Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs
Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs
1 ) vom 20. Juni 1968
2 ) Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St. Gallen und Graubün- den vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
3 )
1 Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St. Gallen und Grau- bünden führen die Hochschule für Technik Buchs (Hochschule). Grundlagen
2 Die Hochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sitz der Hochschule ist Buchs.
Art. 2 4 )
1 Die Hochschule nutzt ihr innovatives Potenzial und ihre Autonomie zur Stärkung der Wirtschaftsregion. Zwec k
2 Die Hochschule: a) bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tä- tigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkennt- nisse und Methoden erfordern;
1) Fassung gemäss Änderungen von 2001; die Änderungen wurden wie folgt genehmigt:
1. im Kanton St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 20. Februar 2001;
2. im Kanton Graubünden durch Grossratsbeschluss vom 31. Mai 2001; B vom
6. Februar 2001, 1; GRP 2001/2002, 111
2001
2) Die Vereinbarung ist genehmigt worden:
1. im Fürstentum Liechtenstein dur ch Landtagsbeschluss vom 1. Juni 1967;
2. im Kanton St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 29. November 1967, in der Volksabstimmung angenomm en am 18. Februar 1968;
3. im Kanton Graubünden durch Grossratsbeschluss vom 1. Juni 1967, in der Volksabstimmung angenommen am 7. April 1968; siehe dazu GRB betreffend die Beteiligung des Ka ntons am Neutechnikum, BR 430.500
3) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
4) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
b) ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungs- veranstaltungen; c) führt in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte For- schungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienst- leistungen für Dritte; d) leistet massgebliche Beiträge insbesondere in angewandter For- schung und Entwicklung an nationale und internationale Kompe- tenznetzwerke.
Art. 3
1 )
Art. 4
2 )
Art. 5
3 ) Die Hochschule ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertrags- partner befreit für: Steue r - befreiungen a) Einkünfte und Vermögen; b) Zuwendungen.
Art. 6
1
4 ) Die Vertragspartner können mit anderen Partnern Vereinbarungen über die Beteiligung an der Hochschule abschliessen. Beteiligung anderer Vertragspartner
2
5 ) In den Vereinbarungen sind vor allem die Beiträge an die Kosten der Hochschule, die Rechte der Studierenden aus den Vertragsgebieten und die Vertretungen in den Organen der Hochschule zu regeln.
3 Die Vereinbarungen können den Beitritt zur vollen Trägerschaft vorse- hen.
1) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
2) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
3) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
4) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
5) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
II. Bau
Art. 7
1 )
Art. 8 2 )
Art. 9
3 )
Art. 10
4 )
Art. 11
5 )
Art. 12
6 ) Allfällige Ankäufe von Liegenschaft en und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Hochschulanlage hinausgehen, sowie die Dek- kung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarun- gen der Vertragspartner vorbehalten. Liegenschafts- käufe und Er- weiterungsbauten III. Betrieb
1. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT
Art. 13
7 ) Die Organe der Hochschule sind: Organe a) der Hochschulrat, b) der Rektor, c) .... d) die Rekurskommission.
Art. 14
8 )
1 Der Hochschulrat besteht aus 11 Mitgliedern. Es wählen auf eine vierjährige Amtsdauer: Hochschulrat a) Zusammenset- zung, Wahl und Konstituierung a) die Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2 Mitglieder,
1) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
2) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
3) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
4) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
5) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
6) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
7) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
8) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
b) die Regierung des Kantons St. Gallen 6 Mitglieder, c) die Regierung des Kantons Graubünden 3 Mitglieder.
2 Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinba- rungen über die Beteiligung anderer Pa rtner an der Hochschule bleiben vorbehalten.
3
....
1 )
4 Der Hochschulrat konstituiert sich se lber und erlässt ein Geschäftsregle- ment. Je eine Vertret ung der Bildungsverwaltung der Vertragspartner nimmt an den Sitzungen des Hochschul rates mit beratende r Stimme teil.
Art. 15
2 )
1 Der Hochschulrat ist das obers te Organ der Hochschule. b ) Zuständigkeit
2 Er beschliesst zuhanden der Regierungen: a) den Entwicklungs- und Finanzplan; b) das Budget und die Leistungsvereinbarung; c) die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht; d) die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes; e) die Höhe der Studiengebühren.
3 Der Hochschulrat beschliesst zuha nden der übergeordneten Verbundor- gane insbesondere: a) die Führung von Studiengängen; b) den Entwicklungsplan (ohne Finanzplan); c) den Namen.
4 Im Weiteren obliegen ihm insbesondere: a) die Genehmigung des Leitbildes; b) die Genehmigung der Organisa tion und die Festlegung der Führungs- struktur; c) die Qualitätssicherung; d) der Erlass der Studienpläne; e) der Erlass der Reglemente, insb esondere über die Aufnahme der Stu- dierenden, die Prüfungen, die Pr omotionen und die Diplome, sowie ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; f) der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende; g) der Erlass der Anstellungsordnung; h) die Wahl, Qualifikation und Entl assung der Mitglieder der Schullei- tung; i) die Anstellung und Entlassung von Dozierenden mit unbefristeter Anstellung; j) die Verleihung des Professortitels;
1) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
2) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
k) der Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Hochschule; l) der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinba- rung notwendig sind.
