bauten und Einrichtungen tätig, sind für diese Aufwendungen keine Gebühren zu bezahlen.
2 Für Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine eigene Rechnung führen, gilt die Gebührenfreiheit nicht.
3 Die Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die Kontrollorgane auf Veranlassung von Bundesstel - len für Einrichtungen des Bundes tätig werden, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen entge - genstehen.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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4)

§ 5 Abs. 2 Einleitungs- und Schlusssatz in der Fassung des RRB vom 9. 3. 2004 (wirksam seit 14. 3. 2004).

Fassung vom 4. Dezember 2018, in Kraft seit 13. Dezember 2018 (KB 08.12.2018)
6) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
7) Fassung vom 4. Dezember 2018, in Kraft seit 13. Dezember 2018 (KB 08.12.2018)
8) Fassung vom 4. Dezember 2018, in Kraft seit 13. Dezember 2018 (KB 08.12.2018)
9) Wirksam seit 12. 4. 1992.
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