Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau- und Strukturhilfefonds (188.217)
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Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau- und Strukturhilfefonds

Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau- und Strukturhilfefonds vom 27. März 1991 (Stand 27. April 1991) Der Katholische Kirchenrat des Kantons Thurgau, gestützt auf Ziff. 4 des Beschlus - ses der Katholischen Synode vom 25. Juni 1990 betreffend Errichtung eines Bau- und Strukturhilfefonds für Osteuropa und die Dritte Welt, beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Bau- und Strukturhilfefonds (BSHF) bezweckt als Gemeinschaftswerk im Sin - ne von § 58 Abs. 1 lit. c KOG
1 ) die Leistung von Beiträgen für kirchliche Bauten und Einrichtungen an finanzschwache Pfarreien und Kirchgemeinden in Osteuropa und der 3. Welt. Es ist dabei im Sinne einer wohlverstandenen Ökumene vorzuge - hen.

§ 2 Äufnung

1 Der Fonds wird geäufnet aus Mitteln der Zentralsteuer und Beiträgen der Kirchge - meinden sowie Spenden.

§ 3 Verwendung der Mittel

1 Die Mittel dienen in erster Linie der Förderung einmaliger oder zeitlich beschränk - ter Projekte, die fest umschrieben sind wie
1. Bauten (Kirchen, Kirchgemeindehäuser usw.)
2. Kirchliche Infrastrukturen wie Büroeinrichtungen
3. Kleindruckereien usw.
4. Unterrichtsmittel für Katechese, Liturgie u.ä.

§ 4 Subsidiarität

1 Die Beiträge sollen, wenn möglich, in Ergänzung zu allfälligen staatlichen Beiträ - gen im Empfängerland oder in Ergänzung der Eigenleistungen der Empfänger ge - sprochen werden.
1) RB 188.21

§ 5 Kirchgemeindemittel

1 Die Kirchgemeinden sind berechtigt, Beiträge an eigene Projekte im Sinne des Fondszwecks zu beschliessen.

§ 6 Kirchenrätliche Genehmigung von Beiträgen

1 Die Beschlüsse der Kirchgemeinden im Sinne von § 5 unterliegen der Genehmi - gung des Kirchenrates.
2 Kirchgemeinden, die im Rahmen des Budgets einen Rahmenkredit für verschiede - ne Projekte beschliessen, können das Genehmigungsgesuch als Sammelgesuch stel - len.

§ 7 Gesuche an den Kirchenrat

1 Gesuche um Beiträge aus den Mitteln des landeskirchlichen Fonds sind beim Kir - chenrat einzureichen.

§ 8 Gesuchsprüfung

1 Der Kirchenrat lässt die Gesuche gemäss § 6 und § 7, soweit nötig, durch Fachgre - mien prüfen. Es sind dies insbesondere das Fastenopfer, Caritas, Glaube in der zwei - ten Welt, Ostpriesterhilfe, Missionswerke sowie weitere anerkannte Hilfswerke und Institute.
2 Der Kirchenrat ist befugt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zu Handen des Kir - chenrates die Gesuche prüft und Antrag stellt.
3 Werden Projekte des Projektservice des Fastenopfers übernommen, entfällt eine weitere Prüfung.

§ 9 Auszahlung der Beiträge

1 Nach Genehmigung des Projektes sind die Kirchgemeinden ermächtigt, die Aus - zahlung direkt vorzunehmen.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Rahmen des Projektfortschrittes.
3 Die Empfänger sind gehalten, über den Projektfortschritt periodisch Mitteilung zu machen.

§ 10 Berichterstattung an die Synode

1 Der Kirchenrat erstattet der Synode jährlich schriftlichen Bericht über die gespro - chenen Beiträge der Landeskirche sowie die Beiträge der Kirchgemeinden.

§ 11 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
1 )
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1) In Kraft getreten am 27. April 1991.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.03.1991 27.04.1991 Erstfassung 17/1991
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