Art. 16
1 )
1 Der Hochschulrat kann durch Reglement oder von Fall zu Fall Aus- schüsse einsetzen und diesen be sondere Aufgaben übertragen. c) Ausschüsse
2 Vorbehalten bleiben die in Art. 15 dieser Vereinbarung besonders ge- nannten Aufgaben des Hochschulrates.
Art. 17
2 )
1 Die operative Führung der Hochschule obliegt dem Rektor. Rekto r
2 Sein Aufgabenkreis wird vom Hochschulrat geregelt.
Art. 18 3 )
Art. 19 4 )
1 Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vertragspartner auf ihre Amts dauer gewählten Vertretung. Rekurs- kommission a) Zusammenset- zung, Wahl und Konstituierung
2 Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinba- rungen über die Beteiligung anderer Pa rtner an der Hochschule bleiben vorbehalten.
3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Hochschule tätig sein.
4 Die Rekurskommission konstituiert sich selber.
Art. 20
1
5 ) Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates, so weit Rechtsverletzungen geltend ge- macht werden, und erstattet dem Hoch schulrat oder den Regierungen der Vertragspartner auf Verlangen Gutach ten über Rechtsfragen, welche die Hochschule betreffen. b ) Zuständigkeit, Organisation, Verfahren
2 Die Regierungen der Vertragspartne r regeln auf Vorschlag der Rekurs- kommission durch eine gemeinsame Verordnung Organisation und Ver- fahren.
1) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
2) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
3) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
4) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
5) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
Art. 21
1 )
1 Die Hochschule untersteht der geme insamen Oberaufsicht der Regierun- gen und der Volksvertretungen der Vertragspartner. Oberaufsicht
2
....
3
....
2. FINANZHAUSHALT
Art. 22 2 )
Art. 23
3 )
1 Für die laufenden Ausgaben der Hochschule, die durch Beiträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Studiengebühren, andere Gebühren und andere Einnahmen nicht gedeckt werden, kommen die Vertragspart- ner nach Massgabe der jährlich neu berechneten Anteile der stipendien- rechtlich aus ihrem Gebiet stammenden Studierenden auf. Deckung der Nettoausgaben
2 Massgebend ist der Durchschnitt de r dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 15. Mai.
3
....
Art. 24 4 )
1 Auf der Basis eines mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplanes ge- währen die Vertragspartner die Kosten- und Investitionsbeiträge für den Betrieb der Hochschule. Entwicklungs- und Finanzplan, Globalbudget und Leistungs- vereinbarung
2 Die Beiträge werden leistungsb ezogen und mit einem Globalbudget ge- währt.
3 Die von der Hochschule zu erbringende Leistung wird jährlich verein- bart. Die Leistungsvereinbarung en thält auch Bestimmungen über Quali- tätsmanagement und Berich tswesen/Controlling.
Art. 25 5 )
1 Die Regierungen der Vertragspartner können Rücklagen und Rückstel- lungen bewilligen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen insgesamt
8 Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen. Rücklagen und Rückstellungen
2 Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.
1) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
2) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
3) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
4) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
5) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
3
....
Art. 26 1 )
1 Die Vertragspartner haben die verans chlagten Betriebsbeiträge in vier- teljährlichen Quoten zum Voraus der Hochschule zu überweisen. Ü berweisung der Betriebsbeiträge
2
....
Art. 27
2 )
Art. 28
1 Die Regierungen der Vertragspartner regeln die Finanzkontrolle. Finanzkontrolle
2 Allfällige Kontrollen der Volksvertr etungen der Vertragspartner bleiben vorbehalten.
3. HAFTUNG UND VERANTWORTLICHKEIT
Art. 29 3 )
1 Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Behörden, Dozierenden und übrigen Angestellten richten sich, soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten. Im Allgemeinen
2
....
3 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche der Hochschule werden vom Hochschulrat erhoben. Gegenüber Mitgliedern des Hochschulra- tes bleibt die Geltendmachung den Regierungen der Vertragspartner vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Kantons St. Gallen.
Art. 30
1 In Disziplinarsachen findet das st. gallische Disziplinarstrafrecht Anwen- dung. Disziplinarrecht
2 Die Disziplinargewalt st eht der Wahlbehörde zu.
3 Disziplinarstrafen, Verweise ausg enommen, können innert vierzehn Ta- gen bei der Rekurskommission angefochten werden.
4
1 ) Vom Hochschulrat erlassene besondere Disziplinar- und Ordnungsvor- schriften für die Studierenden bleiben vorbehalten.
1) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
2) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
3) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
IV. Schlussbestimmungen
Art. 31
2 ) Beschlüsse und Entscheide über öf fentlich-rechtliche Ansprüche der Hochschule sind im Gebiet der Vertragspartner im Si nne der Gesetzge- bung über Schuldbetreibung und Konkurs volls treckbaren Urteilen gleich- gestellt. Vollstreckbarkeit von Beschlüssen und Entscheiden
Art. 32 3 )
Art. 33 4 )
Art. 34
5 )
Art. 35 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig
zuständigen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist.
6 ) Genehmigungs- vorbehalt
1) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
2) Fassung 2001, siehe FN zum Titel
3) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
4) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
5) Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
6) Siehe Fussnote zum Ingress der Vereinbarung
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