Vereinbarung über den Bau des Grundlagentraktes des Neu-Technikums Buchs
                            Vereinbarung über den Bau des Grundlagentraktes  des Neu-Technikums Buchs  Von den Regierungen am 12. Septembe  r 1978 (St. Gallen), am 2. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 (Graubünden) und am 17. Oktober  1978 (Liechtenstein) genehmigte  Fassung  Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St. Gallen und Graubün-  den in Ausführung von Art. 12 der Ve  reinbarung über das Neu-Technikum  Buchs vom 20. Juni 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Projekt  über  den  Bau  des  Grundl  agentraktes im Kostenvoranschlag  von Fr. 10 853 000.– wird genehmigt.  Projekt-  genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierungen der Vertragspartner  werden ermächtigt, im Rahmen des  Kostenvoranschlages  die  aus  betrie  blichen  oder  architektonischen  Grün-  den  erforderlichen  Änderungen  vorz  unehmen,  soweit  das  Gesamtprojekt  nicht wesentlich umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  allgemein  rückläufiger  Entwic  klung  der  Baukosten  vermindert  sich  der Kredit im entsprechenden Ausmass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  die  Bewilligung  von  Nachtragskrediten  für  Mehrkosten,  die  auf  ausserordentliche,  nicht  voraussehbare    Umstände  oder  auf  die  Teuerung  zurückzuführen sind, beschliessen di  e zuständigen Behörden der Vertrags-  partner endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  teilweisen  Deckung  der  Baukoste  n  werden  der  Beitrag  des  Bundes  von Fr. 3 310 000.– sowie ein Standortb  eitrag des Kantons St. Gallen und  st. gallischer Gemeinden von insgesamt Fr. 2 000 000.– verwendet.  Verteilung der  Baukosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  restlichen  Baukosten  von  Fr.  5  543  000.–  werden  wie  folgt  auf  die  Vertragspartner verteilt:  a)    Fr. 443 440.– oder 8 Prozent auf das Fürstentum Liechtenstein,  b)    Fr. 997 740.– oder 18 Prozent auf den Kanton Graubünden,  c)    Fr. 4 101 820.– oder 74 Prozent auf den Kanton St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  für  die  Finanzierung  der  res  tlichen  Baukosten  festgelegte  Vertei-  lungsschlüssel  findet  auch  für  die  Aufteilung  von  Minder-  bzw.  Mehrko-  sten gemäss Artikel 1 Absatz 3 und  4 dieser Vereinbarung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  430.510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausführung des Bauprojektes oblie  gt der Regierung des Kantons St.  Gallen.  Für  Vorbereitung  und  Leitung  der  Bauarbeiten  wird  von  den  Re-  gierungen der Vertragspartner  eine Baukommission bestellt.  Ausführung des  Bauprojektes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Baukommission  berücksichtigt  be  i  der  Vergebung  der  Bauarbeiten  nach Möglichkeit Unternehmen mit Sitz   im Fürstentum Liechtenstein be-  ziehungsweise  in  den  Kantonen  Graubünden  und  St.  Gallen  zu  Konkur-  renzbedingungen  angemessen.  Sie  unterbr  eitet  rechtzeitig  Vorschläge  auf  Projektänderungen  und  Nachtragskred  ite  den  Regierungen  der  Vertrags-  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton Graubünden überweisen
                            dem Kanton St. Gallen ihre Kostenante  ile jeweils auf 1. Januar und 1. Juli  nach Massgabe der benötigten Beträge.  Ü  berweisung der  Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Fürstentum  Liechtenstein    und  der  Kanton  Graubünden  können  je-  derzeit die Bauarbeiten prüfen und Eins  icht in die Unterlagen nehmen.  Prüfungsrecht  und Berichter-  stattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Abschluss der Bauarbeiten unt  erbreitet die Regierung des Kantons  St.  Gallen  den  Regierungen  der  Vertra  gspartner  einen  Schlussbericht  und  eine Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Bestimmungen der Vereinbar ung über das Neu-Technikum Buchs
                            1 )  werden als ergänzendes Recht angewendet.  Ergänzendes  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig
                            zuständigen Organen der Vertragspa  rtner genehmigt worden ist.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  430.510